Vorblatt

Problem:

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen vor, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen. Die gleichwertigen Maßnahmen den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches sollen durch entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten de EU festgelegt werden.

Ziel:

Durch diese Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU und in den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches ansässigen Banken hinsichtlich deren in der EU ansässigen Kunden hergestellt werden.

Inhalt:

Das Abkommen sieht einen Informationsaustausch und für Österreich während der Übergangsperiode grundsätzlich einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an im Gebiet des Vertragspartners ansässige Personen vor. Da aber in Anguilla keine Ertragsteuern auf die unter das Abkommen fallenden Einkünfte erhoben werden, ist Österreich weder zur Quellensteuererhebung, noch nach Ablauf der Übergangsfrist zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Es sind keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Von einer Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie nur verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.

Das vorliegende Abkommen mit Anguilla entspricht den Voraussetzungen der genannten Richtlinie.

Das Abkommen wird in Form eines Briefwechsels geschlossen, dennoch ist auch eine Unterzeichnung des einen Bestandteil des Briefwechsels bildenden Abkommenstextes vorgesehen. Vertragspartei ist die Regierung von Anguilla, eines abhängigen Gebiets des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das die Regierung von Anguilla zum Abschluss dieses Abkommens ermächtigt hat.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Nur Zinszahlungen einer Zahlstelle, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, unterliegen dem Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Abs 2 stellt klar, dass nur Zinserträge in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel enthält die in diesem Abkommen verwendeten Begriffsbestimmungen. Insbesondere werden bestimmte Begriffe, wie etwa jene des wirtschaftlichen Eigentümers, der Zahlstelle und der Zinszahlung, durch direkten Verweis auf die Richtlinie definiert.

Zu Art. 3:

Bezüglich der Ermittlung der Identität und des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers von Zinszahlungen wird mittels Verweistechnik auf die Richtlinie dasselbe Verfahren für das Abkommen festgelegt. Mangels Anwendbarkeit der Geldwäscherichtlinie in Anguilla muss bei vertraglichen Beziehungen zwischen der Zahlstelle in Anguilla und dem wirtschaftlichen Eigentümer, die vor dem 1. Jänner 2004 eingegangen wurden, nur auf Informationen zurückgegriffen werden, die auf Grund einschlägiger Rechtsvorschriften Anguillas zur Verfügung stehen.

Zu Art. 4:

In diesem Artikel ist, wie bei der Richtlinie, primär eine Auskunftserteilung festgelegt, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Zinsen im anderen Vertragsstaat erhält. Der Umfang der zu erteilenden Informationen wird durch Verweis auf Artikel 8 der Richtlinie festgelegt.

Bei Erteilung der Informationen ist sind jene Geheimhaltungsverpflichtungen zu beachten, die in der Amtshilferichtlinie (77/799/EWG) vorgesehen sind.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel sieht für Zinsen, die an eine in Anguilla ansässige Person in Österreich zugehen, während des in der Richtlinie festgelegten Übergangszeitraums einen Quellensteuerabzug vor. Die Ausgestaltung dieses Quellensteuerabzuges entspricht dem der Richtlinie.

Abs 5 sieht vor, dass Österreich nach Ablauf des Übergangszeitsraumes ebenfalls zum Informationsaustausch übergehen muss.

Zu Art. 6:

Die während des Übergangszeitraums in Österreich einbehaltene Quellensteuer ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu 75% an Anguilla zu überweisen. Diese Regelung ist deckungsgleich mit jener der Richtlinie.

Zu Art. 7:

Legt der Empfänger der Zinserträge in Österreich, eine Bestätigung der Abgabenbehörde von Anguilla vor, aus der hervorgeht, dass dieser Behörde das Konto bei der österreichischen Zahlstelle bekannt ist, so ist der Empfänger der Zinsen bei der österreichischen Zahlstelle von der Quellensteuer zu befreien. Der Inhalt dieser Bestätigung ist durch direkten Verweis auf die Richtlinie festgelegt. Diese Befreiung entspricht auch den Regelungen des EU-Quellensteuergesetzes, BGBl Teil I, 2004/33.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel verweist direkt auf Art. 14 der Richtlinie und regelt die Steueranrechnung bzw. die Steuererstattung für einen wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen Wohnsitz in Anguilla hat.

Zu Art. 9:

In diesem Artikel wird explizit festgehalten, dass durch dieses Abkommen die Erhebung von anderen Quellensteuern, sei es auf Grund innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen, nicht tangiert wird.

Zu Art. 10:

Beide Vertragsstaaten sind verpflichtet, vor dem 1. Jänner 2005 sämtliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.

Zu Art. 11:

Durch direkten Verweis auf die EU-Amtshilferichtlinie wird dieses Abkommen dem selben Geheimnisschutz unterworfen wie die Amtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten. Der Wortlaut dieser Geheimhaltungsverpflichtungen ist dem Abkommen als Anhang angeschlossen.

Zu Art. 12:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und die Anwendung des Abkommens. Der Anwendungszeitpunkt ist mit dem Anwendungszeitpunkt der Richtlinie 2003/48/EG ident.

Abs 2 schränkt die Verpflichtungen Österreichs aus diesem Abkommen mangels direkter Steuern auf Zinserträge in Anguilla ein, dh es muss weder eine Quellensteuer erhoben werden, noch besteht die Verpflichtung zum Informationsaustausch.

Zu Art. 13:

Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach  Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft, in welchem die Notifikation der Kündigung erfolgt ist.