771 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird
Das LRG-K umfasst
in seinem Kerninhalt folgende Grundsätze und Gliederungen:
1. Begrenzung der
Emissionen von Dampfkesselanlagen nach dem Stand der Technik.
2. Berücksichtigung
der Immissionssituation, abhängig vom jeweiligen Standort der Anlage.
3. Sanierung und
Anpassung von Altanlagen: § 12 LRG-K schreibt die Sanierung jener
bestehenden Dampfkesselanlagen vor, die einen der Emissionsgrenzwerte der
Anlage 1 zum LRG-K überschreiten. Ziel dieser Sanierung ist die
Heranführung der in Betrieb befindlichen oder genehmigten Dampfkesselanlagen an
den festgelegten Stand der Technik. Dieser Anpassungsschritt ist erfolgreich
abgeschlossen worden.
Das vorliegende
Gesetz dient der Umsetzung der GFA-, IPPC- und der Seveso II-Richtlinie
und übernimmt den geltenden Rechtsbestand soweit nicht Änderungen aufgrund des
Gemeinschaftsrechtes erforderlich waren.
Die Umsetzung von
IPPC-Richtlinie sowie Seveso II-Richtlinie macht folgende Änderungen und
Ergänzungen des LRG-K erforderlich:
In der Praxis
wurde im Rahmen von Genehmigungsverfahren im Einzelfall durch Anwendung des Wasserrechts
und des Störfallrechts der integrierte Ansatz der IPPC-RL sowie die
Seveso II-Richtlinie erfüllt. Auf Gesetzesebene erfolgte jedoch nicht eine
EU-konforme Festschreibung und Umsetzung dieser Richtlinien. Daher werden die
diese Richtlinien umsetzenden Gesetzesmaterien im EG-K durch Referenzierung
integriert. Die aufgrund der IPPC-RL geforderte Anpassung von bestehenden
Anlagen an den gemeinschaftlichen Stand der Technik bis zum Jahre 2007 kann
durch den mit § 12 LRG-K bereits erfolgten ersten Anpassungsschritt nicht
vollständig erfüllt werden.
Die Umsetzung der
GFA-Richtlinie macht folgende Änderungen und Ergänzungen des LRG-K erforderlich:
Gasturbinenanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind in den
Geltungsbereich einzubeziehen. Weiters sind für Altanlagen mit bestimmten
bisher nicht erfassten Brennstoffen Emissionsgrenzwerte zu definieren.
Eng mit der
Notwendigkeit der Umsetzung von EU-Recht ist die Angleichung an andere
innerstaatliche Vorschriften verbunden, die in letzter Zeit selbst ‑ teilweise
ebenfalls aufgrund von EU-Vorgaben ‑ Novellierungen erfahren haben. So ist
Anpassungsbedarf in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegeben mit dem AVG, der
Gewerbeordnung, dem Verwaltungsreformgesetz 2001 sowie mit dem
AWG 2002, weiters in materiellrechtlicher Hinsicht (z. B. Stand der Technik)
mit der Gewerbeordnung und dem AWG 2002.
Mit den genannten
Bestimmungen wird das EG-K nicht nur der Vermeidung und Verminderung von
Emissionen in die Luft, sondern auch jener in Wasser und Boden dienen. Somit
wird der integrierte Ansatz verwirklicht, der einer Verschleppung von einem
Medium in das andere entgegenwirken soll und sich insofern mit
Umweltverschmutzung im Allgemeinen befasst. Hinsichtlich der Emissionen in
Wasser und Boden wird auf wasserrechtliche Bestimmungen verwiesen.
Hinsichtlich der Vorgaben
zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten folgt das Gesetz dem Grundsatz,
bestehende Standards zu erhalten und die seitens der EU-Richtlinien
vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen ohne eine unverhältnismäßige
Übernormierung zu erreichen (kein golden plating). Für bestehende Anlagen,
welche bislang keiner konkreten gesetzlichen Emissionsbeschränkung unterworfen
waren, wird daher der mit den GFA-RL, Abschnitt A Anhänge III bis
VII, für Dampfkesselanlagen größer als 50 MW, definierte
gemeinschaftsrechtliche Stand der Technik für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten
herangezogen werden. Die Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen sind mit den
geltenden Verordnungen bereits auf einen hohen Stand der Technik festgelegt,
ein Anpassungsbedarf an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben besteht daher in der
Regel nicht. Anpassungen werden entsprechend der weiteren technischen und
gemeinschaftsrechtlichen Entwicklung zu erfolgen haben. Emissionsgrenzwerte und
Messverfahren werden nach den im Gesetz vorgegebenen Grundsätzen mittels
Verordnungen festzulegen sein.
Für die
Überwachung von Kesselanlagen sind befugte Sachverständige vorgesehen. Deren
Anforderungen sind den Bestimmungen des AWG angepasst. Für Betreiber die ein
Umweltmanagementsystem betreiben (EMAS) sind Erleichterungen vorgesehen. Die
Wahl der Stelle obliegt weiterhin dem Betreiber.
Die
Durchführungsverordnungen zum LRG-K, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen
1989 igF sowie die Abfallverbrennungsverordnung - AVV, insoweit sie auf Grund
des LRG-K erlassen wurde, stehen nicht im Widerspruch zur Neufassung des
Gesetzes. Die Verordnungsermächtigungen des EG-K entsprechen inhaltlich jenen
des LRG-K. Die genannten Verordnungen bleiben daher weiter in Geltung (VfSlg
12634/1991 u.a).
Der
Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten Mag. Johann Moser, Dr. Eva Glawischnig,
Konrad Steindl, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Bartenstein.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johann Ledolter gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (626 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-12-03
Johann Ledolter Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann