907 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (814 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Seit Erlassung des
Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, hat sich in der
Verwaltungspraxis und aufgrund fortschreitender Entwicklungen, etwa im Bereich
europäischer Integration oder bei den Kommunikationstechnologien, ein Bedarf an
Erneuerung und Anpassung diverser Rechtsvorschriften ergeben, der in den
bisherigen Novellierungen, zuletzt mittels Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 102/2003, noch nicht berücksichtigt werden konnte. Zahlreiche Verweise
im 7. Teil – Schiffsführung – erfordern eine textliche Bereinigung.
Die Bezeichnung
„Schifffahrtspolizei“, eine Verwaltungspolizei, führte in der Vergangenheit
mehrfach zur Verwechslung mit auf der Donau tätigen Einheiten der öffentlichen
Sicherheit. Die Einführung des Begriffs „Schifffahrtsaufsicht“ dient der
Klarstellung und deutlichen Erkennbarkeit der zwingend voneinander getrennten
Organisationen. Die Schifffahrtspolizei, künftig Schifffahrtsaufsicht, gründet
ihre Existenz auf die internationalen Verpflichtungen gemäß der Konvention über
die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960. Aus dieser
ergibt sich das Erfordernis einer speziellen nautischen Ausbildung der
Aufsichtsorgane. Der sogenannte „Strommeister“ braucht langjährige Erfahrung,
um schifffahrtsbezogene Sachverhalte beurteilen zu können.
Das Bundesgesetz
vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen
in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des
Schifffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 65/1976, und das Seeschifffahrtsgesetz,
BGBl. Nr. 174/1981, bedürfen geringfügiger Aktualisierung.
Das
Zulassungsverfahren für Jachten auf See soll vereinfacht werden.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 28. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Heidemarie Rest-Hinterseer
und Petra Bayr
sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie Mag. Helmut Kukacka.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und
Werner Miedl einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu § 58 Abs. 13
des Schifffahrtsgesetzes:
Die Ausarbeitung
eines Abfallwirtschaftsplanes für die Schifffahrt auf österreichischen
Wasserstraßen ist so weit gediehen, dass eine die Donau in Wien,
Niederösterreich und Oberösterreich umfassende Sammlung und Entsorgung von
Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern unter Heranziehung so genannter
‚Entöler-Boote’ in Aussicht genommen wurde. Sobald derartige Dienstleistungen
außerhalb der Häfen angeboten werden, ist ein starker Rückgang des Bedarfes in
den Häfen zu erwarten, weshalb für diesen Fall die Möglichkeit vorgesehen wird,
im Verordnungswege neben der Verpflichtung der Häfen zur Vorhaltung
umfangreicher technischer Sammel- und Entsorgungseinrichtungen die wahlweise
Alternative einer nachweislichen Beteiligung an einem im westeuropäischen Raum
bereits erfolgreich erprobten Entsorgungssystem als Ersatz für einen Teil der
vorgeschriebenen Anlagen zu eröffnen.
Zu § 68 Abs. 2 Z 2
des Schifffahrtsgesetzes:
Diese Bestimmung
dient der Präzisierung derjenigen Leistungen der Häfen, die durch die von den
Schifffahrtsunternehmen für die Benützung der Häfen und deren Einrichtungen zu
entrichtenden Hafenentgelte abgedeckt sein sollen. Damit soll verhindert
werden, dass einerseits Fahrzeuge unzumutbar hohe Mengen an Ölen, Ölrückständen
und ölhältigen Wässern ohne zusätzliche Kosten entsorgen oder andererseits
Fahrzeuge ausschließlich zur Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung in den
Hafen einfahren, ohne dass dieser Leistung ein nennenswertes Hafenentgelt
gegenübersteht.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des
oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer, Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen einstimmig
angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Christoph Kainz gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 04 28
Christoph Kainz Kurt Eder
Berichterstatter Obmann