VORBLATT

Problem und Ziel:

Das vorliegende Bundesgesetz dient dazu, den neuen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Lebensmittelbereich Rechnung zu tragen. Dabei wird die gesamte Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion berücksichtigt, d.h. auch die Regelungen zur Fleischuntersuchung ebenso wie die Hygienevorschriften für Lebensmittel und deren Kontrolle.

Alternative:

Keine, da die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht EU-konform wäre.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bund:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für den Bund keine Kosten.

Auswirkungen auf Planstellen des Bundes:

Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für die Länder und Gemeinden gemäß § 25 Kosten in der Höhe von 813.716,6 Euro.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erfordert hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 28 Abs. 8, 39 Abs. 5, 45 Abs. 8 und 54 Abs. 2 die Zustimmung der Länder - das sind hier alle neun Länder- gemäß Art. 129a B-VG. Durch diese Bestimmungen wird in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet.


E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Das Österreichische Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 ist seit nunmehr 29 Jahren in nahezu unveränderter Form, abgesehen von einigen kleinen Novellen, in Geltung. Dies war dadurch möglich, dass das LMG 1975 ein Rahmengesetz mit zahlreichen Verordnungsermächtigungen für den Bundesminister darstellt. Dank dieser vorausschauenden Konzeption konnte es auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestehen bleiben, da eine Umsetzung von EG-Richtlinien durch die Verordnungermächtigungen möglich war.

Das Fleischuntersuchungsgesetz ist seit 1982 in Geltung, war jedoch aufgrund des EU-Beitritts Österreichs mehrmals zu novellieren.

In den letzten Jahren hat sich das Gemeinschaftsrecht sehr massiv weiterentwickelt und es wird eine weitgehende Harmonisierung des Lebensmittelrechts in allen Mitgliedstaaten angestrebt. Die Maßnahmen dienen dazu, die Sicherheit von Lebensmitteln "from the stable to the table" zu gewährleisten und den freien Warenverkehr tatsächlich zu verwirklichen. Die Grundlagen für die neue Lebensmittelpolitik der Europäischen Union sind im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Jänner 2000 zu finden.

Zunächst wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein Rahmen für das EG-Lebensmittelrecht geschaffen. Weiters liegen nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über „amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ sowie die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und Nr. 854/2004 zur einheitlichen Regelung der Hygienebestimmungen im Lebensmittelbereich vor. Das LMG 1975 und das Fleischuntersuchungsgesetz können aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der bisherigen Form nicht mehr in Geltung bleiben. Es bedarf einer neuen - dem Gemeinschaftsrecht - angepassten Konzeption. Gesonderte Bestimmungen für den Fleischbereich sind aufgrund der genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr zielführend.

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient nicht nur dazu, den neuen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, es wird auch - wie vom Gemeinschaftsrecht vorgegeben - die gesamte Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion berücksichtigt, d.h. auch die Regelungen zur Fleischuntersuchung ebenso wie die Hygienevorschriften für Lebensmittel und deren Kontrolle.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“, „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Allgemeines

Als gesetzliche Grundlage für die nachstehenden Berechnungen dient die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend „Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung“, BGBl. II Nr. 50/1999, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 511/2003.

Bei den Personalkosten wurde die höhere Verdienstmöglichkeit von Landesbediensteten durch einen Zuschlag von 10% zum Bundesbedienstetenschema berücksichtigt.

Beim Personalbedarf wurde auf ganze Personen auf- bzw. abgerundet.

Bei der Berechnungen der Kosten für die Agentur wurde das Vertragsbedienstetenschema der eingangs zitierten Berechnungsgrundlagen herangezogen.

Kosten für den Bund

1. Mehrjähriger Kontrollplan und Jahresberichte:

Bei der Erstellung des Plans (Art. 41ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) sind umfangreiche Koordinationsaufgaben einerseits zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Finanzen und andererseits mit den Ländern erforderlich.

Es sind die Tätigkeiten hinsichtlich der Kontrolle von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tiergesundheit und Tierschutz in einem risikobasierten Plan zusammenzustellen. Der Kontrollplan hat auch Angaben zu Budget, Personal, schriftliche Vorgaben im Rahmen der eingeführten QM-Systeme, Schulungen, Organisationsänderungen und strategische Schwerpunkte zu enthalten.

Für diese zusätzlichen Aufgaben, deren Ausmaß derzeit nicht konkret abgeschätzt werden kann, bedarf es jedenfalls je eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A1 und A 2.

Im Hinblick auf die gemäß dem Gemeinschaftsrecht notwendige Abschaffung von beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen angesiedelten Zulassungs- bzw. Anmelde/Meldeverfahren ist insgesamt gesehen mit keinem zusätzlichen Personalaufwand zu rechnen.

2. Nationale Verbindungsstelle:

Aufgabe der nationalen Verbindungsstelle ist die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den nationalen zuständigen Behörden bei schweren Verstößen, sofern diese nicht im Rahmen des Schnellwarnsystems gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 behandelt werden.

Unterstützung auf Ersuchen (Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

1. Die Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates übermittelt eine Information hinsichtlich einer Übertretung.

2. Die nationale Verbindungsstelle (BMGF) bearbeitet das Ersuchen des Mitgliedstaates entweder selbst oder übermittelt dieses dem Landeshauptmann.

3. Der Landeshauptmann ermittelt alle erforderlichen Informationen und teilt diese der Verbindungsstelle mit.

4. Die Verbindungsstelle (BMGF) übermittelt die erhaltenen Informationen an die Verbindungsstelle des ersuchenden Mitgliedstaates.

Unterstützung ohne Ersuchen (Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

1. In Österreich wird ein Verstoß bekannt, der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten hat. Diese Information wird vom Landeshauptmann oder der Agentur an die Verbindungsstelle übermittelt.

2. Die Verbindungsstelle (BMGF) teilt die Informationen den Verbindungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten mit.

3. Die Verbindungsstellen dieser Mitgliedstaaten melden die Ergebnisse ihrer Untersuchungen an die Verbindungsstelle (BMGF) zurück. Diese werden dem Landeshauptmann und der Agentur mitgeteilt.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Bearbeitung von Mitteilung der MS und

A 1

400

1

4

   1.600

80.640

 

Rückmeldungen

A 2

400

1

3

   1.200

38.160

 

an die MS

 

A 3

800

1

1

   800

18.240

2.

Bearbeitung

von Mitteilungen

der LHs

A 2

  50

1

2

   100

  3.180

 

 

A 3

  50

1

2

   100

  2.280

3.

Meldung von Verstößen an die betroffenen MS und

Bearbeitung der

Rückmeldungen

A 2

200

1

2

   400

12.720

4.

Verwaltung

offener

Mitteilungen

A 3

600

1

1

    600

13.680

 

Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 1

 96.000

100.000

1

A 2

102.000

100.000

1

A 3

90.000

100.000

1

 

Der durch die erforderliche Einrichtung einer Verbindungsstelle entstehende zusätzliche Personalbedarf wird durch interne Umschichtungen abgedeckt.

3. Zu den Aufgaben der Agentur gehört die Vorbereitung der für den integrierten Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Daten und deren Bewertung sowie die Aufbereitung der Daten für den jährlichen Bericht an die Europäische Kommission.

Dazu sind zusätzliche Fachexpertisen, insbesondere aus den Bereich Toxikologie, Biometrie und Humanepidemiologie, erforderlich.

Da zur Zeit keine Erfahrung bezüglich des für diese Tätigkeiten tatsächlich notwendigen Aufwandes besteht, kann der Personalbedarf nur geschätzt werden.

Aus den Erfahrungen bisheriger Arbeiten bei der Erstellung von Probenplänen wird folgender Personalbedarf geschätzt (detailiertere Angaben sind nicht verfügbar).

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

V 1

400.000

100.000

4

V 2

200.000

100.000

2

V 3

100.000

100.000

1

 

Daraus ergeben sich Personalkosten in der Höhe von 302.000 Euro.

4. Gemäß § 36 Abs. 5 hat die Agentur im Zuge von Untersuchungen auf Kontaminanten jeweils zwei Gegenproben aus dem Homogenisat der Probe zu entnehmen und während einer bestimmten Frist sachgerecht aufzubewahren.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

In Euro

1.

Manipulation, Temperaturüberwachung, Probenverwaltung

v 3

1.500

1

1

   1.500

 27.000

 

Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

V 3

90.000

100.000

1

 

Der zusätzliche Sachaufwand stellt sich wie folgt dar:

 

Tiefkühlgeräte für eine Lagerdauer von 3 Monaten in den 5 Instituten für Lebensmitteluntersuchung

10 Tiefkühlschränke á

1.000 Euro

10.000 Euro

Einrichtung zur Temperaturüberwachung mit Alarm

5 Einrichtungen á

1.000 Euro

5.000 Euro

 

Die Personalausgaben der Agentur betragen gemäß den obigen Darstellungen 329.000 Euro. Dem hinzuzurechnen sind die Sachkosten, die mit 12% der Personalausgaben, die Verwaltungsgemeinkosten, die mit 20 % der Personalausgaben angesetzt werden, die Kosten für den Raumbedarf (durschnittlicher Raumbedarf von 14m2 pro Person und einer kalkulatorischen Miete von 6,9 Euro pro m2) sowie der zusätzliche Sachaufwand. Es ergeben sich somit Gesamtkosten in der Höhe von 450.053 Euro.

Kosteneinsparungen für den Bund

1. Gemäß § 61 hat der Unternehmer für zusätzliche amtliche Kontrollen Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß § 61 Abs. 3 sind die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die in diesem Zusammenhang entnommen wurden, der betreffenden Untersuchungsstelle durch den Unternehmer zu ersetzen.

Unter der Annahme, dass bei Verstößen von Betrieben gegen Hygienebestimmungen eine zweite Revision stattfindet und dabei ca 2.400 Proben (entspricht der Anzahl der als verdorben beanstandeten Proben ) zur neuerlichen Überprüfung entnommen werden und unter der Annahme, dass bei reinen Probeentnahmen ohne Betriebsrevisionen die Hälfte der laut Tätigkeitsbericht beanstandeten Proben nachkontrolliert werden (das sind ca 2.600 Proben), ergeben sich daraus zusätzlich 5.000 Proben.

Laut den jährlichen Berichten werden von den Untersuchungsanstalten der Länder ca. 40% der amtlichen Proben untersucht.

Unter der Annahme, dass dieser Verteilungsschlüssel auch auf die zusätzlichen 5.000 Proben anzuwenden ist und den durchschnittlichen Untersuchungskosten von ca. Euro 150 pro Probe ergeben sich Einnahmen für die Agentur (3.000 Proben à 150 Euro) in der Höhe von 450.000 Euro.

2. Im Bereich der Strafrechtspflege ist für den Bund mit Kosteneinsparungen zu rechnen. Diese ergeben sich dadurch, dass es im Bereich der gerichtlichen Strafen zu einer Entkriminalisierung kommt und nur mehr die Gesundheitsschädlichkeit gerichtlich strafbar ist.

Kosten für die Länder und andere Gebietskörperschaften gemäß § 25

1. Im Bereich der amtlichen Kontrolle sind auf Grund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zusätzliche Schwerpunkte bei folgenden Aufgaben notwendig:

a) Überprüfung und Bewertung der HACCP Konzepte in den Betrieben sowie Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der diesbezüglichen Konzepte

b) Überprüfung der Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit

c) Überprüfung der Eigenkontrollsysteme der Unternehmen

Da aber auf der Grundlage des neuen Revisions- und Probenplanes und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine verbesserte Koordinierung der Kontrolltätigkeiten ermöglicht wird, kommt es im Gegenzug zu einer Verringerung der einzelnen Kontrollaktivitäten bei gleichzeitiger Steigerung der Effizienz der Kontrolle. Dadurch kann eine Kostensteigerung aufgrund der zusätzlichen Schwerpunkte teilweise kompensiert werden.

Weiters erfordern die einzurichtenden Qualitätsmanagmentsysteme in den Ländern einen zusätzlichen Aufwand. Diese Systeme befinden sich derzeit im Aufbau.

Eine genaue Abschätzung der tatsächlich anfallenden Kosten ist aus heutiger Sicht nicht möglich.

2. Die Fallzahlen und Kosten der Länder für die Mitwirkung bei der Tätigkeit der nationalen Verbindungsstelle (siehe Kosten des Bundes, Punkt 2) stellen sich wie folgt dar:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Bearbeitung von

Mitteilungen der

Verbindungsstelle

A 2

   400

1

5

   2000

 69.960

 

Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 2

120.000

100.000

1

 

3. Bezüglich der Zulassung und Registrierung von Betrieben gemäß § 10 ist festzuhalten, dass bereits gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes und im Bereich tierischer Lebensmittel gemäß den einschlägigen Verordnungen auf der Grundlage des LMG 1975 (z.B: Milchhygieneverordnung) eine Zulassung und Evidenthaltung der Betriebe notwendig war. Auch ist für die Registrierung von Betrieben auf bereits vorhandene Datenbestände zurückzugreifen, sodass sich zusätzliche Kosten für die Länder hauptsächlich durch die Wartung der Daten ergeben.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Datenverwaltung

A 3

25.000

1

0,25

   6.250

156.750

 

Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 3

375.000

100.000

4

 

4. Bezüglich der Beauftragung und Diensteinteilung amtlicher freiberuflicher Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 ergibt sich für die Länder ein immer wiederkehrender Aufwand durch die mit fünf Jahren begrenzte Dauer der Bestellung. Es ist daher mit einer 20% Erhöhung des bisherigen Bestellungsaufwandes gemäß §§ 4 und 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu rechnen.

5. Die Primärproduktion unterliegt mit ihrer Definition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Kontrolle nach diesem Bundesgesetz.

Die Zahl der landwirtschaftlichen Primärproduzenten ist mit ca. 180.000 anzunehmen, davon sind nach Schätzungen ca. ein Viertel regelmäßige Direktvermarkter. Für die Direktvermarktung ist somit von einer Anzahl von 45.000 auszugehen. Die bisherigen Tätigkeitsberichte der Länder weisen eine Zahl von ca. 11.000 Direktvermarkter auf, die der amtlichen Kontrolle unterliegen.

Unter Berücksichtigung eines mit diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen risikoorientierten Ansatzes bei der amtlichen Kontrolle sollte eine Kontrollfrequenz von mindestens einmal in sechs Jahren realistisch sein. Auf Grund der bereits jetzt regelmäßig jährlich zu kontrollierenden Direktvermarkter ist daher mit ca. 5600 zusätzlichen Kontrollen zu rechnen.

Die gesamte Primärproduktion ist risikoorientiert an den Flaschenhälsen zu kontrollieren, d.h. es ist sicher zu stellen, dass bei den grossen Warenflüssen wie z.B. in Lagerhäusern für Getreide, Obst, Gemüse, Kartoffeln, in Schlachthöfen, in Milch und Eiverarbeitungsbetrieben die Kontrollen  auf die Lebensmittelsicherheit erfolgen. Damit sollten 80 - 90% des Produktionsvolumens regelmäßig kontrolliert werden können.

Mindestens eine Kontrolle, direkt oder indirekt am Flaschenhals, jedes Betriebes in zehn Jahren sollte ausreichen. Damit sollte für diesen Bereich die sich noch ergebende Anzahl von weiteren notwendigen Kontrollen 3.000 nicht übersteigen.

Insgesamt kann somit von 8.600 zusätzlich anfallenden Kontrollen und damit zusätzlichen Kosten ausgegangen werden.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Kontrolle

A 1

  4.300

1

2

   8.600

476.784

 

 

A 2

  4.300

1

2

   8.600

300.828

2.

Verwaltung

A 3

  8.600

1

0,5

   4.300

107.844

 

Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 1

   516.000

100.000

 5

A 2

   516.000

100.000

 5

A 3

   258.000

100.000

 3

 

7. Bei der Überprüfung der Abgabe von Speisesalz gemäß Speisesalzgesetz durch den Landeshauptmann (Lebensmittelaufsicht) ist mit folgenden Kosten im Rahmen einer Schwerpunktsaktion zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Überprüfung

A 2

150

1

0,25

37,5

1.311,75

2.

Bescheiderstellung

A 2

 30

1

0,5

15

   524,7

3.

Reinschrift und Abfertigung

A 3

 30

1

0,25

 7,5

   188,1

 

8. In § 39 Abs. 1 ist vorgesehen, Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung mit Bescheid zu verfügen. Es sind daher die Kosten, die sich durch die Bescheiderstellung ergeben, zu berechnen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufsichtsorgane in einer Vielzahl von Fällen (insbesondere Anpassung der Kennzeichnung, Durchführung betrieblicher Verbesserungen) die Unternehmer zur Abstellung des Verstoßes auffordern können, ohne dass es eines Bescheides bedarf. In den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 8 ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Als Grundlage für die Berechnungen wurden die Tätigkeitsberichte der Länder des vergangenen Jahres basierend auf dem Revisions- und Probenplan herangezogen.

Die Fälle des § 39 Abs. 1 Z 1 (die Einschränkung bzw. das Verbot des Innverkehrbringens oder der Verwendung der Waren) sind überwiegend auf die Fälle der bisherigen Verdorbenheit (2400) und andere Verunreinigungen (530) anzuwenden. Es ist mit ca. 2930 Fällen zu rechnen. Die Anzahl der Bescheide gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 und 3 ist als gering anzusehen (ehemalige §§ 23 und 24 LMG 1975). Im Jahr 2003 wurden dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen 112 Bescheide übermittelt. Die Zahl der Bescheide gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 und 8 ist als gering anzusehen. Im Jahre 2003 wurden 11 Importe auf Grund des Gehaltes an Aflatoxine zurückgewiesen; ein Entzug der Zulassung eines Betriebes ist in den letzten Jahren nur in seltenen Einzelfällen erfolgt und kann daher vernachlässigt werden.  Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich somit eine Summe von ca. 3000 Bescheiden.

Hinzu kommen noch jene Fälle, in den die Aufforderung des Aufsichtsorgans gemäß § 39 Abs. 2 erfolglos bleibt und ein Bescheid erlassen werden muss. Die Erfolglosigkeit wird unter dem Aspekt der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers mit ca. 10% angenommen. Ausgehend von ca. 30.000 Maßnahmenfällen im Jahr 2003 ist abzüglich der der oben angeführten 3000 Fälle, in den jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist, und abzüglich der ca. 600 Fälle, in den Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und somit wie bisher mit Beschlagnahme vorzugehen ist  (§ 37), mit ca. 2.500 zusätzlichen Bescheiden wegen Erfolglosigkeit zu rechnen.

Insgesamt ist mit 5.500 Bescheiden gemäß § 39 zu rechnen.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-wert

Aufwand

in Euro

1.

Bescheiderstellung

A 2

  5.500

1

0,5

 2.750

  96.195

2.

Reinschrift und

Abfertigung

A 3

  5.500

1

0,25

 1.375

  34.485

 

Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 2

165.000

100.000

2

 

9. In diesem Bundesgesetz ist vorgesehen, die Berufungsverfahren generell beim UVS anzusiedeln. Es wird davon ausgegangen, dass Berufungen in weniger als 10 % der Fälle (Maßnahmenbescheide gemäß § 39) erfolgen werden.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Aktenvorlage an

den UVS

A 3

  500

1

0,25

  125

    3.135

2.

Verfahren vor

dem UVS

A 1

  500

1

2

 1000

  55.440

3.

Berufungs-

erkenntnis

A 1

  500

1

2

 1000

  55.440

4.

Reinschrift und Abfertigung

A 3

  500

1

0,25

  125

    3.135

 

Mit folgendem Personalbedarf für die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 1

 90.000

100.000

1

 

10. Im Hinblick darauf, dass nur mehr die Gesundheitsschädlichkeit gerichtlich strafbar ist, ist mit einem Anstieg der Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen. Es sind die Fälle der Verdorbenheit sowie die Verstöße gegen Bestimmungen von Verordnungen z.B. Zusatzstoffverordnungen nunmehr als Verwaltungsstrafdelikte zu ahnden. Ausgehend von ca. 8.000 beanstandeten Proben im Jahr 2003 basierend auf dem Tätigkeitsbericht der Länder, waren ca. 2500 bereits Verwaltungsstrafdelikte (LMKV, falsch bezeichnet) und 600 Übertretungen, die von Gerichten zu ahnden waren (Gesundheitsschädlichkeit), womit insgesamt mit ca. 5000 zusätzlichen Verwaltlungsstrafverfahren zu rechnen ist.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-wert

Aufwand

in Euro

1.

Einleitung

A 2

  5.000

1

1

 5.000

174.900

2.

Reinschrift und

Abfertigung

A 3

  5.000

1

0,25

 1.250

  31.350

3.

Bewertung der Stellungnahme des Beschuldigten

A 1

  5.000

1

0,50

 2.500

138.600

4.

erforderlichenfalls Durchführung weiterer Beweisaufnahmen

A 2

  5.000

0,25

2

 2.500

  87.450

5.

Konzept des Strafbescheides

A 1

  5.000

1

0,5

 2.500

138.600

6.

Reinschrift und Abfertigung

A 3

  5.000

1

0,25

 1.250

  31.350

 

Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 1

300.000

100.000

3

A 2

450.000

100.000

5

A 3

150.000

100.00

2

 

11. Im Hinblick darauf, dass die Zahl der Verwaltungsstrafverfahren steigt, ist auch mit zusätzlichen Berufungsverfahren bei den UVS zu rechnen. Es wird davon ausgegangen, dass Berufungen in ca. 10 % der Fälle (Straferkenntnisse) erfolgen werden.

Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete

Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in

Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Aktenvorlage an

den UVS

A 3

  500

1

0,25

  125

    3.135

2.

Verfahren vor

dem UVS

A 1

  500

1

2

 1000

  55.440

3.

Berufungs-

erkenntnis

A 1

  500

1

1

   500

  27.720

4.

Reinschrift und Abfertigung

A 3

  500

1

0,25

  125

    3.135

 

Mit folgendem Personalbedarf für die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder ist zu rechnen:

 

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

A 1

 90.000

100.000

1

 

12. Private Kontrollstellen sind für die Kontrolle der Verwendung von Angaben, Bezeichnungen oder Namen, die von einer österreichischen Vereinigung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92 beantragt wurden oder werden, vorgesehen (§ 45). Die Kosten der Kontrolle selbst ist gemeinschaftsrechtskonform von den Verwendern an einer Spezifikation zu tragen. Derzeit wird diese Tätigkeit vom Landeshauptmann durchgeführt.

Die Zulassung von Kontrolleinrichtungen ist durch kostendeckende Gebühren für die Zulassung zu regeln (§ 62). Somit fallen keine zusätzlichen Kosten für die zuständigen Behörden an.

Die Überwachung der Kontrolleinrichtungen und die Kontrolle von Erzeugnissen nach diesen Verordnungen aus anderen Mitgliedstaaten ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Die Überwachung der Kontrolleinrichtungen verursacht keinen höheren Aufwand als die derzeitige direkte Kontrolle durch den Landeshauptmann, es ist vielmehr von konkret nicht abschätzbaren Einsparungen auszugehen.

13. Für die Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrberechtigungen gemäß § 51 ist die Einhebung von Gebühren vorgesehen. Damit werden zusätzlich anfallende Kosten abgedeckt.

14. Für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen und Rückstandskontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sieht die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Einhebung von Gebühren vor, welche zur Kostenabdeckung der Untersuchungen und Kontrollen heranzuziehen sind. Diese Einhebung ist bereits jetzt durch den Landeshauptmann erfolgt. Ein vermehrter Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten sind nicht zu erwarten.

Die Personalausgaben der Länder gemäß der obigen Darstellung betragen 2.053.700,6 Euro. Dem hinzuzurechnen sind die Sachkosten, die mit 12% der Personalausgaben, die Verwaltungsgemeinkosten, die mit 20 % der Personalausgaben angesetzt werden und die Kosten für den Raumbedarf (durschnittlicher Raumbedarf von 14m2 pro Person und einer kalkulatorischen Miete von 9,5 Euro pro m2). Es ergeben sich somit Gesamtkosten in der Höhe von 2.715.140,6 Euro.

Einnahmen für die Länder und andere Gebietskörperschaften gemäß § 25

1. Gemäß § 61 hat der Unternehmer für zusätzliche amtliche Kontrollen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Diese Verwaltungsabgaben fallen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand trägt.

Im Tätigkeitsbericht 2003 werden in Österreich 13.683 Betriebe mit Verstößen ausgewiesen, wobei ca 7.000 Verstöße Hygienebestimmungen betreffen. Von den untersuchten 40.292 Proben wurden laut Tätigkeitsbericht 8.077 beanstandet.

Unter der Annahme, dass bei Verstößen von Betrieben gegen Hygienebestimmungen eine zweite Revision stattfindet und dabei ca 2.400 Proben (entspricht der Anzahl der als verdorben beanstandeten Proben ) zur neuerlichen Überprüfung entnommen werden und unter der Annahme, dass bei reinen Probeentnahmen ohne Betriebsrevisionen die Hälfte der laut Tätigkeitsbericht beanstandeten Proben nachkontrolliert werden (das sind ca 2.600 Proben), ergeben sich daraus folgende Einnahmen für die Länder:

 

Nr.

Arbeitsschritt

VGr

Erwartete Fallzahlen

Wahrschein-lichkeit

Zeitbedarf

in Stunden

Erwartungs-

wert

Aufwand

in Euro

1.

Revision inkl. Berichterstellung

A 1

    800

1

5

     4.000

  221.760

 

 

A 2

  6.200

1

5

   31.000

1.084.383

2.

Probenziehung

A 2

  5.000

1

1

     5.000

  174.900

3.

Einhebung der Gebühren

A 3

  9.600

1

0,5

     4.800

  120.384

 

Dies bedeutet Zusatzeinnahmen für die Länder in der Höhe von 1.601.424 Euro.

2. Gemäß § 60 hat der Unternehmer für amtliche Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen, Gebühren zu entrichten.

Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die in diesem Zusammenhang entnommen wurden, sind der betreffenden Untersuchungsstelle durch den Unternehmer zu ersetzen.

Unter der Annahme, dass bei Verstößen von Betrieben gegen Hygienebestimmungen eine zweite Revision stattfindet und dabei ca 2.400 Proben (entspricht der Anzahl der als verdorben beanstandeten Proben) zur neuerlichen Überprüfung entnommen werden und unter der Annahme, dass bei reinen Probeentnahmen ohne Betriebsrevisionen die Hälfte der laut Tätigkeitsbericht beanstandeten Proben nachkontrolliert werden (das sind ca 2.600 Proben), ergeben sich daraus zusätzlich 5.000 Proben.

Laut den jährlichen Berichten werden von den Untersuchungsanstalten der Länder ca. 40% der amtlichen Proben untersucht.

Unter der Annahme ,dass dieser Verteilungsschlüssel auch auf die zusätzlichen 6.800 Proben anzuwenden ist und den durchschnittlichen Untersuchungskosten von ca. 150 Euro pro Probe ergeben sich Zusatzeinnahmen für die Länder (2.000 Proben à 150 Euro) in der Höhe von 300.000 Euro.

Textgegenüberstellung:

Da eine Vergleichbarkeit mit dem LMG 1975 bzw. dem Fleischuntersuchungsgesetz nicht gegeben ist, erfolgt keine Textgegenüberstellung.

Besonderer Teil:

Zu §§ 1 und 2:

Neben der Aufzählung des Warenkorbes werden unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch die Ziele und der Geltungsbereich dieses Gesetzes dargestellt.

Zu § 3:

Z 1: Es wird auf den Lebensmittelbegriff der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen.

Z 2: Gemäß dem 6. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird die Kontrolle der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bereits im Rahmen der Richlinien 80/778/EWG und 98/83/EG des Rates geregelt und es genügt daher, Wasser ab der Stelle der Einhaltung der Parameterwerte gemäß Art. 6 der Richlinie 98/83/EG zu berücksichtigen. Wasser für den menschlichen Gebrauch vom Wasserspender bis zum Abnehmer fällt nichtsdestoweniger unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Z 3: Es wird die Definition der Rahmenrichtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, übernommen.

Z 4: Die Definition des Nahrungsergänzungsmittels ist der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel entnommen und fand sich schon im LMG 1975. Anzumerken ist, dass die Meldung für Nahrungsergänzungsmittel abgeschafft wird, da aufgrund des risikoorientierten Ansatzes bei der amtlichen Kontrolle das bisherige Meldesystem keinen für den Konsumenten zusätzlichen Nutzen gebracht hat.

Z 5: Es wird die Definition der Rahmenrichtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, weitgehend übernommen.

Z 6: Es wird die Definition der Rahmenrichtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, übernommen.

Z 7: Seit der Kundmachung des LMG 1975 sind eine Reihe von Gesetzen erlassen worden, die spezifische Regelungen für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorsehen. Bei diesen Gesetzen handelt es sich um das Chemikaliengesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz und das Medizinproduktegesetz. Weiters war das Produktsicherheitsgesetz zu berücksichtigen. Es war daher erforderlich die Definition für Gebrauchsgegenstände zu überarbeiten.

Z 8: Es wird die Definition der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel übernommen.

Z 9: 1. Absatz: Der Begriff des Inverkehrbringens stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

2. Absatz: Für auf Grund des LMG 1975 erlassene Verordnungen muss der Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 im Hinblick auf die unterschiedliche Systematik der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 weiter gelten. Im Gegensatz zum LMG 1975 ist der Begriff des Inverkehrbringens in der EG-Verordnung enger, der Anwendungsbereich dafür weiter (betrifft alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen). Zur Verhindung von Sanktionslücken (z.B. wenn in Verordnungen gemäß LMG 1975 Anforderungen an den Herstellungsprozess normiert werden, jedoch von Inverkehrbringen gesprochen wird, weil dieser Begriff bisher auch die Herstellung umfasst hat), sind Übergangsvorschriften erforderlich. Diese Begriffsbestimmung gilt als Übergangsbestimmung gemäß § 102 Abs. 2 weiter. Klargestellt wird hier weiters, dass die Befugnisse der Aufsichtsorgane selbst dann bestehen, wenn kein Inverkehrbringen von Waren auf Grund dieses Unterabsatzes vorliegt, z.B. wegen einer Sperre des Betriebes.

Z 10 - 18: Diese Begriffsbestimmungen vereinfachen die Zitierung im Gesetzestext.

Z 19 : Diese Definition war schon im bisherigen Fleischuntersuchungsgesetz (§ 2) zu finden. 

Z 20: Der Begriff Notschlachtung wurde den gemeinschaftsrechlichen Vorgaben angepasst. Dabei ist ausschließlich die Notschlachtung für verunfallte, ansonsten gesunde Tiere vorgesehen. Eine Notschlachtung kranker Tiere zur Gewinnung von Fleisch ist nicht mehr gestattet.

Zu § 4:

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bedarf einer entsprechenden Vollziehung/Sanktionierung. Die Liste der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind, findet sich in der Anlage. Die Anlage wird aktualisiert.

Zu § 5:

Der Verkehr mit Lebensmitteln richtet sich nach der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, insbesondere betreffend die Sanktionierung, wird es als notwendig erachtet, die Begriffe Gesundheitsschädlichkeit, für den menschlichen Verzehr ungeeignet etc. näher zu definieren, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.

Zu § 6:

Es wird eine zentrale Verordnungsermächtigung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln normiert.

Im Hinblick auf den eingeschränkteren Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinsichtlich Wasser für den menschlichen Gebrauch ist es erforderlich, eine eigene Verordnungsermächtigung zu normieren, womit die Voraussetzungen für das Bereitstellen von und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch geregelt werden können.

Zu § 7:

Die Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten berücksichtigt Ereignisse wie jene von Tschernobyl

Zu § 8:

Das bisher nach dem LMG 1975 vorgesehene Anmeldeverfahren für diätetische Lebensmittel wird EU-konform in eine Meldung umgewandelt.

Die Verpflichtung zur Meldung (vgl. Artikel 9 der Richtlinie 89/398/EWG) wird auf diejenigen diätetischen Lebensmittel eingeschränkt, die keiner der in Anhang I der Richtlinie angeführten Gruppen angehören. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Harmonisierung in diesem Bereich schon weit fortgeschritten ist. Unter diese Bestimmung fallen in erster Linie diätetische Lebensmittel zur Frühgeborenen-Nahrung oder zur Muttermilchanreicherung für Frühgeborene; weiters glutenfreie diätetische Lebensmittel bei Zöliakie oder diätetische Lebensmittel zur Ernährung bei Phenylketonurie, sofern es sich nicht um diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handelt.

Zu § 9:

In Fortführung von § 14 LMG 1975 soll das Verbot für ohne Zulassung behandelte oder gegen die Zulassungsvoraussetzungen behandelte oder in Verkehr gebrachte oder verbrachte Lebensmittel weiterbestehen. Eine Zulassung erfolgt durch Verordnung gemäß Abs. 2. Die Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen, BGBl. II Nr. 327/2000, welche in Umsetzung der Richtlinien 1999/2/EG und 1999/3/EG erfolgte, gilt gemäß § 98 Abs. 1 als auf Grund dieses Gesetzesentwurfes erlassen. Es dürfen daher nur getrocknete aromatische Gewürze und Kräuter mit ionisierenden Strahlen behandelt werden. Die Europäische Kommission hat die Erlassung einer Richtlinie auf Basis einer Positivliste auf Grund nationaler Bewilligungen für einzelne bestrahlte Lebensmittel in Aussicht gestellt. Bis zur Erlassung können nationale Bewilligungen oder Verbote in Bezug auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen sowie den Handel mit bestrahlten Lebensmitteln gemäß Art. 4 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 1999/2/EG aufrecht erhalten werden. Österreich kann daher mit Ausnahme von getrockneten aromatischen Gewürzen und Kräutern sein Verbot der Behandlung mit ionisierenden Strahlen für andere Lebensmittel aufrechterhalten.

Zu § 10:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben die Lebensmittelunternehmer die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks  Eintragung zu melden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen bestimmte Betriebe einer Zulassungspflicht. Zuständige Behörde für die Registrierung und Zulassung ist der Landeshauptmann. Bei den Behörden bereits bekannte Daten sind zu nutzen.

Darüber hinaus besteht ein nationaler Spielraum, für sonstige Betriebe eine Zulassung vorzuschreiben.

Die näheren Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen der  Eintragung und Zulassung müssen national erlassen werden.

Zu § 11:

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 gelten nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Erzeugnisse durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Die genannten EG-Verordnungen sehen vor, dass diesbezüglich nationale Hygienevorschriften zu erlassen sind.

Zu § 12:

Abgesehen von bestimmten Ausnahmen gilt die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht für den Einzelhandel. Es besteht jedoch ein nationaler Spielraum, die Anwendung der Bestimmungen dieser EG-Verordnung auf den Einzelhandel auszudehnen.

Zu § 13:

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 sehen nationale Anpassungsmöglichkeiten vor, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewendet werden können. Nationale Anpassungsmöglichkeiten gibt es auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe und für Regionen in schwieriger geografischer Lage.

Zu § 14:

Betreffend Rohmilch und Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, besteht ein nationaler Spielraum, geeignete Gesundheitsmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.

Zu § 15:

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 legt im Sinne der Überwachung der Nahrungsmittelproduktion „from the stable to the table“ fest, dass bereits die Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb nach den Grundprinzipien der guten Herstellungspraxis und der Nachvollziehbarkeit durchgeführt wird. In diesem Sinne sind bereits diese Produktionsstufen Gegenstand dieses Gesetzes. Der Umfang und die Art der Kontrolle sind durch Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen, wobei auf bereits bestehende Kontrollmechanismen aufgebaut werden soll.

Zu §§ 16 - 20:

Es werden die allgemeinen Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht normiert. Weiters werden Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinien normiert sowie zur Kundmachung von harmonisierten Normen für Spielzeug. Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen Normenorganisationen erarbeitete technische Regeln, die in entsprechende nationale Normen umgesetzt werden und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, dass die entsprechenden wesentlichen Anforderungen erfüllt werden.

Kosmetische Mittel werden durch die Richtlinie 76/768/EWG vollständig harmonisiert. Der EuGH hat sowohl das Zulassungsverfahren gemäß § 27 Abs. 3 LMG 1975 für pharmakologisch wirksame Stoffe als auch das Zulassungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 3 LMG 1975 für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt.

Das Verfahren gemäß § 30 LMG 1975 zur Zulassung von Stoffen für Gebrauchsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln wird beibehalten, da durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht alle Materialien und Gegenstände in Kontakt mit Lebensmittel geregelt werden und das zentrale Zulassungsverfahren somit nur teilweise zur Anwendung kommt.

Zu §§ 21 und 22:

Die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers zu Eigenkontrollen und zur Einhaltung der Rückverfolgbarkeit ergeben sich aus Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Dass Unternehmer auch betreffend Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel eigenverantwortlich sind, die Rückverfolgbarkeit gewährleisten und mit den Behörden zusammenarbeiten, wird unter Zugrundelegung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 betreffend Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, bzw. der Produktsicherheitsrichtlinie, die hinsichtlich aller anderen Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel subsidiär anzuwenden ist, erstmals normiert.

Zu § 23:

Für Antrags- und Meldeverfahren im Rahmen dieses Bundesgesetzes soll es in Hinkunft eine eigene Gebührenverordnung geben. Ziel ist es, kostendeckende Gebühren festzulegen.

Zu § 24:

Abs. 1 und 2: In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz wird der für die Gemeinschaft vorgesehene Rahmen für ein harmonisiertes Vorgehen der zuständigen Behörden bei der amtlichen Kontrolle festgelegt. Auf der Basis der Anforderungen der Verordnung sind die nationalen Regelungen zur Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln zu formulieren.

Die Zitierung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfolgt aus systematischen Gründen in dieser Bestimmung, da die Zuständigkeit des ho. Ressorts nur hinsichtlich der Kontrolle gegeben ist.

Bezüglich der Vollziehung des Speisesalzgesetzes soll mit der Kontrolle der Abgabe von unjodiertem Speisesalz durch den Landeshauptmann eine Vollzugslücke geschlossen werden.

Die Bestimmungen des Speisesalzgesetzes sehen nur in besonderen Fällen die Abgabe von unjodiertem Speisesalz vor. Gemäß § 3 darf unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen und nur dann, wenn auch Vollsalz (jodiert) zum Verkauf vorrätig ist, abgegeben werden. Im Hinblick auf das vermehrte Anbieten von unjodiertem Salz ist es erforderlich, verstärkt die Einhaltung dieser Bestimmung zu kontrollieren. Da die Kontrolle von Speisesalz als Lebensmittel ohnedies bereits durch den Landeshauptmann erfolgt, erscheint es zweckmäßig, dass dieser auch die Abgabe von Speisesalz im Einzelhandel kontrolliert.

Abs. 3: Die Kontrolle im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt durch den Landeshauptmann, der sich besonders geschulter Organe zu bedienen hat.

Die bisher im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes tätigen Tierärzte, werden zu Aufsichtsorganen nach diesem Bundesgesetz. Die derzeit nur in Wien übliche Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch angestellte Tierärzte soll nun für alle Bundesländer möglich sein. Eine über das Studium der Veterinärmedizin hinausgehende Ausbildung ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderlich. Auf der gleichen Grundlage beruht die Bestimmung, dass in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben ausschließlich Tierärzte als Aufsichtsorgane herangezogen werden dürfen.

Abs. 4: Die weitere Beauftragung von freiberuflichen Tierärzten mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch den Landeshauptmann ist möglich. Ihr Tätigkeitsgebiet ist aber im Unterschied zu den in Abs. 3 genannten angestellten Tierärzten auf die Kontrollen und Untersuchungen in Schlacht-, Zerlegungs-, und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch beschränkt.

Abs. 5: Amtliche Fachassistenten sind zur Hilfeleistung bei Bedarf zugelassen. Bisher wurde diese Personengruppe Fleischuntersucher genannt.

Abs. 6: Betriebseigene Hilfskräfte sind nur in sehr beschränktem Umfang gestattet. Ihr Aufgabengebiet gleicht dem derzeitigen Aufgabengebiet der betriebseigenen Geflügelfleischuntersucher.

Abs. 8: ermöglicht dem Landeshauptmann beauftragte freiberufliche Tierärzte sowie bisher bei der Kontrolle in Fleischverarbeitungsbetrieben und Kühlhäuser, in denen Fleisch gelagert wird, einzusetzen. Zu deren Unterstützung können auch amtliche Fachassistenten zugezogen werden.

Zu § 25:

Die Möglichkeit einer Betrauung von Gemeinden mit Kontrollaufgaben soll mit gewissen Einschränkungen beibehalten werden. Darüber hinaus soll es dem Landeshauptmann künftig möglich sein, den Gemeinden auch behördliche Aufgaben (Maßnahmenbescheide) zu übertragen. Die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, ist entsprechend Art. 119 Abs. 2 B-VG an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung verantwortlich.

Zu § 26:

Tierärzte, die Angehörige des österreichischen Bundesheeres sind, dürfen vom Bundesminister für Landesverteidigung mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an den ihnen eigenen Tieren für die Eigenversorgung beauftragt werden. Dies gewinnt zunehmend an Bedeutung bei den Auslandseinsätzen des österreichischen Bundesheeres. Dadurch wird die Versorgung der Heeresangehörigen mit einwandfreiem Fleisch gewährleistet.

Zu § 27:

Für bestimmte Aufgaben sieht die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vor, zusätzlich zu den amtlichen Tierärzte praktizierende Tierärzte einzusetzen. Diese zugelassenen Tierärzte sollen vornehmlich zur Feststellung der Tiergesundheit in landwirtschaftlichen Betrieben und zur Probenentnahme auf Rückstände bei lebenden Tieren in Tierbeständen herangezogen werden. Sie werden vom Landeshauptmann hierfür mit Bescheid zugelassen, gelten allerdings nicht als Aufsichtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes. Nähere Vorschriften betreffend die Zulassung dieser Tierärzte werden durch Verordnung geregelt.

Wildfleischuntersucher dürfen so wie bisher die erlegten Tiere einer ersten Untersuchung unterziehen und die Ergebnisse an den amtlichen Tierarzt zur endgültigen Beurteilung weitermelden, sofern der Tierkörper in den Großhandel gelangt. Sie gelten allerdings nicht als Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.

Zu § 28:

Die Beauftragung der freiberuflichen amtlichen Tierärzte erfolgt analog den bisherigen Gegebenheiten, wobei allerdings die erstmalige Beauftragung auf fünf Jahre begrenzt ist. Dies erscheint im Sinne der Möglichkeit einer bedarfsorientierten Heranziehung von freiberuflichen Tierärzten zu amtlichen Tätigkeiten notwendig. Die Zeitdauer von fünf Jahren erscheint sinnvoll, damit die Ausbildung zum Aufsichtsorgan in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Beauftragung steht und eine gewisse Lebensplanung möglich ist. Wenn nach diesen fünf Jahren eine weitere Beauftragung erfolgt, so ist diese unbefristet. Die bisher übliche unbefristete Bestellung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat sich als zu unflexibel in Bezug auf sich ändernde Bedarfsanforderungen erwiesen. Im Sinne dieser Flexibilität gilt die Beauftragung für das gesamte Bundesland.

Zusätzlich zur Beauftragung erfolgt die Arbeitseinteilung hinsichtlich Art, Zeit und Ort. Dies ermöglicht eine weitere Flexibilität im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis. Durch die Bestellung für das gesamte Gebiet eines Bundeslandes wird der immer wiederkehrenden Kritik entsprochen, wonach bei der derzeitigen gesetzlichen Lage eine Befangenheit durch die Ausübung anderer freiberuflicher oder amtlicher Tätigkeiten im selben geographischen Gebiet nicht ausgeschlossen werden kann.

Abs. 3 bis 7 legen die Voraussetzungen für die Beauftragung, deren Ruhen und deren Entzug in Anlehnung an das bisherige Fleischuntersuchungsgesetz fest. Hierbei wurde auf die geänderten Bedingungen Bedacht genommen.

Zu § 29:

Die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane ist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Anhang II, Kapitel I) entsprechend anzupassen.

Zusätzlich zur veterinärmedizinischen Grundausbildung verlangt die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eine theoretische und praktische Ausbildung für Aufsichtorgane, die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und im Rahmen von Hygienekontrollen in Fleischbetrieben tätig sind (Anhang I, Abschnitt III, Kapitel IV).

Zu § 30:

Abs. 1: Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verlangt in den Artikeln 41 und 42 von jedem Mitgliedstaat die Erstellung eines mehrjährigen integrierten Kontrollplans, der an die Europäische Kommission zu übermitteln ist. In diesem sind Vorgangsweisen und Prioritäten der Kontrollen bezüglich Lebensmittel, Futtermittel, Tiergesundheit und Tierschutz darzustellen. Sind mehrere zentrale Behörden für diese Fragestellungen zuständig, so haben sich diese bei der Erstellung des Plans zu koordinieren. Der Plan ist risikobasiert zu erstellen.

Abs. 2: Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verlangt in Artikel 44 von jedem Mitgliedstaat die jährliche Übermittlung eines Berichts über die Ergebnisse des Kontrollplans an die Europäische Kommission. Dieser Bericht ist wie der Kontrollplan in Koordination zwischen den zuständigen Behörden zu erstellen. Der Bericht hat Anpassungen des nationalen Kontrollplans, Ergebnisse der im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, Art und Zahl der Verstöße, Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung des Kontrollplans und Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu umfassen. Hierzu sind Informationen seitens der Landeshauptmänner und der mit der Untersuchung von Proben befassten Stellen erforderlich.

Zu § 31:

Abs. 1 und 2: Der Revisions- und Probenplan wird als zentrales Instrument zur Steuerung der Lebensmittelkontrolle weiterhin beibehalten. Seine Erstellung erfolgt risikobasiert. Der Plan ist nach Betriebsgruppen (zB Fleischereien, Milchbe- und Verarbeitungsbetriebe, Gewürzgroßhändler) und Warengruppen (zB Fleisch, Milch, Nahrungsergänzungsmittel) gegliedert, sodass jeweils eine der Gruppe entsprechende Kontrolle mit speziellen Vorgaben geplant werden kann. Die Risikobewertung wird gruppenspezifisch durchgeführt. Nahrungsergänzungsmittel bedürfen etwa einer intensiven Kontrolle hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher vor Täuschung.

Zu Abs. 3: Durch die unmittelbare Unterstellung der amtlichen Tierärzte unter den Landeshauptmann, so wie es auch bei den anderen Lebensmittelaufsichtsorganen der Fall ist, und des Wegfalls der Begrenzung der Beauftragung auf eine Gemeinde, ist nicht mehr der Amtstierarzt des Bezirkes, sondern ein vom Landeshauptmann betrautes Aufsichtsorgan für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygienekontrollen zuständig.

Zu § 32:

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verlangt in Artikel 13 die Erstellung eines Notfallplans.

Zu § 33:

Eine ausführliche Darstellung der im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichtenden Verbindungsstelle hinsichtlich Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 findet sich bei der Darstellung der Kosten dieses Bundesgesetzes.

Zu 34:

Nähere Durchführungsvorschriften zur Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sind mit Verordnung zu erlassen.

Zu § 35:

Die amtliche Kontrolle ist nach schriftlich festgelegten, dokumentierten Verfahren durchzuführen. Dies erleichtert ein einheitliches Vorgehen bei der amtlichen Kontrolle und sichert damit sowohl das Vertrauen der Konsumenten als auch der Betriebe in die behördliche Tätigkeit. Diese Vorgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 versetzt auch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in die Lage, die Tätigkeiten der Kontrollbehörden zu evaluieren und auf der Basis der dokumentierten Verfahren die Effizienz der eingerichteten Kontrollsysteme zu beurteilen.

Abs. 9: Hier wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Sachverständige der Europäischen Kommission, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie nationale Experten anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit die gleichen Zutrittsberechtigungen zu Betrieben wie Aufsichtsorgane haben müssen, wenn sie im Rahmen von übergeordneten Kontrollen tätig werden.

Weiters war zu berücksichtigen, dass Experten der Agentur und der Untersuchungsanstalten der Länder, auf Anforderung durch den Landeshauptmann ebenfalls der Zutritt zu Unternehmen möglich sein muss. Schließlich ist es sinnvoll, dass Personen in Ausbildung Aufsichtsorgane begleiten können.

Zu § 36:

Bei der Probenahme wurde das Erkenntnis des EuGH vom 10.4.2003, RS C-276/01 (Steffensen-Urteil), berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei einer Probenziehung im Einzelhandel auch dem Hersteller bzw. dem Verteiler oder Importeur der betreffenden Ware Gelegenheit gegeben werden muss, auf eigene Kosten eine Untersuchung der beprobten Ware vornehmen zu lassen. Dies muss bei der Entnahme der amtlichen Gegenproben und deren verpflichtenden Lagerung durch den kontrollierten Lebensmittelunternehmer berücksichtigt werden. § 36 trägt der Rechtslage insofern Rechnung, als nunmehr in der Regel zwei Gegenproben zu entnehmen sind, außer die Probe wird direkt beim Hersteller entnommen (Abs. 4).

Abs. 2: Die Gegenproben bleiben im Regelfall in der Verfügungsgewalt des Lebensmittelunternehmers, bei dem die Probe entnommen wurde. Damit bleibt für den Besitzer der Ware für den Fall, dass keine Untersuchungen der Gegenproben erfolgen, die Möglichkeit einer Verwertung der Ware. Bei ihm verbleibt auch die Gegenprobe für den Hersteller, sofern jener mit dem Lebensmittelunternehmer, bei dem die Probe gezogen wird, nicht ident ist.

Abs. 5: Bei Untersuchungen auf Kontaminanten besteht nach Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit, die Gegenprobe aus dem Homogenisat der amtlichen Probe zu entnehmen. Diese Möglichkeit wird hier nun erstmals umgesetzt.

Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 führt ein zu beanstandendes Ergebnis der Untersuchung einer amtlichen Probe auf Kontaminanten dazu, dass die gesamte untersuchte Charge als nicht sicher zu definieren ist. Damit hat die Gegenprobe für den Lebensmittelunternehmer primär den Sinn, eventuelle Fehler bei der chemischen Untersuchung der Probe aufzuzeigen. Dies erfolgt aber am besten aus einer Teilprobe, die dem Homogenisat der amtlichen Probe entnommen wurde. Bei der in der Praxis oftmals vorliegenden heterogenen Verteilung der Kontamination innerhalb einer Charge einer Ware ist die Entnahme einer zweiten Probe aus der Gesamtcharge wesentlich weniger aussagekräftig als die Entnahme aus dem Homogenisat der amtlichen Probe.

Abs. 10: Die Erfahrung bei der Abwicklung von Probenentschädigungen zeigt, dass die dabei entschädigten Beträge in ihrer Höhe in keiner Relation zu den dabei anfallenden beträchtlichen Personalkosten der Behörden stehen.  Unter einem Wert der amtlichen Probe von 150 Euro, bezogen auf den Einstandspreis, wird daher keine Entschädigung geleistet. Bei einem über diesen Betrag hinausgehenden Wert wird auf Antrag des Unternehmers eine Entschädigung geleistet.

Zu § 37:

Monitoringuntersuchungen dienen dazu, Informationen hinsichtlich bestimmter Fragestellungen, die meist den Gesamtzustand des Marktes betreffen, zu erarbeiten. Sie können auch dazu dienen, Daten für die Festlegung von Grenz- oder Richtwerten zu erarbeiten. Damit sind Proben, die im Sinne von Monitoringuntersuchungen von Lebensmittel­aufsichtsorganen zufällig bei einzelnen Marktbeteiligten entnommen werden, nicht als Kontrollproben im klassischen Sinn zu betrachten. Deshalb sind in diesem Fall auch keine Gegenproben zu hinterlassen, da aus Proben, die im Rahmen von Monitoringstudien gezogen werden, auch keine amtlichen Verfolgungsmaßnahmen folgen.

Wenn sich aufgrund der Ergebnisse von Monitoringproben der begründete Verdacht ergibt, dass bei einzelnen Marktbeteiligten Verstöße gegen Vorschriften vorliegen, so können die Aufsichtsorgane, nachdem sie vom untersuchenden Labor verständigt wurden, amtliche Probenziehungen vornehmen.

Zu § 38:

Abs. 1 und 2: Die Normierung der Pflichten der Unternehmer erfolgte unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen. Es muss gewährleistet sein, dass die Aufsichtsorgane jede für die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendige Unterstützung erhalten. Zur Umsetzung der „Zoonosen-Richtlinie“, soweit sie den lebensmittelrechtlichen Teil betrifft, war die Klärung der Frage erforderlich, wer die Isolate nach Durchführung der notwendigen Eigenkontrollen der Unternehmer aufbewahrt. Die Weiterleitung der Isolate an das zuständige Referenzlabor stellt eine geeignete Lösung dar, um das Referenzlabor in die Lage zu versetzen, frühzeitig Informationen zu erhalten und auswerten zu können.

Abs. 3: Zur Durchführung einer effizienten Kontrolle ist es unumgänglich, dass die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder im Einzelfall benötigte Informationen über die Ware erhalten.

Zu § 39:

Die Anordnung von Maßnahmen, wie sie in dieser Bestimmung vorgesehen ist, entspricht sinngemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Maßnahmen dienen der Mängelbehebung und der Risikominderung, wobei die Art des Verstoßes und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind.

Die Aufsichtsorgane haben in den meisten der in § 39 Abs. 1 vorgesehenen Fälle die Möglichkeit, den Unternehmer zunächst schriftlich zur Mängelbeseitigung aufzufordern, sofern der Mangel nicht direkt an Ort und Stelle behoben werden kann. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht nach, ist ein Bescheid zu erlassen. Ziel der amtlichen Kontrolle ist es, dafür Sorge zu tragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gelangen. Der Unternehmer soll dabei mit der Behörde zusammenwirken.   

Zu § 40:

Da über Berufungen gegen Maßnahmenbescheide die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden, ist es zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtssprechung unerlässlich, dass dem Landeshauptmann das Recht der Amtsbeschwerde zukommt.

Zu § 41:

Das Instrument der Beschlagnahme soll nur mehr subsidiär angewandt werden, ausgenommen Fälle von Gesundheitsschädlichkeit.

Zu § 42:

Die Vorgaben entsprechen der bisher schon teilweise geübten Praxis und dienen der Sicherstellung einer raschen Verfolgung von Warenströmen.

Zu § 43:

Die Bestimmung des § 25 a LMG 1975 wurde weitgehend übernommen und hinsichtlich der Bestimmungen des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ergänzt.

Zu § 44:

Das Erfordernis der Erstellung eines Trinkwasserberichtes ergibt sich aus der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und fand sich schon im LMG 1975.

Zu § 45:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 dienen dem Schutz der Konsumenten vor Irreführung bei hervorhebender Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die Unternehmer unterziehen sich diesen Regeln freiwillig zum Zweck der Absatzsteigerung. Vergleichbar mit den Regelungen für die biologische Landwirtschaft sollen die Verwendung von Angaben, die über zwingende lebensmittelrechtliche Anforderungen hinausgehen, wie Ursprungsangaben und -bezeichnungen oder besondere Merkmale auf Grund traditioneller Charakteristiken, durch private Kontrollstellen und nicht mehr wie bisher durch den Landeshauptmann kontrolliert werden (Abs. 1). Bisher war dieser gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 bzw. Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 LMG 1975 zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92. § 45 dient der Durchführung der in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 normierten Anforderungen an Kontrolleinrichtungen. Der Landeshauptmann ist demnach zuständig für die Zulassung und Überwachung der Kontrollstellen.

Abs. 2: Unternehmer sind verpflichtet, sich dem Kontrollverfahren durch Kontrollstellen zu unterziehen Gemäß § 103 besteht eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrattreten dieses Bundesgesetzes für die Nennung einer zuständigen Kontrollstelle sowohl seitens einer Vereinigung (§ 103 Abs. 1) als auch der Unternehmer (§ 103 Abs. 2) an den Landeshauptmann.

Die Absätze 3, 4, 6 und 7 regeln die Zulassung von privaten Kontrollstellen und die damit verbundenen Obliegenheiten des Landeshauptmannes.

Abs. 7 bestimmt, dass die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Bescheide über die Entziehung der Zulassung zu entscheiden hat.

Die Abs. 5, 8, 9 bis 11 regeln die Befugnisse und Verpflichtungen der Kontrollstellen. Die Kontrollstellen sind als beliehene Unternehmen zur Setzung hoheitlicher Akte befugt und können Bescheide gemäß § 39 erlassen. Hierbei haben sie das AVG anzuwenden. Im Gegenzug unterliegen sie der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmannes.

Abs. 12: Diese Bestimmung setzt Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 um, wonach die Kosten für die Kontrolle bei der Verwendung von geschützten Bezeichnungen und Angaben von den Verwendern getragen werden sollen, also jenen, die beabsichtigen, für nach den genannten Verordnungen geprüfte Qualitätsmerkmale auch ein höheres Einkommen zu erzielen.

Zu § 46:

Hier werden die Bestimmungen des § 33 LMG 1975 übernommen.

Zu § 47:

Mit dieser Regelung wird dem Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprochen. Der Landeshauptmann und die Zollbehörde werden damit in die Lage versetzt, bei den gemäß den Entscheidungen der Europäischen Kommission angeordneten intensiveren Importkontrollen von nichttierischen Lebensmitteln, rechtzeitig zu entscheiden, ob der Import zu beproben ist oder nach einer Dokumentenkontrolle zur Verzollung freigegeben werden kann. Aufgrund dieser vorherigen Entscheidung kann die Abfertigung der Importe wesentlich beschleunigt werden.

Zu § 48:

Die hier angeführten Maßnahmen beschreiben die Vorgangsweise bei einem begründeten Verdacht oder Zweifeln hinsichtlich der betreffenden Ware. Im Fall des Nachweises, dass die Ware nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht, ist gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 iVm § 39 des Entwurfs vorzugehen.

Zu §§ 49 und 50:

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG, welche die Einfuhr aus Drittländern regelt, und der Richtlinie 89/662/EWG, welche den innergemeinschaftlichen Handel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft regelt.

Nachdem bereits aufgrund des Tierseuchengesetz tierische Lebensmittel an den Grenzen von den Grenztierärzten kontrolliert werden, ist es sinnvoll, wie bisher auch die lebensmittelrechtlichen Aspekte dieser Waren weiterhin bei der Einfuhr zu kontrollieren. Diese bundesunmittelbare Kontrolle erfolgt aufgrund des Kompetenztatbestandes Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland.

Zu § 51:

Für Fleisch bestand eine derartige Regelung schon bisher gemäß § 44 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Verschiedene Drittländer verlangen von Exportbetrieben aus anderen Ländern die Einhaltung von Bestimmungen, die von jenen in der Gemeinschaft abweichen. Diese Bestimmungen sind von der nationalen Behörde zu kontrollieren und zu bestätigen. Diese Zulassungen erfolgen nur auf Antrag des Exportbetriebes und liegen daher ausschließlich in seinem Interesse.

Zu § 52:

Diese Bestimmung dient u.a. dazu, die Ausfuhr von Produkten zu ermöglichen, die zwar entsprechend den Vorschriften des Bestimmungsdrittlands, in das sie exportiert werden sollen, erzeugt wurden, nicht aber den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Vorgänge bei Produktion der Ware und beim Export der Ware müssen im Rahmen der Eigenkontrolle des Betriebes nachvollziehbar dokumentiert werden. Im Rahmen der amtlichen Kontrolle solcher Betriebe wird dies stichprobenweise von den Aufsichtsorganen überprüft.

Werden Waren, die weder den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, noch denen des Bestimmungsdrittlands entsprechen ausgeführt, ist es unbedingt erforderlich, die zuständige Behörde (Landeshauptmann) über diese Tatsache und die Zustimmung der Behörde des Bestimmungsdrittlands zu informieren. Dadurch hat die Behörde einen aktuellen Informationsstand. Außerdem wird diese Information aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und zur Bestätigung, dass die Ware das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, benötigt.

Zu § 53:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, einschließlich der Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für verschiedene Tierarten für den Eigenbedarf.  Die Ausnahmen für den Eigenbedarf und die eingeschränkten Untersuchungsverpflichtungen für die Direktvermarktung wurden entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben formuliert.

Abs. 2: Hier wird nochmals festgehalten, dass diese Tätigkeiten ausschließlich von Aufsichtsorganen, die amtliche Tierärzte sind und ihnen unterstehenden amtlichen Fachassistenten ausgeübt werden dürfen.  Weitergehende Durchführungsbestimmungen sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geregelt.  Soweit ein nationaler Regelungsbedarf oder eine nationale Regelungsverpflichtung in der EG-Verordnung vorgesehen sind, erfolgt die Erlassung diesbezüglicher Vorschriften auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 7.

Abs. 7: Mit der Verordnung gemäß Abs. 7 ist zusätzlich zum oben genannten Regelungsbedarf die Zusammensetzung der Kontrollteams unter Berücksichtigung der Schlachtkapazität und der Schlachttierkategorie zu regeln. Das Verhältnis zwischen amtlichen Tierarzt und amtlichen Fachassistenten darf das Verhältnis 1:3 im jeweiligen Team nicht übersteigen. 

Die Beurteilungsgründe, wonach Tierkörper und Teile von Tierkörpern als genussuntaugliches Fleisch zu erklären sind, sind in Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführt. Sie entsprechen jenen Beurteilungsgrundsätzen, die bereits in den §§ 20 bis 22 der Verordnung über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung), BGBl. Nr. 395/1994, geregelt sind.

Zu § 54:

Abs. 1: Die bisherigen Kontrollen des § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes werden nun in dieser Bestimmung festgelegt. Die Vorgangsweise hierbei ist durch § 39 vorgegeben. Die Festlegung der Häufigkeit und der Art der Untersuchung erfolgt im Rahmen des Revisions- und Probenplans.

Abs. 2: Fleisch, das zuvor für genusstauglich erklärt wurde und durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung genussuntauglich geworden ist (z.B. aus Gründen des § 21 Z 11 bis 13 der Fleischuntersuchungsverordnung), ist vom amtlichen Tierarzt entsprechend zu beurteilen.

Zu § 55:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes.

Zu §§ 56 - 59:

Im Hinblick darauf, dass nun auch die Schlacht- und Fleischtieruntersuchung in diesem Bundesgesetz geregelt ist, erscheint es zielführend, die Rückstandskontrolle für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse zusammenzuführen. Es ist geplant, diese Bereiche nur mehr in einer Verordnung zu regeln. Die gesetzlichen Voraussetzungen werden hiermit geschaffen.

Die §§ 56, 57, 58 und 59 entsprechen den bisherigen §§ 26a, 26b und 26c des Fleischuntersuchungsgesetzes.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den §§ 58 Abs. 3 und 59 Abs. 5 ist festzuhalten, dass auch nach dem AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden kann, wenn die Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Werden in lebenden Tieren Rückstände festgestellt (§ 58) oder liegt eine vorschriftswirdige Behandlung vor (§ 59) ist jedenfalls Gefahr im Verzug gegeben und eine unmittelbare Vollstreckung dringend geboten, da ansonsten ein Eindringen in die Lebensmittelkette nicht ausgeschlossen werden könnte bzw. der Nachweis der Rückstände nicht mehr geführt werden könnte. In den hier dargestellten Fällen überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit jedenfalls das Rechtsschutzinteresse des Tierhalters, dem im Falle von rechtwidrigen Entscheidungen die Anfechtung unbenommen ist.

Zu § 60:

Diese Bestimmung verweist auf die nationalen Bestimmungen und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Entsorgung und Verwertung von nicht zum menschlichen Genuss geeigneten oder bestimmten Produkten tierischer Herkunft.

Zu § 61:

Abs. 1 Z 1: Gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind für amtliche Kontrolltätigkeiten, die nach Feststellung eines Verstoßes erforderlich werden und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, vom Unternehmer die anfallenden Kosten zu tragen.

Amtliche Kontrolltätigkeiten, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen sind beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrolltätigkeiten, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines aufgetretenen Problems festzustellen. Weiters fallen Kontrollen, ob Abhilfemaßnahmen wirksam sind, darunter, oder Kontrollen, die zum Abklären von Verstößen oder zu deren Bestätigung erforderlich sind. Die Kosten der Untersuchungsstellen sind direkt an diese gemäß der Gebührentarifverordnung zu bezahlen.

Die Möglichkeit der Einhebung von Gebühren für die routinemäßige Kontrolle wurde im Hinblick auf bisherige Praxis nicht in Anspruch genommen (Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1.1.2007 in Kraft.

Abs. 1 Z 2: Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Kosten, die den Behörden für die in den Art. 18 bis 21 genannten Tätigkeiten entstanden sind, zu tragen. Die Art. 18 bis 21 werden durch § 48 (Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr) durchgeführt.

Zu § 62:

Bei der Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 handelt sich um eine neue Aufgabe für den Landeshauptmann. Die dadurch entstehenden Kosten sollen durch Gebühren abgedeckt werden.

Zu § 63:

Bereits bisher waren für die Kontrollen bei der Einfuhr und Ausfuhr sowie bei der Zulassung und den laufenden Kontrollen der Betriebe im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes Gebühren vorgesehen. Um eine Einheitlichkeit und damit Wettbewerbsgleichheit zu erreichen, werden diese Gebühren mit Verordnung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt. Gebühren sind nur im Fall von über den normalen Kontrollaufwand hinausgehenden Kontrollen vorgesehen.

Zu § 64:

Die bisherige Festlegung der Gebühren durch die Landesregierung führte zu unterschiedlichen Berechnungen und Höhen in Österreich. Um eine Einheitlichkeit und damit Wettbewerbsgleichheit zu erreichen, werden diese Gebühren mit Verordnung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt. Diese Festlegung bezieht sich nur auf jene Betriebe, bei denen auf Grund des großen Produktionsumfanges von einheitlichen Berechnungsbedingungen ausgegangen werden kann. Als Basis dienen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Für Kleinbetriebe soll so wie bisher die Landesregierung mittels Verordnung die Höhe der Gebühren festlegen. Damit kann der unterschiedlichen Struktur dieser Kleinbetriebe entgegen gekommen werden.

Zu §§ 65 - 68:

Mit dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 wurde die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. errichtet, die auch die ehemaligen Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung umfasst. Die Agentur hat sich im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit neu strukturiert. Diesem Umstand ist nun im neuen Lebensmittelgesetz entsprechend Rechnung zu tragen.

Weiters ist es erforderlich, dass alle Labors, die Untersuchungen von Waren gemäß diesem Gesetz vornehmen, für diese Untersuchungen nach den Regeln der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind. Mit dem von der Europäischen Gemeinschaft angestrebten Erfordernis der Akkreditierung von Untersuchungslabors soll primär eine entsprechend vergleichbare Qualität der Untersuchungen von amtlichen Proben erreicht werden.

Zu § 70:

Abs. 1: Die fachliche Qualifikation der Bediensteten der Agentur ist durch dieses Bundesgesetz näher zu präzisieren, da es sich bei der Agentur um keine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen handelt.

Abs. 4: Die Verordnung für die Aus- und Fortbildung hat unter Berücksichtigung von Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erfolgen.

Abs. 5: Die spezifische Ausbildung an Fachhochschulen wird berücksichtigt.

Zu § 71:

Abs. 1: Die Regelung des § 45 Abs. 1 LMG 1975 wird sinngemäß beibehalten. Es handelt sich dabei nur um jene Fälle, in denen eine Partei ihre Parteienbeschwerde nicht bei der Lebensmittelaufsicht vorbringt, sondern sich direkt an die Untersuchungsstelle (Agentur oder die Untersuchungsanstalten der Länder) wendet. Kommt es zu einer Anzeige, entstehen auch hier keine Kosten für die Partei.

Abs. 2: Gemäß Erkenntnis des VfGH, Zl. A 4/02-11 vom 1. Oktober 2003, ist der Bund als Träger der Strafrechtspflege zum Ersatz der Kosten für Untersuchungen, die von den Untersuchungsanstalten der Länder in bestimmten Strafverfahren durchgeführt werden, verpflichtet. Eine Änderung der bisherigen Bestimmung war daher erforderlich.

Die Partei ist nur bei einer Verurteilung zum Kostenersatz verpflichtet.

Zu § 72:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Länder Untersuchungsanstalten gemäß diesem Bundesgesetz einrichten können. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten von den Rechtsträgern zu tragen sind.

Abs. 4: Alle die praktische Tätigkeit der Agentur betreffenden Vorschriften gelten für die Untersuchungsanstalten der Länder gleichermaßen.

Zu § 73:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 50 LMG 1975. Um eine vergleichbare Untersuchungsqualität zu gewährleisten, wird von allen Labors, die Untersuchungen von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren durchführen, also auch von jenen, die von gemäß § 73 autorisierten Personen verwendet werden, die Akkreditierung aller für diese Untersuchungen eingesetzten Untersuchungsverfahren verlangt.

Zu § 74:

Die Veröffentlichung einer Liste aller Lebensmittelgutachter ist im Hinblick auf die Ausstellung von Verkehrfähigkeitsgutachten für diesem Bundesgesetz unterliegende Waren erforderlich.

Zu § 75:

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien die Einrichtung von nationalen Referenzlabors vor. Bestimmungen über die Tätigkeit dieser Referenzlabors finden sich bereits derzeit in einzelnen Verordnungen (z.B. Milchhygieneverordnung). Auf Grund der wachsenden Bedeutung dieser Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit aller Labors, die Untersuchungen nach diesem Bundesgesetz durchführen, mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor geboten.

Zu §§ 76 und 77:

Die Zusammensetzung der Codexkommission wurde erweitert. Bislang gibt es keinen Vertreter der Länder, die mit der Kontrolle der dem LMG 1975 unterliegenden Waren betraut sind. Dies wird nun geändert. Auch soll nun ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentschutz Mitglied der Codexkommission sein. Neu ist auch ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer.

Eine Anhörung der Codexkommission im schriftlichen Weg wird ausdrücklich normiert.

Zu §§ 78 und 79:

Im Ständigen Hygienausschuss ist nunmehr ein Vertreter der Länder vorgesehen.

Zu § 80:

Es wird klargestellt, dass die FAO/WHO Codex Alimentarius - Kommission (WECO) ein eigenes Gremium darstellt. 

Zu §§ 81 und 82:

Von den gerichtlichen Straftatbeständen des LMG 1975 (§§ 56 bis 64) sollen nur diejenigen als gerichtlich strafbare Handlungen beibehalten werden, die gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel betreffen (§§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1). Die Qualifikationen (§§ 81 Abs. 2, 82 Abs. 2) sowie die Strafdrohungen sollen aus dem geltenden Recht übernommen werden.

Die übrigen bisher gerichtlich strafbaren Tatbestände sollen in Zukunft nur verwaltungsbehördlich strafbar sein (§ 90). Für diese Tatbestände ist im § 95 Abs. 12 eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Für den bisherigen Tatbestand des § 49 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie für genussuntaugliches Fleisch (siehe Erläuterungen zu § 53 Abs. 7), das als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, werden Gerichtsstrafen für erforderlich angesehen, da beim Verzehr von nicht untersuchtem bzw. genussuntauglichem Fleisch immer einer Gesundheitsgefährdung gegeben ist (§§ 81 Abs. 3, 82 Abs. 3). Nachdem ein solches Fleisch kein Lebensmittel ist, wird auch nicht der Tatbestand des § 81 Abs. 1 erfüllt, sondern ist ein gesonderter Straftatbestand erforderlich.

Zu §§ 83 bis 88:

Die übrigen strafrechtlichen Bestimmungen sollen ohne wesentliche Änderungen aus dem geltenden Recht übernommen werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Einziehung (§ 83 - bisher § 65 LMG), die Untersagung der Gewerbeausübung (§ 84 - bisher § 66 LMG), die Urteilsveröffentlichung (§ 85 - bisher § 67 LMG), die Haftung des Unternehmers (§ 86 - bisher § 69 LMG) und über die örtliche Zuständigkeit (§ 88 - bisher § 73 LMG).

Inhaltlich unverändert übernommen werden soll schließlich auch die Subsidiaritätsklausel (§ 87 - bisher § 70 LMG). Eine Tat, die einen Straftatbestand des Lebensmittelstrafrechts verwirklicht (§§ 81, 82), kann zugleich auch andere Straftatbestände erfüllen (zu denken ist hier insbesondere an die Delikte gegen Leib und Leben, §§ 80 ff. StGB, und die Gemeingefährdung, §§ 176 f. StGB). Sehen solche Straftatbestände eine strengere Strafe als die §§ 81 f. vor, so geht § 87 davon aus, dass die §§ 81 f. zurücktreten. In diesen Fällen sind jedoch dennoch die in den §§ 83 bis 86 vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen.

Zu § 89:

Zur Durchführung einer effizienten Kontrolle und im Hinblick auf den Jahresbericht gemäß § 30 Abs. 2 ist es unumgänglich, dass die Ergebnisse von Gerichtsverhandlungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ebenso wie dem Landeshauptmann übermittelt werden.

Die im geltenden § 72 Abs. 1 LMG 1975 enthaltenen Mitteilungspflichten sollen auf alle Verfahrensausgänge verallgemeinert werden; Adressat solcher Mitteilungen soll nicht mehr die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern - wie bereits ausgeführt - der zuständige Landeshauptmann sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sein.

Zu § 90:

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht in Artikel 19 ein Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Behörde vor. In diesem Sinn wird in diesem Bundesgesetz in Zusammenhang mit den Befugnissen der Aufsichtsorgane auch auf die Möglichkeit der Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG sowie eines Absehens von der Anzeige gemäß § 21 VStG hingewiesen. Im Gegenzug ist es angebracht, strengere Strafen vorzusehen, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der Strafrahmen für Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird daher erhöht. Weiters wird eine Strafe im Wiederholungsfall normiert.

Gerade im Bereich des wichtigen Lebensmittels "Trinkwasser" hat sich gezeigt, dass das Fehlen von Strafbestimmungen das Entstehen von dubiosen Firmen, die Trinkwasseruntersuchungen durchführen, gefördert hat. Die Einführung von Strafbestimmungen ist daher unumgänglich.

Zu § 94:

Die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes an den UVS soll in Verwaltungstrafverfahren gemäß diesem Bundesgesetz gegeben sein.

Zu § 95:

Abs. 1: Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Abs. 6: Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 gelten ab dem 1. Jänner 2006.

Mit Inkrafttreten der gemeinschaftsweiten Neuordnung des Hygienebereiches treten die in Abs. 6 genannten Verordnungen außer Kraft, da deren Inhalt von den neuen Hygiene-Verordnungen der EG erfasst ist bzw. darüber hinausgehende Regelungen, abgesehen von den in den Hygiene-Verordnungsermächtigungen dargelegten Bereichen, nicht gestattet sind.

Abs. 7: Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2.6.2004) müssen die Milchhygieneverordnung und Eiprodukteverordnung hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Bereiche regeln, aufrecht bleiben.

Abs. 8: Es treten weiters jene Verordnungen außer Kraft, die als obsolet zu betrachten sind (Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung) bzw. deren Notwendigkeit im Kontext der EU nicht mehr vorhanden ist (Speisepilzverordnung). Die Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. 417/1994, war gleichfalls aufzuheben.

Die Richtlinie 87/357/EWG „zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher gefährden“ wurde einerseits durch eine Verordnung zum LMG 1975 betreffend mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände (Scherzartikel gemäß § 6 lit. d) und andererseits durch eine Verordnung über sonstige mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl. 418/1994, gemäß dem Produktssicherheitsgesetz umgesetzt. „Scherzartikel“ sind dem Bereich „Produktsicherheit“ zuzuordnen,  fallen daher künftig  in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und werden durch die obgenannte Verordnung gemäß dem Produktsicherheitsgesetz erfasst.

Abs. 9: Im Hinblick darauf, dass die Agentur gemäß § 8 Abs. 3 GESG ihre Tarife für Leistungen an Private selbst regeln darf, ist die Bestimmung des § 4 der Gebührentarifverordnung aufzuheben.

Abs. 10: Im Interesse der Rechtssicherheit (Urteil des EuGH vom 23.1.2003, Rechtssache C-221/00) werden Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 (Zulassung gesundheitsbezogener Angaben) mit Inkrafttreten von diesen Gegenstand regelnde Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (derzeit Entwurf einer EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)aufgehoben. Die Verwendung von Angaben hat der geltenden Rechtslage zu entsprechen (§ 5 Abs. 2 und 3)

Zu § 96:

In § 77 LMG 1975 wurde bereits eine Rechtsbereinigung vorgenommen. Die in dieser Bestimmung genannten Verordnungen sind jedoch aus fachlicher Sicht weiterhin erforderlich.

Zu § 97:

Die in der Nickelverordnung angeführten Verwendungsbeschränkungen, die gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr geregelte Gebrauchsgegenstände betreffen, „Chemikalienrecht“ zuzuordnen und fallen damit  in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.. Auf Gemeinschaftsebene wird Nickel durch die Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen geregelt. Bis entsprechende Regelungen erlassen sind, ist es notwendig, die gemäß dem LMG 1975 kundgemachte Nickelverordnung als Bundesgesetz bestehen zu lassen.

Bezüglich Azofarbstoffe wird sich der Anwendungsbereich der  Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 - Chem-VerbotsV 2003, BGBl. II Nr. 477/2003, welche diesen Bereich  bereits teilweise regelt, erweitern. 

Zu § 98 Abs. 4:

Das Inkrafttreten der Bestimmungen hinsichtlich der Festlegung der Gebühren erfolgt entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit 1.1.2008. Bis dahin gelten die Bestimmungen des § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.

Zu §§ 99 - 103:

Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Fortführung der Vollziehung werden entsprechende Übergangsbestimmungen normiert.

Aufsichtsorgane gemäß dem österreichischen Lebensmittelgesetz 1975 (§ 35) gelten als Aufsichtsorgane gemäß diesem Bundesgesetz.

Bereits jetzt bestehende Beauftragungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz als Fleischuntersuchungstierärzte und Fleischuntersucher gelten für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, das ist bis zum 31.12.2010. Für Fleischuntersucher, die bei Gebietskörperschaften angestellt sind, wurde eine Übergangsbestimmung geschaffen.

Zu § 102 Abs. 2 und 4: siehe Erläuterungen zu § 3 Z 9 2. Absatz.

Zu § 103: siehe Erläuterungen zu § 45.

Zu § 106:

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt grundsätzlich der zuständigen Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Vollziehung der Gerichtsstrafen fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz. Die Erzwingung der Durchführung einer Kontrolle unter Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres.