770 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (621 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Marken­schutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)

Die Regierungsvorlage betreffend die Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 (106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats), die die Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Celex Nr. 398 L 0044) enthielt, wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 16.5.2000 dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung zugeleitet. Diese Regierungsvorlage wurde jedoch in der XXI. GP nicht behandelt.

Im Regierungsprogramm wurden die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie sowie die Durchführung einer parlamentarischen Enquete festgelegt. Um das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der seinerzeitigen Regierungsvorlage nicht weiter zu verzögern, wurde der vorliegende Entwurf erstellt, der keine Bestimmungen enthält, die sich aus der Umsetzungsverpflichtung der Biotechnologie-Richtlinie ergeben. Die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie ist Gegenstand eines gesonderten Entwurfs.

In vielen europäischen Staaten werden Patentanmeldungen nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritätstag veröffentlicht, um die Öffentlichkeit möglichst rasch über die neuesten technischen Entwicklungen und dabei möglicherweise entstehende Schutzrechte zu unterrichten. Dieses System der Veröffentlichung nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritätstag findet sich auch in wichtigen internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Patentrechts, wie dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), BGBl. Nr. 350/1979, und dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), BGBl. Nr. 348/1979. Dem Wunsch der österreichischen Wirtschaft entsprechend, soll mit der Novelle des Patentgesetzes auch in Österreich die Veröffentlichung der Anmeldung nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritätstag vorgesehen werden, wobei der Anmelder dafür ab diesem Zeitpunkt mit bestimmten vermögensrechtlichen Ansprüchen ausgestattet wird.

Um Verzögerungen des Patenterteilungsverfahrens zu vermeiden soll künftig das Einspruchsverfahren nicht mehr in das Anmeldeverfahren integriert sein, sondern erst nach der Erteilung des Patentes eingeleitet werden können.

Im Zuge der erforderlichen Umgestaltung der Verfahrensvorschriften soll auch das Rechtsinstitut der Beschwerdevorentscheidung, das sich bereits im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bewährt hat, in das Patentgesetz aufgenommen werden.

Gemäß Art. 133 Z 3 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten des Patentwesens ausgeschlossen. In diesen Angelegenheiten findet gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung des Patentamtes nach den derzeit geltenden Bestimmungen ein weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Mit der Novelle soll in Angelegenheiten des Patentwesens, zu dem auch die Bereiche des Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats- und Halbleiterschutzrechts zählen, ein Rechtszug von der Beschwerdeabteilung des Patentamtes an den Obersten Patent- und Markensenat vorgesehen werden. Diese Maßnahme dient auch der Sicherstellung der Konformität des österreichischen Patentwesens mit Art. 62 Abs. 5 des TRIPS-Abkommens, der vorsieht, dass die Verfahrensparteien Gelegenheit zur Nachprüfung von Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch eine Justiz- oder eine justizähnliche Behörde haben müssen.

Zur Verbesserung des Rechtsschutzes des Patentinhabers sollen mit dem Entwurf auch die Rechtsinstitute der mittelbaren Patentverletzung und der Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg eingeführt werden.

Zahlreiche Bestimmungen, die im Patentgesetz geändert oder neu aufgenommen werden sollen, erfordern auch eine Anpassung der Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Markenschutzgesetzes 1970. Durch den Entwurf sollen daher diese Materien des gewerblichen Rechtsschutzes entsprechend aufeinander abgestimmt werden.

Die Änderung des Patentanmeldeverfahrens erfordert eine Neustrukturierung der im Anmeldeverfahren zu zahlenden Gebühren und der Jahresgebühren. Das Erfordernis der Neukonzeption des Gebührensystems im Patentrecht und die erwähnte Notwendigkeit, die oben angeführten Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anzugleichen, sollen zum Anlass genommen werden, ein neues Gesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte zu erlassen. Die an dieses Amt zu zahlenden Gebühren und Entgelte sind derzeit in den einzelnen Materiengesetzen sehr versteckt geregelt. Ziel des Patentamtsgebührengesetzes ist es, im Interesse der Öffentlichkeit für größtmögliche Transparenz in diesem Bereich zu sorgen. Die aufgrund des Gebührengesetzes 1957 zu zahlenden Schriftengebühren bleiben davon jedoch unberührt.

Die Einführung des Systems der Veröffentlichung der Patentanmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag dient vor allem der Information der Öffentlichkeit. Von der österreichischen Wirtschaft wurde das bisherige System der Bekanntmachung der Anmeldung erst bei Erteilungsreife des Patentes als nachteilig empfunden. Zur Verbesserung der Marktentwicklung wird dieses Hindernis beseitigt, sodass - auch wenn der Anmelder für den vermehrten Verwaltungsaufwand, der durch die Veröffentlichung entsteht, eine gesonderte Gebühr zu zahlen hat - insgesamt mit positiven Effekten auf Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich gerechnet werden kann. Dieser Effekt wird durch die neuen Möglichkeiten, die eine verbesserte Rechtsdurchsetzung gewährleisten, verstärkt.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999 dem genannten Konsultationsmechanismus. Die Befassung der in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus benannten Stellen ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur ursprünglichen Regierungsvorlage erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Michaela Sburny, Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Eduard Mainoni und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (621 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-12-03

               Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann          Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann