788 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (690 der Beilagen): Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens
Der Europäische
Rat hat in einer Schlussfolgerung seiner Sitzung im Oktober 1999 in Tampere
(Finnland) – im Bewusstsein der Notwendigkeit, Europol wirksamere
Instrumentarien zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und des
Terrorismus zur Verfügung zu stellen, - dazu aufgefordert, die Zuständigkeit
des Europäischen Polizeiamtes Europol auf die Verhütung und die
Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus
welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen.
Gemäß Art. 43
Abs. 1 des Europol – Übereinkommens hat der Rat im Verfahren nach
Titel VI des Vertrages über die Europäische Union auf Initiative Portugals
und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol im Rahmen des
Art. K.1 Nummer 9 des Vertrages über die Europäische Union in seiner
Sitzung am 30. November 2000 einstimmig die Änderung der Europol – Konvention
dahingehend beschlossen, dass die Zuständigkeit von Europol auf die
Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen, unabhängig davon, aus
welcher Art von Straftat die gewaschenen Erträge stammen, erweitert wird.
Gemäß der
derzeitigen Fassung des Europol – Übereinkommens besteht die Zuständigkeit
von Europol nur für das Waschen von Erträgen von bestimmten taxativ
festgelegten Deliktsbereichen (illegaler Drogenhandel, illegaler Handel mit
nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel,
Kraftfahrzeugkriminalität und Straftaten im Rahmen von terroristischen
Handlungen).
Mit dem
vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 358 vom 13.12.2000 S. 2)
sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt
werden, indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. Hierzu soll Europol durch
die Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches auf die Verhütung und Bekämpfung
der Geldwäsche ein wirksames Instrumentarium zur Prävention und Bekämpfung
schwerwiegender internationaler Kriminalität erhalten.
Das Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Abs. 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Im innerstaatlichen Bereich ist das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, weil keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher, dänischer, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen
authentisch ist.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen
dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische,
italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische
Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für
innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11. Jänner 2005
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Peter Pilz sowie die
Bundesministerin für innere Angelegenheiten Liese Prokop.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, finnische, französische,
griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische,
schwedische und spanische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden soll, dass
sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des
Staatsvertrages: Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes
(Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes
Übereinkommens (690 der Beilagen) wird genehmigt.
2 Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu
erfolgen, dass die dänische,
englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische,
niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung zur
öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegt.
Wien, 2005 01 11
Ing. Norbert Kapeller Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann