904 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (855 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-IX) und zum Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank

Die Asiatische Entwicklungsbank wurde im Jahre 1966 zu dem Zweck errichtet, in der Region Asien und Ozeanien das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der Entwicklungsländer in der Region beizutragen. Österreich ist Gründungsmitglied der Asiatischen Entwicklungsbank.

Das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank gibt in seinem Artikel 19 der Bank die Möglichkeit, Sonderfonds zu schaffen und zu verwalten. Im Sinne dieser Bestimmung wurde 1973 der Asiatische Entwicklungsfonds errichtet. Dieser Fonds dient dazu, die Gewährung von Darlehen zu besonders weichen Bedingungen an der Bank angehörende regionale Entwicklungsländer mit sehr niedrigem Pro-Kopf-Einkommen zu ermöglichen.

Der Fonds nahm seine Tätigkeit 1974 auf. Nach der ursprünglichen Dotierung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-I) in Höhe von 525 Mill. USD durch Beiträge von Mitgliedsländern der Asiatischen Entwicklungsbank haben bis jetzt noch sieben Fondswiederauffüllungen stattgefunden. Während sich Österreich an ADF-I nicht beteiligt hat, hat Österreich zu ADF-II 113.947.200,00 ATS, zu ADF-III 268.107.810,00 ATS, zu ADF-IV 494.382.600,00 ATS, zu ADF-V 517.067.520,00 ATS, zu ADF-VI 393.426.180,00 ATS, zu ADF-VII 242.583.579,00 ATS und zu ADF-VIII 24.577.103,00 EUR geleistet.

Zur Finanzierung von Technische Hilfe Projekten wurde im Dezember 1967 ebenfalls auf der Grundlage des Art. 19 des Abkommens über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank die Schaffung des Technische Hilfe Sonderfonds (TASF) beschlossen. Der Technische Hilfe Sonderfonds wurde bisher zwei Mal, zuletzt 1992, wiederaufgefüllt.

Im Oktober 2003 begannen die Verhandlungen zur aktuellen achten Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-IX). Österreich hat an den vier Verhandlungsrunden teilgenommen, die im Mai 2004 abgeschlossen wurden. Die Resolution Nr. 300 betreffend die Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und des Technische Hilfe Sonderfonds trat am 25. August 2004 durch Gouverneursratsbeschluss in Kraft.

Die Geber empfahlen eine Basiswiederauffüllung von 7 Mrd. USD, die in den Jahren 2005 bis 2008 für besonders günstige Darlehen verwendet werden sollen. Man kam überein, diesen Betrag wie folgt aufzubringen.

3,2 Mrd. USD neue Geberbeiträge

0,2 Mrd. USD interne ADB-Ressourcen

3,6 Mrd. USD Rückflüsse aus ADF-Darlehen

Von den Geberbeiträgen werden sieben Prozent an den Technische Hilfe Sonderfonds (TASF) transferiert. Dieser dient der Finanzierung von Technische Hilfe Projekten.

Mit dem ADF-IX werden erstmals Grants (verlorenen Zuschüsse) in den Asiatischen Entwicklungsfonds eingeführt. Die Höhe wird höchstens 21% betragen. Der damit verbundene Zinsentgang wurde mit 166 Mio. USD ermittelt und muss von den Gebern im Rahmen der Geberbeiträge aufgebracht werden.

Österreich hat bei den Abschlussverhandlungen zur Fondswiederauffüllung vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung die Leistung des Eurogegenwertes von 24.026.995,00 EUR (29.284.200,00 USD) zugesagt, das entspricht einem Anteil von 0,87% des Geberanteiles zur Wiederauffüllung von 3,2 Mrd. USD sowie an den ebenfalls von den Gebern aufzubringenden Zinsentgang.

Durch den ADF-IX werden auch Maßnahmen infolge der Flutkatastrophe von 2004 im Indischen Ozean finanziert.

Die Ergebnisse der Wiederauffüllungsverhandlungen wurden in einem Geberbericht (Donors’ Report), in dem die Zielsetzungen der Fondswiederauffüllung: Armutsbekämpfung und geeignete Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieses Zieles, dargestellt werden, zusammengefasst. Österreich hat diese Zielsetzungen mitgetragen und unterstützt sie.

Im Geberbericht werden die inhaltlichen Schwerpunkte von ADF-IX festgelegt: Bekämpfung der absoluten Armut in den ärmsten Ländern Asiens. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der internationalen Entwicklungsziele (MDGs) geleistet werden, die eine Halbierung der Armen bis zum Jahre 2015 vorsehen. Als Bausteine der Armutsreduktion werden auf der Basis wirtschaftlichen Wachstums die Entwicklung des privaten Sektors, Good Governance, neue Technologien, regionale Kooperation, Schutz der natürlichen Umwelt und eine stärkere Annäherung der armen Länder an die globale Wirtschaft angesehen.

In operativer Hinsicht soll die Resultatsorientierung verstärkt werden mit dem Ziel einer verbesserten Entwicklungseffizienz.

Die effektive Nutzung der ADF-Ressourcen soll durch die Anerkennung und Belohnung einer entsprechenden Performance der Empfängerländer (ua. verstärkte Gewichtung des Kriteriums der guten Regierungsführung) sichergestellt werden. Hinsichtlich der leistungsschwachen Länder wird sich die Bank unter Orientierung an entsprechenden Ansätzen der Weltbank-Institutionen einen speziellen Ansatz zur Zusammenarbeit mit diesen Ländern ausarbeiten.

Mit der erstmaligen Einführung von Grants sollen insbesondere die ärmsten Länder unterstützt werden, auf welche ein oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen: hohe Verschuldung, Post-Konflikt-Situation, starke Betroffenheit von HIV/AIDS, besonderer Bedarf an Technischer Hilfe. Die Grant-Vergabe betrifft nur ADF-IX und präjudiziert keine zukünftigen Verpflichtungen.

Diese Ausrichtung des ADF-IX berücksichtigt vollinhaltlich die Schwerpunktsetzung der vom Bund in den IFIs verfolgten entwicklungspolitischen Strategie. Diese fasst ökonomisches Wachstum sowie eine armutsorientierte Politik als Grundlage der mit Priorität zu verfolgenden Armutsreduktion und konzentriert sich ferner auf Good Governance, angepasste wirtschaftliche regionale und globale Integration, Entschuldung und ökologische Nachhaltigkeit.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. April 2005 in Verhandlung genommen .

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (855 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 04 28

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann