770 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (621 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Die
Regierungsvorlage betreffend die Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 (106
der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats), die die
Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
(Celex Nr. 398 L 0044) enthielt, wurde mit Beschluss der
Bundesregierung vom 16.5.2000 dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung
zugeleitet. Diese Regierungsvorlage wurde jedoch in der XXI. GP nicht
behandelt.
Im
Regierungsprogramm wurden die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie sowie die
Durchführung einer parlamentarischen Enquete festgelegt. Um das Inkrafttreten
der übrigen Bestimmungen der seinerzeitigen Regierungsvorlage nicht weiter zu
verzögern, wurde der vorliegende Entwurf erstellt, der keine Bestimmungen
enthält, die sich aus der Umsetzungsverpflichtung der Biotechnologie-Richtlinie
ergeben. Die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie ist Gegenstand eines
gesonderten Entwurfs.
In vielen
europäischen Staaten werden Patentanmeldungen nach dem Ablauf von 18 Monaten
nach dem Prioritätstag veröffentlicht, um die Öffentlichkeit möglichst rasch
über die neuesten technischen Entwicklungen und dabei möglicherweise
entstehende Schutzrechte zu unterrichten. Dieses System der Veröffentlichung
nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritätstag findet sich auch in
wichtigen internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Patentrechts, wie dem
Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), BGBl. Nr. 350/1979, und dem
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT), BGBl. Nr. 348/1979. Dem Wunsch der österreichischen Wirtschaft
entsprechend, soll mit der Novelle des Patentgesetzes auch in Österreich die
Veröffentlichung der Anmeldung nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem
Prioritätstag vorgesehen werden, wobei der Anmelder dafür ab diesem Zeitpunkt
mit bestimmten vermögensrechtlichen Ansprüchen ausgestattet wird.
Um Verzögerungen
des Patenterteilungsverfahrens zu vermeiden soll künftig das
Einspruchsverfahren nicht mehr in das Anmeldeverfahren integriert sein, sondern
erst nach der Erteilung des Patentes eingeleitet werden können.
Im Zuge der
erforderlichen Umgestaltung der Verfahrensvorschriften soll auch das
Rechtsinstitut der Beschwerdevorentscheidung, das sich bereits im Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bewährt hat, in das Patentgesetz
aufgenommen werden.
Gemäß
Art. 133 Z 3 B-VG sind von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten des Patentwesens ausgeschlossen. In
diesen Angelegenheiten findet gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung des
Patentamtes nach den derzeit geltenden Bestimmungen ein weiterer Rechtszug
sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Mit der
Novelle soll in Angelegenheiten des Patentwesens, zu dem auch die Bereiche des
Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats- und Halbleiterschutzrechts zählen, ein
Rechtszug von der Beschwerdeabteilung des Patentamtes an den Obersten Patent-
und Markensenat vorgesehen werden. Diese Maßnahme dient auch der Sicherstellung
der Konformität des österreichischen Patentwesens mit Art. 62 Abs. 5
des TRIPS-Abkommens, der vorsieht, dass die Verfahrensparteien Gelegenheit zur
Nachprüfung von Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch eine Justiz-
oder eine justizähnliche Behörde haben müssen.
Zur Verbesserung
des Rechtsschutzes des Patentinhabers sollen mit dem Entwurf auch die
Rechtsinstitute der mittelbaren Patentverletzung und der Auskunft über Herkunft
und Vertriebsweg eingeführt werden.
Zahlreiche
Bestimmungen, die im Patentgesetz geändert oder neu aufgenommen werden sollen,
erfordern auch eine Anpassung der Bestimmungen des
Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des
Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Halbleiterschutzgesetzes, des
Musterschutzgesetzes 1990 und des Markenschutzgesetzes 1970. Durch
den Entwurf sollen daher diese Materien des gewerblichen Rechtsschutzes
entsprechend aufeinander abgestimmt werden.
Die Änderung des
Patentanmeldeverfahrens erfordert eine Neustrukturierung der im
Anmeldeverfahren zu zahlenden Gebühren und der Jahresgebühren. Das Erfordernis
der Neukonzeption des Gebührensystems im Patentrecht und die erwähnte
Notwendigkeit, die oben angeführten Gesetze im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes anzugleichen, sollen zum Anlass genommen werden, ein neues
Gesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte
zu erlassen. Die an dieses Amt zu zahlenden Gebühren und Entgelte sind derzeit
in den einzelnen Materiengesetzen sehr versteckt geregelt. Ziel des
Patentamtsgebührengesetzes ist es, im Interesse der Öffentlichkeit für
größtmögliche Transparenz in diesem Bereich zu sorgen. Die aufgrund des
Gebührengesetzes 1957 zu zahlenden Schriftengebühren bleiben davon jedoch
unberührt.
Die Einführung des
Systems der Veröffentlichung der Patentanmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag
dient vor allem der Information der Öffentlichkeit. Von der österreichischen
Wirtschaft wurde das bisherige System der Bekanntmachung der Anmeldung erst bei
Erteilungsreife des Patentes als nachteilig empfunden. Zur Verbesserung der
Marktentwicklung wird dieses Hindernis beseitigt, sodass - auch wenn der
Anmelder für den vermehrten Verwaltungsaufwand, der durch die Veröffentlichung
entsteht, eine gesonderte Gebühr zu zahlen hat - insgesamt mit positiven
Effekten auf Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich gerechnet
werden kann. Dieser Effekt wird durch die neuen Möglichkeiten, die eine
verbesserte Rechtsdurchsetzung gewährleisten, verstärkt.
Das
Gesetzesvorhaben unterliegt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über
den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999 dem genannten
Konsultationsmechanismus. Die Befassung der in Art. 1 Abs. 1 der
Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus benannten Stellen ist im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens zur ursprünglichen Regierungsvorlage erfolgt, ein
Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach Verhandlungen im
Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.
Der
Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Michaela Sburny,
Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Eduard Mainoni und der Ausschussobmann Abgeordneter
Dr. Reinhold Mitterlehner.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (621 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-12-03
Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann