771 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird

Das LRG-K umfasst in seinem Kerninhalt folgende Grundsätze und Gliederungen:

1.      Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen nach dem Stand der Technik.

2.       Berücksichtigung der Immissionssituation, abhängig vom jeweiligen Standort der Anlage.

3.      Sanierung und Anpassung von Altanlagen: § 12 LRG-K schreibt die Sanierung jener bestehenden Dampfkesselanlagen vor, die einen der Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 zum LRG-K überschreiten. Ziel dieser Sanierung ist die Heranführung der in Betrieb befindlichen oder genehmigten Dampfkesselanlagen an den festgelegten Stand der Technik. Dieser Anpassungsschritt ist erfolgreich abgeschlossen worden.

Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der GFA-, IPPC- und der Seveso II-Richtlinie und übernimmt den geltenden Rechtsbestand soweit nicht Änderungen aufgrund des Gemeinschaftsrechtes erforderlich waren.

Die Umsetzung von IPPC-Richtlinie sowie Seveso II-Richtlinie macht folgende Änderungen und Ergänzungen des LRG-K erforderlich:

In der Praxis wurde im Rahmen von Genehmigungsverfahren im Einzelfall durch Anwendung des Wasserrechts und des Störfallrechts der integrierte Ansatz der IPPC-RL sowie die Seveso II-Richtlinie erfüllt. Auf Gesetzesebene erfolgte jedoch nicht eine EU-konforme Festschreibung und Umsetzung dieser Richtlinien. Daher werden die diese Richtlinien umsetzenden Gesetzesmaterien im EG-K durch Referenzierung integriert. Die aufgrund der IPPC-RL geforderte Anpassung von bestehenden Anlagen an den gemeinschaftlichen Stand der Technik bis zum Jahre 2007 kann durch den mit § 12 LRG-K bereits erfolgten ersten Anpassungsschritt nicht vollständig erfüllt werden.

Die Umsetzung der GFA-Richtlinie macht folgende Änderungen und Ergänzungen des LRG-K erforderlich:

Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind in den Geltungsbereich einzubeziehen. Weiters sind für Altanlagen mit bestimmten bisher nicht erfassten Brennstoffen Emissionsgrenzwerte zu definieren.

Eng mit der Notwendigkeit der Umsetzung von EU-Recht ist die Angleichung an andere innerstaatliche Vorschriften verbunden, die in letzter Zeit selbst ‑ teilweise ebenfalls aufgrund von EU-Vorgaben ‑ Novellierungen erfahren haben. So ist Anpassungsbedarf in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegeben mit dem AVG, der Gewerbeordnung, dem Verwaltungsreformgesetz 2001 sowie mit dem AWG 2002, weiters in materiellrechtlicher Hinsicht (z. B. Stand der Technik) mit der Gewerbeordnung und dem AWG 2002.

Mit den genannten Bestimmungen wird das EG-K nicht nur der Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft, sondern auch jener in Wasser und Boden dienen. Somit wird der integrierte Ansatz verwirklicht, der einer Verschleppung von einem Medium in das andere entgegenwirken soll und sich insofern mit Umweltverschmutzung im Allgemeinen befasst. Hinsichtlich der Emissionen in Wasser und Boden wird auf wasserrechtliche Bestimmungen verwiesen.

Hinsichtlich der Vorgaben zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten folgt das Gesetz dem Grundsatz, bestehende Standards zu erhalten und die seitens der EU-Richtlinien vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen ohne eine unverhältnismäßige Übernormierung zu erreichen (kein golden plating). Für bestehende Anlagen, welche bislang keiner konkreten gesetzlichen Emissionsbeschränkung unterworfen waren, wird daher der mit den GFA-RL, Abschnitt A Anhänge III bis VII, für Dampfkesselanlagen größer als 50 MW, definierte gemeinschaftsrechtliche Stand der Technik für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten herangezogen werden. Die Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen sind mit den geltenden Verordnungen bereits auf einen hohen Stand der Technik festgelegt, ein Anpassungsbedarf an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben besteht daher in der Regel nicht. Anpassungen werden entsprechend der weiteren technischen und gemeinschaftsrechtlichen Entwicklung zu erfolgen haben. Emissionsgrenzwerte und Messverfahren werden nach den im Gesetz vorgegebenen Grundsätzen mittels Verordnungen festzulegen sein.

Für die Überwachung von Kesselanlagen sind befugte Sachverständige vorgesehen. Deren Anforderungen sind den Bestimmungen des AWG angepasst. Für Betreiber die ein Umweltmanagementsystem betreiben (EMAS) sind Erleichterungen vorgesehen. Die Wahl der Stelle obliegt weiterhin dem Betreiber.

Die Durchführungsverordnungen zum LRG-K, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 igF sowie die Abfallverbrennungsverordnung - AVV, insoweit sie auf Grund des LRG-K erlassen wurde, stehen nicht im Widerspruch zur Neufassung des Gesetzes. Die Verordnungsermächtigungen des EG-K entsprechen inhaltlich jenen des LRG-K. Die genannten Verordnungen bleiben daher weiter in Geltung (VfSlg 12634/1991 u.a).

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Dr. Eva Glawischnig, Konrad Steindl, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johann Ledolter gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (626 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-12-03

Johann Ledolter Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann