786 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (551 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Im Rahmen des Aufbaus eines europäischen
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist die Republik Österreich
mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen,
die in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den
erfolgten Beitritt dieser Staaten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten
soll. Teil dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen
über die polizeiliche Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die
wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der
Republik Slowenien in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes
und des Ressortübereinkommens vom 23. Juni 1995. Dieser Normenbestand bildet
die Grundlage für die Inanspruchnahme und Leistung von polizeilicher Amtshilfe.
Durch den vorliegenden Vertrag wird die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
zwischen den beiden Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.
Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Er enthält auch bestimmte neuere Regelungsmechanismen. Dazu zählen eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den Grenzgebieten, verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr, sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.
Der Vertrag hat keine finanziellen Auswirkungen.
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher und slowenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen
authentisch ist.
Der Ausschuss für
innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11. Jänner 2005
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Walter Posch,
Günter Kößl, Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für
innere Angelegenheiten Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter
Rudolf Parnigoni.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit (551 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005 01 11
Gabriele Tamandl Rudolf Parnigoni
Berichterstatterin Obmann