Vorblatt

Problem:

Die Europäische Union und Zentralamerika unterhalten umfassende Beziehungen, zu denen ein politischer Dialog, ein weiter Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte Handelsregelung gehören. Grundstein der europäisch-zentralamerikanischen Beziehungen ist der Dialog von San José. Er wurde 1984 in Costa Rica eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert.

Im Einklang mit der Erklärung von San José vom März 2001 wies Zentralamerika in der im Anschluss daran eingesetzten Gemischten Arbeitsgruppe der Gemeinschaft und Zentralamerikas für Wirtschafts- und Handelbeziehungen auf seinen Wunsch hin, größere Stabilität und Vorhersehbarkeit in den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu erreichen.

Ziel:

Durch dieses Abkommen sollen die Beziehungen zwischen der EU und Zentralamerika durch den Ausbau des politischen Dialogs vertieft, die Zusammenarbeit verstärkt und Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Zentralamerika ausgehandelt werden könnte. Die Durchführung des vorliegenden Abkommens soll zur Schaffung dieser Voraussetzungen beitragen, indem die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung Zentralamerikas eingedämmt wird.

Inhalt:

Gegenstand des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika ist ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der Handel. Im Titel „Politischer Dialog“ wird der Dialog von San José institutionalisiert und intensiviert. Der Titel „Zusammenarbeit“ basiert auf der bisherigen Zusammenarbeit, bezieht aber auch neue Bereiche wie Menschenrechte, Migration und Terrorismusbekämpfung in die Zusammenarbeit ein. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Integration in Zentralamerika. Das Abkommen baut auf dem Kooperationsabkommen zwischen den beiden Regionen von 1993 auf und ersetzt es.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Angesichts des relativ geringen Warenverkehrs zwischen Österreich und den Ländern Zentralamerikas sind merkliche Auswirkungen nicht absehbar, allenfalls sind positive Auswirkungen zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Europarechtliche Grundlage für den Abschluss des Abkommens ist Art. 181 EGV in Verbindung mit Art. 300 Abs.2 Unterabsatz 1 Satz 1. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäischen Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.1 zweiter Satz B-VG

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Unterzeichnung des Abkommens fand in Rom im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 15. Dezember 2003 gemeinsam mit einem analogen Abkommen mit der Andinischen Staatengemeinschaft statt.

Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Die Pflege der Beziehungen der Europäischen Union zu den zentralamerikanischen Staaten trägt die Bezeichnung „Dialog von San José“. Dieser wurde 1984 in Costa Rica eingeleitet, 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert und kann insofern als bemerkenswerter historischer Erfolg gelten, als er das wichtigste Instrument für die Wiederherstellung von Frieden und Demokratie in der Region Anfang der Neunzigerjahre war. Völkervertragsrechtliche Grundlage der Zusammenarbeit mit Zentralamerika ist zurzeit das Kooperationsrahmenabkommen von 1993. Schwerpunkte der Zusammenarbeit waren bisher Menschenrechte und Demokratie, integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen und Wiederaufbau, soziale Entwicklung und regionale Integration. Auf die zentralamerikanische Subregion entfällt traditionell der größte Teil der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Lateinamerika, sowohl in absoluten Zahlen als auch pro Kopf der Bevölkerung.

Für die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika ist die „Drogenregelung“ des Allgemeinen Präferenzsystems maßgebend. Im Einklang mit der Erklärung von San José vom März 2001 wies Zentralamerika in der im Anschluss daran eingesetzten „Gemischten Arbeitsgruppe der Gemeinschaft und Zentralamerikas für Wirtschafts- und Handelsbeziehungen“ auf seinen Wunsch hin, größere Stabilität und Vorhersehbarkeit in den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika zu erreichen.

Beim Gipfeltreffen Europäische Union - Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der zentralamerikanischen Staaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammen­arbeit zwischen den beiden Regionen auszuhandeln.

Daraufhin wurde im Dezember 2002 der Entwurf der Verhandlungsdirektiven für dieses Abkommen dem Rat vorgelegt und am 18. März 2003 vom Rat angenommen. Die erste Verhandlungsrunde wurde vom 13. bis 15. Mai 2003 in Panama abgehalten, die zweite und abschließende Verhandlungsrunde vom 29. September bis 1. Oktober 2003 in Brüssel. Der Wortlaut des Abkommens wurde am 2. Oktober 2003 in Brüssel vom Generaldirektor für Außenbeziehungen der Kommission und den sechs zentralamerikanischen Außenministern und ihren Stellvertretern paraphiert.

Gegenstand des neuen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika, welches das bisherige Rahmenabkommen von 1993 ersetzen wird, sind ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht hingegen der Handel. Die wichtigsten Ziele des Abkommens bestehen in der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika durch Ausbau des politischen Dialogs sowie Verstärkung der Zusammenarbeit und in der Schaffung der Voraussetzungen, unter denen - aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden könnte.

Im Titel „Politischer Dialog“ wird der Dialog von San José institutionalisiert und intensiviert. Der Titel „Zusammenarbeit“ basiert auf der bisherigen Zusammenarbeit, bezieht aber auch neue Bereiche wie Menschenrechte, Migration und Terrorismusbekämpfung in die Zusammenarbeit ein. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Integration in Zentralamerika.

Gravierendere inhaltliche Auseinandersetzungen fanden im wesentlichen nur über den Art. 49 des Abkommens zum Thema „Zusammenarbeit im Bereich der Migration“ statt. Bedenken vor allem von deutscher Seite im Zusammenhang mit befürchteten impliziten Kompetenzverschiebungen den Abschluss von Rückübernahmeübereinkommen betreffend wurde durch eine Gemeinsame Erklärung des Rates und der Europäischen Kommission Rechnung getragen.

Am 26.November 2003 wurde von den Außenministern der zentralamerikanischen Seite die Einbeziehung von Belize in den politischen Dialog  beantragt. Die entsprechende EU - interne Schweigefrist wurde nicht gebrochen. Die Mitwirkung von Belize wird daher formal in einer Gemeinsamen Erklärung zu Titel II des Abkommens, die diesem beigefügt wird, verankert.

Besonderer Teil

Zu Titel I:

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die Grundsätze, die diesem Abkommen zugrunde liegen. Dies sind die Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele, die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.

Zu Art. 2:

Art. 2 enthält die Ziele und den Geltungsbereich des Abkommens: Vertiefung der Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und durch Verstärkung der Zusammenarbeit, verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen, Hinarbeit auf die Schaffung eines Assoziierungsabkommens einschließlich eines Freihandelsabkommens, die Förderung der politischen und sozialen Stabilität, die Vertiefung der regionalen Integration und die Eindämmung der Armut in Zentralamerika. Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit, ferner werden keine Standpunkte bezüglich laufender und künftiger bilateraler oder multilateraler Handelsverhandlungen festgelegt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erzielten Fortschritte zu bewerten.

Zu Titel II:

Zu Art. 3:

Art. 3 enthält die Ziele dieses Abkommens und Vorschriften über den politischen Dialog, der auf der Grundlage der Grundsätze, die im Kooperationsabkommen von 1993 und in der Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind, intensiviert werden soll (Absatz 1). Hauptziel ist die Ebnung des Wegs für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in allen Bereichen beiderseitigen Interesses wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und –beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen (Absatz 2).

Ein intensiverer politischer Dialog soll einen umfassenden Informationsaustausch ermöglichen und ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bilden (Absatz 3).

Zu Art. 4:

Der politische Dialog soll wie folgt durchgeführt werden:

                         -    auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,

                         -    auf Ministerebene,

                         -    auf Ebene hoher Beamter,

                         -    auf Arbeitsebene,

                         -    durch Nutzung diplomatischer Kanäle soweit wie möglich.

Zu Art. 5:

Die Vertragsparteien erklären in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenarbeiten zu wollen.

Zu Titel III:

Zu Art. 6:

Absatz 1 beinhaltet eine Vertiefung der im Kooperationsabkommen von 1993 vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit sind:

                         -    Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung,

                         -    Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Andengemeinschaft mit dem Ziel eines höheren Wirtschaftswachstums und der Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker,

                         -    Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung,

Darüber hinaus soll bei der Zusammenarbeit Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung, Rechnung getragen werden. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein (Absatz 2).

Es sollen Maßnahmen gefördert werden, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.

Zu Art. 7:

Zur Erreichung dieser Ziele soll in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren, Forschungsprojekten oder jeder anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Form zusammengearbeitet werden, wobei alle daran beteiligten Stellen über transparente und verantwortungsbewusste Mittelbewirtschaftung verfügen müssen.

Zu Art. 8 bis 50:

Im einzelnen regelt Teil III des Abkommens eine Zusammenarbeit

                         - im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung (Art.8),

                         -    bei der Konfliktprävention (Art.9),

                         -    bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung (Art. 10),

                         - im Bereich der regionalen Integration (Art.11),

                         - im Handelsbereich (Art.13),

                         - im Dienstleistungsbereich (Art.14),

                         - im Bereich des geistigen Eigentums (Art.15),

                         - im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (Art.16),

                         - im Bereich der Wettbewerbspolitik (Art.17),

                         - im Zollbereich (Art.18),

                         - im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung (Art.19),

                         - im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen (Art.21),

                         - in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum, Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz(Art.22),

                         - im Bereich Fischerei und Aquakultur (Art.23),

                         - im Bergbaubereich (Art.24),

                         - im Energiebereich (Art.25),

                         - im Verkehrsbereich (Art.26),

                         - in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation (Art.27),

                         - im audiovisuellen Bereich (Art.28)

                         - im Tourismusbereich (Art.29),

                         -    zwischen den Finanzinstitutionen (Art.30),

                         - im Bereich der Investitionsförderung (Art.31),

                         - im Bereich der Statistik (Art.33),

                         - im Bereich des Verbraucherschutzes (Art.34),

                         - im Bereich des Datenschutzes (Art.35),

                         - in Wissenschaft und Technologie (Art.36),

                         - im Bereich Bildung und Ausbildung (Art.37),

                         - im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt (Art.38),

                         - im Bereich der Naturkatastrophen (Art.39),

                         - im Gesundheitsbereich (Art.41),

                         - im Sozialbereich (Art.42),

                         - in geschlechterspezifischer Fragen (Art.44),

                         - im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen Zentralamerikas (Art.45),

                         - im Bereich entwurzelter Bevölkerungsgruppen und der aus der Armee entlassenen Soldaten (Art. 46),

                         -    bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der damit zusammenhängenden Straftaten (Art.47),

                         -    bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten (Art.48),

                         - im Bereich der Migration (Art.49), und

                         -    bei der Bekämpfung des Terrorismus (Art.50).

Desweiteren sieht Titel III eine regionale Zusammenarbeit (Art.12), eine industrielle Zusammenarbeit (Art.20), einen gesamtwirtschaftlichen Dialog (Art.32), eine kulturelle Zusammenarbeit (Art.40) und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit (Art.43) vor.

Zu Titel IV:

Zu Art. 51:

Art. 51 regelt die Bereitstellung von angemessenen Mitteln, einschließlich Finanzmitteln, zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwicklungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest. Darüber hinaus ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern und gemäß des Rahmenabkommens zwischen der Gemeinschaft und jedem zentralamerikanischen Land Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien zu gewähren sowie die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit zu gestatten.

Zu Art. 52:

Der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zentralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde, bleibt bestehen und ist für die allgemeine Durchführung zuständig. Außerdem erörtert er Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen. Seine Tagesordnung wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein . Darüber hinaus wird ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerikanischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt, eingesetzt, der den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützen soll . Es werden das Europäische Parlament und das Zentralamerikanische Parlament aufgefordert, im Rahmen dieses Abkommens einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.

Zu Art. 53:

Im Art. 53 werden die Vertragsparteien des Abkommens definiert,

Zu Art.54:

Art. 54 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das Kooperationsrahmenabkommen von 1993.

Zu Art. 55:

Art. 55 definiert die Laufzeit des Abkommens auf unbegrenzte Zeit. Das Abkommen kann durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden, wobei sie sechs Monate nach der Notifizierung wirksam wird.

Zu Art. 56:

Art.56 regelt die Erfüllung der Verpflichtungen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist jenen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss. Abweichend von Abs. 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen beschließen, wenn einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens erfolgte oder ein Verstoß der anderen Vertragspartei gegen die in Art. 1 Abs. 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens vorliegt. Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

Zu Art. 57:

Dieser regelt den inhaltlichen Geltungsbereich und die künftigen Entwicklungen.

Zu Art. 58:

Im Art. 58 wird der Datenschutz für dieses Abkommen bestimmt.

Zu Art.59:

Hier wird der räumliche Geltungsbereich festgelegt.

Zu Art. 60:

Er enthält Bestimmungen hinsichtlich des verbindlichen Wortlauts dieses Abkommens.

Zum Anhang:

Im Anhang sind zwei einseitige Erklärungen der Europäischen Union sowie eine gemeinsame Erklärung aller Vertragsparteien aufgenommen. In der ersten wird bestimmt, dass durch Art. 49 des Abkommens die internen Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt bleiben. In der zweiten Erklärung ist eine Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ gemäß Art. 53 des Abkommens hinsichtlich des Vereinigten Königreiches und Irland aufgenommen. In der gemeinsamen dritten Erklärung wird die Mitwirkung von Belize am Politischen Dialog verankert.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.