893 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (795 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der vorliegende Gesetzentwurf verbessert die Qualität und die Sicherheit des österreichischen Pfandbriefs durch eine Änderung der Rahmenbedingungen. Dies ist auf Grund der fortschreitenden Globalisierung der Kapitalmärkte und der sich hieraus ergebenden Wettbewerbssituation erforderlich. Das für Hypothekenbanken geltende Spezialbankprinzip bleibt aufrecht.

Bereits mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 (vgl. Initiativantrag Nr. 416/A, Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP) wurden das Hypothekenbankgesetz und das Pfandbriefgesetz in die Richtung geändert, dass die im Zusammenhang mit dem Deckungsstock stehenden Zins- und Währungsrisiken durch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) abgedeckt werden können. Dieses Absicherungsinstrument wird nunmehr um die Möglichkeit erweitert, auch die mit dem Deckungsstock verbundenen Schuldnerrisiken abzusichern.

Die Qualität der Deckung ist für eine erstklassige Bonität des Pfandbriefs maßgeblich. Für die internationalen Ratingagenturen ist beim Rating von Pfandbriefen der Aspekt der jederzeitigen Bedienung der Forderungen im Konkursfall einer Hypothekenbank von entscheidender Bedeutung. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden nach der bestehenden Rechtslage im Fall des Konkurses einer Hypothekenbank trotz „gesunder“ Deckungsmasse automatisch fällig (vgl. § 14 Abs. 2 KO). In Zukunft sind betagte Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Konkursfall einer Hypothekenbank zwar nicht mehr vorzeitig fällig, der (auch mutmaßliche) Ausfall der Forderung eines Pfandbriefgläubigers kann jedoch weiterhin als Konkursforderung geltend gemacht werden.

Der internationale Kapitalmarkt sowie die Ratingagenturen sollen durch die Neuregelungen davon überzeugt werden, dass insbesondere die zeitgerechte Bedienung der österreichischen Pfandbriefe im Konkursfall einer Hypothekenbank rechtlich sichergestellt ist. Der Gesetzentwurf enthält auch nähere Vorschriften über die Abwicklung der Deckungsmasse im Fall der Insolvenz einer Hypothekenbank.

Das für die Hypothekenbanken Gesagte gilt auch für jene Kreditinstitute, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben. Für diese Kreditinstitute ist das Hypothekenbankgeschäft im Pfandbriefgesetz geregelt. Eine Parallelregelung zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes ist daher im Pfandbriefgesetz erforderlich.

Das Gesetz vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 213/1905), wird – auf Grund der weitreichenden Änderungen im Hypothekenbank- und im Pfandbriefgesetz – angepasst, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle „gedeckten“ Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe, Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen) herzustellen. Die Adaptierung erfolgt in bestimmten Fällen in der Weise, dass verschiedene Textteile aus dem Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besit-zer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, überarbeitet in das Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 übernommen werden. Das „ausgebaute“ Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 dient nunmehr als einzige Rechtsgrundlage für die Ausgabe von „fundierten Bankschuldverschreibungen“. Das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 48/1874) wird ausdrücklich außer Kraft gesetzt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Peter Michael Ikrath sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Artikel 5, Änderung des Bankwesengesetzes:

Zu § 2 Z 60:

Die Klarstellung, dass die umschriebenen Tätigkeiten von Verbriefungsspezialgesellschaften (die international gebräuchliche Bezeichnung ist special purpose vehicle – SPV) keine Bankgeschäfte darstellen, ist eine von mehreren Anpassungen der Rechtsordnung, die die Forderungsverbriefung als Finanzierungsform erleichtern sollen. Zivilrechtlich wird die Handelbarkeit von Forderungen durch Beseitigung der absoluten Wirkung von Zessionsverboten mit dem Zessionsrechtsänderungsgesetz gefördert. Der zulässige Geschäftsgegenstand der Verbriefungsspezialgesellschaft umfasst nach dem international üblichen Standard sowohl die Forderungsübertragung („true sale Transaktionen“) als auch die Übertragung von Risiken („synthetische Verbriefungen“) sowie die erforderlichen Sicherungsgeschäfte und unverbrieften Refinanzierungen. Die Möglichkeit der Handelbarkeit von Forderungen durch Forderungsveräußerung zwecks Verbriefung von Forderungspools stellt insbesondere auch vor dem Hintergrund von Basel II eine Verbesserung der Liquiditäts- und Finanzierungsstruktur von Unternehmen, auch KMU, dar. Ein praktikables ABS-Recht (ABS = asset backed securities) stellt daher einen Standort- und Wettbewerbsfaktor dar. Auch Deutschland hat daher bereits entsprechende gesetzliche Grundlagen für solche ABS-Finanzierungen hergestellt. Für Kunden von Kreditinstituten, die den Schutz des Bankgeheimnisses genießen, ändert sich daran durch die Übertragung ihrer Forderung auf eine Verbriefungsspezialgesellschaft nichts.

Zu § 66:

Es wird gesetzlich klargestellt, dass der vom Kreditinstitut gemäß § 230a ABGB gebildete, unbelastete Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten ist. Die Vorschrift wird in Absätze und Ziffern unterteilt, um sie leichter lesbar zu machen. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Höhe des zu bildenden Deckungsstockes stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Z 16 dar.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 04 28

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann