908 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (841 der Beilagen): Abkommen zwischen Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen

Dieses Abkommen vereinfacht die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Verfahren bei Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen österreichischer Luftfahrzeuge in Slowenien bzw. slowenischer Luftfahrzeuge in Österreich, indem es Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang, den Verzicht auf die grenzpolizeiliche Abfertigung, eine weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten und die Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes vorsieht. Angesichts des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und Slowenien wie auch des starken alpinen Tourismus ist die schnelle Heimholung von verunglückten oder erkrankten österreichischen und slowenischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg von großer Bedeutung. Mit diesem Abkommen sollen Verzögerungen, die das Leben und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, vermieden werden.

Nach den Vorschriften des § 31 Zollrechts-Durchführungsgesetzes hat der Abflug eines Luftfahrzeuges in das Zollausland von einem Flugplatz zu erfolgen, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingeflogene Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen. Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bestehen nur bei Ein- und Abflügen ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen. Das vorliegende Abkommen trägt diesen Vorschriften Rechnung und sieht vor, dass derartige Flüge auch außerhalb von und nach Zollflugplätzen durchgeführt werden dürfen.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr bedeutet der Verzicht auf bestimmte zollrechtliche und grenzpolizeiliche Verfahren eine Entlastung der Administration, die allerdings durch die zu erwartende relativ geringe Zahl von Flugbewegungen (gemessen am Gesamtaufkommen) kaum spürbar sein wird.

 

Das vorliegende Abkommen enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nichtpolitischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutscher und slowenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 28. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Heidmarie Rest-Hinterseer.

 

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (841 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 04 28

Dipl.-Ing. Elke Achleitner    Kurt Eder

    Berichterstatterin                  Obmann