Vorblatt

Probleme:

Um die weitere Gewährung von Darlehen aus Mitteln des Asiatischen Entwicklungsfonds sowie von Zuschüssen des Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank sicherzustellen, ist eine Wiederauffüllung der Fondsmittel erforderlich. Am 25. August 2004 wurde die diesbezügliche Resolution Nr. 300 vom Gouverneursrat der Asiatischen Entwicklungsbank angenommen. Österreich hat seine Beteiligung an der Wiederauffüllung zugesagt. Aus dem Asiatischen Entwicklungsfonds sollen auch Maßnahmen zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe von 2004 im Indischen Ozean finanziert werden. Dafür ist eine zügige Abgabe der Verpflichtungserklärung erforderlich.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines österreichischen Beitrages geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Leistung eines Beitrages in Höhe von 24 026 995,00 EUR durch die Republik Österreich an den Asiatischen Entwicklungsfonds im Rahmen der achten Fondswiederauffüllung sowie zu der gleichzeitig damit stattfindenden dritten Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank zum Gegenstand.

Alternativen:

Keine, sofern Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Rahmen von Beschaffungen für Projekte der Asiatischen Entwicklungsbank ergingen durch die Beteiligung der Republik Österreich seit 1967 bis September 2004 an die österreichische Wirtschaft Aufträge im Wert von 232,1 Mio. USD. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Asiatischen Entwicklungsbank ist für österreichische Unternehmen bei der weiteren Bearbeitung des asiatischen Marktes förderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich die Republik Österreich zur Leistung eines Beitrages in Höhe von insgesamt 24 026 995,00 EUR an den Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank. Dieser Betrag soll durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in vier gleichen Raten in den Jahren 2005 bis 2008, sowie durch fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn in der Asiatischen Entwicklungsbank geleistet werden. Die budgetären Auswirkungen der Bundesschatzscheineinlösungen für den Zeitraum 2005 bis 2011 sind aus dem Schatzschein-Einlösungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Asiatische Entwicklungsbank wurde im Jahre 1966 zu dem Zweck errichtet, in der Region Asien und Ozeanien das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der Entwicklungsländer in der Region beizutragen. Österreich ist Gründungsmitglied der Asiatischen Entwicklungsbank.

Das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank gibt in seinem Artikel 19 der Bank die Möglichkeit, Sonderfonds zu schaffen und zu verwalten. Im Sinne dieser Bestimmung wurde 1973 der Asiatische Entwicklungsfonds errichtet. Dieser Fonds dient dazu, die Gewährung von Darlehen zu besonders weichen Bedingungen an der Bank angehörende regionale Entwicklungsländer mit sehr niedrigem Pro-Kopf-Einkommen zu ermöglichen.

Der Fonds nahm seine Tätigkeit 1974 auf. Nach der ursprünglichen Dotierung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-I) in Höhe von 525 Mill. USD durch Beiträge von Mitgliedsländern der Asiatischen Entwicklungsbank haben bis jetzt noch sieben Fondswiederauffüllungen stattgefunden. Während sich Österreich an ADF-I nicht beteiligt hat, hat Österreich zu ADF-II 113.947.200,00 ATS, zu ADF-III 268.107.810,00 ATS, zu ADF-IV 494.382.600,00 ATS, zu ADF-V 517.067.520,00 ATS, zu ADF-VI 393.426.180,00 ATS, zu ADF-VII 242.583.579,00 ATS und zu ADF-VIII 24.577.103,00 EUR geleistet.

Zur Finanzierung von Technische Hilfe Projekten wurde im Dezember 1967 ebenfalls auf der Grundlage des Art. 19 des Abkommens über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank die Schaffung des Technische Hilfe Sonderfonds (TASF) beschlossen. Der Technische Hilfe Sonderfonds wurde bisher zwei Mal, zuletzt 1992, wiederaufgefüllt.

Im Oktober 2003 begannen die Verhandlungen zur aktuellen achten Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-IX). Österreich hat an den vier Verhandlungsrunden teilgenommen, die im Mai 2004 abgeschlossen wurden. Die Resolution Nr. 300 betreffend die Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und des Technische Hilfe Sonderfonds trat am 25. August 2004 durch Gouverneursratsbeschluss in Kraft.

Die Geber empfahlen eine Basiswiederauffüllung von 7 Mrd. USD, die in den Jahren 2005 bis 2008 für besonders günstige Darlehen verwendet werden sollen. Man kam überein, diesen Betrag wie folgt aufzubringen.

3,2 Mrd. USD neue Geberbeiträge

0,2 Mrd. USD interne ADB-Ressourcen

3,6 Mrd. USD Rückflüsse aus ADF-Darlehen

Von den Geberbeiträgen werden sieben Prozent an den Technische Hilfe Sonderfonds (TASF) transferiert. Dieser dient der Finanzierung von Technische Hilfe Projekten.

Mit dem ADF-IX werden erstmals Grants (verlorenen Zuschüsse) in den Asiatischen Entwicklungsfonds eingeführt. Die Höhe wird höchstens 21% betragen. Der damit verbundene Zinsentgang wurde mit 166 Mio. USD ermittelt und muss von den Gebern im Rahmen der Geberbeiträge aufgebracht werden.

Österreich hat bei den Abschlussverhandlungen zur Fondswiederauffüllung vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung die Leistung des Eurogegenwertes von 24.026.995,00 EUR (29.284.200,00 USD) zugesagt, das entspricht einem Anteil von 0,87% des Geberanteiles zur Wiederauffüllung von 3,2 Mrd. USD sowie an den ebenfalls von den Gebern aufzubringenden Zinsentgang.

Durch den ADF-IX werden auch Maßnahmen infolge der Flutkatastrophe von 2004 im Indischen Ozean finanziert.

Die Ergebnisse der Wiederauffüllungsverhandlungen wurden in einem Geberbericht (Donors’ Report), in dem die Zielsetzungen der Fondswiederauffüllung: Armutsbekämpfung und geeignete Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieses Zieles, dargestellt werden, zusammengefasst. Österreich hat diese Zielsetzungen mitgetragen und unterstützt sie.

Im Geberbericht werden die inhaltlichen Schwerpunkte von ADF-IX festgelegt: Bekämpfung der absoluten Armut in den ärmsten Ländern Asiens. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der internationalen Entwicklungsziele (MDGs) geleistet werden, die eine Halbierung der Armen bis zum Jahre 2015 vorsehen. Als Bausteine der Armutsreduktion werden auf der Basis wirtschaftlichen Wachstums die Entwicklung des privaten Sektors, Good Governance, neue Technologien, regionale Kooperation, Schutz der natürlichen Umwelt und eine stärkere Annäherung der armen Länder an die globale Wirtschaft angesehen.

In operativer Hinsicht soll die Resultatsorientierung verstärkt werden mit dem Ziel einer verbesserten Entwicklungseffizienz.

Die effektive Nutzung der ADF-Ressourcen soll durch die Anerkennung und Belohnung einer entsprechenden Performance der Empfängerländer (ua. verstärkte Gewichtung des Kriteriums der guten Regierungsführung) sichergestellt werden. Hinsichtlich der leistungsschwachen Länder wird sich die Bank unter Orientierung an entsprechenden Ansätzen der Weltbank-Institutionen einen speziellen Ansatz zur Zusammenarbeit mit diesen Ländern ausarbeiten.

Mit der erstmaligen Einführung von Grants sollen insbesondere die ärmsten Länder unterstützt werden, auf welche ein oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen: hohe Verschuldung, Post-Konflikt-Situation, starke Betroffenheit von HIV/AIDS, besonderer Bedarf an Technischer Hilfe. Die Grant-Vergabe betrifft nur ADF-IX und präjudiziert keine zukünftigen Verpflichtungen.

Diese Ausrichtung des ADF-IX berücksichtigt vollinhaltlich die Schwerpunktsetzung der vom Bund in den IFIs verfolgten entwicklungspolitischen Strategie. Diese fasst ökonomisches Wachstum sowie eine armutsorientierte Politik als Grundlage der mit Priorität zu verfolgenden Armutsreduktion und konzentriert sich ferner auf Good Governance, angepasste wirtschaftliche regionale und globale Integration, Entschuldung und ökologische Nachhaltigkeit.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich wird sich zur Leistung des Eurogegenwertes von 19.985.423,00 SZR verpflichten. Zur Umrechnung in nationale Währungen wurde ein Durchschnittskurs, welcher sich aus der Periode 1. Oktober 2003 bis 31. März 2004 errechnet, vereinbart, wobei der Umrechnungskurs für Sonderziehungsrechte (SZR) für Österreich 1,202226 EUR beträgt.

Der österreichische Gesamtbeitrag in Höhe von 24.026.995,00 EUR soll einerseits durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in vier gleichen Raten in den Jahren 2005 bis 2008 (22.842.062,52 EUR) sowie andererseits durch fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn in der Asiatischen Entwicklungsbank aufgebracht werden (1.184.931,99 EUR): Der durch den Erlag von Bundesschatzscheinen aufzubringende Betrag in Höhe von 22.842.062,52 EUR ist in vier gleich hohen Raten zu leisten, wobei der 1. Schatzscheinerlag, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Direktoriums, spätestens am 1. Juli 2005, der 2. und 3. Schatzscheinerlag je ein Jahr später und der 4. spätestens am 1. Juli 2008 zu erfolgen hat. Die entsprechenden budgetären Auswirkungen in Jahren 2005 – 2011 ergeben sich aus dem nachstehenden Einlösungsplan.

Der Beitrag zur achten Wiederauffüllung des ADF ist auf die österreichische ODA-Quote anrechenbar.

Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan

 

 

in Prozent

EUR

2005

7,3

1.667.470,56

2006

13,8

3.152.204,63

2007

16,6

3.791.782,38

2008

21,3

4.865.359,32

2009

18,7

4.271.465,69

2010

18,7

4.271.465,69

2011

3,6

822.314,25

Gesamt

 

22.842.062,52

Kompetenzgrundlage:

Bei der gegenüber der Asiatischen Entwicklungsbank abzugebenden Beitrags- und Verpflichtungserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der achten Wiederauffüllung des ADF (ADF-IX) handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Bei den Wiederauffüllungsverhandlungen hat Österreich – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zur Leistung eines Beitrages von 24.026.995,00 EUR zugesagt. Dieser Betrag stellt den Gegenwert von 19.985.423,00 SZR (29.284.200,00 USD) unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wechselkurses der Periode 1. Oktober 2003 bis 31. März 2004 dar.

Mit diesem Gesetz wird die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Beitragsleistung Österreichs zum Asiatischen Entwicklungsfonds geschaffen.