787 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (552 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Im Rahmen des Aufbaus eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist die Republik Österreich mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, die in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den erfolgten Beitritt dieser Staaten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten soll. Teil dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Slowakischen Republik in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes und des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 in der Fassung des Notenwechsels betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge (BGBl. 1046/1994). Durch den vorliegenden Vertrag wird die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.

Ziel des Vertrages ist die Verstärkung und Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit der beiden Nachbarstaaten; Verbesserung der Abstimmung der polizeilichen Strategien sowie einzelner Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung; Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches; Ermöglichung grenzüberschreitender Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher Interessen oder zur Unterstützung des Nachbarstaates.

Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe.

Er enthält auch bestimmte neuere Regelungsmechanismen. Dazu zählen eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den Grenzgebieten, verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr, sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11. Jänner 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Günter Kößl, Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für innere Angelegenheiten Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (552der Beilagen) wird genehmigt.

 

Wien, 2005 01 11

Gabriele Tamandl Rudolf Parnigoni

    Berichterstatterin                  Obmann