Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; § 15 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entfallen.

2. § 48 Abs. 1 lautet:

§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“

3. § 51 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;“

4. § 52b Abs. 4 lautet:

„(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2. § 51 Abs. 3 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.“

5. § 54 Abs. 2 lautet:

„ (2) Voraussetzung ist

           1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens dritten Semesters der jeweiligen Studienrichtung und

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.“

6. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.“

7. In § 58 Abs. 2 entfällt das Wort „Fakultäten“.

8. In § 64 Abs. 2 entfällt das Wort „Fakultäten“.

9. Nach § 75 Abs. 21 wird folgender Absatz 22 angefügt:

„(22) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 48 Abs. 1 und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.“

10. Nach § 78 Abs. 23 wird folgender Absatz 24 angefügt:

„(24) § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 5, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 75 Abs. 22 und § 78 Abs. 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, treten am 1. September 2005 in Kraft.“