Bundesgesetz, mit
dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
Das
Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 Z 7 entfällt.
2. Im § 4
Abs. 4 wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 1991,
BGBl. Nr. 50/1992“
durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 48/2003“
ersetzt.
3. Im § 12a
Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne
dieses Bundesgesetzes“
durch die Wortfolge „im Sinne
dieses Abschnittes“
ersetzt.
4. Nach § 18d
wird folgender § 18e samt Überschrift eingefügt:
„Fliegendes
Personal
§ 18e. Für das fliegende Personal von
Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die
§§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für
diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV 2004, BGBl. II
Nr. 425/2004, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten
Flugbetriebsvorschriften.“
5. Nach § 28
Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
2. diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,
sind,
sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957
geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro
bis 3 600 Euro, zu bestrafen.“
6. Im § 28
Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1
bis 1b“ durch das
Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.
7. Im § 32
wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 5 angefügt:
„5. Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom
27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung
Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen
Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der
European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier
Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation
für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom
01.12.2000 S. 57).“
8. Nach § 33
Abs. 1p wird folgender Abs. 1q eingefügt:
„(1q) § 18e,
§ 28 Abs. 1c und 2 sowie § 32 Z 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 7 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsruhegesetzes
Das
Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 Z 3 entfällt.
2. Im § 7
Abs. 3 wird das Wort „Methodistenkirche“ durch den Ausdruck „Evangelisch-methodistischen Kirche“ ersetzt.
3. Dem § 19
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Arbeitnehmern,
die im Rahmen des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen beschäftigt
werden, sind in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr pro Kalendermonat
durchschnittlich mindestens acht, in jedem Monat jedoch mindestens sieben
arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort zu gewähren. Arbeitsfreie Kalendertage
sind den Arbeitnehmern mindestens zehn Tage im Voraus bekannt zu geben. Fallen
diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.
(5) Auf
Arbeitnehmer gemäß Abs. 4, für die kollektivvertragliche Regelungen über
die wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“
4. Im § 32b
wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 5 angefügt:
„5. Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom
27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung
Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen
Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der
European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier
Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die
Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
(ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 57).“
5. Nach § 33
Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:
„(1j) Die
§§ 7 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 5 sowie 32b Z 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 3
außer Kraft.“