Bundesgesetz zum
Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für
Inverkehrbringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere
Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte
zu schützen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz
findet auf Produkte gemäß § 3 Z 1 Anwendung.
(2) Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß
§ 3 Z 1 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt,
gelangt dieses Bundesgesetz nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien
zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen
Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend
geregelt sind. Zudem sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 29 jedenfalls dann
anzuwenden, wenn die besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften
keine entsprechenden Regelungen enthalten.
(3) Sofern die Festlegung von Sicherheitsanforderungen
an Produkte in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, gelangt dieses
Bundesgesetz für die betreffenden Produkte nicht zur Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Produkt“ ist jede bewegliche Sache
einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder
mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die – auch im Rahmen der
Erbringung einer Dienstleistung – für Verbraucher/innen bestimmt ist oder unter
vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden könnte,
selbst wenn sie nicht für diese bestimmt ist. Das Produkt muss im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, wobei
unerheblich ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob es neu,
gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Keine Produkte im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung
instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der/die
Inverkehrbringer/in der von ihm/ihr belieferten Person nachweislich mitteilt.
2. „Ernste Gefahr“ ist jede schwerwiegende Gefahr,
die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine
unmittelbare Auswirkung hat.
3. „Zuständige Behörden“ sind der/die gemäß
§ 32 zuständige Bundesminister/in sowie die Landeshauptleute.
4. „Hersteller/in“ ist
a) wer seinen Sitz in der Europäischen
Gemeinschaft hat und ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
hervorbringt sowie jede andere Person, die als Hersteller/in auftritt, indem
sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes
Unterscheidungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufarbeitet;
b) wer den/die Hersteller/in vertritt, wenn
dessen/deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, oder, falls kein/e
Vertreter/in mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, wer das Produkt in
die Europäische Gemeinschaft einführt;
c) darüber
hinaus jede Person in der Absatzkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
die Sicherheitseigenschaften eines Produktes beeinflusst.
5. „Importeur/in“ ist, wer seinen Sitz in
Österreich hat und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
a) eine/n Hersteller/in in Österreich vertritt
oder
b) ein Produkt nach Österreich einführt, um es im
Inland in Verkehr zu bringen.
6. „Händler/in“ ist, wer in der Absatzkette im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt liefert oder zur Verfügung stellt
und dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produktes nicht
beeinflusst.
7. „Inverkehrbringer/innen“ sind Hersteller/innen,
Importeure/Importeurinnen und Händler/innen.
8. „Inverkehrbringen“ ist das Feilhalten,
Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes
sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung.
9. „Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung
der Rückgabe eines den Verbrauchern und Verbraucherinnen von dem/der
Inverkehrbringer/in bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten
gefährlichen Produkts abzielt.
10. „Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der
verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt
oder den Verbrauchern und Verbraucherinnen angeboten wird.
Sicherheitsanforderungen und Risikobewertung
§ 4. (1) Ein Produkt ist sicher, wenn es bei
normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur
geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen
Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare
Gefahren birgt. Die Verwendung schließt auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls
Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen ein. Bei der Beurteilung
der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:
1. auf Verbraucher/innen (Verbrauchergruppen), wie
zB Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die durch das
Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten
Risiko ausgesetzt sind;
2. auf die Eigenschaften des Produktes,
insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die
Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung
und beim Transport;
3. auf seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn
eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar
ist;
4. auf seine Aufmachung, seine Präsentation, seine
Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs– und Bedienungsanleitung,
Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen
Angaben oder Informationen seitens des Herstellers/der Herstellerin oder des
Importeurs/der Importeurin.
(2) Als gefährlich ist
ein Produkt dann anzusehen, wenn es nicht den Anforderungen des Abs. 1
entspricht. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder
die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht,
ist hingegen kein ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Konformitätsbeurteilung
§ 5. (1) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen,
die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß
Art. 4 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die
Streichung solcher Fundstellen im
Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Diesen
Normen sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen
einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden.
(2) Sofern es keine
besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2
oder § 11 gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den
Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es
den Normen gemäß Abs. 1 entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt
nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die
betreffenden Normen geregelt werden.
(3) Gibt es weder eine
besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2
oder § 11 noch eine Norm entsprechend Abs. 1, wird die
Übereinstimmung eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß § 4
Abs. 1 unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit
vorhanden – beurteilt:
1. die nicht bindenden innerstaatlichen Normen zur
Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Abs. 1
abgedeckt sind;
2. sonstige innerstaatliche Normen;
3. die Empfehlungen der Europäischen Kommission
zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit
(Art. 3 der Richtlinie 2001/95/EG);
4. die im betreffenden Bereich geltenden
Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
5. der Stand des Wissens und der Stand der Technik
(§ 2 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz);
6. die Sicherheit, die von den Verbrauchern und
Verbraucherinnen vernünftigerweise erwartet werden kann;
7. die Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates
gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.
(4) Die
Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die
Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß
§ 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass
das Produkt gefährlich ist.
(5) Wurde
- durch eine Behörde eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
- durch in- oder ausländische akkreditierte
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des § 3 des
Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden
Fassung
festgestellt,
dass ein Produkt Sicherheitsmängel aufweist, so kann allein auf Grund dieser
Bewertung das betreffende Produkt als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes
beurteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt Gegenstand
einer Notifizierung im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX
ist.
2. ABSCHNITT
Pflichten für Inverkehrbringer/innen
§ 6. (1) Hersteller/innen und
Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.
(2) Sofern dieses
Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von
Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses
Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte,
Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4
Abs. 1 entsprechen.
§ 7. (1) Hersteller/innen und
Importeure/Importeurinnen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
den Verbrauchern und Verbraucherinnen Informationen (zB Warnhinweise,
Gebrauchsanweisungen) zu erteilen, damit sie die Gefahren, die von einem
Produkt und seiner Verwendung während der üblichen oder vernünftigerweise
vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise
nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können.
Diese Informationen und Warnhinweise entbinden nicht von der Verpflichtung, die
Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 einzuhalten.
(2) Hersteller/innen
und Importeure/Importeurinnen haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit geeignete und dem entsprechenden Produkt angemessene
Maßnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten
ausgehenden Gefahren zu erkennen und zu deren Vermeidung zweckmäßige
Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der
Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der
Verbraucher/innen und nötigenfalls des Rückrufs von den Verbrauchern und
Verbraucherinnen.
Diese Maßnahmen können
beispielsweise umfassen:
1. eine entsprechende Kennzeichnung, die die
Identifizierung des Produktes und die Rückverfolgbarkeit zum/zur Hersteller/in
ermöglicht;
2. die Kennzeichnung der Produktionscharge;
3. die Durchführung von Stichproben bei den in
Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls
die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler/innen
über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten.
(3) Händler/innen
haben mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren
Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte
liefern, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt
zugänglichen Informationen wissen müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht
genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an
der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken,
insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten
ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur
Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit
an Maßnahmen der Hersteller/innen und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren.
Sie haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine wirksame Zusammenarbeit mit
anderen Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen, Verbrauchern/Verbraucherinnen
und Behörden zu ermöglichen.
(4) Wenn
Inverkehrbringer/innen anhand der ihnen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
vorliegenden Informationen wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie
in Verkehr gebracht haben, für die Verbraucher/innen eine Gefahr darstellt, die
mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unvereinbar
ist, haben sie unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren. Dies
gilt jedenfalls für Vorkehrungen – insbesondere Rückrufe -, die die
Inverkehrbringer/innen zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher/innen
treffen.
(5)
Inverkehrbringer/innen haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit den
zuständigen Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren
zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere verpflichtet, diesen Behörden
1. Auskünfte
zu erteilen (zB über Vorlieferanten/Vorlieferantinnen und Vertriebswege);
2. Produktdokumentationen,
Prüfzeugnisse und andere geeignete Unterlagen, die die Risikobewertung von
Produkten ermöglichen, vorzulegen;
3. Produkte
für Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Produkte, die zu
einer Schädigung von Personen geführt haben; Veränderungen an den betreffenden
Produkten sind zu unterlassen;
4. Vorschläge
zu unterbreiten, wie eine Gefahr abgewendet werden kann.
(6) Um den zuständigen
Behörden eine rasche und effiziente Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung
zu ermöglichen sowie von Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen getroffene
Maßnahmen (Abs. 1 bis 3) beurteilen zu können, kann der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Informations- und Auskunftspflichten gemäß Abs. 4
und 5 festlegen.
3. ABSCHNITT
Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der
Öffentlichkeit
Auskunfts- und Meldepflicht
§ 8. (1) Die Leiter/innen des ärztlichen
Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten haben
den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Auskünfte über dienstliche
Wahrnehmungen über Produkte, von denen aufgrund eines Unfalles oder einer
Erkrankung anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5
entsprechen, zu übermitteln. Sofern verfügbar haben diese Auskünfte Angaben
- zum
Unfallhergang oder zur Erkrankung,
- zu den Folgen der Verletzung oder Erkrankung,
- zum
Produkt sowie
- zu
den Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen einschließlich personenbezogener
Daten, die eine Rückverfolgung des Produktes in der Vertriebskette ermöglichen,
zu
umfassen. Sonstige personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen des
Abs. 2 nicht übermittelt werden.
(2) Sofern im Rahmen
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zur Vermeidung von weiteren Unfällen oder
Erkrankungen detaillierte Kenntnisse über den Unfallhergang und das beteiligte
Produkt erforderlich sind, die nur der Person zur Verfügung stehen, die den produktbezogenen
Unfall erlitten hat, haben die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die
aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten auf Anfrage der
zuständigen Behörden die vom Unfall betroffene Person oder deren gesetzliche
Vertreter/innen um schriftliche Zustimmung zur Übermittlung ihrer Namen und
Adressdaten zu ersuchen und diese gegebenenfalls an die zuständige Behörde
weiterzuleiten.
(3) Alle für den Bund
tätigen Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, soweit sich deren Einrichtungen mit der Prävention für
Sicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche
Wahrnehmungen über Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den
Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen
Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine
Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt
ausgehenden Gefährdung sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung
der Inverkehrbringer/innen, des Produktes und zur Risikobewertung erforderlich
sind, zu enthalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten von Unfallopfern ist
nur mit deren Zustimmung zulässig.
(4) Die Zollbehörden
sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des
Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden
Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993 – verpflichtet,
den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich
personenbezogener Daten über den Import, Export und die Durchfuhr von Produkten
zur Verfügung zu stellen.
§ 9. Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz-
und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden
zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten
Daten, ermächtigt. Inverkehrbringer/innen haben jederzeit das Recht, eine
Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der
ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 27 des
Datenschutzgesetzes 2000, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist,
zu erfolgen.
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 10. (1) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten
Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen
über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu
melden. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren
(RAPEX) gemäß Art. 12 sowie das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 11
der Richtlinie 2001/95/EG.
(2) Die zuständigen
Behörden sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes
erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an
ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die
Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen
Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter
Aufsicht einer Behörde stehen.
(3) Daten zu
Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt
werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung
eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die
Risikobewertung erforderlich ist.
Behördliche Maßnahmen
§ 11. (1) Sofern den Sicherheitsanforderungen
(§§ 4 und 5) durch die Inverkehrbringer/innen nicht entsprochen worden ist
sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus
für die Verbraucher/innen hat der/die gemäß § 32 zuständige
Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche
Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die Inverkehrbringer/innen oder, falls zur
Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese
Maßnahmen umfassen insbesondere:
1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung
der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der
Verpackung oder auf dem Produkt;
2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor
Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es
der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von
Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen
Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen
für Produkte;
5. die Festlegung bestimmter
Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch
die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder
internationalen Normen;
6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung
bestimmter Prüfanforderungen;
7. Verbote oder Beschränkungen des
Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der
Vertriebsart);
8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB
hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme
eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens aus der
Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten
Bedingungen;
10. die Verpflichtung zur Durchführung eines
unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten
Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die
Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise
geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder
Produktpostens unter geeigneten Bedingungen.
(2) Maßnahmen gemäß
Abs. 1 sind – mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine
Maßnahme für sich allein – von dem/r gemäß § 32 zuständigen
Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell
bestimmte Personen richten – mit
Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende
Mittel anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf
freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.
(3) Der/die gemäß
§ 32 zuständige Bundesminister/in kann mit Verordnung näher bestimmen,
welche Mindesterfordernisse bei der Durchführung von behördlich angeordneten oder
freiwilligen Rückrufen zu erfüllen sind. Diese Erfordernisse können je nach
Produktgruppen und Risken auch unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Im Falle einer
Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie
2001/95/EG hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in ‑ sofern in
der Entscheidung keine andere Frist genannt ist ‑ innerhalb von 20 Tagen nach
ihrer Verlautbarung geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 zu erlassen,
mit denen die Entscheidung umgesetzt wird; wird die Maßnahme mit einer
Verordnung getroffen, kann die Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß
§ 21 Abs. 5 entfallen.
(5) Der/die gemäß
§ 32 zuständige Bundesminister/in hat Bescheide gemäß Abs. 2 dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 12. Zur Vermeidung von Gefährdungen durch
gefährliche Produkte kann der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in
mit Verordnung bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11
unterstützen müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten.
Marktüberwachung
§ 13. (1) Für die Überwachung des
Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann
zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe
als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.
(2) Der
Landeshauptmann hat die Aufsichtsorgane mit geeigneten technischen Hilfsmitteln
so auszustatten, dass insbesondere die fotografische Dokumentation von Produkten,
die manipulationssichere Kennzeichnung von Proben und beschlagnahmten Produkten
sowie Recherchen im Internet (zB Zugang zum Firmenbuch) möglich sind.
(3) Bei der
Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe
der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur effizienten und kostensparenden
Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Zu diesem Zweck kann der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden
zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 14 bis 16 erlassen.
(4) Der
Landeshauptmann hat die für Aufgaben gemäß den §§ 14 bis 16 bestellten
Aufsichtsorgane dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(5) Die vorgesetzte
Dienstbehörde und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz haben für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu
sorgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat dazu regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten.
(6) Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat zumindest einmal
jährlich eine Koordinationssitzung der zuständigen Behörden einzuberufen, die
insbesondere dazu dient,
- Erfahrungen
aus der Marktüberwachung auszutauschen;
- Konzepte
für eine wirksame Marktüberwachung auszuarbeiten und zu koordinieren;
- sektorielle
Überwachungsprogramme zu beschließen;
- wissenschaftliche
und technische Kenntnisse über die Sicherheit von Produkten auszutauschen.
(7) Die zuständigen
Behörden haben sich untereinander angemessen über ihre Marktüberwachungstätigkeiten
zu informieren (zB durch Verwendung einer gemeinsamen Datenbank). Sofern einer
zuständigen Behörde Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 4 zugehen, die eine
ernste Gefahr betreffen, hat sie diese unverzüglich an den Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz weiterzuleiten.
Befugnisse der Aufsichtsorgane, Proben
§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13
Abs. 1 und 3 und die von den zuständigen Behörden berufenen
Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort wo Produkte in den
Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hierbei für die
Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung
sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und
Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie
jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Betriebsinhaber/innen oder
seine/ihre Stellvertreter/innen sind von der Behörde spätestens beim Betreten
des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Die entnommene
Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen und mit einem
Dienstsiegel unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche
Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers oder der
Betriebsinhaberin eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im
Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe).
(3) Die entnommene
Probe ist dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in oder einer von
ihm/ihr genannten geeigneten Stelle (zB akkreditierte Prüf- oder
Überwachungsstelle, Ziviltechniker/in, Technische Büros – Ingenieurbüros,
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige) zur
Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu übermitteln.
(4) Anlässlich der
Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem
die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind.
Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle
weitergeleitet wird. Eine Kopie des Begleitschreibens ist im Betrieb
zurückzulassen oder innerhalb von drei Arbeitstagen nachzureichen.
(5) Auf Verlangen
des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin ist die Probe nach Abschluss des
Verfahrens zurückzugeben oder vom Bund eine Probenentschädigung in der Höhe des
Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden,
ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen.
(6) Rückgabe oder
Entschädigung entfallen, wenn die Untersuchung des Produktes gemäß Abs. 3
ergibt, dass es nicht den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes
entspricht. Diesfalls können dem/der Hersteller/in oder Importeur/in von
dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in auch die für die
Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 3 anfallenden
Kosten mit Bescheid auferlegt werden. Für Gegenproben ist keine Entschädigung
zu leisten.
(7)
Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten sind
verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere
dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem
Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu
diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren
und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den/die Hersteller/in,
den/die Lieferanten/Lieferantin und die Abnehmer/innen der Produkte, die
Beschaffung und Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit,
Wirkungsweise und Eigenschaften der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der
Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.
(8) Die gemäß
Abs. 7 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
verwendet werden. Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und
Beauftragten dürfen aus den in § 49 AVG genannten Gründen die Aussage
verweigern, wobei aber die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines
Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht
gelten.
Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 15. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13
haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des
Inverkehrbringens, Anbringung von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind
berechtigt, diese auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn
1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer in-
oder ausländischen akkreditierten Prüfstelle oder eines/r befugten
Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin festgestellt wurde oder
2. der begründete Verdacht besteht, dass die
Verwendung eines Produktes eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen darstellt oder
3. das Inverkehrbringen eines Produktes
offenkundig einer gemäß § 11 angeordneten Maßnahme widerspricht oder
4. das Produkt bereits Gegenstand einer Maßnahme
in einem Vertragsstaat des EWR war und diese Maßnahme im Rahmen des
RAPEX-Verfahrens aufgrund der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine
Produktsicherheit notifiziert wurde.
(2) Alle vorläufigen
Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr
abzustellen, wobei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit der
Verbraucher/innen zu beachten ist. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum
Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3) Die von einer
vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte sind tunlichst im Betrieb oder in den
Lagerräumen zu belassen und so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre
Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht
möglich ist. Der/die über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom
Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung
oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4) Von vorläufigen
Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auch Produkte erfasst werden, deren
Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von
aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften,
Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte
sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften, Abl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, zu belassen.
(5) Über die
vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan dem/der bis dahin Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und
Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.
(6) Die Bewahrung der
von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte vor Schäden obliegt dem/der
bisher Verfügungsberechtigten. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach
der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist der
Landeshauptmann vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit
eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll
aufzunehmen hat und dieses dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Kenntnis bringt.
§ 16. (1) Die Aufsichtsorgane haben eine
vorläufige Maßnahme unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat
unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und dem Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie allenfalls
dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der
Landeshauptmann hat den Inhalt des Bescheides gemäß Abs. 1 in den für die
betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese
Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich
ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter
Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.
(3) Der Landeshauptmann
kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist, durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde mit
der Vollziehung der Abs. 1 und 2 an seiner Stelle betrauen.
(4) Die Kosten der
Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind von dem/der Inverkehrbringer/in des
Produktes zu ersetzen.
(5) Eine vorläufige
Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen
eines Monats der schriftliche Bescheid des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1
erlassen wird. Die Maßnahme gilt jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der
Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen
Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(6) Bescheide gemäß
Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist,
dass das Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht wird oder so verbessert wurde,
dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht.
(7) Bescheide gemäß
Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind,
treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an
gerechnet, außer Wirksamkeit.
(8) Der/die gemäß
§ 32 zuständige Bundesminister/in ist berechtigt, in Vollziehung des
§ 11 die gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheide nach jeder Richtung
abzuändern; diese Bescheide gelten unbefristet, sofern im Bescheid kein
kürzerer Zeitraum angegeben ist.
§ 17. Im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2
sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
ermächtigt, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch
ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen;
§ 15 Abs. 2 bis 6 und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsmittel
§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16
Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den
unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die dem Bescheid zugrunde
liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.
(2) Gegen Bescheide
gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den
unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des
Bescheidadressaten liegt.
(3) Die Entscheidungen
der unabhängigen Verwaltungssenate sind unverzüglich auch dem/der gemäß
§ 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die
Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der betroffenen
Bescheidadressaten/in Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.
Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit
§ 19. (1) Verbraucher/innen und andere Betroffene
können Informationen über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzurichtenden
Anlaufstelle mitteilen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz hat Verbraucher/innen und andere Betroffene über die
Einrichtung dieser Anlaufstelle in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die
Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über
Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu
informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen
über Maßnahmen gemäß § 11 zu ermöglichen.
(3) Sofern der Landeshauptmann die Öffentlichkeit über
Gefahren gemäß Abs. 2 informiert, hat er den Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die auf Grund
dieses Gesetzes gesammelten Informationen sind aber dann geheimzuhalten, wenn
sie ihrem Wesen nach in hinreichend begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis
unterliegen, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante
Eigenschaften von Produkten müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der
Verbraucher/innen zu gewährleisten.
4. ABSCHNITT
Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat
Produktsicherheitsbeirat
§ 20. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat
(Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet
keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Dem Beirat gehören
als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
1. der Wirtschaftskammer Österreich,
2. der Bundesarbeitskammer,
3. der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
4. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
6. des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für
Schutz und Sicherheit,
7. des Österreichischen Komitees für
Unfallverhütung im Kindesalter,
8. des Seniorenrates,
9. des Vereins für Konsumenteninformation,
10. der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten
und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),
11. des Verbraucherrates am Österreichischen
Normungsinstitut,
12. der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation,
13. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
14. des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen,
15. des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
16. des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation
und Technologie,
17. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz sowie
18. ein gemeinsamer Vertreter der Länder.
Die
Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie
vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den
Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen
beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem
Tagungsort übereinstimmt.
(4) Jedes
Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen
im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre
Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz
der Reise- und Aufenthaltskosten.
(5) Die
Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im
Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates
§ 21. (1) Dem Beirat obliegt
1. die Beratung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des
Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen Produkten, der
Verhütung von Haus-, Freizeit- und Sportunfällen und der Marktüberwachung;
2. die Unterstützung des Bundesministers für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bei der Risikobewertung
und Konformitätsbeurteilung von Produkten;
3. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen
zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;
4. die Erarbeitung von Empfehlungen zu Fragen der
Produktsicherheit und Unfallverhütung.
(2) Der
Produktsicherheitsbeirat kann auch über Produkte beraten, die gemäß § 2
nicht oder nur teilweise dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegen.
(3) Sofern dies für
die Beratungen des Beirates erforderlich ist, hat der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Verlangen des
Beirates Auskünfte gemäß § 7 Abs. 5 einzuholen.
Erforderlichenfalls sind Inverkehrbringer/innen zur Auskunftserteilung den
Beiratssitzungen beizuziehen. Diesfalls gebührt ihnen kein Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten.
(4) Empfehlungen gemäß
Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz in geeigneter Weise, insbesondere durch
Publikation im Internet, zu veröffentlichen.
(5) Der Beirat ist
jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 11 in Form einer
Verordnung erlassen wird. Der Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch
durch schriftliche Befassung der Beiratsmitglieder entsprochen werden.
Arbeitsweise
§ 22. Die Sitzungen des Beirates sind nicht
öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden
Personen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B–VG)
verpflichtet; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.
Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung
§ 23. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
(2) Der Beirat trifft
seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet,
eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden
protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.
(3) Zur Vorberatung
von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für
diese gelten die §§ 20 bis 23 sinngemäß.
Verbraucherrat
§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat eine effiziente und unabhängige
Vertretung von Verbraucherinteressen in nationalen und internationalen
Normungsgremien zu gewährleisten, insbesondere durch Förderung einer geeigneten
Institution wie etwa dem beim Österreichischen Normungsinstitut eingerichteten
Verbraucherrat.
5. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 25. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die
gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt
erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit
von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro
oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zu bestrafen ist.
§ 26. Ein/e
Inverkehrbringer/in, der/die Maßnahmen, die gemäß § 11 oder § 16
zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund
dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren
Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro
oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zu bestrafen ist.
§ 27. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die
1.
einer Verordnung auf Grund des § 7
Abs. 6,
2.
Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des
§ 15,
3.
den Bestimmungen des § 7 Abs. 4
und 5 oder
4.
den Bestimmungen des § 14
Abs. 7
zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu
bestrafen ist.
§ 28. Produkte dürfen nur dann für verfallen
erklärt werden (§§ 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –
VStG), wenn den durch Bescheid oder Verordnung getroffenen Maßnahmen aufgrund
dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde.
§ 29. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in den §§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer
strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
6. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 30. (1) Folgende Verordnungen gelten weiter
als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes:
- Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Jänner 1985, mit der der
Verkauf von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und
ähnlichen Stühlen verboten wird, BGBl. Nr. 71/1985;
- Verordnung
des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über sonstige
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl. Nr. 418/1994;
- Verordnung
des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von
Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996;
- Verordnung
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das
Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche
ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997;
- Verordnung
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die
Kennzeichnung von Öllampen (ÖllampenV), BGBl. II Nr. 13/1998;
- Verordnung
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das
Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV), BGBl. II
Nr. 321/1999;
(2) Folgende
Verordnungen gelten als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bezüglich jener
Teile, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl.
Nr. 63/1995, erlassen wurden:
- Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen
für Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV), BGBl. II Nr. 152/1999;
- Verordnung
der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder,
Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung),
BGBl. II Nr. 146/2001;
- Verordnung
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die
Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die
Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999),
BGBl. II Nr. 137/1999;
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten
(Produktsicherheitsgesetz 1994 – PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995,
zuletzt geändert durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz, BGBl. I
Nr. 98/2001, außer Kraft.
Vollziehung
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist – sofern nichts anderes bestimmt ist – der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
(2) Sind
Sicherheitseigenschaften von Produkten in anderen bundesgesetzlichen
Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 oder durch unmittelbar
anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit der Vollziehung der §§ 11, 12
und 16 Abs. 8 jeweils der/die Bundesminister/in betraut, in
dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende Verwaltungsvorschrift oder
unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den
§§ 11 und 12, die mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Mit der
Vollziehung des § 13 Abs. 3 ist der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.
§ 33. Mit diesem Bundesgesetz wird die
Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über
die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom
15.1.2002, umgesetzt.