775 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (547 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll auch für den Bereich des Landarbeitsgesetzes die arbeitsrechtlichen Reformen bei der Gleichstellung der Arbeitnehmergruppen, die Aliquotierung des Urlaubs, den Entfall der Postensuchtage sowie die Bestimmungen zur Familienhospizkarenz nachvollzogen werden.

Weiters sind auch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die befristeten Arbeitsverhältnisse und die in Art. 7 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen enthaltenen Informationspflichten umzusetzen.

Die Endloshaftung des Veräußerers für Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden waren, soll beschränkt werden, um einen verfassungskonformen Zustand bei der Haftungsregelung herzustellen.

Auch sollen die bisher im Landarbeitsgesetz normierten Haushaltstage für Dienstnehmerinnen mit eigenem Haushalt sowie das Frauennachtarbeitsverbot entfallen, da sie nicht nur nicht mehr zeitgemäß sind, sondern auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz der EU widersprechen.

Auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes ist es primäres Ziel dieser Novelle die Zahl der Arbeitsunfälle weiter zu senken, aber auch gleichzeitig die landwirtschaftlichen Betriebe von bürokratischen Hemmnissen zu entlasten und Kosten so weit wie möglich zu reduzieren.

Im einzelnen enthält die Regierungsvorlage folgende Änderungen:

       Anpassungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen

       die Urlaubsaliquotierung im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses

       der Entfall der Postensuchtage bei Selbstkündigung

       die Schaffung eines Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Dienstnehmer

       die gesetzliche Verankerung der Informationspflichten bei Betriebsübergang

       die Schaffung einer verfassungskonformen Haftungsregelung

       Schaffung der Möglichkeit der Sterbebegleitung naher Angehöriger bzw. der Begleitung schwerstkranker Kinder

       Entfall des Frauennachtarbeitsverbots

       der Entfall des Haushaltstages für Dienstnehmerinnen

       Neuregelung der Mindesteinsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner

       Festsetzung der Tätigkeiten von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

       Möglichkeit der Teilnahme eines Vertreters des Dienstgebers an Besichtigungen

       die Fristerstreckung bei der Behebung von Mängeln und keine Anzeige bei Bagatellübertretungen

       gemeinsame Besichtigungen unter Einbeziehung der Interessenvertretung der Dienstgeber

       Möglichkeit des Einsatzes von sonstigen Fachleuten

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Steibl die Abgeordneten Dr. Richard Leutner, Dietmar Keck, Ridi Steibl, Karl Öllinger, Mag. Christine Lapp, Gabriele Heinisch-Hosek und die Ausschussobfrau Heidrun Silhavy sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Dr. Martin Barteinstein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ridi Steibl und Sigisbert Dolinschek einen Abänderungsantrag betreffend § 26a Abs. 1 bis 3, § 26d Abs. 4 und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 39q Abs. 4, § 105 Abs. 1a, § 105f Abs. 2, § 239 Abs. 22 eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch diese Änderungen sollen folgende Regelungen, die im „gewerblichen“ Arbeitsrecht bereits beschlossen wurden, in das Landarbeitsgesetz übernommen werden:

1.     Anpassung beim Verbot der gleichzeitigen Karenz von Mutter und Vater in Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren zur Elternurlaubsrichtlinie

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend die Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG (Elternurlaubsrichtlinie) eingeleitet, da nach ihrer Ansicht die bisherige Regelung des § 26a Abs. 1 Z 1 keinen individuellen Anspruch des Vaters auf Karenz sicherstellt und somit der Richtlinie 96/34/EG  und der Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlungsrichtlinie) widerspricht. Auf Grund der Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 1 tritt nach Ansicht der Kommission das Recht des Vaters auf Karenz hinter jenes der Mutter zurück. Durch die Schaffung des § 105 Abs. 1a wird nunmehr der bereits bisher geltende Grundsatz der nicht gleichzeitigen Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ausdrücklich normiert und somit eine inhaltliche Angleichung an § 26a Abs. 1 vorgenommen. Diese Gesetzesänderung stellt keine wesentliche inhaltliche Änderung der derzeitigen Rechtlage dar. Den Eltern bleibt es weiterhin überlassen, sich zu entscheiden, wer von ihnen, wann und wie lange Karenz in Anspruch nimmt.

2.                Anpassung der Abfertigungsregelung an die Pensionsreform

Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass auch bei Selbstkündigung zur Inanspruchnahme der neuen Pensionsformen (Korridorpension, Schwerarbeitspension) ein Anspruch auf Abfertigung (Abfertigung alt) bzw. auf Auszahlung (Abfertigung neu) besteht.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltende Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ridi Steibl und Sigisbert Dolinschek teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 03

Ridi Steibl   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau