801 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (688 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen

 

I. Das vorliegende Abkommen hat gesetzesändernden und gesetzergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss des Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).

II. Im Bestreben, die bilateralen Beziehungen zu den östlichen Nachbarländern zu intensivieren und dabei angesichts einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung auch Wege einer engeren Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsmarktes zu suchen, hat das seinerzeitige Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahre 1995 mit Vertretern des tschechischen Ministeriums für Arbeit und Sozialangelegenheiten bilaterale Gespräche über Möglichkeiten eines Arbeitskräfteaustausches aufgenommen. Im Rahmen dieser längere Zeit unterbrochenen und im Februar 1997 wieder aufgenommenen Gespräche wurden mehrere Vorschläge über bilaterale Vereinbarungen auf dem Gebiet der Beschäftigung erörtert. Nachdem die tschechischen Vorschläge eines möglichst umfassenden, alle Arbeitsmarktbereiche betreffenden Abkommens über den Austausch von Arbeitskräften wegen seiner weit reichenden Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt als zu weitgehend erschienen, wurden die Verhandlungen mit einer eingeschränkteren Zielsetzung fortgeführt und schließlich - mit Blick auf die gleichzeitig mit Ungarn erfolgreich geführten Gespräche - Einvernehmen erzielt, den Arbeitskräfteaustausch vorerst im Rahmen von Jahreskontingenten auf Praktikanten (dazu wurde ein eigenes Abkommen ausgearbeitet) und Grenzgänger zu beschränken.

III. Das Fremdengesetz 1997 sieht für Grenzgänger eine Aufenthaltserlaubnis vor, die nicht der Quotenpflicht unterliegt. Von dieser Erleichterung abgesehen, unterliegt die Zulassung von Grenzgängern zum österreichischen Arbeitsmarkt im Wesentlichen denselben strengen Regeln wie die Zulassung sonstiger ausländischer Arbeitskräfte. Der vorliegende Abkommensentwurf soll nun unter Bedachtnahme auf die jeweilige Situation am Arbeitsmarkt einer beschränkten - jährlich durch Notenwechsel festzusetzenden - Anzahl von Grenzgängern die Möglichkeit bieten, innerhalb taxativ aufgezählter Grenzzonen eine Beschäftigung bei Arbeitgebern mit Betriebssitz in diesen Grenzzonen aufzunehmen. Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Vollziehung dieses Abkommens auch wertvolle Erfahrungen für die früher oder später wirksam werdende Arbeitnehmerfreizügigkeit tschechischer Arbeitskräfte nach einem EU-Beitritt der Tschechischen Republik gewonnen werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Jänner 2005 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Dr. Alfred Brader. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Herbert Scheibner, Marianne Hagenhofer, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Ulrike Lunacek, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Dr. Caspar Einem sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ferner beschloss der Außenpolitische Ausschuss einstimmig folgende Ausschussfeststellung:

 

„Gemäß Artikel 2 Abs. 3 des Grenzgängerabkommens und gemäß Artikel 1 Abs. 4 des Praktikantenabkommens wird zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung der Abkommen zusammenhängen, jeweils eine gemischte tschechisch-österreichische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Diesen Kommissionen soll jedenfalls mindestens ein Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören. Der Außenpolitische Ausschuss geht davon aus, dass in den gemischten Kommissionen regelmäßig auch sozialrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von Grenzgängern und Praktikanten zu erörtern sind und daher der jeweiligen Kommission von Beginn an auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz angehören soll.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen (688 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 01 27

Mag. Dr. Alfred Brader         Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann