Vorblatt

Problem:

Estland ist dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung mit Wirkung vom 1.7.2001, Lettland mit Wirkung vom 1.2.2002, Litauen mit Wirkung vom 1.9.2002 und Bulgarien mit Wirkung vom 1.8.2003  beigetreten. Um im Verhältnis zu einem Vertragsstaat wirksam zu sein, bedarf der Beitritt der ausdrücklichen Annahme durch diesen Vertragsstaat. Österreich hat den Beitritt von Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen noch nicht angenommen, weshalb das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zwischen Österreich und diesen vier Ländern noch nicht wirksam ist. Damit aber die am 1. März 2005 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu ihrer vollen Anwendung gelangen kann, ist es erforderlich, dass das Haager Kindesentführungsübereinkommen zwischen allen EU Mitgliedstaaten anwendbar ist.

Ziel:

Sicherstellung der vollen Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch Annahme der Beitritte von Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen.

Inhalt:

Annahmeerklärung bezüglich des Beitritts von Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980. Durch die Annahmeerklärung Österreichs erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf einen weiteren Mitgliedstaat des Europarats.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit der Annahme des Beitritts von Estland, Lettland und Litauen setzt Österreich den EU Ratsbeschluss JUSTCIV 83 vom 8. Juni 2004 um.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Erläuterungen

Da das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung auf Gesetzesstufe steht, bedarf auch die Annahme von Beitritten der Genehmigung des Nationalrats nach Art. 50 Abs. 1 B-VG. Eine Beschlussfassung des Nationalrats nach Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich. Die Erklärung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Österreich hat das Übereinkommen am 12. Mai 1987 unterzeichnet. Bisher haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Kanada, Portugal, Schweiz, Großbritannien, Australien, Luxemburg, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich, Norwegen, Schweden, die Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland, Argentinien,  Dänemark, Irland, Israel, Griechenland, Finnland, Italien,  Venezuela, Tschechien, Belgien, die Türkei und die Slowakei.

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien und Montenegro. China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Eine Reihe von Staaten sind dem Übereinkommen beigetreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaatenaber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens) Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Ungarns, Mexikos, Monacos, Neuseelands, Polens, Rumäniens, Sloweniens, Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns .

In der Folge sind Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen dem Übereinkommen beigetreten.

Durch Mitteilungen des Depositars (das ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande) sind der Republik Österreich die Beitrittserklärungen Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens zur Kenntnis gebracht worden. Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Die Beitritte der eben genannten Staaten Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen wurden bisher von einer großen Anzahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens angenommen.

Bisher haben lediglich Belgien, Irland, Polen und die Slowakei die Beitritte aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommen. Alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden vom Rat der Europäischen Union aufgefordert, die erforderlichen Annahmeerklärungen in angemessener Frist abzugeben, damit das Übereinkommen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist und die umfassende Anwendung der am 1.3.2005 in Kraft tretenden Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erlaubt.

Auch die Annahme des Beitritts Bulgarien soll erfolgen, zumal Bulgarien als Mitgliedstaat des Europarats durch die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden und sohin die Einhaltung des hohen Standards dieses Vertragswerks gewährleistet erscheint (u.a. eine funktionierende  unabhängige Gerichtsbarkeit).

Durch das Wirksamwerden des Beitritts Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens im Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.