Vorblatt
Probleme:
Im Hinblick auf
das EU‑Recht ist eine gesetzliche Bestimmung betreffend die Verhinderung von
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt erforderlich.
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die
Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet, ist durch die
geltende österreichische Rechtslage im Bereich der Bundeskompetenz für den
Personenkreis der Menschen mit Behinderungen noch nicht ausreichend erfüllt.
Mit Entschließung
des Nationalrates vom 9. Juli 2003 wurde weiters die Bundesregierung
ersucht, dem Nationalrat möglichst bis Ende 2003 den Entwurf eines
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes zuzuleiten.
Auf Grund des
engen inhaltlichen Konnexes wurde das vorliegende Gesetz, das Bestimmungen
sowohl für die Arbeitswelt (Artikel 2) als auch für sonstige Lebensbereiche
(Artikel 1) enthält, in Anlehnung an die erwähnte Rahmenrichtlinie und
deren Umsetzung im Gleichbehandlungsgesetz bzw. im
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erstellt. Artikel 3 beinhaltet Bestimmungen
über den Behindertenanwalt. Artikel 4 nimmt das Schlichtungsverfahren in
den Aufgabenkatalog des Bundessozialamts auf. Artikel 5 bis 7 enthalten
erforderliche Anpassungen im Gleichbehandlungsgesetz, im Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie im
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.
Inhalt:
Artikel 1
– Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
- Definition
des Geltungsbereichs
- Definition
des Personenkreises
- Verbot der
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung
- Definition
von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung
- Definition
von Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots inklusive
Schadenersatzregelungen
- Bestimmungen
zur Geltendmachung von Ansprüchen
- Einführung
eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt
- Mediation
als zentrales Element der Schlichtung
- Verfahrensbestimmungen
bei Mehrfachdiskriminierung
- Beweislastregelung
- Verbandsklage
- Übergangsbestimmungen
für die Bereiche Gebäude und Verkehr
Artikel 2
– Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz
- Verpflichtung
der Dienstgeber, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu
treffen (Umsetzung des Artikel 5 der EU-Rahmenrichtlinie)
- Definition
des Geltungsbereichs des Diskriminierungsverbots in der Arbeitswelt
- Verbot der
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung
- Definition
von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung
- Definition
von Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots in Anpassung an die
EU-Rahmenrichtlinie inklusive Schadenersatzregelungen
- Bestimmungen
zur Geltendmachung von Ansprüchen
- Einführung
eines Benachteiligungsverbots als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor
Diskriminierungen (auch für Zeugen) in Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie
- Verfahrensbestimmungen
bei Mehrfachdiskriminierung
- Beweislastregelung
- Nebenintervention
- Sonderbestimmungen
für Landeslehrer
- Grundsatzbestimmungen
für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und
Forstwirtschaft.
Artikel 3
– Novelle zum Bundesbehindertengesetz
- Einrichtung
eines Behindertenanwalts beim Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
Artikel 4
– Novelle zum Bundessozialamtsgesetz
- Definition
des Schlichtungsverfahrens als Aufgabe des Bundessozialamts
Artikel 5
bis 7 – Novellen zum Gleichbehandlungsgesetz, zum Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie zum
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- redaktionelle
Anpassungen
Alternativen:
Beibehaltung eines
als unbefriedigend angesehenen gesetzlichen Zustandes. Betreffend
Artikel 2: weitgehend keine, da die österreichische Rechtslage an das
EU-Recht anzupassen ist.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Trotz zahlreicher
Förderangebote für Dienstgeber von Menschen mit Behinderungen ist die
Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen nach wie vor unter dem
Durchschnitt von Menschen ohne Behinderungen. Dies liegt auch an noch immer
bestehenden sozialen Barrieren und Vorurteilen betreffend die berufliche
Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Durch den Abbau von Diskriminierungen
in allen Lebensbereichen wird wirtschaftliche und soziale Teilhabe gefördert
und sozialer Ausgrenzung entgegengewirkt. Der Abbau von Diskriminierungen wird
auch einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung insgesamt förderlich
sein. Mittelfristig kann mit einer Verbesserung der Beschäftigungssituation von
Menschen mit Behinderungen gerechnet werden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Harmonie mit den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben; der Entwurf dient
insbesondere in Artikel 2 der Umsetzung von Vorgaben des EU‑Rechts.
Finanzielle Auswirkungen:
Grundsätzlich wird
darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 7 B‑VG niemand wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden darf, und sich die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und
nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu
gewährleisten. Daraus folgt, dass Bund, Länder und Gemeinden seit Geltung
dieser Bestimmung zur Herstellung von Gleichbehandlung verpflichtet sind. Der
Bund hat sich im § 73 des Bundesvergabegesetzes 2002 zu
größtmöglicher Barrierefreiheit neu errichteter und generalsanierter Bundesgebäude
verpflichtet. Gegenständlicher Gesetzentwurf regelt nicht eine positive
Verpflichtung zu barrierefreier Gestaltung, sondern nur die Rechtsfolgen der
Verletzung des Diskriminierungsverbots.
Sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bund etwa Kosten für
barrierefreie Gestaltung von Gebäuden unmittelbar aus gegenständlichem
Gesetzentwurf erwachsen würden. Bei den Schadenersatzleistungen wegen Verletzung des
Diskriminierungsverbots wird davon ausgegangen, dass die Verwaltung
grundsätzlich gesetzeskonform vorgeht und daher nur wenige
Schadenersatzleistungen in einem derzeit nicht schätzbaren Ausmaß anfallen
werden.Auf die detaillierte
Aufstellung im Allgemeinen Teil der Erläuterungen darf verwiesen werden.
Insgesamt würden gerundet 2,3 Mio. Euro anfallen. Ca. die Hälfte
davon kann der unverzichtbaren Umsetzung von EU-Recht zugeordnet werden.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit den
vorgelegten Entwürfen soll die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in
allen Lebensbereichen gefördert werden. Ausgelöst wurde dieses Gesetzesvorhaben
einerseits durch eine erforderliche Anpassung der österreichischen Rechtslage
an EU-Recht im Bereich der Arbeitswelt, andererseits durch eine Entschließung
aller im Parlament vertretenen Parteien, die Gleichstellung behinderter Menschen
herbeiführen zu wollen.
Seit den neunziger
Jahren ist ein allgemeines Umdenken hinsichtlich der Haltung gegenüber Menschen
mit Behinderungen festzustellen. Die Menschenrechte und das Thema
Gleichstellung haben in der Behindertenpolitik besondere Bedeutung erlangt und
einen Paradigmenwechsel herbeigeführt.
Als Folge dieses
Umdenkens beschloss der Nationalrat, an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
des Art. 7 Abs. 1 B‑VG folgende Sätze anzufügen: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die
Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen
Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“ (BGBl. I
Nr. 87/1997). Laut Gesetzesmaterialien „werde
dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
geschaffen, das vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbar sei; anders als der
allgemeine Gleichheitssatz, der nur für Staatsbürger gelte, solle dieses
Diskriminierungsverbot aber für jeden Menschen gelten. ... Die Bestimmung biete
darüber hinaus einen Beurteilungsmaßstab für die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit von generellen Rechtsnormen, insbesondere auch dahin, dass
Rechtsvorschriften, die die Benachteiligung durch Behinderungen ausgleichen
sollen, zulässig und erforderlich seien.“
Als erste
Auswirkung dieser neuen Verfassungsbestimmung hat eine Arbeitsgruppe im Jahr
1998 die gesamte Rechtsordnung des Bundes auf explizite und implizite
Benachteiligungen behinderter Menschen durchforstet. Die Ergebnisse dieser
Arbeitsgruppe sind in einem Bericht festgehalten und wurden dem Nationalrat
vorgelegt. Dieser Bericht war dann die Grundlage für ein im Sommer 1999
beschlossenes Bundesgesetz, das in insgesamt 9 Gesetzen Änderungen zur
Beseitigung behinderte Menschen diskriminierender Bestimmungen brachte.
Im
aktuellen Regierungsprogramm 2003 werden im Kapitel Arbeit und Soziales dazu
folgende Ziele festgehalten:
„- Erarbeitung
eines Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes unter Einbeziehung der
Betroffenen, sowie Vorlage eines Bündelgesetzes auf Grundlage der Ergebnisse
aus 1999 einer Arbeitsgruppe im Verfassungsdienst über die Diskriminierung
behinderter Menschen in den verschiedensten Gesetzesmaterien;
-
Durchforstung der Berufsausbildungs- Ausübungs- und Zugangsgesetze auf
Diskriminierung behinderter Menschen;
-
Sicherstellung einer barrierefreien Nutzung bei Um- und Neubauten im gesamten
öffentlichen Bereich inklusive des öffentlichen Verkehrs und der
Verkehrsflächen;
-
Ermöglichung eines barrierefreien Zugangs zum E-Government und E-Learning;
-
Verbesserung der Voraussetzungen für Gebärden- und Lautsprache.“
Mit
Entschließung des Nationalrates vom 9. Juli 2003 wurde die Bundesregierung
ersucht, dem Nationalrat möglichst bis Ende 2003 den Entwurf eines
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes zuzuleiten. Mit der Ausarbeitung
dieses Entwurfes wurde eine Arbeitsgruppe der Bundesregierung betraut, in der
auch Vertreter der Behindertenorganisationen eingebunden waren. Als
Diskussionsgrundlage für die Arbeit in der Arbeitsgruppe der Bundesregierung
diente in erster Linie ein Gesetzentwurf des „Forum Gleichstellung“, eines auf
Initiative der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
zurückgehenden Zusammenschlusses von Expertinnen und Experten in Sachen Behindertengleichstellung.
Die gesetzliche
Umsetzung des beschriebenen Vorhabens soll nunmehr im Wesentlichen in zwei
Bundesgesetzen erfolgen:
- dem
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (Artikel 1 des Entwurfes), das ein
Diskriminierungsverbot sowie das Schlichtungsverfahren regelt,
- einer
Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (Artikel 2 des Entwurfes), in
der das Diskriminierungsverbot für den Bereich der Arbeitswelt festgeschrieben
wird. In dieser Novelle erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, ABl. L
303/16 vom 2. Dezember 2000, für den Bereich Menschen mit Behinderungen.
Darüber hinaus
sind einzelne Bestimmungen im Bundesbehindertengesetz, im Bundessozialamtsgesetz,
im Gleichbehandlungsgesetz, im Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie im
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu ändern.
Im Hinblick auf
die Umsetzung von EU-Recht ist jedenfalls eine gesetzliche Anpassung
erforderlich. Die Europäische Union hat in den Jahren 2000 bis 2002 auf der
Grundlage der Artikel 13 und 141 Abs. 3 EG-Vertrag drei
Antidiskriminierungsrichtlinien beschlossen bzw. geändert. Neben der geänderten
Richtlinie über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der neuen
sogenannten Antirassismus-Richtlinie ist das die ebenfalls neue Richtlinie
2000/78/EG des Rates (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). Letztere
gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor.
Für alle anderen
von Diskriminierung betroffenen Personenkreise außer Menschen mit Behinderungen
wurde die Umsetzung für den privatwirtschaftlichen Bereich im
Gleichbehandlungsgesetz, das bisher nur Diskriminierungen auf Grund des
Geschlechts im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis verbot, vorgenommen.
Die besonderen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes erfolgten im
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Entsprechende Gesetze der Länder sind teilweise
schon in Kraft bzw. befinden sich zumindest im Stadium der Begutachtung.
Der
Diskriminierungstatbestand der Behinderung wurde, um den besonderen
Bedürfnissen dieses Personenkreises gerecht zu werden, im Bereich der
Bundeskompetenz nicht in die beiden Gleichbehandlungsgesetze aufgenommen. Die
erforderliche Umsetzung der Richtlinie soll im Behinderteneinstellungsgesetz
erfolgen. Dies soll der Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit für die
Betroffenen, insbesondere auch für die rechtsunterworfenen Dienstgeber dienen,
da alle Bestimmungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen dann
in einem Gesetz geregelt wären.
Auf Grund
des engen inhaltlichen Konnexes soll im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in
wesentlichen Bereichen eine inhaltliche Angleichung an die nationale Umsetzung der Richtlinie
2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erfolgen, die Diskriminierungen
auf Grund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie). So
wurden die Definitionen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung sowie
die Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots weitgehend unter
Berücksichtigung der Richtlinie formuliert.
Auf Grund der
Komplexität der Materie wurde zusätzlich zur Begutachtung ein
Vorbegutachtungsverfahren durchgeführt. Auf der Grundlage der zahlreichen
Stellungnahmen sowie von Gesprächen mit Vertretern der
Behindertenorganisationen, der Länder, der Ressorts und der Sozialpartner wurde
der ursprüngliche Entwurf maßgeblich abgeändert, und zwar insbesondere in
folgenden Bereichen:
Kompetenzbestimmung:
Da auf der
Grundlage der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eine Regelung für
alle Gesellschaftsbereiche nur durch die Schaffung eines neuen
Kompetenztatbestands Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen erzielbar
gewesen wäre, ein Konsens für die Schaffung einer solchen neuen
Verfassungsbestimmung sich aber als nicht herstellbar erwies, soll nunmehr das
Diskriminierungsverbot nur für jene Bereiche geregelt werden, die sich in
Bundeskompetenz befinden. Die Länder hätten also die Umsetzung der Rahmenrichtlinie
in ihren Zuständigkeitsbereichen mittels Landesgesetzen vorzunehmen. Die Länder
haben vorgeschlagen, gemeinsame Standards zwischen Bund und Ländern in einer
Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG festzulegen.
Gebärdensprache:
Die
verfassungsrechtliche Verankerung der Gebärdensprache soll aus
rechtssystematischen Gründen im Artikel 8 B‑VG erfolgen. Das ändert
natürlich nichts daran, dass es sich bei benachteiligender Nichtzugänglichkeit
von Lebensbereichen für gehörlose Menschen um eine Diskriminierung im Sinne
dieses Bundesgesetzes handeln kann.
Verfahren:
Abweichend vom
ersten Entwurf würde das Verfahren nun nicht mehr in einem eigenen Gesetz
geregelt. Auch von der Errichtung einer eigenen – in Hoheitsverwaltung
entscheidender – Schlichtungsbehörde wurde Abstand genommen. Das
Schlichtungsverfahren wäre nunmehr als Aufgabe des Bundessozialamts definiert.
Dem gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund einer
Diskriminierung im Arbeitsleben und in sonstigen Lebensbereichen wäre ein
verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt vorgeschaltet.
Dadurch könnte die
Erfahrung und die Expertise bereits bestehender Behördenstrukturen genutzt
werden, damit auch Synergieeffekte erzielt und Mehrkosten gering gehalten sowie
der Aufbau von zusätzlichen Bürokratien vermieden werden.
Mit dem
vorliegenden Entwurf würden im arbeitsrechtlichen Teil eine Anpassung an das
EU-Recht vorgenommen, die darüber hinaus gehenden Teile wären jedenfalls
kompatibel mit EU-Recht.
Parallel zum
gegenständlichen Entwurf haben die zuständigen Ressorts für
Gleichbehandlungsgesetz und Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Novellen
insbesondere mit Einfügung der komplementären Kollisionsbestimmungen eingebacht
(Artikel 5 bis 7).
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
grundsätzlichen Anmerkungen im Vorblatt wird verwiesen. Insgesamt würden
gerundet 2 338 500 Euro anfallen.
Personalkosten:
Es entstehen
Personalkosten (Kosten wurden gemittelt) im Bereich des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für
12 A/A1/a/v1/B/A2/b/v2 und 4 C/A3/c/v3 Bedienstete, die sich jährlich
auf 795 000 Euro belaufen. Im Bereich des Bundesministeriums für
Justiz betragen diese für 4 R1a/R1b, 4 v3/c und 4 v4/d jährlich
535 000 Euro, somit insgesamt jährlich 1 330 000 Euro.
Verwaltungssachkosten:
Es wurden
angesetzt:
- für die
Berechnung der Sachkosten 12% der Personalkosten,
- für die
Berechnung der Kosten für Raumbedarf durchschnittlich 9,30 Euro je m² bei
einem Raumbedarf von 14 m² je Bediensteten, bei Richtern von 25 m²
(inkl. anteilige Fläche für Verhandlungsräumlichkeiten),
- für die
Berechnung der Verwaltungsgemeinkosten 20% der Personalkosten.
Die
Verwaltungssachkosten belaufen sich demnach im Bereich des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jährlich auf
280 000 Euro. Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz betragen
diese jährlich 195 000 Euro, somit insgesamt jährlich
475 000 Euro.
Kosten für
Mediation:
Unter der Annahme,
dass jährlich ca. 1 000 Fälle einer Mediation zugeführt werden, und dass
je Fall durchschnittlich fünf Mediationsstunden erforderlich sind, belaufen
sich die Gesamtkosten unter Zugrundelegung eines Kostenfaktors von
100 Euro je Mediationsstunde jährlich auf ca. 500 000 Euro.
Reisekosten:
Personen, die der
Einladung zur Auskunftserteilung im Schlichtungsverfahren nachkommen, haben
Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten. Unter Zugrundelegung der
Annahme von einer jährlichen Fallzahl von ca. 500 (bei den weiteren ca.
500 Fällen wird davon ausgegangen, dass auf Grund des Wohnortes keine
Reisekosten anfallen) mit durchschnittlich je 5 Mediationsstunden
errechnen sich 2 500 Reisebewegungen. Berücksichtigt man je Fall
durchschnittlich insgesamt 70 km für die An- und Abreise und einen
Kostenfaktor von 13,40 Euro (inkl. Verpflegungsmehraufwand gemäß § 14
Gebührenanspruchsgesetz 1975) betragen die Reisekosten jährlich ca.
33 500 Euro.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 8, 11, 12 und 16 B‑VG,
Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG, Art. 14, 14a und 23 B‑VG sowie auf
Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl.
Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992.
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1 (Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen – Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG):
Artikel 1
des Entwurfes normiert ein Diskriminierungsverbot für den Bereich der
Bundeskompetenz mit Ausnahme der Arbeitswelt. Dieser ist im Artikel 2
(Novelle zum BEinstG) enthalten.
Zu § 1:
In Konkretisierung
der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs. 1 B‑VG soll das
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz die Diskriminierungen behinderter
Menschen im
Bereich der Bundeskompetenz vermeiden
bzw. beseitigen helfen. Ziel des Gesetzes ist die gleichberechtigte Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft.
Zu § 2:
Die
Kompetenzbestimmungen der österreichischen Bundesverfassung enthalten keinen
eigenen Tatbestand der Behindertenhilfe oder der Rehabilitation. Dieser Bereich
gehört daher zu den so genannten Querschnittsmaterien. Eine Vielzahl von
Bundes- und Landesgesetzen beinhalten Rechtsnormen, die für Menschen mit
Behinderungen von Bedeutung sind.
Gerade für
behinderte Menschen wesentliche Bereiche fallen in die Kompetenz der Länder und
könnten bundesgesetzlich nur mit Hilfe einer entsprechenden Verfassungsbestimmung
geregelt werden. Dazu gibt es keinen Konsens mit den Ländern, welche eine
Regelung durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG bevorzugen.
Auf Grund dieser
Rahmenbedingungen beschränkt sich der vorliegende Entwurf auf die
Bundeskompetenz und hier im Wesentlichen auf zwei Bereiche:
Zum Einen (Abs. 1)
soll im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und der
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes ein Diskriminierungsverbot normiert
werden, das im Falle der Verletzung auch individuell durchsetzbar wäre. Davon
umfasst wären auch Bereiche, die von Selbstverwaltungskörpern oder in
mittelbarer Bundesverwaltung von den Ländern vollzogen werden. Dies ist auch
vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 7 B‑VG die Organe des Bundes
jedenfalls verpflichtet, eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu
unterlassen.
Im Falle
überschneidender Zuständigkeiten ist die Frage, ob ein Tatbestand unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, auf der Grundlage der
Verfassungslage zu beurteilen. So ist beispielsweise Barrierefreiheit im
Schulbereich jedenfalls eine Frage der Schulerhaltung und nicht der Vollziehung
von Schulrecht.
Zum Anderen (Abs. 2)
soll gestützt auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes im Privatrecht ein
gerichtlich durchsetzbares Verbot einer Diskriminierung auf Grund einer
Behinderung statuiert werden, das für Rechtsverhältnisse gilt, die den Zugang
zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz
des Bundes fällt. Weiters umfasst wäre die Anbahnung und Begründung von
Rechtsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von
Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Nicht umfasst wären etwa
familienrechtliche Rechtsverhältnisse wie Obsorge und Unterhalt sowie Geschäfte
zwischen Privaten, bei denen der Vertragsgegenstand nicht der Öffentlichkeit
zur Verfügung steht, beispielsweise die Vermietung einer Wohnung an einen
Freund.
Dieser
zivilrechtliche Ansatz folgt dem Gedanken, dass generell Menschen mit
Behinderungen verstärkt als an den Angeboten der Gesellschaft Teilhabende und
weniger als Objekte der Fürsorge wahrgenommen werden sollen.
Nicht umfasst vom
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wären gem. Abs. 3 jene
Bereiche, die in der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (Artikel 2)
geregelt werden sollen. Dies betrifft im Bereich der Bundesverwaltung
beispielsweise das Dienstrecht oder die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice im
Bereich der außerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung, im Bereich des
Verbrauchergeschäfts beispielsweise Anbieter von Erwachsenenbildung im Rahmen
der sogenannten sonstigen Arbeitswelt.
Zu § 3:
Das
österreichische Recht kennt verschiedene Behinderungsbegriffe (z.B. § 3
BEinstG, § 300 Abs. 2 ASVG, § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz).
Allen ist gemeinsam, dass die Behinderung eine gewisse Schwere aufweisen und
voraussichtlich eine gewisse Zeit andauern muss. Auch viele internationale
Gleichstellungsgesetze gehen von diesen Voraussetzungen aus (siehe z.B. die
entsprechenden Regelungen des deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes, des
englischen „Disability Discrimination Act“ oder des US-amerikanischen „American
with Disabilities Act“). Auch für die Definition des von diesem Bundesgesetz
umfassten Personenkreises wurde von diesen Überlegungen ausgegangen und bewusst
eine weite Definition der Behinderung gewählt. Eine zu weite Auslegung des
Behinderungsbegriffs dieses Bundesgesetzes ist insofern nicht zu befürchten,
als ja glaubhaft zu machen ist, dass eine Diskriminierung definitiv aus dem
Grund der Behinderung stattgefunden hat.
Das Vorliegen
einer Behinderung als solcher ist im Zweifelsfall von der Person, die
behauptet, behindert im Sinne des Gesetzes zu sein, zu beweisen. Bei der
Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung ist die abstrakte Möglichkeit
einer Beeinträchtigung einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
einzubeziehen. Jedenfalls wird dann vom Vorliegen einer Behinderung im Sinne
dieses Bundesgesetzes auszugehen sein, wenn ein ärztlicher Sachverständiger das
Vorliegen eines klassifizierbaren Grades der Behinderung im Rahmen eines
einschlägigen Verfahrens nach Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung
(z.B. BEinstG, BBG, Sozialentschädigungsgesetz, Unfallversicherung oder
-versorgung) festgestellt hat.
Maßgeblich für das
Vorliegen einer Behinderung ist nicht deren Grad, sondern nur der Umstand, dass
sich daran eine Diskriminierung knüpfen kann. So wäre beispielsweise im Falle
einer Ungleichbehandlung auf Grund einer diagnostizierten, aber noch nicht
virulenten Multiplen Sklerose oder einer Diagnose HIV positiv ohne Merkmale von
AIDS jedenfalls von einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes auszugehen.
Zu § 4:
Um einen
einheitlichen Standard zu gewährleisten, entspricht der Wortlaut des
Diskriminierungsverbots weitgehend den diesbezüglichen Bestimmungen der
EU-Rahmenrichtlinie.
Über die
unmittelbare Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Bundesgesetz hinaus würde
die in diesem Bundesgesetz vorgenommene gesetzgeberische Wertung natürlich in
die gesamte Rechtsprechung Eingang finden. So hätte beispielsweise die
Beachtung des Diskriminierungsverbots auch in die Abwägung von
Kündigungsgründen nach dem Mietrechtsgesetz einzufließen.
Abs. 2
und 3 enthalten einen
Diskriminierungsschutz für Lebenspartner und nahe Angehörige, die Menschen mit
Behinderungen betreuen. Die Praxis zeigt, dass auch dieser Personenkreis
diskriminiert wird, so ist es z.B. denkbar, dass Eltern behinderter Kinder
einen Mietvertrag mit Hinweis auf die Behinderung eines Kindes nicht erhalten
oder in einem Restaurant nicht bedient werden. Aus diesen Überlegungen heraus
wurde der Diskriminierungsschutz entsprechend ausgeweitet.
Abs. 4 hat zum Inhalt, dass Lebenspartner und bestimmte nahe
Angehörige im Falle einer Belästigung ebenfalls die Möglichkeit erhalten
sollen, Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen.
Zu § 5:
Zu Abs. 1: Für das Vorliegen einer
unmittelbaren Diskriminierung wird im Regelfall ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
einer Person vorauszusetzen sein. Eine unmittelbare Diskriminierung kann nicht
sachlich gerechtfertigt sein. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer unmittelbaren
Diskriminierung ist aber die Frage von Bedeutung, ob tatsächlich eine vergleichbare Situation vorliegt.
So ist
beispielsweise ein besonderes der Erhöhung der Flugsicherheit dienendes
Prüfverfahren für die Mitnahme eines Elektrorollstuhls auf eine Flugreise als
solches noch keine unmittelbare Diskriminierung. Die Vergleichbarkeit der
Situation der behinderten Person in diesem Beispiel zielt nicht nur auf die
angestrebte Flugreise, sondern auch auf die Mitnahme eines elektrischen Geräts,
bei dem beispielsweise die Auslaufsicherheit einer Batterie zu prüfen ist.
Jedenfalls eine
unmittelbare Diskriminierung würde aber vorliegen, wenn behinderte Passagiere
anlässlich des Antretens der Flugreise generell überschießenden, peinlichen
Befragungen unterzogen würden. So haben Betroffene über Fragebögen von
Fluglinien berichtet, in denen Geruch und Aussehen der behinderten Person sowie
die Möglichkeit unerwünschter Berührung Dritter abgefragt worden seien.
Zu Abs. 2: Unter „dem Anschein nach neutrale
Vorschriften“ sind keinesfalls Gesetze, Verordnungen oder Satzungen zu
subsumieren. Beispiele für solche Vorschriften wären Hausordnungen oder
allgemeine Geschäftsbedingungen. „Dem Anschein nach“ neutral sind Vorschriften
dann, wenn sie nicht ausdrücklich Belange von Menschen mit Behinderungen in
besonderer Weise regeln, durch ihren Inhalt aber benachteiligende Wirkungen für
Menschen mit Behinderungen mit sich bringen.
Eine mittelbare
Diskriminierung auf Grund gestalteter Lebensbereiche wird dann anzunehmen sein,
wenn auf
Grund von baulichen, kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren
Menschen mit Behinderungen Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können, oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
nicht offen steht oder ihnen die Inanspruchnahme von Leistungen der
Bundesverwaltung nicht möglich ist.
Bauliche Barrieren
liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von Stufen, zu geringen Türbreiten
oder nicht barrierefrei zugänglichen Sanitäranlagen mobilitätsbehinderte
Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit
besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
Kommunikationstechnische
Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden taktilen,
akustischen oder optischen Orientierungshilfen,
nicht barrierefreier Softwaregestaltung oder nicht stattfindender Übersetzung
in eine verstehbare Kommunikationsform (z.B. Gebärde oder Braille-Schrift)
sinnesbehinderte Menschen sich
an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis
wahrnehmen können.
Sonstige
Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden zusätzlichen
Dienstleistungsangeboten (z.B. Einstiegshilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln
oder Einkaufsberatung für blinde Menschen in Selbstbedienungsläden) oder auf
Grund von nicht auf Behinderungen Rücksicht nehmendem Design Menschen mit
Behinderungen sich an die
Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis
wahrnehmen können.
Die sachliche Rechtfertigbarkeit von Barrieren ist dabei
durchaus eng zu sehen, sachlich gerechtfertigt und dabei angemessene Mittel verwendend
im Sinne des Gesetzes wäre z.B. das Anbringen von schwer zu öffnenden
Brandschutztüren oder von in Führungsschienen verankerten Türen in
Personenzügen, wenn sie zur Gewährleistung sicherheitstechnischer Standards
erforderlich sind.
Abs. 3 regelt die Belästigung als besondere Form der
Diskriminierung.
Zu § 6:
Abs. 1 sieht vor, dass dann keine mittelbare
Diskriminierung vorliegt, wenn die Beseitigung der die Benachteiligung
begründenden Bedingungen rechtswidrig wäre oder zu unverhältnismäßigen
Belastungen führen würde.
Diskriminierungen
behinderter Menschen basieren oftmals auf mangelnder Barrierefreiheit. Um
Barrieren zu beseitigen, bedarf es unter Umständen eines großen Aufwandes
insbesondere in finanzieller Hinsicht. Diese Besonderheit der Beseitigung von
Ursachen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist auch in der
EU-Rahmenrichtlinie in Art. 5 (Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit
Behinderungen) im Zusammenhang mit der Arbeitswelt entsprechend berücksichtigt.
Die
Verhältnismäßigkeit von Belastungen wird im Einzelfall detailliert zu prüfen
sein. Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs in einen Altbau wird wohl in
vielen Fällen nicht zumutbar sein.
Die Beseitigung
von Barrieren kann aber auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sein,
beispielsweise, wenn der Einbau einer Rampe an der Vorderfront eines Gebäudes
denkmalschutzrechtlich untersagt ist.
Abs. 2 definiert daher Kriterien für das Vorliegen
unverhältnismäßigen Belastungen. In erster Linie wird eine wirtschaftliche
Prüfung vorzunehmen sein, d.h. das Zusammenwirken von erforderlichem Aufwand
und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der möglichen
Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln. Darüber hinaus werden auch die
Zeitdimension und die allgemeinen Interessen zu prüfen sein. Keinesfalls ist
Abs. 2 so zu verstehen, dass bereits das Vorliegen eines Kriteriums das
Vorliegen einer Diskriminierung ausschließt.
Abs. 2 Z 6 enthält ein spezielles Kriterium für das
Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung beim Zugang zu Wohnraum.
Personen, die der Öffentlichkeit (vgl. § 2 Abs. 2) Wohnraum zur
Verfügung stellen (wobei es hiefür wohl genügt, eine einzige Wohnung per
Inserat zur Vermietung oder zum Verkauf anzubieten), könnten durch das Prinzip
der Barrierefreiheit – vor allem wenn es sich um Altbauwohnungen handelt –
überfordert sein. Hier wäre daher neben der Abwägung von erforderlichem Aufwand
(Z 1) und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vermieters oder
Verkäufers (Z 2) und der Auswirkung einer allfälligen Benachteiligung auf
die allgemeinen Interessen behinderter Menschen (Z 5) eigens
hervorzuheben, dass ein individueller Bedarf der betroffenen Person an der
Benutzung der Wohnung bestehen muss. Eine Diskriminierung soll also nur dann
anzunehmen sein, wenn die behinderte Person gerade an der konkreten Wohnung ein
besonderes Interesse hat, etwa weil dort (oder in der Nähe) eine Angehörige
oder ein Angehöriger lebt, deren oder dessen Unterstützung sie bedarf.
Förderungen (Z 3) sind nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie tatsächlich gewährt werden. Sollten Förderungen des Bundes, des Landes,
von Fonds oder anderen Rechtsträgern – insbesondere mutwillig – nicht beantragt
worden sein, so ist auch diese Tatsache zu würdigen.
Z 4 geht davon aus, dass eine Maßnahme grundsätzlich umso
zumutbarer wird, je längere Zeit zwischen dem Inkrafttreten gegenständlichen
Gesetzes vergangen ist.
Z 5 zielt insbesondere auf Fälle, bei denen ein großer
Anbieter von Waren und Dienstleistungen, z.B. ein bundesweit agierendes
Verkehrsunternehmen, in seinem Gestaltungsbereich eine Vielzahl von Barrieren
zu verantworten hätte. Hier wäre die Beseitigung jeder einzelnen für sich
allein genommen wohl zumutbar, die Beseitigung aller innerhalb kürzester Zeit
würde aber eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
Ein solches
Unternehmen würde wohl in seiner Planung eine Prioritätensetzung betroffener
Bahnhöfe und Haltestellen vornehmen, in der ein wesentliches Kriterium für die
zeitliche Reihung der einzelnen Vorhaben die Anzahl der jeweils betroffenen
Fahrgäste wäre.
In einem konkreten
Verfahren betreffend die mangelnde Barrierefreiheit einer bestimmten
Haltestelle wäre daher auch das Ausmaß der Auswirkung auf die allgemeinen
Interessen der Menschen mit Behinderungen (also die Anzahl der betroffenen
Fahrgäste) im Zusammenhang mit den durch das Unternehmen insgesamt gesetzten
Prioritäten zur Herstellung von Barrierefreiheit zu prüfen.
Im konkreten
Beispiel der Österreichischen Bundesbahnen ist bei der Gestaltung von Bahnhöfen
und Haltestellen entsprechend einer Kategorisierung bzw. Segmentierung sowohl
bei Neu- als auch bei Bestandsanlagen in Hinblick auf Barrierefreiheit davon
auszugehen, dass eine Ausstattung von Bahnhöfen, die von einer hohen Anzahl an
Personen frequentiert werden, nach Priorität in Richtung Barrierefreiheit in
angemessener Zeit zumutbar wäre. Bei Bahnhöfen und Haltestellen hingegen, die
- von einer niedrigen Anzahl an Personen frequentiert
werden (entspricht einer maximalen Anzahl an Benützern der Verkehrsstation von
weniger als 2 000 Personen pro Tag),
- nicht in Landeshaupt- und Bezirkshauptstädten liegen und
- keinen Umsteigeknoten auf Hochleistungsstrecken
entsprechen,
wird
bei jetzigem Stand der Technik die Herstellung völliger Barrierefreiheit im
Sinne des Abs. 5 jedenfalls unzumutbar sein, wenn sie einen bloß
geringfügigen Aufwand überschritte.
Die gewählten
Beispiele sind natürlich vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmungen des
§ 19 Abs. 2 bis 6 zu lesen.
Weiters zu prüfen
im Zusammenhang mit Z 5 wäre, ob für den durch das Gesetz geschützten
Personenkreis zumutbare Angebotsalternativen existieren. Dies gilt
beispielsweise für die Beurteilung von Barrieren beim Zugang zu einem
quasi-monopolistischen Restaurationsbetrieb im ländlichen Raum (einziges
Dorfwirtshaus).
Nach Feststellung,
dass eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ist gemäß Abs. 3 weiters zu prüfen, ob nicht durch
zumutbare Maßnahmen ein Zustand hergestellt werden kann, der eine maßgebliche
Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen
Annäherung an eine Gleichbehandlung darstellt. Eine solche maßgebliche
Verbesserung könnte z.B. im Einrichten eines Zustelldienstes für Waren oder
auch in einer deutlichen Intervallverkürzung bei der Führung von barrierefreien
Verkehrsmitteln bestehen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass eine
Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung von eine Benachteiligung
begründenden Bedingungen, z.B. baulichen Barrieren, den Diskriminierer völlig
aus der Verantwortung entlässt. In einem solchen Fall liegt bei Unterlassung
dieser Maßnahmen eine Diskriminierung vor, obwohl das „Hauptvorhaben“, nämlich
die Beseitigung der Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar
wäre.
Der Zustand
maßgeblicher Verbesserung kann dabei das nicht erfolgte Herstellen von
Barrierefreiheit natürlich nur dann und nur so lange ersetzen, als die
vollständige Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Zu Abs. 4: Existieren spezielle materiellrechtliche Bestimmungen
über barrierefreies oder „behindertengerechtes“ Bauen oder entsprechende
Ausstattung, so ist deren Befolgung ebenfalls in die Abwägung betreffend das
Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung einzubeziehen. Schreibt beispielsweise
eine Bauordnung eines Landes bei Neubauten eine Mindestanzahl von
Behindertenparkplätzen vor, so wird wohl das Nicht-Überschreiten dieser
Mindestzahl allein keine Diskriminierung begründen. Eine Diskriminierung wäre
aber anzunehmen, wenn ein großer, wirtschaftlich potenter Anbieter von Waren
oder Dienstleistungen Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen allein
deswegen nicht anbietet, weil keine diesbezügliche Vorschrift in der Bauordnung
des betreffenden Landes existiert bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des
Bauwerks existierte.
Vergleichbares
gälte beispielsweise für Vorschriften über die entsprechende Ausstattung von
Verkehrsmitteln.
Abs. 5 definiert Barrierefreiheit. Dieser Begriff dient der
Veranschaulichung der mittelbaren Diskriminierung auf Grund von Merkmalen gestalteter
Lebensbereiche. Aus kompetenzrechtlichen Gründen liegt es nicht in der
Intention dieses Gesetzes, Barrierefreiheit allgemein anzuordnen. Die Regelung
der Barrierefreiheit beinhaltet auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, etwa
baurechtliche oder andere gesetzliche Bestimmungen anzupassen. Wohl aber regelt
das Gesetz im Rahmen des Geltungsbereichs die Rechtsfolgen von Diskriminierung
auf Grund von nicht vorliegender Barrierefreiheit.
Im Zusammenhang
mit der Definition von Barrierefreiheit bedeutet:
- „in der
allgemein üblichen Weise“ z.B. die Beförderung in einem üblicherweise für die
Passagierbeförderung vorgesehenen Eisenbahnwaggon und nicht im Gepäckwagen,
- „ohne
besondere Erschwernis“, dass unter gewissen Umständen eine leichte Erschwernis
wie z.B. etwas längere Wartezeiten zumutbar ist, und
- „grundsätzlich
ohne fremde Hilfe“, dass z.B. bauliche Änderungen oder technische Adaptierungen
Barrieren nachhaltiger beseitigen als Hilfeleistung durch Dritte.
Das Vorliegen von
Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen.
Herangezogen werden dafür können beispielsweise die einschlägigen ÖNORMEN in
den Bereichen Bauen und technische Ausstattung sowie die WAI-Leitlinien
betreffend Angebote im Internet.
Wenn es nach dem
Stand der technischen Entwicklung nur unter besonders erschwerten Bedingungen
möglich ist, völlige Barrierefreiheit herzustellen, wird auch die erforderliche
Inanspruchnahme der Hilfeleistung durch Dritte noch keine mittelbare Diskriminierung
begründen. Dies gälte beispielsweise für die Beistellung eines Hebelifts beim
Zustieg in einen Eisenbahnwaggon.
Zu § 7:
Solange Menschen
mit Behinderungen Benachteiligungen erfahren, sind Maßnahmen der sogenannten
„positiven Diskriminierung“, wie etwa spezielle Förderungen, erforderlich.
§ 7 stellt klar, dass solche Maßnahmen keinesfalls als Diskriminierungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes gewertet werden können.
Zu § 8:
Abs. 1 und 2 verstehen sich als weitere Ausgestaltung der in
Art. 7 B‑VG enthaltenen Staatszielbestimmung.
Zu Abs. 1
kann angemerkt werden, dass sich das Diskriminierungsverbot im
Verwaltungsverfahren nur unmittelbar auf das durchzuführende Verfahren bezieht.
So kann beispielsweise die mangelnde Barrierefreiheit eines Gebäudes, einer
Anlage oder eines Verkehrsmittels dem Bundesbediensteten, der die Benützungs-
oder Betriebsbewilligung nach dafür geltenden materiellrechtlichen Vorschriften
rechtskonform erteilt hat, keinesfalls zur Last gelegt werden. Hier wäre eine
allfällige Diskriminierung der Sphäre des Benutzers oder Betreibers im Rahmen
von Verbrauchergeschäften zuzuordnen.
Sehr wohl läge
aber eine Diskriminierung im Verwaltungsverfahren vor, würde etwa eine
Gewerbeberechtigung für einen Antragswerber nur aus dem Grunde einer Behinderung
nicht erteilt, oder würden seitens eines Organs diskriminierende Handlungen im
Zuge des Verfahrens gesetzt (Anberaumung einer Verhandlung in einem nicht
barrierefrei zugänglichen Verhandlungsraum...). Die Bestimmung bedeutet aber
keinesfalls eine Verschärfung der bereits bestehenden dienst- und
disziplinarrechtlichen Vorschriften.
Abs. 2 verpflichtet den Bund zu einem Etappenplan zur
Beseitigung baulicher Barrieren im Bereich öffentlicher Gebäude, und räumt der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation dabei ein
Mitspracherecht ein. Der Etappenplan sollte in der zeitlichen Abfolge mit den
Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2, 5 und 6 abgestimmt sein.
Abs. 3 betrifft jene Förderungen des Bundes, die im Rahmen
der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, und richtet sich an den Bund
als Richtliniengeber.
Zu § 9:
Schadenersatz
setzt nach österreichischem Recht grundsätzlich Rechtswidrigkeit und
Verschulden voraus. Die Rechtswidrigkeit ist bei bestehender Verletzung des
Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz jedenfalls gegeben. Sofern es
sich um die Verletzung von (vor)vertraglichen Rechtspflichten handelt, liegt im
Regelfall ein Verschulden vor.
Abs. 1
stellt klar, dass die
betroffene Person bei Verletzung des Diskriminierungsverbots jedenfalls
Anspruch auf Schadenersatz hat. Es soll nicht nur der Ersatz des
Vermögensschadens sondern auch eine Entschädigung des immateriellen Schadens
geben.
Abs. 2 enthält eine Regelung betreffend den
Schadenersatz bei einer Belästigung. Bei der Festsetzung der
Mindestschadenersatzhöhe wurde eine Anlehnung an die Regelung der Belästigung
im Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen.
Abs. 3 stellt klar, dass das Bestehen eines
Anspruchs gegenüber der natürlichen Person des Belästigers einen Anspruch gegen
den Bund oder einen anderen zuständigen Rechtsträger nicht ausschließt.
Abs. 5 beinhaltet ein Benachteiligungsverbot, für
die Durchsetzung dieses Benachteiligungsverbots gilt ebenfalls die
Beweislastregelung. Der Begriff der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang als
jener der Umgangssprache zu verstehen.
Zum
2. Abschnitt:
Der
2. Abschnitt regelt das Verfahren. Vor Geltendmachung von Ansprüchen hat
immer ein Schlichtungsverfahren stattzufinden. Die Vorschaltung eines
Schlichtungsverfahrens erfolgt auch zur Entlastung der Gerichte. Es ist –
insbesondere im Hinblick auf die durchzuführende Mediation – zu erwarten, dass
der überwiegende Teil der Diskriminierungsfälle durch die Schlichtung einer
gütlichen Einigung zugeführt werden und nicht zu Gericht kommen wird.
Grundsätzlich ist
anzumerken, dass die Geltendmachung in den beiden Geltungsbereichen dieses
Bundesgesetzes, der hoheitlichen Vollziehung und dem Privatrecht, sich
unterschiedlich gestaltet. In der hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche
mit Ausnahme von solchen aus einer Belästigung gegen die Person des Belästigers
im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (§ 10 Abs. 1), im Bereich
des Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (§ 10 Abs. 2). Unter
Letzteres fällt natürlich auch das privatrechtliche Handeln des Bundes
(Privatwirtschaftsverwaltung).
Zu § 10:
Die Regelung der
Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht wurde weitgehend der Schlichtung im
Nachbarsrecht nachgebildet (Art. 3 des
Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003). Auch
im Amtshaftungsverfahren (Abs. 1) soll
die Mediation eine zentrale Rolle spielen, das Schlichtungsverfahren ersetzt
daher das im Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesehen Aufforderungsverfahren.
Das verpflichtende
Schlichtungsverfahren sieht eine dreimonatige Gerichtshemmung ab Befassung der
schlichtenden Behörde vor (Abs. 2).
Wenn eine Schlichtung von Anfang an aussichtslos ist, weil sich die Parteien
nicht auf diese außergerichtliche Form der Konfliktbeilegung einlassen wollen,
hat das Bundessozialamt dies auf Antrag zu bestätigen, auch wenn die
dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die besondere
Vorschrift des Abs. 3 für die örtliche
Zuständigkeit in Ergänzung zu den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN)
stellt auf die mögliche eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderungen
ab.
Abs. 4: Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt
nicht nur Fristen im Sinne des Abs. 3,
sondern auch den Fristenlauf des § 6 AHG.
Zu
§ 11:
§ 11 enthält
Kollisionsbestimmungen für den Fall der Mehrfachdiskriminierung. Macht eine
betroffene Person Diskriminierung aus mehreren Gründen, darunter auf Grund
einer Behinderung geltend, ist das Schlichtungsverfahren im Sinne dieses
Bundesgesetzes zwingend in Anspruch zu nehmen, der Gerichtszug ist dann für die
Dauer der Schlichtung auch für die anderen Diskriminierungsgründe gehemmt. Im
Schlichtungsverfahren sind alle Diskriminierungsgründe abzuhandeln. Maßgeblich
für die Zuständigkeit ist nicht, ob die betroffene Person behindert ist,
sondern ob sie eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend macht.
In Artikeln 5 und 7 werden die entsprechenden Bestimmungen im
Gleichbehandlungsgesetz und im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen.
Zu
§ 12:
§ 12
beinhaltet eine Beweislastregelung. Die betroffene Person hat zwar die
Diskriminierung glaubhaft zu machen, die Klage bei Gericht ist aber nur dann
abzuweisen, wenn es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die
von der beklagten Partei ihrerseits glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit
entsprechen, also dieser der Entlastungsbeweis gelungen ist. Dies kommt im
Endeffekt einer Beweislastumkehr gleich, da die beklagte Partei aktiv werden,
und das Gericht vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überzeugen muss, das heißt,
sie muss beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat, wenn sie eine Abweisung
der Klage erzielen will.
Zu § 13:
Diese Bestimmung
ermöglicht, dass in Fällen von allgemeinem rechtlichen Interesse, wo zum
Nachteil der Interessen behinderter Menschen beharrlich diskriminiert wird,
unabhängig vom Einzelfall eine Feststellungsklage durch einen Verband
eingebracht werden kann. Die Klage kann vom bundesweit tätigen Dachverband der
organisierten Menschen mit Behinderungen eingebracht werden, und zwar nur auf
der Grundlage eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des
Bundesbehindertenbeirats. Die zwingend erforderliche Empfehlung dieses
Gremiums, dem u.A. die Sozialpartner und die im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien angehören, stellt sicher, dass von diesem Instrument kein
überschießender Gebrauch gemacht werden kann.
Zuständig
für Verbandsklagen sind die Handelsgerichte (§ 51 Abs. 2 Z 10
JN). Auch im Falle der Verbandsklage ist natürlich verpflichtend ein
Schlichtungsversuch zu unternehmen (§ 10 Abs. 2).
Zum
3. Abschnitt:
Zu
§ 14:
Das
Schlichtungsverfahren wird aus Gründen der Synergie und der Bürgernähe bei den
Landesstellen des Bundessozialamts angesiedelt, die auch bisher schon
maßgebliche Anlaufstelle in allen Menschen mit Behinderungen betreffenden
Fragen sind.
Da das
Bundessozialamt nach der Bundessozialamtsreform nur mehr eine einzige Behörde
mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist, erübrigt sich eine
materiellrechtliche Regel über die örtliche Zuständigkeit, die federführende
Landesstelle ist eine Frage der internen Organisation. Im Zweifelsfall wird das
Schlichtungsverfahren von jener Landesstelle durchzuführen sein, die für beide
Beteiligten gut erreichbar ist.
Jede Partei kann
im Schlichtungsverfahren einen bevollmächtigten Vertreter oder mit
Einverständnis der anderen Partei Vertrauenspersonen beiziehen.
Aus Beweisgründen
empfiehlt es sich, die Vereinbarung über die Einigung (Abs. 3) schriftlich zu gestalten.
Zu
§ 15:
Abs. 1: In einer ersten Kontaktaufnahme wird das
Bundessozialamt zu prüfen haben, ob eine Ausräumung der Streitigkeiten aus
einer tatsächlichen oder vermeintlichen Diskriminierung unter Nutzung der
Förderinstrumentarien der Rehabilitation und Behindertenhilfe nach bundes- und
landesgesetzlichen Vorschriften möglich ist. Die Anberaumung eines
Einigungsgesprächs unter Teilnahme aller Beteiligten wird dabei im Regelfall
zweckmäßig sein.
Abs. 2: Erfolgt eine Einigung nicht bereits im Erstgespräch,
ist das Angebot externer Mediation zu machen. Seitens der Streitparteien ist
die Mediation jedenfalls freiwillig. Mediation als Mittel der Streitschlichtung
hat sich bewährt und kommt bereits in verschiedenen gerichtlichen Verfahren zur
Anwendung.
Eine Stellungnahme
der Schlichtungsstelle (Abs. 3) könnte
sich in Einzelfällen als zweckmäßig erweisen, wäre aber keinesfalls ohne ausdrückliche
Zustimmung der betroffenen Person abzugeben.
Zu
§ 16:
Die Kostentragung
durch den Bund insbesondere für die Mediation soll die Motivation zur Mediation
erhöhen. Ist eine Begleitperson oder persönliche Assistenz erforderlich, wäre
dies dem Bundessozialamt bzw. dem Mediator bekanntzugeben, wodurch mit der
Einladung dieser Personen diese in die Kostentragung inkludiert wären.
Die Richtlinien
hätte insbesondere Kostensätze, Höchststundenkontingente und allfällige
Zusatzqualifikationen der Mediatoren und Mediatorinnen bzw. besondere
Erfordernisse in Fällen von Mehrfachdiskriminierung zu regeln.
Der 4. Abschnitt enthält Schlussbestimmungen.
Zu
§ 19:
Die
Übergangsbestimmungen der Abs. 2 bis 6
sollen die Möglichkeit eröffnen, in angemessener Zeit die erforderlichen
Adaptierungen von Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und
Verkehrsmitteln vorzunehmen. Die Begrifflichkeit der Abs. 2 bis 6 ist vor
dem Hintergrund der jeweils einschlägigen Definitionen wie zB des
Eisenbahngesetzes zu lesen. So sind beispielsweise Bahnhöfe keine Bauwerke
sondern Verkehrsanlagen.
Abs. 7 soll einen Etappenplan zur Herstellung von
Barrierefreiheit im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Rahmen der
Bundeskompetenz verpflichtend machen, und der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ein Anhörungsrecht einräumen. Der
Etappenplan sollte in der zeitlichen Abfolge mit den Übergangsbestimmungen der
Abs. 3 bis 6 abgestimmt sein.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):
Zu Z 1
und 2 (§ 2):
Der
Diskriminierungsschutz ist an keine Voraussetzungen der Staatszugehörigkeit
gebunden.
Zu Z 3
(§ 3):
Die Definition von
Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes wurde – auch im
Hinblick auf das Diskriminierungsverbot der §§ 7b ff – zeitgemäßer
formuliert. Dies bezieht sich einerseits auf die Vermeidung des Begriffs des
„regelwidrigen Zustands“, andererseits wurden Menschen mit Sinnesbehinderungen
ausdrücklich erwähnt.
Im
Begutachtungsverfahren wurde vielfach eingewandt, dass zwei verschiedene
Behinderungsbegriffe im gleichen Gesetz – einer für die Überwachung der
Beschäftigungspflicht, einer für das Diskriminierungsverbot –, wie im
Begutachtungsentwurf vorgesehen, Auslegungsprobleme verursachen könnten. Sohin
wird nunmehr eine einheitliche Definition beiden Bereichen zugrundegelegt,
wobei sich die Rechtsfolgen durchaus in verschiedener Weise gestalten.
Im Bereich der
Feststellung der Begünstigteneigenschaft (§§ 2 und 14 BEinstG) sowie der
Förderbarkeit gem. §§ 6 und 10a ist weiterhin ein Grad der Behinderung im
Sinne des § 27 Abs. 1 festzustellen. Die Erschwernis der Teilhabe am
Arbeitsleben ist in diesem Fall entsprechend den dort geregelten Vorschriften
auf einen abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen.
In Hinblick auf
das Diskriminierungsverbot ist die gleiche Definition von Behinderung immer im
Zusammenhang mit einer möglichen konkreten Diskriminierung auf Grund einer
Behinderung zu beurteilen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 3 BGStG.
Die
Neuformulierung versteht sich ausdrücklich als sprachliche Modernisierung,
nicht als Erweiterung oder Verengung des bisherigen Behinderungsbegriffs. Im
Zusammenwirken mit §§ 2, 10a, 14 und 27 ergibt sich daraus weder eine
Auswirkung auf bestehende noch auf künftige Feststellungen eines Grades der
Behinderung.
Zu Z 4
(§ 4 Abs. 1):
Hier handelt es
sich um eine Klarstellung in Hinblick auf die abweichenden Begrifflichkeiten
(Dienstnehmer, Dienstverhältnis) in den §§ 4 und 7a. Dass für die übrigen
Bestimmungen des BEinstG, insbesondere für den § 8, weiterhin der
Dienstverhältnisbegriff des allgemeinen Arbeitsrechts heranzuziehen ist, ist
davon unberührt.
Zu Z 5
und 6 (§ 6):
Die
Rahmenrichtlinie 2000/78/EG sieht in ihrem Artikel 5 eine Verpflichtung
von Dienstgebern, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu
treffen, um ihnen den Zugang zu Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den
beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu
ermöglichen, unabhängig von behaupteter Diskriminierung vor.
Zu Z 7
(§§ 7a bis 7r):
Zu
§ 7a:
Das
Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt gilt für alle Bereiche des
Arbeitslebens innerhalb und außerhalb eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.
Die Begriffe Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie
Dienstverhältnis, Dienstnehmer und Dienstgeber werden in der österreichischen
Rechtsordnung fast synonym verwendet, wobei eine systematische Begründung für
allfällige Abweichungen in deren Gebrauch nicht durchgehend erkennbar ist. In
dieser Novelle wurde aus mehreren Gründen die etwas weniger modern anmutende
Terminologie des Dienstverhältnisses verwendet. Einerseits wird im BEinstG
bereits jetzt durchgehend der (in diesem Fall aus dem Sozialversicherungsrecht
kommende) Begriff des Dienstnehmers verwendet. Andererseits soll im
Regelungsbereich des Diskriminierungsverbots immer – außer wo dies ausdrücklich
ausgeschlossen ist – auch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
(Beamtendienstverhältnis) zum Bund mitumfasst sein.
Der
Geltungsbereich umfasst sohin alle Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse sowie die
sonstige Arbeitswelt, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Mit
umfasst sind jedenfalls auch Lehrverhältnisse (dies hier nur zur Klärung, weil
der Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs. 1 diesbezüglich abweicht),
Heimarbeitsverhältnisse und arbeitnehmerähnliche Verhältnisse wie z.B. freie Dienstverträge.
Nicht umfasst vom
Geltungsbereich sind insbesondere alle Dienstverhältnisse zu Ländern, Gemeinden
und Gemeindeverbänden (mit Ausnahme der in § 7r gesondert geregelten
Landeslehrer) sowie land- und forstwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse. Für
letztere werden in Wahrnehmung der Grundsatzkompetenz des Bundes in
§§ 24a ff Grundsätze formuliert.
Die Terminologie
der §§ 7b bis 7r sowie von §§ 24a ff (Diskriminierungsverbot,
mittelbare und unmittelbare Diskriminierung) orientiert sich eng an der
EU-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG sowie an den die Diskriminierung anderer
Personengruppen regelnden Bundesgesetzen (Gleichbehandlungsgesetz,
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) und am ebenfalls in diesem Bundesgesetz zu
erlassenden Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
Es wird in diesem
Zusammenhang ausdrücklich auch auf die Erläuterungen zum Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
verwiesen.
Zu
§ 7b:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut der
EU-Richtlinie sowie der das Diskriminierungsverbot für die anderen
Personengruppen umsetzenden Gesetze (Gleichbehandlungsgesetz bzw. Novelle des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes). Die Aufzählung der Diskriminierungstatbestände
ist ausdrücklich als nur demonstrative zu verstehen.
Eine mittelbare
Diskriminierung durch Merkmale gestalteter Lebensbereiche (Barrieren) ist
sinngemäß den einzelnen Diskriminierungstatbeständen zuzuordnen. So gehört es
beispielsweise zu den vom Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht
zu gewährleistenden Arbeitsbedingungen (Z 6), dass die Arbeitnehmer Zugang
zu allen für die Erfüllung ihres Arbeitsvertrags erforderlichen Ressourcen
haben. Dabei kann es sich um die Zugänglichkeit von Räumlichkeiten oder
beispielsweise von Informationen oder Informationsverarbeitungssystemen
handeln. (Bauliche oder sonstige) Barrieren würden in diesem Zusammenhang als
mittelbare Diskriminierung betreffend die allgemeinen Arbeitsbedingungen
wirken.
Eine mangelnde
Barrierefreiheit einer betrieblich geförderten Kantine wäre beispielsweise der
Z 3 zuzuordnen.
Abs. 2 verbietet diskriminierende Kriterien in
Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, Abs. 3
regelt vergleichbare Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.
Zu Abs. 4 wird auf die Erläuterungen zu
Z 3 (§ 3) sowie zu § 3 BGStG verwiesen.
Abs. 5 weitet das
Diskriminierungsverbot auf Angehörige
aus, die Menschen mit Behinderungen betreuen. Auf die Erläuterungen zu § 4
BGStG wird verwiesen. Eine Diskriminierung läge beispielsweise vor, wenn ein
Elternteil eines behinderten Kindes wegen eines vermuteten höheren
Pflegefreistellungsausmaßes trotz besserer Qualifizierung bei einer Beförderung
übergangen würde.
Darüber hinaus
sollen Lebenspartner und bestimmte nahe Angehörige im Falle einer Belästigung
ebenfalls die Möglichkeit erhalten, Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im
Zusammenhang mit der Diskriminierung geltend zu machen.
Zu
§ 7c:
Mittelbare
Diskriminierung stellt sich bei Menschen mit Behinderungen insofern anders dar
als bei anderen von Diskriminierung bedrohten Personengruppen, als neben
Handlungen von natürlichen Personen, Vorschriften und Verfahren auch die
faktische Gestaltung von Lebensbereichen Benachteiligungen verursachen kann,
d.h. dass eine Gleichbehandlung oftmals nur durch Herstellung von
Barrierefreiheit zustande kommen kann. Dies kann aber mit erheblichem Aufwand
und Kosten verbunden sein, was bei anderen von der Richtlinie umfassten Personenkreisen
nicht der Fall ist. Dort genügen im Regelfall einfache Maßnahmen, um
Diskriminierungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Im gegenständlichen Entwurf
wird daher für die mittelbare Diskriminierung die Prüfung der Zumutbarkeit
einer Herstellung der Barrierefreiheit bzw. der Zumutbarkeit einer maßgeblichen
Verbesserung im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung
vorgesehen. So kann z.B. die Erreichung des eigentlichen Ziels Erfüllung der
Anforderungen des Arbeitsvertrags durch die Unerreichbarkeit des mittelbaren
Ziels Erreichen des Arbeitsplatzes vereitelt werden. In diesem Sinne kann die
barrierefreie Gestaltung von Bereichen der Arbeitswelt Voraussetzung für
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt sein.
Mittelbare
Diskriminierung im Zusammenhang mit mangelnder Barrierefreiheit ist kein
eigener Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b Abs. 1, sondern
ist nach den in den Ziffern geregelten Diskriminierungsverboten zu beurteilen.
Auf die Erläuterungen dazu wird verwiesen.
Die
Ausnahmebestimmung des Abs. 3
muss in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des EuGH bei vergleichbaren
Diskriminierungen anderer Personengruppen besonders eng ausgelegt werden. Die
Definition eines mit einer Behinderung in Zusammenhang stehenden Merkmals als
wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für eine bestimmte
Position kann sich nur auf Kernaufgaben des Arbeitsvertrags beziehen. So kann
z.B. ein erwartetes Image von Sportlichkeit bei einem Handelsvertreter für
Sportartikel sicherlich keinen Ausschluss eines
Rollstuhlfahrers für diese Position begründen.
Artikel 5 der
EU-Rahmenrichtlinie („Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen“)
sieht die Verpflichtung von Dienstgebern vor, die geeigneten und im konkreten
Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Menschen mit Behinderungen
den Zugang zu Beschäftigung und Beruf zu eröffnen. Dem wurde in der Definition
von Diskriminierung insofern Rechnung getragen, als diese Verpflichtung den
Erwägungsgründen für die Beurteilung einer Verhältnismäßigkeit von zu
ergreifenden Vorkehrungen zu Grunde gelegt wird.
Dabei ergibt sich
eine Mehrstufigkeit der Abwägung von Zumutbarkeit bzw. der
Unverhältnismäßigkeit von Belastungen (Abs. 4 und 5), die gewährleisten soll, dass die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen in
höchstmöglichem Ausmaß erreicht wird (Abs. 6). Damit soll verhindert werden, dass wegen
der Unverhältnismäßigkeit einer vollen Herstellung von Gleichbehandlung (z.B.
unverhältnismäßig kostenintensiver Umbau der vom Unternehmen subventionierten,
aber für Rollstuhlfahrer nicht zugänglichen Betriebskantine) sanktionslos auf
die Herstellung eines zumindest verbesserten Zustands verzichtet werden kann
(z.B. ersatzweises Zurverfügungstellen von Essensbons vergleichbaren Werts für
zugängliche Lokalitäten, um den Nachteil zu kompensieren).
Der Zustand
maßgeblicher Verbesserung kann das nicht erfolgte Herstellen von
Barrierefreiheit natürlich nur dann und nur so lange ersetzen, als die
vollständige Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Für Behinderte,
die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist die Barrierefreiheit im Sinn
von Abs. 7 gegeben, wenn die behindertenbezogenen Regelungen der für sie
geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie beispielsweise des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und der
Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, oder des
Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, und der
Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in
der jeweils geltenden Fassung, von ihren Dienstgebern eingehalten werden.
Vor dem
Hintergrund des allgemeinen gesellschaftspolitischen Ziels der Herstellung von
Barrierenfreiheit wird die Abwägung der Unverhältnismäßigkeit von Belastungen
grundsätzlich streng auszulegen sein. Jedenfalls unzumutbar wäre aber
beispielsweise der Einbau eines Aufzugs für ein Unternehmen mit weniger als
fünf Mitarbeitern, dessen einzige Betriebsstätte sich in einem höheren
Stockwerk eines Gebäude ohne Aufzug befindet, um einen sich bewerbenden
Rollstuhlfahrer beschäftigen zu können.
Spezifische
Maßnahmen zur Förderung von Menschen mit Behinderungen im Berufsleben (Abs. 9) stellen keine Diskriminierung im Sinne
dieses Bundesgesetzes dar, auch dann nicht, wenn etwa in Förderrichtlinien
bestimmte Förderungen in sachlich gerechtfertigter Weise an das Vorliegen einer
bestimmten Art (z.B. Sinnesbehinderung) oder Schwere (z.B. Grad der
Behinderung) von Behinderung geknüpft werden.
Im Übrigen wird
auf die Erläuterungen zu §§ 5 bis 7 BGStG verwiesen.
Zu
§ 7d:
§ 7d normiert
ein Belästigungsverbot. Eine Belästigung im Sinne des Abs. 1 kann durch den Dienstgeber selbst
oder durch „Dritte“ im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Vorgesetzte, Kollegen,
sonstige Personen im Arbeitsumfeld wie z.B. Lieferanten oder Kunden) oder außerhalb
eines Dienstverhältnisses (Kursleiter, Schulungskollegen, Funktionäre von
Interessensvertretungen) erfolgen.
Abs. 2 bestimmt, dass auch ein Dienstgeber
diskriminiert, wenn er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung
durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen. Die Abhilfe könnte
beispielsweise durch Abmahnung des Dienstnehmers oder durch Regelung eines diskriminierungsfreien
Leitbilds in der Betriebsvereinbarung erfolgen.
Zu
§§ 7e bis 7i:
Die Rechtsfolgen
der Diskriminierung (§§ 7e bis 7i) korrespondieren im Wesentlichen den
bestehenden Rechtsfolgen der Diskriminierung von im Gleichbehandlungsgesetz
bzw. im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geregelten Personengruppen.
Die anders
gestaltete Struktur dieser Bestimmungen ergeben sich aus dem Geltungsbereich
der Bestimmungen, der allgemeine Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse zum
Bund gleichermaßen umfasst. Abweichende Bestimmungen betreffend
Bundesbedienstete gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen spiegeln die
bestehende Rechtslage aufgrund des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes wider und
stellen keine Besonderheit des gegenständlichen Bundesgesetzes dar.
Zu
§ 7f:
Kündigungen von
begünstigen Behinderten fallen weiterhin in die Zuständigkeit der
Behindertenausschüsse (Abs. 3).
§ 105 des
Arbeitsverfassungsgesetzes wird durch das besondere Anfechtungsverfahren nicht
berührt. Da es sich beim Anfechtungsrecht gem. § 105 ArbVG in erster Linie
um ein Instrument des kollektiven Arbeitsrechts handelt, soll dieses durch eine
Sonderform der individuellen Anfechtung nicht grundsätzlich geschmälert werden.
Zu § 7k:
Die Vorschaltung
einer Schlichtung erfolgt auch in Hinblick auf die Entlastung der Gerichte. Es
ist – insbesondere im Hinblick auf die durchzuführende Mediation – zu erwarten,
dass der überwiegende Teil der Diskriminierungsfälle im Schlichtungsverfahren
einer gütlichen Einigung zugeführt werden und nicht zu Gericht kommen wird.
Zu Abs. 1: Die kürzere Schlichtungsdauer im Falle einer
Kündigung oder Entlassung ergibt sich aus dem besonderen Interesse sowohl des
Dienstgebers als auch des Dienstnehmers betreffend die Frage des aufrechten
Bestandes des Dienstverhältnisses und allfällige Rückabwicklungsfragen.
Zu Abs. 2: Die Fristen orientieren sich an den entsprechenden
Bestimmung des GlBG.
Der Begriff Zugang
im Zusammenhang mit Kündigung oder Entlassung umfasst den mündlichen Ausspruch
sowie im Falle schriftlicher Kündigung oder Entlassung die Zustellung.
Zu Abs. 3: Die besondere Vorschrift für die örtliche
Zuständigkeit in Ergänzung zu den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm stellt auf
die eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderungen ab. Die Bestimmung
gilt nur für die sonstige Arbeitswelt, da eine vergleichbare Begünstigung für
den Bereich des Arbeitsverhältnisses in § 4 ASGG geregelt ist.
Zu Abs. 5: Die kürzere Frist im Falle einer
Kündigung oder Entlassung ergibt sich aus dem besonderen Interesse sowohl des
Dienstgebers als auch des Dienstnehmers betreffend die Frage des aufrechten
Bestandes des Dienstverhältnisses und allfällige Rückabwicklungsfragen.
Bezüglich der Abs. 1,
4 und 5, soweit nicht hier erläutert, wird zusätzlich auf die Erläuterungen zu
§ 10 BGStG Abs. 2, 4 und 5 verwiesen.
Zu
§ 7l:
Die Geltendmachung
der Ansprüche von Beamten wurde weitgehend den Bestimmungen des B-GBG
nachgebildet. Abweichend geregelt ist die zwingende Durchführung des
Schlichtungsverfahrens (Abs. 1). Zur
kürzeren Schlichtungsdauer im Falle einer Kündigung oder Entlassung wird auf
die Erläuterungen zu § 7k Abs. 1 verwiesen.
Die Dienstbehörden
haben im Verfahren die das Diskriminierungsverbot regelnden Bestimmungen des
BEinstG unmittelbar anzuwenden (Abs. 2),
d.h. sie haben das Vorliegen einer Diskriminierung festzustellen und
gegebenenfalls über die Höhe eines Schadenersatzes abzusprechen.
Abs. 3 regelt den Weg der Geltendmachung. Die Geltendmachung
hat – wenn ein solches offen steht – im ordentlichen Rechtsmittel zu erfolgen.
Steht ein solches nicht offen, soll der Antrag auf Erklärung der
Rechtsunwirksamkeit die Funktion eines nicht aufsteigenden Rechtsmittels
erfüllen, um beispielsweise Beamten von Zentralstellen, wo die Dienstbehörde in
erster und letzter Instanz entscheidet, die Möglichkeit einer Überprüfung einer
Entscheidung außerhalb der Beschwerdemöglichkeit an die Höchstgerichte
einzuräumen. Abs. 3 ist jedenfalls im Zusammenhang mit Abs. 5 zu
lesen, wonach die Einleitung des Schlichtungsverfahrens alle Fristen zur
Geltendmachung, sohin auch Verfahrensfristen (Rechtsmittelfristen) hemmt,
soweit sie für die Frage der Geltendmachung relevant sind.
Zu Abs. 4: Die Fristen für die Geltendmachung
von Ansprüchen sind vergleichbaren Bestimmungen des B-GBG nachgebildet.
Zu Abs. 5: Auch in der hoheitlichen Vollziehung
sollen Ansprüche aus einer Diskriminierung – wenn möglich – einer gütlichen
Einigung zugeführt werden. Aus diesem Grund erfolgt die gegenständliche
Fristhemmung.
Zu Abs. 6: Das Schlichtungsverfahren hemmt die
Verjährungsfristen und Rechtsmittelfristen nicht nur in ihrem Lauf, sondern
verlängert unter Umständen die Frist zur Geltendmachung, um im Falle einer
gescheiterten Schlichtung dem Betroffenen noch angemessene Zeit zur Erwägung
weiterer Schritte einzuräumen. Die kürzere Frist im Falle einer Kündigung oder
Entlassung ergibt sich aus dem besonderen Interesse sowohl des Dienstgebers als
auch des Dienstnehmers betreffend die Frage des aufrechten Bestandes des
Dienstverhältnisses und allfällige Rückabwicklungsfragen.
Eine
Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Amtshaftung bleibt durch dieses
Bundesgesetz unberührt.
Zu
§ 7m:
Die Besonderheit
der Regelung im Zusammenhang mit einer Belästigung besteht darin, dass
Ansprüche sowohl gegen die belästigende Person als auch, wenn ihn ein
Verschulden trifft, gegen den Dienstgeber geltend gemacht werden können. Der
Weg der Geltendmachung ist getrennt, Schadenersätze sind kumulativ möglich.
Zu § 7n:
Die Bestimmung
wurde analog § 10 BGStG Abs. 1 verfasst.
Zu
§ 7o:
Das
Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz statuieren ein
Gleichbehandlungsgebot in der Arbeitswelt für verschiedene Personenkreise. Es
musste daher eine Kollisionsbestimmung für Fälle von Mehrfachdiskriminierungen,
etwa von behinderten Frauen oder von Menschen mit Behinderungen, die auch aus
Gründen des Alters diskriminiert werden, getroffen werden. Damit soll verhindert
werden, dass in gleichheitswidriger Weise aus einer Diskriminierungshandlung
aus zwei Titeln Schadenersatz erwirkt werden könnte. Die komplementären
Bestimmung finden sich in Artikeln 5 und 7.
Die Ansiedlung der
Schlichtung beim Bundessozialamt eröffnet betroffenen Personen den Zugang zur
unentgeltlichen Mediation.
Zu
§ 7p:
Es darf auf die
Erläuterungen zu § 12 BGStG verwiesen werden.
Zu
§ 7q:
Das Instrument der
Nebenintervention wurde analog den anderen Gleichbehandlungsgesetzen gewählt.
Zu
§ 7r:
Die Bestimmung
betreffend Landeslehrer entspricht der im B-GBG statuierten mit der Maßgabe,
dass bei Menschen mit Behinderungen ein dem Schlichtungsverfahren
vergleichbares Verfahren vorzusehen ist.
Zu Z 8
(§ 8):
In der Beurteilung
einer Dienstgeberkündigung von begünstigten Behinderten, die in die Zuständigkeit
des Behindertenausschusses fällt, sind die gleichen Standards von
Gleichbehandlung einzuhalten wie bei nicht begünstigten Menschen mit
Behinderungen.
Zu Z 9
und 10 (§ 19):
Unabhängig von der
Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie erfolgt die Anpassung der Rechtsmittelfrist
für Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 an die entsprechende Regelung im
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.
Der neue Abs. 1a regelt das Verfahrensrecht bei der
Geltendmachung von dienstrechtlichen Ansprüchen aus einer Diskriminierung.
Zu Z 11
bis 13:
Hier handelt es
sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 14
(§§ 24a bis 24f):
Hier wurden
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis aufgestellt. Die Ausführungsgesetzgebung
obliegt den Ländern.
Zu Z 15
bis 18:
Hier handelt es
sich durchwegs um redaktionelle Anpassungen.
Zu
Artikel 3 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):
Zu Z 2
(§ 13a):
Ein Bericht über
die Tätigkeit des Behindertenanwalts hat ausdrücklich Bestandteil des
Behindertenberichts zu sein, um auch eine angemessene Befassung mit der Materie
durch Bundesregierung und Nationalrat sicherzustellen.
Zu Z 3
(Abschnitt IIb):
Als zentrale
Anlaufstelle zur Beratung in Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit
Behinderungen soll beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz ein Behindertenanwalt bestellt werden.
Der
Behindertenanwalt soll sich sowohl im Rahmen seiner Beratungstätigkeit mit
einzelnen Diskriminierungsfällen als auch mit allgemeinen Fragen der
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen befassen. Er kann zu diesem
Zweck Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und Empfehlungen
abgeben. Seine Tätigkeit wird einen ganz wesentlichen Beitrag zur
Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung in allen Fragen betreffend
Menschen mit Behinderungen darstellen. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
kann der Behindertenanwalt auch in jenen Bereichen uneingeschränkt tätig
werden, die erst nach Ablauf der Übergangsfrist vom Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots
des BGStG in vollem Umfang umfasst sein werden (§ 19 Abs. 2 bis 6).
Z 4 und
5:
Diese Bestimmungen
dienen redaktionellen Anpassungen.
Zu
Artikel 4 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):
Die Änderung soll
den Aufgabenbereich des Bundessozialamts an die neue Rechtslage anpassen.
Zu Artikel 5
(Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes):
Zu Z 1:
Auf Grund eines
redaktionellen Versehens wurde in den in Z 1 angeführten Bestimmungen
statt des Begriffes „wahrscheinlicher“ der Ausdruck „wahrscheinlich“ verwendet.
Durch die Richtigstellung der Bestimmungen soll dieses Versehen bereinigt
werden. Nur durch die Verwendung des Begriffes „wahrscheinlicher“ kann
sichergestellt werden, dass – für den Fall, dass die klagende Partei das
Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes glaubhaft macht – eine Klage
nur dann vom Gericht abzuweisen ist, wenn bei Abwägung aller Umstände eine
höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das von der beklagten Partei
ihrerseits vorgebrachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war bzw. die von der beklagten Partei vorgebrachten Tatsachen
der Wahrheit entsprechen.
Zu Z 2,
4 und 5:
Die Bestimmungen
des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. des
Behinderteneinstellungsgesetzes sehen bei der Geltendmachung von Ansprüchen die
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen vor, das dem behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren
zwingend vorgeschaltet ist. Weiters sind Kollisionsbestimmungen für den Fall
der Mehrfachdiskriminierung, die auch auf den Diskriminierungstatbestand der
Behinderung gestützt wird, vorgesehen. Wird eine derartige Mehrfachdiskriminierung
geltend gemacht, so sind alle Diskriminierungsgründe im zwingend
vorgeschalteten Schlichtungsverfahren abzuhandeln. Nach den Bestimmungen des
Gleichbehandlungsgesetzes bzw. das Bundesgesetzes über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft hingegen ist
die Geltendmachung von aus diesen Regelungen ableitbaren Ansprüchen unabhängig
von einander bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission zulässig. Für
den Fall des Vorliegens von Mehrfachdiskriminierungen, die auch auf den
Diskriminierungstatbestand der Behinderung gestützt werden, ergibt sich daraus
ein Änderungsbedarf im Gleichbehandlungsgesetz bzw. im Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, um die
Regelungen aufeinander abzustimmen und vollziehbar zu machen. Bei
Geltendmachung von Mehrfachdiskriminierungen, die auch auf den
Diskriminierungstatbestand der Behinderung gestützt werden, sind nunmehr die
Verfahrensregelungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. des
Behinderteneinstellungsgesetzes auf den Sachverhalt, durch den die
Mehrfachdiskriminierung verwirklicht worden ist, anzuwenden. Hinsichtlich aller
geltend gemachten Diskriminierungsgründe wird ein Schlichtungsverfahren
durchgeführt. Sollte der Schlichtungsversuch scheitern, ist der Anspruch aus
der Mehrfachdiskriminierung ausschließlich nach den Bestimmungen des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. des
Behinderteneinstellungsgesetzes geltend zu machen.
Zu Z 3,
6 und 10:
Die Änderungen
dienen der Korrektur von Redaktionsversehen bzw. enthalten eine Zitatanpassung.
Zu Z 7
bis 9:
Das Erfordernis
der Richtigstellung dieser Bestimmungen ist auf ein redaktionelles Versehen
zurückzuführen. In den §§ 44 und 48 wurde nur auf den
Diskriminierungstatbestand des Geschlechtes Bezug genommen, die
Diskriminierungstatbestände der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung wurden jedoch
irrtümlicher Weise nicht in die Bestimmungen aufgenommen. Durch die Änderungen
soll dies nunmehr erfolgen.
Zu Artikel 6
(Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft):
Zu Z 1:
Die Bestimmungen
des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. des
Behinderteneinstellungsgesetzes enthalten Kollisionsbestimmungen für den Fall
einer Mehrfachdiskriminierung, die auch auf den Diskriminierungstatbestand der
Behinderung gestützt wird. Wird eine derartige Mehrfachdiskriminierung geltend
gemacht, so sind alle Diskriminierungsgründe im zwingend vorgeschalteten
Schlichtungsverfahren abzuhandeln; vgl. dazu auch die Ausführungen zu Z 2,
4 und 5 betreffend Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes.
Auf Grund dieser
rechtlich unterschiedlichen Konstruktion im
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz bzw. Behinderteneinstellungsgesetz
einerseits und im Gleichbehandlungsgesetz bzw. im Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft anderseits,
ergibt sich ein Änderungsbedarf im Gleichbehandlungsgesetz bzw. im Bundesgesetz
über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, um
die Regelungen aufeinander abzustimmen und vollziehbar zu machen. Bei Geltendmachung
von Mehrfachdiskriminierungen, die auch auf den Diskriminierungsgrund der
Behinderung gestützt werden, ist die Gleichbehandlungskommission nicht
zuständig. Es sind vielmehr die Verfahrensregelungen des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. des
Behinderteneinstellungsgesetzes auf den die Diskriminierung verwirklichenden
Sachverhalt anzuwenden.
Die Änderung
verpflichtet die Gleichbehandlungskommission bzw. den zuständigen Senat, in der
Ablehnung eines Antrags, in dem eine auch den Aspekt der Behinderung umfassende
Diskriminierung geltend gemacht wird, über das Verfahren vor der
Schlichtungsstelle und die damit verbundene Klagshemmung zu belehren.
Zu Z 2
und 3:
Die Änderungen
dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.
Zu Z 4:
Durch den
ausdrücklichen Verweis auf die Bestimmungen des
Gebührenanspruchgesetzes 1975 soll klargestellt werden, wie der
Kostenersatz zu berechnen ist. Der Umfang des Kostenersatzes orientiert sich an
§ 3 Abs. 1 Z 1 des Gebührenanspruchgesetzes, das den Anspruch
auf Reisekostenersatz für Zeugen im gerichtlichen Verfahren festlegt, und am
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das auf das Gebührenanspruchsgesetz
verweist. Umfasst ist demnach der Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die
Reise an den Ort der Befragung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch
die Rückreise verursacht werden. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis analog
§ 3 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz ist nicht vorgesehen.
Zu Z 5:
Im ersten Satz
wird der Verweis auf das GlBG korrigiert, da hier durch ein Redaktionsversehen
die Änderung des GlBG im Zuge der parlamentarischen Behandlung nicht
berücksichtigt worden ist.
Die Bestimmung
normiert weiters für den Fall der Beiziehung eines/einer
Dolmetschers/Dolmetscherin bzw. Übersetzers/Übersetzerin in einem Verfahren vor
einem Senat der Gleichbehandlungskommission die amtswegige Kostentragung. Die
Änderung enthält nunmehr einen ausdrücklichen Verweis auf § 53b AVG, der
den Gebührenanspruch nichtamtlicher Dolmetscher/innen regelt. Dadurch können
die Kosten für Dolmetscher/innen bzw. Übersetzer/innen berechnet und ausgezahlt
und die Bestimmung somit ordnungsgemäß vollzogen werden.
Zu Artikel 7
(Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes):
Zu Art. 7 Z 1 (§ 20 Abs. 1 und 3 B-GBG):
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die für die Geltendmachung
von Ansprüchen vorgesehenen Fristen auch für die Geltendmachung einer
Benachteiligung nach § 20b gelten.
Zu Art. 7 Z 2 (§ 20 Abs. 6 B-GBG):
Auf die Erläuterungen zu Art. 2 (§ 7o) wird verwiesen.
Zu Art. 7 Z 3 (§ 20a B-GBG):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Art. 7 Z 4 (§ 23a Abs. 2 Z 2 B-GBG):
Diese Bestimmung enthält eine Klarstellung, dass zur Antragstellung an die
Bundes-Gleichbehandlungskommission auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
berechtigt sind, die eine Benachteiligung nach § 20b B-GBG behaupten.
Zu Art. 7 Z 5 bis 8 (§ 23a Abs. 5, § 25
Abs. 2 Z 1 und 2 und § 47 Abs. 12 B-GBG):
Redaktionelle Berichtigungen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Behinderteneinstellungsgesetzes |
|
Personenkreis |
Begünstigte
Behinderte |
§ 2.
(1) bis (3) ... |
§ 2. (1) bis (3) ... |
(4) Auf Behinderte, auf die
Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des
§ 10a Abs. 3a nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten
getroffenen Vereinbarungen Anwendung. |
(4) Auf Behinderte, auf die
Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des
§ 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach
Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. |
§ 3. Behinderung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen,
geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt
ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. |
§ 3. Behinderung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder
Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am
Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
mehr als voraussichtlich sechs Monaten. |
§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind: ... |
§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne der
Berechnung der Pflichtzahl sind: ... |
Förderungsmaßnahmen |
Angemessene
Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen |
§ 6. (1) Dienstgeber haben bei der
Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede
nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und
der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des
Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu
wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht
absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch
Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit
gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu
behaupten vermögen. |
§ 6. (1) Dienstgeber haben bei der
Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede
nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und
der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des
Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu
wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht
absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch
Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit
gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu
behaupten vermögen. |
|
(1a) Dienstgeber haben die
geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines
Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber
unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn
sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen
Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. ... |
|
Schutz vor
Diskriminierung in der Arbeitswelt - Geltungsbereich |
|
§ 7a. (1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis
7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen |
|
1. Dienstverhältnisse aller Art, die auf
privatrechtlichem Vertrag beruhen, 2. der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen
der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und
der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung, 3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren
Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und 4. Bedingungen für den Zugang zu selbständiger
Erwerbstätigkeit, |
|
sofern
dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt. |
|
(2) Die Bestimmungen der §§ 7b
bis 7q gelten weiters für |
|
1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum
Bund, 2. Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund, 3. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960,
BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und 4. Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die,
ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung
bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit
als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. |
|
Für den
Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse
nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse. |
|
(3) Ausgenommen sind |
|
1. Dienstverhältnisse der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287, und 2. Dienstverhältnisse einschließlich
arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2
Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde. |
|
(4) Die Bestimmungen der §§ 7b
bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem
Dienstgeber ohne Sitz in Österreich |
|
1. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder 2. zur fortgesetzten Arbeitsleistung |
|
nach
Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung. |
|
Diskriminierungsverbot |
|
§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im
Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1,
Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a
Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden, insbesondere nicht |
|
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und
Umschulung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses, 8. beim Zugang zur Berufsberatung,
Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines
Dienstverhältnisses, 9. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in
einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation,
deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, 10. bei den Bedingungen für den Zugang zu
selbständiger Erwerbstätigkeit. |
|
(2) Betriebliche Einstufungsregelungen
und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der
Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen. |
|
(3) Bei der Einreihung von
Verwendungen und Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung in für den
Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-,
Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien
für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung
auf Grund einer Behinderung führen. |
|
(4) Auf den Behinderungsbegriff der
Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein
festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist. |
|
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1
und der §§ 7c bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auch auf jeden
Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-,
Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt
erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden,
die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren
behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als
Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in
gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Falle der Belästigung gemäß
§ 7d sind die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 7c und 7e bis
7q auf Verwandte in gerader
Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden. |
|
(6) Jede Verletzung des
Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch einen Bediensteten des Bundes
verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und
ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. |
|
Diskriminierung |
|
§ 7c. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer
vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine
andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. |
|
(2) Eine mittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit
Behinderungen gegenüber
anderen Personen in
besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter
Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und
die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. |
|
(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine
Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer
bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung
eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und
sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung
handelt. |
|
(4) Eine mittelbare Diskriminierung im
Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen,
die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig
oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. |
|
(5) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind,
sind insbesondere zu berücksichtigen: |
|
1. der mit der Beseitigung der die
Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand, 2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Dienstgebers oder in Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des jeweiligen
Rechtsträgers, 3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die
entsprechenden Maßnahmen, 4. die zwischen dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit |
|
(6) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine
Benachteiligung begründen, als
unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt
wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der
Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine
Gleichbehandlung zu bewirken. Bei
der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen. |
|
(7) Bei
der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den
gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit
vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind
bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde
Hilfe zugänglich und nutzbar sind. |
|
(8) Eine Diskriminierung liegt auch
bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer
Behinderung vor. |
|
(9) Spezifische Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen
wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als
Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes. |
|
Belästigung |
|
§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei
Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung
unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden,
die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt,
und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder
demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird. |
|
(2) Eine Diskriminierung liegt auch
dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer
Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu
schaffen. |
|
(3) Eine Diskriminierung liegt auch
bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor. |
|
Rechtsfolgen
der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim
beruflichen Aufstieg |
|
§ 7e. (1) Ist ein Dienstverhältnis wegen
Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 1
nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber
zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt |
|
1. mindestens ein Monatsentgelt, wenn der Stellenwerber bei
diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder 2. bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber
nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung
entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner
Bewerbung verweigert wurde. |
|
(2) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots
des § 7b Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der
Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und
zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt |
|
1. wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier
Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer
bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem
tatsächlichen Entgelt, oder 2. wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass
der dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein
darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde, bis 500 Euro. |
|
(3) Ist ein Dienstverhältnis zum Bund
wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1
Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber dem Stellenwerber
zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt |
|
1. mindestens drei Monatsbezüge des für die
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen
Verwaltung gebührenden Betrages, wenn
der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten
hätte, oder 2. bis zu drei Monatsbezüge des für die
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen
Verwaltung gebührenden Betrages, wenn
der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die
Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung
seiner Bewerbung verweigert wurde. |
|
(4) Ist ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots
des § 7b Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der
Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Der Ersatzanspruch beträgt die Entgeltdifferenz (bei Beamten Bezugsdifferenz) zwischen dem Entgelt (bei
Beamten Monatsbezug), das der
Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem
tatsächlichen Entgelt (bei Beamten Monatsbezug) |
|
1. für mindestens drei Monate, wenn der Bedienstete bei diskriminierungsfreier
Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder 2. für bis zu drei Monate, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Bediensteten durch
die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung
seiner Bewerbung verweigert wurde. |
|
Rechtsfolgen
der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines
Dienstverhältnisses |
|
§ 7f. (1) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber
wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht
unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 7b Abs. 1 Z 7), so
kann die Kündigung oder Entlassung unter der Voraussetzung des § 7k bei
Gericht angefochten werden. |
|
(2) Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung
oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen
nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden, oder ist der Beamte
wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt
worden, so ist die Kündigung, Entlassung
oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages
des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären. |
|
(3) Abs. 1 und 2 sind
nicht anzuwenden auf Kündigungen, für die § 8 gilt. |
|
Sonstige
Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis |
|
§ 7g. (1) Erhält ein behinderter Dienstnehmer
wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1
Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die
als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein anderer
Dienstnehmer, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der
Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. |
|
(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des
§ 7b Abs. 1 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung
der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie
auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. |
|
(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des
§ 7b Abs. 1 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung
in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf
Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung. |
|
(4) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des
§ 7b Abs. 1 Z 6 hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf
Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer oder
auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die
erlittene persönliche Beeinträchtigung. |
|
Rechtsfolgen
der Diskriminierung in der sonstigen Arbeitswelt |
|
§ 7h. (1) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 8 hat die betroffene
Person Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Berufsberatungs-,
Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des
Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung. |
|
(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des
§ 7b Abs. 1 Z 9 hat die betroffene Person Anspruch auf
Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf
Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz
des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung. |
|
(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des
§ 7b Abs. 1 Z 10 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz
des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung. |
|
Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung
infolge einer Beschwerde |
|
§ 7i. (1) Bei einer Belästigung (§ 7d)
hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer
schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch
gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens hat
die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen
Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf
400 Euro, ist die belästigte Person ein Bundesbediensteter auf
720 Euro Schadenersatz. |
|
(2) Als Reaktion auf eine Beschwerde
oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 darf der betroffene
Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders
benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder
Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen
Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die
Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. §§ 7f und
7p gelten sinngemäß. |
|
Höhe des Schadenersatzes |
|
§ 7j. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes
(§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der
Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung
und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen. |
|
Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht |
|
§ 7k. (1) Ansprüche gemäß §§ 7e bis 7i können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend
gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen (Bundessozialamt) ein Schlichtungsverfahren gemäß
§§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG),
BGBl. I Nr. xxx/2005, durchgeführt wurde. Die Klage ist nur
zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer
Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens
eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Der Kläger hat der Klage eine
Bestätigung des Bundessozialamts darüber anzuschließen, dass keine gütliche
Einigung erzielt werden konnte. |
|
(2) Für die gerichtliche
Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen: |
|
1. in Fällen nach § 7e sechs Monate
ab Zugang der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung; 2. im Fall einer Kündigung oder
Entlassung gemäß § 7f oder § 7i Abs. 2 14 Tage ab Zugang; 3. im Falle einer Belästigung gemäß § 7i
Abs. 1 sechs Monate; 4. in Fällen nach § 7g gilt die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches (ABGB), in Fällen nach § 7h die dreijährige
Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB. |
|
(3) Klagen betreffend Ansprüche nach
§ 7h können jedenfalls auch bei dem Gericht eingebracht werden, in
dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der
betroffenen Person befindet. |
|
(4) Die Einleitung des
Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG) bewirkt die Hemmung der
Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des
Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine
gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG),
beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf
der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist,
amtswegig auszustellen. |
|
(5) Nach Zustellung der Bestätigung
steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur
Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen
anderen Fällen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. |
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Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten |
|
§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend
gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde. Die
Geltendmachung durch Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn
nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder
Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens
eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Liegt es im Ermessen der Behörde,
über die Rechtsfrage mittels Bescheides zu entscheiden, ist ein Antrag auf
Bescheiderlassung erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens zulässig.
Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an einer Schlichtung mitzuwirken und dem
Bundessozialamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
|
(2) Die Dienstbehörde hat im Verfahren
Abs. 1 und 3 bis 6 sowie §§ 7b bis 7g, 7i, 7j, 7m und 7o dieses
Bundesgesetzes unmittelbar anzuwenden. |
|
(3) Werden nach Beendigung eines
Schlichtungsverfahrens Ansprüche geltend gemacht, die eine diskriminierende
Entscheidung mittels Bescheides betreffen, und steht ein ordentliches
Rechtsmittel offen, hat die Geltendmachung von Ansprüchen im Zuge des
Rechtsmittels zu erfolgen. Entscheidet die Dienstbehörde in erster und
letzter Instanz, kann die Geltendmachung binnen 14 Tagen ab
Bescheidzustellung mittels Antrages auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der
diskriminierenden Entscheidung erfolgen.
Die Dienstbehörde hat im Fall einer diskriminierenden Entscheidung den
erlassenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsfrage neu zu entscheiden. |
|
(4) Außer den in Abs. 3
geregelten Fällen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der
Dienstbehörde folgende Fristen: |
|
1. in Fällen nach § 7e sechs Monate
ab der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung; 2. im Fall einer Kündigung,
Entlassung oder amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 7f oder
§ 7i Abs. 2 14 Tage ab Zugang; 3. in Fällen
nach § 7g gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB. |
|
(5) Die Einleitung des
Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG) bewirkt die Hemmung der
Fristen zur Geltendmachung bei der Dienstbehörde sowie ordentlicher oder
außerordentlicher Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts
an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung
erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG), beendet die Hemmung der
Fristen zur Geltendmachung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach
Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist,
amtswegig auszustellen. |
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(6) Nach Zustellung der Bestätigung
steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur
Geltendmachung jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen offen. In Fällen,
in denen eine ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittelfrist gehemmt
wurde, steht jedenfalls noch diese offen. In allen anderen Fällen steht
zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. |
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(7) Kommt es im Schlichtungsverfahren
zu keiner gütlichen Einigung, kann das Bundessozialamt nach Durchführung der
entsprechenden Ermittlungen auf Ersuchen der betroffenen Person eine
Stellungnahme über das Vorliegen einer Diskriminierung abgeben. |
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Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung |
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§ 7m. (1) Unter der Voraussetzung der
Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können
Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei Gericht gemäß
§ 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l
geltend gemacht werden. |
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(2) Ansprüche aus einer Belästigung
gegen den Belästiger sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. |
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(3) Ansprüchen aus einer Belästigung
gegen den Dienstgeber sind binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde geltend
zu machen. |
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Geltendmachung von nicht dienstrechtlichen Ansprüchen bei
Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze |
|
§ 7n. Ansprüche gemäß § 7h Abs. 3
(Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit) können, wenn
die Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl.
Nr. 20/1949, geltend
gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren
gemäß §§ 14 ff BGStG ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß
§ 8 AHG. |
|
Zuständigkeit
bei Mehrfachdiskriminierung |
|
§ 7o. Macht eine betroffene Person sowohl eine
Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 nach diesem
Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen
und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung,
des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des
Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind
alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß
§§ 14 ff BGStG abzuhandeln und können bei den ordentlichen
Gerichten nur gemäß § 7k oder bei Behörden nur gemäß §§ 7l oder 7n
geltend gemacht werden. |
|
Beweislast |
|
§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor
Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b
Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen
Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf
§ 7b Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes
Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung
auf § 7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch
Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten
glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
|
Nebenintervention |
|
§ 7q. Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit
zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. |
|
Sonderbestimmungen
für Landeslehrer, Anwendungsbereich |
|
§ 7r. Die §§ 7b bis 7q dieses
Bundesgesetzes sind auf Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land-
und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 172 und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe
anzuwenden, dass |
|
1. soweit darin den Dienstbehörden des Bundes
Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen
Organe (Dienstbehörden) treten, 2. soweit darin auf das Schlichtungsverfahren
gemäß §§ 14 ff BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren
durch landesgesetzliche Bestimmungen zu regeln ist, und 3. soweit gemäß den §§ 7e bis 7h
Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind. |
§ 8. (1) bis (6) ... |
§ 8. (1) bis (4) ... |
|
(4a) Bei der Entscheidung über
die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das
Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen. ... |
§ 19. (1) Auf das Verfahren finden, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften
des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Anwendung. ... |
§ 19. (1) Auf das Verfahren finden, soweit
dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und hinsichtlich
des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist für Verfahren
gemäß § 14 Abs. 2 6 Wochen beträgt. |
|
(1a) Auf die Verfahren zur
Geltendmachung von Ansprüchen durch Beamte bei den Dienstbehörden gemäß
§§ 7l und 7m sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt,
das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu
ergangenen Verordnungen anzuwenden. ... |
§ 22. (1) bis (3) ... |
§ 22.
(1) bis (3) ... |
(4) Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (§§ 2
und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a) ermächtigt, als dies zur
Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung ist. ... |
(4) Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen
(§§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a) ermächtigt,
als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung ist. ... |
|
Sprachliche
Gleichbehandlung und Verweis auf andere Bundesgesetze |
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
|
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz
auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
Grundsatzbestimmungen
für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
– Geltungsbereich |
|
§ 24a. Für die Regelung der Gleichbehandlung im
Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12
Abs. 1 Z 6 B‑VG die in §§ 24b bis 24f folgenden Grundsätze
aufgestellt. Die Bestimmungen der §§ 24b bis 24f gelten für
Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287. |
|
Diskriminierungsverbot |
|
§ 24b. Auf Grund einer Behinderung darf im
Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden, insbesondere nicht |
|
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und
Umschulung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses. |
|
Begriffsbestimmungen |
|
§ 24c. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbots und des Vorliegens einer
Diskriminierung sind die §§ 3, 7b Abs. 4 und 5, 7c und 7d
heranzuziehen. |
|
Entlohnungskriterien |
|
§ 24d. Betriebliche Einstufungsregelungen und
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien
keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen einer
Behinderung führen. |
|
Rechtsfolgen
der Diskriminierung |
|
§ 24e. (1) Wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Rechtsfolgen für die Verletzung des Diskriminierungsverbots
sind vorzusehen. |
|
(2) Für Personen, die als Reaktion auf
eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des
Diskriminierungsverbots benachteiligt werden, sind angemessene Schutzbestimmungen
vorzusehen. |
|
(3) Im gerichtlichen Verfahren sind
Regelungen über die Beweislast zugunsten diskriminierter Personen vorzusehen. |
|
(4) Bei Vorliegen mehrerer
Diskriminierungsgründe in Bezug auf einen Sachverhalt
(Mehrfachdiskriminierung) ist zu gewährleisten, dass über den Anspruch wegen
Diskriminierung in einem einzigen Verfahren entschieden wird. |
|
Außergerichtliche
Streitbeilegung |
|
§ 24f. Regelungen über außergerichtliche
Streitbeilegung, insbesondere unter Einsatz von Mediation, sind vorzusehen. |
§ 25. (1) bis (9) ... |
§ 25. (1) bis (9) ... |
|
(10) § 2 samt Überschrift,
§ 3, § 4 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, §§ 7a bis 7r,
§ 8 Abs. 4a, § 19, § 22 Abs. 4, §§ 24 bis 24f,
§ 25a und § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die
Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in §§ 24a bis 24f geregelten
Grundsätzen sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu
erlassen. |
|
Umsetzungshinweis |
|
§ 25a. Durch die Bestimmungen der §§ 6
Abs. 1a, 7a bis 7r sowie 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes wird die
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf, ABl. Nr. L 303, für den Bereich der Menschen mit
Behinderungen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umgesetzt. |
|
Vollziehung |
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: |
§ 26. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: |
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des
§ 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung; b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16
Abs. 3 und des § 23 Abs. 1, soweit sie Verwaltungsabgaben
betreffen, der Bundeskanzler; c) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18
Abs. 2 bis 4 und des § 23 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz; d) hinsichtlich der Bestimmungen des § 23
Abs. 1, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und
Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und e) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. |
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des
§ 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen)
die Bundesregierung; b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 7b
Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b
bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die
Bundesregierung; d) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l
bis 7n die Bundesregierung; e) hinsichtlich des § 7r die Länder; f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16
Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der
Bundeskanzler; g) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18
Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz; h) hinsichtlich der Bestimmungen des § 23,
soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen,
der Bundesminister für Finanzen und i) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. j) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 B‑VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f
zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. |
Artikel 3 |
|
Änderung des
Bundesbehindertengesetzes |
|
§ 9
(1) Z 1
und 2 ... |
§ 9
(1) Z 1
und 2 ... |
3.
drei Vertreter des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des
Bundesministeriums für Finanzen, ... |
3. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit
und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, ... |
§ 13a. (1) ... |
§ 13a. (1) ... |
(2) Im Sinne des § 1 ist
insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von
Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und
deren Auswirkungen zu berichten. ... |
(2) Im Sinne des § 1 ist
insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von
Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und
deren Auswirkungen sowie über die Tätigkeit des Behindertenanwalts
(Abschnitt IIb) zu berichten. ... |
|
ABSCHNITT IIb |
|
BEHINDERTENANWALT |
|
§ 13b. Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat einen Anwalt für
Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt) zu
bestellen. |
|
Aufgaben
des Behindertenanwalts |
|
§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zuständig
für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I
Nr. xxx/2005, oder der §§ 7a bis 7q des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils
geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden
und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist
in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. |
|
(2) Der Behindertenanwalt kann,
unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema
der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte
veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen
mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben. |
|
(3) Der Behindertenanwalt hat jährlich
einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat
(§ 8) mündlich zu berichten. |
|
Bestellung
des Behindertenanwalts |
|
§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die
Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach
Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt
die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt
bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden
Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten
Behindertenanwalts. |
|
(2) Zum Behindertenanwalt kann nur
bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und auf den Gebieten der Belange von
Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung über besondere Erfahrungen
und Kenntnisse verfügt. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit
Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben. |
|
(3) Der Behindertenanwalt ist zur
gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der
Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B‑VG unterliegt – zur
Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt
gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und
Familienverhältnisse verpflichtet. |
|
(4) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von
seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die
Pflichten seiner Funktion vernachlässigt. |
|
Geschäftsführung
und Kosten |
|
§ 13e. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte
ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat
das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner
Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu
unterstützen. |
|
(2) Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner
Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die
Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz
der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften. |
|
(3) In allen anderen Fällen gebührt
ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie der Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und
Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Höhe der
Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festzusetzen. |
§ 54. (1) bis (8) ... |
§ 54. (1) bis (8) ... |
|
(9) § 9 Abs. 1 Z 3,
§ 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt Überschrift sowie § 56
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
§ 56. Z 1 ... |
§ 56. Z 1 ... |
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1
Z 2 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für
Finanzen; 3. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 die
Bundesregierung; ... |
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1
Z 2 und des § 13d Abs. 3 die Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen; 3. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und
des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung; ... |
Artikel 4 |
|
Änderung des
Bundessozialamtsgesetzes |
|
§ 2. (1) und (2) ... |
§ 2. (1) und (2) ... |
|
(3) Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I
Nr. xxx/2005, durchzuführen. |
(3) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben
hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. |
(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben
hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. |
§ 5. (1) und (2) Z 1 bis 4 ... |
§ 5. (1) und (2) Z 1 bis 4 ... |
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit
dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils
geltenden Fassung. |
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit
dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, |
|
6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit
den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG. |
§ 9. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als
Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne
dieses Bundesgesetzes. |
§ 9. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften
auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies
als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne
dieses Bundesgesetzes. |
|
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 10. (1) bis (3) ... |
§ 10. (1) bis (3) ... |
|
(4) § 2, § 5 Abs. 2 und
§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 5 |
|
Änderung des
Gleichbehandlungsgesetzes |
|
§ 12. (1) bis (11) ... |
§ 12. (1) bis (11) ... |
(12) Insoweit sich im Streitfall die
betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der
§§ 3, 4, 6 oder 7 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der
Beklagten obliegt es bei Berufung auf §§ 3 oder 4 zu beweisen, dass es
bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein anderes vom/von der
Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des
§ 5 Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf §§ 6 oder 7 obliegt es
dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlich ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
(12) Insoweit sich im Streitfall die
betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der
§§ 3, 4, 6 oder 7 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der
Beklagten obliegt es bei Berufung auf §§ 3 oder 4 zu beweisen, dass es
bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von
der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des
§ 5 Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf §§ 6 oder 7 obliegt es
dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
§ 15. (1) bis (3) ... |
§ 15. (1) bis (3) ... |
|
(4) Ansprüche nach § 12, die
neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf
den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach
vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die
Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 7k, 7n und 7o
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970. |
§ 22. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in
Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere
Arbeitnehmerinnen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im
Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes
nach § 17 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als
Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. |
§ 22. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in
Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere
Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im
Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes
nach § 17 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als
Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. |
§ 26. (1) bis (11) ... |
§ 26. (1) bis (11) ... |
(12) Insoweit sich im Streitfall die
betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der
§§ 17, 18, oder 21 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen.
Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf §§ 17 oder 18 zu beweisen,
dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein anderes
vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 19
Abs. 2 oder 20 vorliegt. Bei Berufung auf § 21 obliegt es
dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlich ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
(12) Insoweit sich im Streitfall die
betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der
§§ 17, 18, oder 21 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen.
Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf §§ 17 oder 18 zu beweisen,
dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes
vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 19
Abs. 2 oder 20 vorliegt. Bei Berufung auf § 21 obliegt es
dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
§ 29. (1) bis (3) ... |
§ 29. (1) bis (3) ... |
|
(4) Ansprüche nach § 26, die
neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf
den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach
vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die
Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 7k, 7n und 7o
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970. |
§ 35. (1) und (2) ... |
§ 35. (1) und (2) ... |
(3) Insoweit sich im Streitfall die
betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der
§§ 31 oder 34 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der
Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein anderes vom/von der
Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32
Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf § 34 obliegt es dem/der Beklagten
zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die
vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
(3) Insoweit sich im Streitfall die
betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der
§§ 31 oder 34 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der
Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der
Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32
Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf § 34 obliegt es dem/der Beklagten
zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass
die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit
entsprechen. |
|
(4) Ansprüche nach Abs. 1 oder 2,
die sowohl auf den Diskriminierungsgrund der ethnischen Zugehörigkeit als
auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können
nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die
Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 10 und 11 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz,
BGBl. Nr. xxx/2005. |
§ 41. Die Bestimmungen des III. Teiles
gelten für Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287. |
§ 41. Die Bestimmungen des IV. Teiles
gelten für Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287. |
§ 44. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. |
§ 44. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes oder auf Grund eines
in § 43 Abs. 2 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation
eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt,
erfahren hat oder erfahren würde. |
(2) Eine mittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber
Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich. ... |
(2) Eine mittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren Personen eines bestimmten Geschlechtes, oder Personen, die einer
ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder
Weltanschauung, einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen
Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind
zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. ... |
§ 48. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in
Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere
Arbeitnehmerinnen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender
Ungleichheiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 B‑VG, gelten nicht als
Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. |
§ 48. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in
Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere
Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im
Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines
Diskriminierungsgrundes nach § 43 Abs. 2 verhindert oder
ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
Gesetzes. |
§ 49. (1) und (2) ... |
§ 49. (1) und (2) ... |
(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen
und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher
Weise an private Arbeitsvermittler/innen gemäß §§ 17 ff
Arbeitsmarktförderungsgesetz und an mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Personen öffentlichen Rechts. |
(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen
und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher
Weise an private Arbeitsvermittler/innen gemäß §§ 4 ff
Arbeitsmarktförderungsgesetz und an mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Personen öffentlichen Rechts. |
§ 51. (1) bis (8) ... |
§ 51. (1) bis (8) ... |
(9) Insoweit sich im
Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im
Sinne der §§ 43, 46, oder 47 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu
machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 43 zu beweisen,
dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein anderes
vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche
Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund
im Sinne der §§ 44 Abs. 2 oder 45 vorliegt. Bei Berufung auf
§§ 46 oder 47 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die vom/von der Beklagten
glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
(9) Insoweit sich im
Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im
Sinne der §§ 43, 46, oder 47 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu
machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 43 zu beweisen,
dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes
vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche
Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund
im Sinne der §§ 44 Abs. 2 oder 45 vorliegt. Bei Berufung auf
§§ 46 oder 47 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten
glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
§ 58. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, dass Stellenausschreibungen entgegen den in Ausführung des
§ 49 ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen durch private Arbeitsvermittler/innen
gemäß den §§ 17 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz oder durch mit der
Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder
durch eine/n Arbeitgeber/in von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag
des/der Stellenwerbers/Stellenwerberin oder der Anwältin für Gleichbehandlung
oder eines/einer Gleichbehandlungsbeauftragten, sofern eine solche durch die
Landesgesetzgebung vorgesehen ist, mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Deren
Höhe ist von der Ausführungsgesetzgebung festzusetzen. |
§ 58. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, dass Stellenausschreibungen entgegen den in Ausführung des
§ 49 ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen durch private Arbeitsvermittler/innen
gemäß den §§ 4 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz oder durch mit der
Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder
durch eine/n Arbeitgeber/in von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag
des/der Stellenwerbers/Stellenwerberin oder der Anwältin für Gleichbehandlung
oder eines/einer Gleichbehandlungsbeauftragten, sofern eine solche durch die
Landesgesetzgebung vorgesehen ist, mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Deren
Höhe ist von der Ausführungsgesetzgebung festzusetzen. |
§ 63. (1) und (2) ... |
§ 63. (1) und (2) ... |
|
(3) §§ 12 Abs. 12, 22, 26
Abs. 12, 35 Abs. 3, 41, 44 Abs. 1 und 2, 48, 49 Abs. 3,
51 Abs. 9 sowie 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft, §§ 15
Abs. 4, 29 Abs. 4 sowie 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die
Ausführungsgesetze zu §§ 41, 44 Abs. 1 und 2, 48, 49 Abs. 3,
51 Abs. 9 und 58 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung
folgenden Tag zu erlassen. |
Artikel 6 |
|
Änderung des
Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft |
|
§ 1. (1) bis (4) ... |
§ 1. (1) bis (4) ... |
|
(5) Wird in einem an die
Gleichbehandlungskommission gerichteten Antrag oder Verlangen eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes ausschließlich oder auch wegen einer
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht, so ist die
Gleichbehandlungskommission nicht zuständig und hat die Behandlung dieses
Antrags oder dieses Verlangens mangels Zuständigkeit abzulehnen. In der
Ablehnung ist auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach den
Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/2005, oder des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970, und die damit verbundene Klagshemmung ausdrücklich
hinzuweisen. |
§ 5. (1) Der/die Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion
oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der
Arbeitswelt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen,
die sich im Sinne von Teil I, 2. Abschnitt GlBG diskriminiert
fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und
unabhängig. ... |
§ 5. (1) Der/die Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion
oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der
Arbeitswelt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen,
die sich im Sinne von Teil II GlBG diskriminiert fühlen. Er/sie ist in
Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und unabhängig. ... |
§ 6. (1) Der/die Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen
Bereichen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die
sich im Sinne von Teil II, 1. Abschnitt GlBG diskriminiert fühlen.
Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und unabhängig. ... |
§ 6. (1) Der/die Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen
Bereichen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die
sich im Sinne von Teil III, 1. Abschnitt GlBG diskriminiert fühlen.
Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und unabhängig. ... |
§ 10. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kommission mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten
des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die
Vertreter/innen der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute
(§§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 4) mit Ausnahme jener Fachleute, die
schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen. ... |
§ 10. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kommission mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten
des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die
Vertreter/innen der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute
(§§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 4) mit Ausnahme jener Fachleute, die
schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen. Die Höhe des
Kostenersatzes bestimmt sich nach den für Zeugen/Zeuginnen geltenden
Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975. Die Geltendmachung des
Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit. ... |
§ 16. Auf das Verfahren vor den Senaten der
Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16
sowie 18 bis 22, 32 und 33 sowie - nach Maßgabe der §§ 20 Abs. 12
und 30 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes - §§ 45 und 46 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Für die Beiziehung von Dolmetschern
und Übersetzern gelten die Bestimmungen der §§ 39a, 52 Abs. 3 und 4
sowie 53 AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind. |
§ 16. Auf das Verfahren vor den Senaten der
Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16
sowie 18 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12,
26 Abs. 12 und 35 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45
und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Für die Beiziehung von
Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der §§ 39a, 52
Abs. 2 bis 4, 53 sowie 53b AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu
tragen sind. |
§ 21. (1) bis (8) ... |
§ 21. (1) bis (8) ... |
|
(9) §§ 5 Abs. 1, 6
Abs. 1, 10 Abs. 1 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft,
§ 1 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 7 |
|
Änderung des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
|
§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach
§ 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach
§ 18 und § 19 infolge Belästigung nach § 16 sind binnen sechs
Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der
Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die
Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis
von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von
vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge
Belästigung nach §§ 8 und 8a sind binnen eines Jahres gerichtlich
geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung der vertraglichen
Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach § 18c ist
binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach
§§ 17a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. |
§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder
Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder
Dienstnehmern nach § 18 und § 19 infolge Belästigung nach § 16
sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die
Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf
des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der
Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung
erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern
nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a sind binnen eines
Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung der
vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach
§ 18c oder § 20b ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht
anzufechten. Für Ansprüche nach §§ 17a bis 17c und 18b gilt die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Der Antrag auf Erklärung der
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines
provisorischen Beamten gemäß § 18c ist binnen 14 Tagen bei der für sie
oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf
des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis
erlangt hat. |
(3) Der Antrag auf Erklärung der
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines
provisorischen Beamten gemäß § 18c oder § 20b ist binnen 14 Tagen
bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist
beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der
Kündigung Kenntnis erlangt hat. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|
(6) Ansprüche nach §§ 17 bis 19,
die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch
auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können bei den
ordentlichen Gerichten oder bei Behörden nur nach vorheriger Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die
§§ 7k bis 7m und 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970. |
§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor
Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 4, 8, 8a,
13 Abs. 1 oder 16 beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder
dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 4 oder § 13 Abs. 1
zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein
anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die
unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein
Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 4a Abs. 2, 13a Abs. 2
oder 13b vorliegt. Bei Berufung auf § 8, § 8a oder § 16
obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller
Umstände wahrscheinlich ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor
Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 4, 8, 8a,
13 Abs. 1 oder 16 beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder
dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 4 oder § 13 Abs. 1
zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass
ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die
unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein
Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 4a Abs. 2, 13a Abs. 2
oder 13b vorliegt. Bei Berufung auf § 8, § 8a oder § 16
obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller
Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft
gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. |
§ 23a. (1) und (2) Z 1 ... |
§ 23a. (1) und (2) Z 1 ... |
2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer,
die oder der |
2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer,
die oder der |
a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung
nach den §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder b) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes
nach den §§ 11 und 11b bis 11d behauptet, ... |
a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung
nach den §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16, b) eine Benachteiligung nach § 20b oder c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes
nach den §§ 11 und 11b bis 11d |
|
behauptet, ... |
§ 23a. (4) ... |
§ 23a. (4) ... |
(5) Ein Antrag an
die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten
Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. |
(5) Ein Antrag an
die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten
Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des
Diskriminierungsverbotes nach §§ 8 und 8a binnen eines Jahres zulässig. |
§ 25. (1) und (2) ... |
§ 25. (1) und (2) ... |
1. bei Berufung auf § 4 oder § 13
Abs. 1 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass ein anderes von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend
war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende
Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 13b vorliegt, |
1. bei Berufung auf § 4 oder § 13
Abs. 1 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die
unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein
Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 13b vorliegt, |
2. bei Berufung auf § 8, § 8a oder
§ 16 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft
gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. ... |
2. bei Berufung auf § 8, § 8a oder
§ 16 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass die von ihr oder ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit
entsprechen. ... |
§ 47. (1) bis (11) ... |
§ 47. (1) bis (11) ... |
(12) Das Inhaltsverzeichnis, der
Titel, §§ 1 bis § 23a, § 24 Abs. 1 bis 4a, 6 und 7,
§§ 25 bis 36, die Überschriften vor § 37, § 37 Abs. 5 und
§§ 38 bis 48 sowie die Aufhebung des § 37 Abs. 6 bis 9 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft. |
(12) Das Inhaltsverzeichnis, der
Titel, §§ 1 bis § 23a, § 24 Abs. 1 bis 4a, 6 und 7,
§§ 25 bis 36, die Überschriften vor § 37, § 37 Abs. 5 und
§§ 38 bis 48 sowie die Aufhebung des § 37 Abs. 6 bis 9 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2004 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft. |
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(13) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten in Kraft: |
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1. § 20 Abs. 1 und 3, § 20a,
§ 23a Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, § 25 Abs. 2
Z 1 und 2 und § 47 Abs. 12 mit 1. Juli 2004, 2. § 20 Abs. 6 mit 1. Jänner
2006. |