Vorblatt

Problem:

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen vor, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen. Die gleichwertigen Maßnahmen den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches sollen durch entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten der EU festgelegt werden.

Ziel:

Durch diese Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU und in den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches ansässigen Banken hinsichtlich deren in der EU ansässigen Kunden hergestellt werden.

Inhalt:

Das Abkommen sieht einen Informationsaustausch und für Österreich während der Übergangsperiode grundsätzlich einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an im Gebiet des Vertragspartners ansässige Personen vor. Da aber auf den Turks and Caicos Islands keine direkten Steuern erhoben werden, ist Österreich weder zur Quellensteuererhebung, noch nach Ablauf der Übergangsfrist zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Es sind keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Von einer Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie nur verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Turks and Caicos Islands ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.

Das vorliegende Abkommen mit den Turks and Caicos Islands entspricht den Voraussetzungen der genannten Richtlinie.

Das Abkommen wird in Form eines Briefwechsels geschlossen, dennoch ist auch eine Unterzeichnung des einen Bestandteil des Briefwechsels bildenden Abkommenstextes vorgesehen. Vertragspartei ist die Regierung der Turks and Caicos Islands, eines abhängigen Gebiets des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das die Regierung der Turks and Caicos Islands zum Abschluss dieses Abkommens ermächtigt hat.

Während des Übergangszeitraumes wenden die Turks und Caicos im Verhältnis zu Österreich ebenfalls das Quellensteuersystem an. Die Verwendung des Begriffes „Steuerrückbehalt“ entspricht dem innerstaatlichen Recht der Turks und Caicos Islands und führt zu keiner inhaltlichen Abweichung vom Quellensteuerbegriff.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Diese Abkommen umfasst während eines Übergangszeitraumes Zinszahlungen, welche einer Quellensteuer auf Grund dieses Abkommens unterliegen. Die Steuersätze sind ident mit jenen der Richtlinie.

Zu Art. 2

Dieser Artikel regelt den Umfang der Informationspflicht der Zahlstelle in den Fällen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer seine Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde zu melden. Der Umfang der Informationspflicht entspricht den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Erfordernissen.

Zu Art. 3

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eines der beiden in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vorzusehen, damit der wirtschaftliche Eigentümer die Möglichkeit erhält, die Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass er die Zinserträge in seinem Wohnsitzstaat erklärt.

Zu Art. 4

Dieser Artikel regelt, wie bei der Einbehaltung der Quellensteuer auf die einzelnen Arten von Zinszahlungen gemäß Art. 8 zu verfahren ist. Jede Vertragspartei kann anstelle der Quellensteuer bzw. dem Steuerrückbehalt auf die Zinserträge eine Abgabe auf den vollen Erlös aus Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung erheben.

Zu Art. 5

Abs.1 definiert den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers. Ist der Empfänger eine natürliche Person, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung ist. Fungiert der Empfänger der Zinszahlung selbst als Zahlstelle, unterliegt die Zinszahlung an ihn nicht der Quellensteuer. Gleich gilt, wenn der Empfänger im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/ EWG oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks und Caicos oder als Treuhänder für einen anderen wirtschaftlichen Eigentümer, dessen Identität offen gelegt wird, handelt.

Abs. 2 sieht angemessene Schritte für die Zahlstelle zur Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers der Zinszahlung vor, wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person, die die Zinsen vereinnahmt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist.

Zu Art. 6

Dieser Artikel regelt die Mindestanforderungen an die Zahlstellen in den Vertragsstaaten hinsichtlich der Feststellung der Identität und des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers. Für österreichische Zahlstellen entsprechen diese Mindestanforderungen jenen, die in der Richtlinie vorgesehen sind.

Zu Art. 7

Dieser Artikel definiert die Zahlstelle, welche zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist. Sie entspricht dem Art. 4 der Richtlinie. Abs 1 enthält die allgemeine Definition der Zahlstelle.

Abs 2 erweitert die Definition der Zahlstelle. Eine von dieser Bestimmung erfasste Zahlstelle gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle, und nicht bei der Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Einrichtungen werden in lit a bis c negativ abgegrenzt.

Für eine Einrichtung, die nicht unter die aufgezählten Kategorien fällt, besteht darüber hinaus gemäß Abs 3 die Optionsmöglichkeit, wie ein OGAW bzw. ein vergleichbarer Organismus auf den Turks und Caicos behandelt zu werden. Damit dürfte der Anwendungsbereich des Zahlstellenbegriffs im Sinne des Abs 2 auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.

Abs 5 zählt taxativ finnische und schwedische juristische Personen auf, die als Einrichtung im Sinne von Abs 2 anzusehen sind.

Zu Art. 8

Die Definition der Zinszahlung in Art. 8 entspricht jener in Art. 6 der Richtlinie.

Abs 1 lit a regelt, welche Forderungen vom Abkommen erfasst sind. Diese Bestimmung entspricht der Definition von Zinsen in Artikel 11 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens über Einkommens- und Kapitalsteuern.

Gemäß lit b werden auch aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die beim Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von lit a – einschließlich Nullkuponanleihen und ähnlichen Schuldtiteln –realisiert werden, von der Definition der Zinszahlung erfasst.

Lit c bezieht in die Definition der Zinszahlung auch Erträge ein, die von OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/ EWG oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks und Caicos, von Einrichtungen, die gemäß Art. 7 Abs 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben, und von außerhalb der EU und außerhalb der Turks und Caicos niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden.

Die Bestimmung in lit d soll gewährleisten, dass aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an angeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, ebenfalls vom Abkommen erfasst werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Organismen und Einrichtungen mehr als 40% (bzw. gem. Abs 7 ab 1. Jänner 2011 25%) ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs 1 lit a angelegt haben.

Abs 2 dient der Verwaltungsvereinfachung für die Zahlstellen bei Erträgen von ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds.

Hat die Zahlstelle bei thesaurierenden Fonds keine Informationen über den Anteil an Forderungen im Sinne von Abs 1 lit a, gilt gemäß Abs 3 dieser Prozentanteil als über 40% liegend.

Abs. 4 erweitert die Definition der Zinszahlungen auf Zinsen, die von einer Einrichtung im Sinne von Art. 7 Abs 2 vereinnahmt werden. Die Vereinnahmung der Zinsen gilt also als Zinszahlung. Die spätere Auszahlung der Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer löst keine weiteren Verpflichtungen aus.

Abs 5 bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit im Falle von Stückzinsen oder kapitalisierten Zinsen bzw. von thesaurierenden Organismen für gemeinsame Anlagen den  Zahlstellen vorzuschreiben, Zinsen auf einen Zeitraum von höchstens 1 Jahr umzurechnen. Dadurch werden diese umgerechneten Zinsen auch als Zinszahlung behandelt, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.

Abs 6 bietet beiden Vertragsparteien die Möglichkeit die Erträge von Organismen und Einrichtungen vom Zinsbegriff auszunehmen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs 1 lit a angelegt haben. Macht eine Vertragspartei von dieser Möglichkeit in Bezug auf einen in ihrem Gebiet niedergelassenen OGAW Gebrauch, so ist die Wahl für die andere Vertragspartei verbindlich, d.h. sie kann von Zahlstellen in ihrem Gebiet nicht verlangen, diese Erträge der Quellensteuer zu unterwerfen.

Abs 8 regelt die Grundlagen für die Ermittlung der Prozentanteile gem. Abs1 lit d und Abs 6.

Zu Art. 9

75% der Einnahmen aus der Quellensteuer bzw. dem Steuerrückbehalt müssen spätestens sechs Monate nach Ende des Steuerjahres an die andere Vertragspartei übermittelt werden. Diese Aufteilung entspricht jener, die in Art. 12 der Richtlinie zwischen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

Zu Art. 10

Dieser Artikel entspricht Art. 14 der Richtlinie und regelt die Anrechnung bzw. die Erstattung durch den Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat, ist verpflichtet eine Doppelbesteuerung aufgrund der Quellensteuer auszuschließen.

Zu Art. 11

Anleihen und andere umlauffähige Schuldtitel fallen bei Erfüllung von zwei Voraussetzungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Sie müssen vor dem 1. März 2001 emittiert worden sein und es dürfen nach dem 1. März 2002 keine Aufstockungen vorgenommen worden sein.

Zu Art. 12

Dieser Artikel regelt das Verständigungsverfahren zwischen den Vertragsparteien.

Zu Art. 13

Dieser Artikel enthält eine Vertraulichkeitsklausel.

Zu Art. 14

Die Regelung des Übergangszeitraums entspricht Art. 10 der Richtlinie.

Zu Art. 15

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten des Abkommens.

Abs 2 schränkt die Verpflichtungen Österreichs aus diesem Abkommen mangels direkter Steuern ein, dh es muss weder eine Quellensteuer erhoben werden, noch besteht die Verpflichtung zum Informationsaustausch.

Zu Art. 16

Das Abkommen kann durch eine schriftliche mit Gründen versehene Kündigung an die andere Vertragspartei beendet werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Zu Art. 17

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens orientieren sich an Art. 17 der Richtlinie.

Die Abs. 2 und 3 regeln die Aussetzung der Anwendung.