893 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (795 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Der vorliegende
Gesetzentwurf verbessert die Qualität und die Sicherheit des österreichischen
Pfandbriefs durch eine Änderung der Rahmenbedingungen. Dies ist auf Grund der
fortschreitenden Globalisierung der Kapitalmärkte und der sich hieraus
ergebenden Wettbewerbssituation erforderlich. Das für Hypothekenbanken geltende
Spezialbankprinzip bleibt aufrecht.
Bereits mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 (vgl. Initiativantrag
Nr. 416/A, Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP) wurden das
Hypothekenbankgesetz und das Pfandbriefgesetz in die Richtung geändert, dass
die im Zusammenhang mit dem Deckungsstock stehenden Zins- und Währungsrisiken
durch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) abgedeckt werden können. Dieses
Absicherungsinstrument wird nunmehr um die Möglichkeit erweitert, auch die mit
dem Deckungsstock verbundenen Schuldnerrisiken abzusichern.
Die Qualität der
Deckung ist für eine erstklassige Bonität des Pfandbriefs maßgeblich. Für die
internationalen Ratingagenturen ist beim Rating von Pfandbriefen der Aspekt der
jederzeitigen Bedienung der Forderungen im Konkursfall einer Hypothekenbank von
entscheidender Bedeutung. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden nach
der bestehenden Rechtslage im Fall des Konkurses einer Hypothekenbank trotz
„gesunder“ Deckungsmasse automatisch fällig (vgl. § 14 Abs. 2 KO). In
Zukunft sind betagte Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Konkursfall einer
Hypothekenbank zwar nicht mehr vorzeitig fällig, der (auch mutmaßliche) Ausfall
der Forderung eines Pfandbriefgläubigers kann jedoch weiterhin als
Konkursforderung geltend gemacht werden.
Der internationale
Kapitalmarkt sowie die Ratingagenturen sollen durch die Neuregelungen davon überzeugt
werden, dass insbesondere die zeitgerechte Bedienung der österreichischen
Pfandbriefe im Konkursfall einer Hypothekenbank rechtlich sichergestellt ist.
Der Gesetzentwurf enthält auch nähere Vorschriften über die Abwicklung der
Deckungsmasse im Fall der Insolvenz einer Hypothekenbank.
Das für die
Hypothekenbanken Gesagte gilt auch für jene Kreditinstitute, die Pfandbriefe
nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben. Für diese Kreditinstitute ist das
Hypothekenbankgeschäft im Pfandbriefgesetz geregelt. Eine Parallelregelung zur
Änderung des Hypothekenbankgesetzes ist daher im Pfandbriefgesetz erforderlich.
Das Gesetz vom
27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl.
Nr. 213/1905 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 213/1905), wird – auf
Grund der weitreichenden Änderungen im Hypothekenbank- und im Pfandbriefgesetz
– angepasst, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle „gedeckten“
Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe, Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen)
herzustellen. Die Adaptierung erfolgt in bestimmten Fällen in der Weise, dass
verschiedene Textteile aus dem Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die
Wahrung der Rechte der Besit-zer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874,
überarbeitet in das Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 übernommen werden. Das
„ausgebaute“ Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 dient nunmehr als einzige Rechtsgrundlage
für die Ausgabe von „fundierten Bankschuldverschreibungen“. Das Gesetz vom
24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von
Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (im Folgenden: Gesetz RGBl.
Nr. 48/1874) wird ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
Der Finanzausschuss
hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. April
2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter
und Mag. Peter Michael Ikrath sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
Artikel 5, Änderung des Bankwesengesetzes:
Zu § 2
Z 60:
Die Klarstellung,
dass die umschriebenen Tätigkeiten von Verbriefungsspezialgesellschaften (die
international gebräuchliche Bezeichnung ist special purpose vehicle – SPV)
keine Bankgeschäfte darstellen, ist eine von mehreren Anpassungen der
Rechtsordnung, die die Forderungsverbriefung als Finanzierungsform erleichtern
sollen. Zivilrechtlich wird die Handelbarkeit von Forderungen durch Beseitigung
der absoluten Wirkung von Zessionsverboten mit dem Zessionsrechtsänderungsgesetz
gefördert. Der zulässige Geschäftsgegenstand der
Verbriefungsspezialgesellschaft umfasst nach dem international üblichen
Standard sowohl die Forderungsübertragung („true sale Transaktionen“) als auch
die Übertragung von Risiken („synthetische Verbriefungen“) sowie die
erforderlichen Sicherungsgeschäfte und unverbrieften Refinanzierungen. Die
Möglichkeit der Handelbarkeit von Forderungen durch Forderungsveräußerung
zwecks Verbriefung von Forderungspools stellt insbesondere auch vor dem Hintergrund
von Basel II eine Verbesserung der Liquiditäts- und Finanzierungsstruktur von
Unternehmen, auch KMU, dar. Ein praktikables ABS-Recht (ABS = asset backed
securities) stellt daher einen Standort- und Wettbewerbsfaktor dar. Auch
Deutschland hat daher bereits entsprechende gesetzliche Grundlagen für solche
ABS-Finanzierungen hergestellt. Für Kunden von Kreditinstituten, die den Schutz
des Bankgeheimnisses genießen, ändert sich daran durch die Übertragung ihrer
Forderung auf eine Verbriefungsspezialgesellschaft nichts.
Zu
§ 66:
Es wird gesetzlich
klargestellt, dass der vom Kreditinstitut gemäß § 230a ABGB gebildete,
unbelastete Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten ist.
Die Vorschrift wird in Absätze und Ziffern unterteilt, um sie leichter lesbar
zu machen. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Höhe des zu bildenden
Deckungsstockes stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Z 16
dar.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages teils einstimmig, teils mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 04 28
Mag. Hans Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann