Bundesgesetz, mit dem das
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I. Nr. 165/1999, in der
Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Punkt am
Ende des § 8 Abs. 3 Z 6 wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
2.
§ 8 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. im Katastrophenfall, soweit dies zur
Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur
Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur
Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt §
48a Abs. 3.“
3.
§ 9 Z 10 hat zu lauten:
„10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder
für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß § 46, zur
Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 oder im Katastrophenfall
gemäß § 48a verwendet werden oder“
4.
Der erste Satzteil des § 18 Abs. 2 lautet:
„Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach
§ 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten
im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke
betreffen, dürfen, wenn sie“
5.
Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung
von Daten im Katastrophenfall
§
48a.
(1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall
ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der
Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und
Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von
Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (Abs.
6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis
ermächtigt, Daten zu verwenden. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe
notwendig ist, darf eine Datenverwendung in Form der Teilnahme an einem
Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf
diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen
übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die
genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(2)
Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig,
soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist.
Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine
Datenverwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und
Hilfsorganisationen in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem,
an dem auch ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die
Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu
Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst stattfinden, wenn auf
Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein
dürfte. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten,
dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im
Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger
darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne
angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der
Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem Empfänger oder auf
Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen
nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch Erteilung von Auflagen
an den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im
Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann
zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger nicht für
den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen
oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten
werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die
Datenschutzkommission ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen
und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich
zu verständigen. Die Datenschutzkommission
kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen
untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das
Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der
Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.
(3)
Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich
oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind
Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden Daten über die Reise in das und aus
dem Katastrophengebiet, Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über
den Stand der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn der
Angehörige folgende Daten bekannt gibt:
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse
der tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und
2. seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum,
seine Wohnadresse und sonstige Erreichbarkeit sowie seine
Angehörigeneigenschaft zur betroffenen Person.
Bestehen
Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese durch Überprüfungen
nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der Identität und
Angehörigeneigenschaft notwendig.
(4) Über Abs. 3 hinaus
dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des öffentlichen Bereiches und
Hilfsorganisationen Daten einschließlich sensibler Daten über tatsächlich oder
vermutlich unmittelbar von der Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt
werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und
die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich
ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Auftraggeber des
öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen bei der Überprüfung der Daten
gemäß Abs. 3 und der Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden
sind ermächtigt, die zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege
der Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.
(5)
Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten
und Lebensgefährten der Betroffenen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die
erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann
erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe
tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.
(6)
Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte
gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat,
Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann,
dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall
erbringen kann.
(7)
Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 zu
protokollieren.
(8)
Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in den
§§ 8 und 9 genannter Tatbestände bleibt unberührt.“
6. In § 52
Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen
Strichpunkt ersetzt.
7.
§ 52 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen
vorsätzlich Daten gemäß § 48a verschafft.“