910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die
Regierungsvorlage (859 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird
(21. StVO-Novelle) und
über die Petition
betreffend „Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für
MotorradfahrerInnen“, überreicht von den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und
Kurt Eder (1/PET)
Die bedeutendsten
Neuerungen des Entwurfs betreffen die gesetzliche Verankerung von Alkohol- und
Suchtgiftvortestgeräten, die Erweiterung des Kreises der zu Untersuchungen
hinsichtlich des Vorliegens einer Alkohol- und Suchtgiftbeeinträchtigung
befugten Ärzte sowie den Übergang der Zuständigkeit für die Erlassung von
Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a auf Autobahnen vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie auf die Länder.
Mit der Einführung
der Vortestgeräte wird die Effizienz von Alkohol- und Suchtgiftkontrollen auf
der Straße wesentlich gesteigert werden. Die Alkohol-Vortestgeräte liefern
bereits einen Verdacht auf Alkoholisierung, sodass in der Folge nur noch
Personen zur Alkomatuntersuchung aufgefordert werden müssen, bei denen die
Überprüfung der Atemluft mit dem Vortestgerät einen Verdacht ergeben hat. Da
die Vortestgeräte - anders als die Alkomaten - weder eine Aufwärm- noch eine
Wartezeit erfordern, werden Kontrollen mit ihrer Hilfe wesentlich schneller
durchgeführt werden können. Die Suchtgift-Vortestgeräte oder -streifen werden
eine Vermutung auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift liefern
und so die Arbeit der Organe der Straßenaufsicht erleichtern.
Im ländlichen Raum
tritt weiters oft das Problem auf, dass vor allem in den Nachtstunden kein
Amts- oder Gemeindearzt zur Verfügung steht, der Untersuchungen zur
Feststellung einer Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung durchführen darf.
Die nächste öffentliche Krankenanstalt ‑ wo der diensthabende Arzt
ebenfalls diese Untersuchungen durchführen dürfte ‑ ist oftmals zu weit
entfernt. Daher wird der Kreis der Ärzte, zu denen die Organe der
Straßenaufsicht jemanden zwecks Durchführung einer solchen Untersuchung bringen
dürfen, erweitert: in Zukunft werden Ärzte nach Absolvierung einer speziellen
Weiterbildung von der Landesregierung ermächtigt und dürfen danach ebenfalls
diese Untersuchungen durchführen.
Der
Zuständigkeitsübergang vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie auf die Länder hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 43 Abs. 1a StVO („Baustellenverordnungen“) auf Autobahnen hat vor
allem verwaltungsökonomische Bedeutung. Im Rahmen von Bauarbeiten auf oder
neben der Straße ist nämlich sowohl die Einholung einer Bewilligung für die
Durchführung dieser Bauarbeiten gemäß § 90 StVO als auch die Regelung des
Verkehrs gemäß § 43 Abs. 1a StVO erforderlich. Während die
Bewilligung gemäß § 90 als Bescheid immer
von einer Landesbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung)
auszustellen ist, sind die die aufgrund der Bauarbeiten erforderliche
Verkehrsregelung enthaltenden Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a auf Autobahnen durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen. Da die allenfalls notwendigen
Verkehrsbeschränkungen aber bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des
Bewilligungsbescheides von einem Verkehrssachverständigen festgestellt werden,
müssen diese Verfahrensergebnisse danach an das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie übermittelt werden, damit sie zur Grundlage einer
entsprechenden Verordnung gemacht werden können. Dieses zeitaufwendige
Verfahren der Aktenübermittlung wird durch die vorgeschlagene Änderung
beseitigt, ohne dass dies für die jeweiligen Landesbehörden einen nennenswerten
Mehraufwand zur Folge hätte - im Großteil der Fälle beschränkt sich der
Mehraufwand auf das Erstellen des Verordnungstextes sowie die formelle
Erlassung der Verordnung.
Die übrigen
Bestimmungen des Entwurfs betreffen eine Vielzahl von einzelnen Regelungen, die
entweder an geänderte technische (z.B. § 42) oder rechtliche (z.B. § 26a)
Rahmenbedingungen anzupassen sind oder bei denen Änderungen der tatsächlichen
Anforderungen eine Reaktion des Gesetzgebers erforderlich machen.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 28. April 2005 in Verhandlung genommen. Den Beratungen wurde auch die
Petition betreffend „Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für
MotorradfahrerInnen“, überreicht von den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und
Kurt Eder (1/PET) zugrunde gelegt. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Petra Bayr, Dr.
Gabriela Moser, Werner Miedl,
Mag. Christine Lapp, Gabriele Binder,
Mag. Karin Hakl, Heidemarie Rest-Hinterseer
sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie Mag. Eduard Mainoni.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und
Werner Miedl einen Abänderungsantrag eingebracht,
der wie folgt begründet war:
„Zu § 4
Abs. 5:
Nach weiteren
Diskussionen soll die Regelung hinsichtlich der Verständigung der nächsten
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur
Sachschaden entstanden ist, vorerst in der bereits jetzt gesetzlich
vorgeschriebenen Form beibehalten werden; danach ist die nächste Polizei- und
Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu
verständigen.
Zu Z 22 der
Regierungsvorlage:
Hier wird
lediglich das Zitat richtiggestellt.
Zu § 54
Abs. 5 lit. k und l:
Insbesondere vor
Mautkontrollstellen auf Autobahnen wird die Fahrbahn durch mehrere
Fahrbahnteiler in einzelne Spuren aufgeteilt. Hierbei ist es von Zeit zu Zeit
erforderlich, bestimmte Verkehrsbeschränkungen nur auf einzelnen dieser Spuren
gelten zu lassen, wobei jedoch aus räumlichen Gründen eine Anbringung der
entsprechenden Straßenverkehrszeichen oberhalb dieser Fahrspur nicht möglich
ist. Für derartige Fälle wird eine neue Zusatztafel eingeführt, wobei der
Grundsatz, dass Verkehrszeichen am rechten Fahrbahnrand anzubringen sind,
sinngemäß gewahrt bleibt.
Zu § 103
Abs. 7:
Abgesehen von dem
in § 94 geregelten Zuständigkeitsübergang vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie auf die Länder hinsichtlich bestimmter Verordnungen
auf Autobahnen, der aus administrativen Gründen eine längere Legisvakanz
erforderlich macht, und der damit verknüpften Änderung des § 94f, können
sämtliche Bestimmungen der Novelle bereits früher in Kraft treten.
Dementsprechend werden die Inkrafttretensbestimmungen der Novelle geändert.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des
oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer,
Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen mit
Stimmenmehrheit angenommen. Die Petition betreffend „Verbesserung der
rechtlichen Rahmenbedingungen für MotorradfahrerInnen“, überreicht von den
Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Kurt Eder ist miterledigt.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 04 28
Klaus Wittauer Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann