Vorblatt

Probleme:

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Diese Verordnung lässt Anpassungen der geltenden Rechtslage zweckmäßig erscheinen.

Ziel:

Verbesserungen des Wettbewerbsgesetzes zur Sicherstellung der reibungslosen Vollziehung des österreichischen und europäischen Wettbewerbsrechtes im durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 reformierten Rechtsrahmen.

Inhalt:

Es werden Klarstellungen und Anpassungen an das ab 1. Mai 2004 geltende EU-Recht vorgenommen sowie in der Vollziehungspraxis gemachte Erfahrungen eingearbeitet. Klargestellt werden auch die Zuständigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde zur Unterstützung der Europäischen Kommission und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten.

Für die Anmeldung von Zusammenschlussfällen ist vom Anmeldenden eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Anmeldungen erfolgen nunmehr bei der Bundeswettbewerbsbehörde. Mehr Transparenz wird dadurch geschaffen, dass die Bundeswettbewerbsbehörde über die Stellung von Anträgen an das Kartellgericht informiert. Die in Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehene Genehmigung von Nachprüfungen in Privaträumen erfordert eine innerstaatliche Regelung. Zur Erleichterung der Aufdeckung von Kartellen wird wie in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten bereits vorgesehen ein Kronzeugenprogramm eingeführt. Die Änderungen im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen tragen dem institutionellen Rahmen im Wettbewerbsrecht Rechnung.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Grundsätzlich ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von den Mitgliedsstaaten nicht umzusetzen. Eine Angleichung des WettbG erscheint aber sinnvoll, um eine effiziente Vollziehung der neuen EG-Durchführungsverordnung zu den Art. 81 und 82 EGV zu gewährleisten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Bundeswettbewerbsbehörde steigert die Effizienz der österreichischen Wettbewerbsrechtsvollziehung. Die Sicherung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs dient den Interessen von Unternehmen und Verbrauchern. Wettbewerb begünstigt Innovationen und damit Investitionen in neue Produkte. Wettbewerbsdruck führt daher langfristig zu Innovationen, Investitionen und damit zu Wohlfahrtsgewinnen.

Kosten:

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sind dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Entwurf trägt vor allem den durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, bedingten Änderungen Rechnung. Zur Erleichterung der Aufdeckung von Kartellen wird wie in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten bereits vorgesehen ein Kronzeugenprogramm eingeführt. Weiters berücksichtigt der vorliegende Entwurf in der Vollziehungspraxis gemachte Erfahrungen und enthält einige Klarstellungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Grundsätzlich ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von den Mitgliedsstaaten nicht umzusetzen. Eine Angleichung des WettbG erscheint aber sinnvoll, um eine effiziente Vollziehung der neuen EG Durchführungsverordnung zu den Art. 81 und 82 EGV zu gewährleisten.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund erwachsen durch die Einführung von Pauschalgebühren im Zusammenschlussverfahren Einnahmen. Im ersten Jahr des Bestehens der BWB (seit 1.7.2002) wurden 339 Zusammenschlüsse angemeldet; dies hätte in diesem Jahr bei der nun vorgesehenen Gebühr von 1 500 Euro pro Anmeldung Einnahmen in der Höhe von 508 500 Euro für den Bund bedeutet. Eine Prognose, ob in den nächsten drei Jahren mehr oder weniger  Zusammenschlüsse angemeldet werden, kann schwer getroffen werden. Durch die gleichzeitige Neuerlassung des Kartellgesetzes werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zusammenschlusskontrolle leicht geändert.

Einer möglichen leichten Steigerung der absoluten Zahl von Zusammenschlüssen steht im neuen Regelwerk eine verringerte Anmeldepflicht durch leicht erhöhte Bagatellgrenzen und Ausnahmen von der Zusammenschlusskontrolle für bestimmte Zusammenschlüsse ohne Auswirkungen auf den inländischen Markt gegenüber, weshalb bei dieser Berechnung von einem Gleichbleiben der zu behandelnden Fusionsfälle ausgegangen wird.

Die Einhebung von Gebühren bedeutet einen geringfügigen Verwaltungsmehraufwand.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung beruht mit Beziehung auf die im Entwurf geregelte Rechtsmaterie nicht auf einem, sondern auf einer ganzen Reihe kompetenzrechtlicher Tatbestände. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf in diesem Zusammenhang auf die sehr umfangreichen Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes (473 BlgNR XII. GP, S 25 f) sowie zum EU-Wettbewerbsgesetz (768 BlgNR XVIII. GP) verwiesen werden.

Besonderer Teil:

Zu Art. I:

Zu Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Mit der redaktionellen Änderung wird auf das gleichzeitig neu zu erlassende Kartellgesetz 2005 verwiesen. Weiters war in § 1 klarzustellen, dass die Bundeswettbewerbsbehörde Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen in Einzelfällen oder zukünftigen Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen entgegenzuwirken hat.

Zu Art. I Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Diese Änderung erfolgt, da eine jährliche Erlassung der Geschäftordnung nicht erforderlich ist.

Zu Art. I Z 3 (§ 2 Abs. 1):

Durch die Klarstellung in § 2 Abs. 1 sollen die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde systematisch und hinreichend umfangreich dargestellt werden. Neben der Wahrnehmung der Amtsparteistellung nach KartG 2005 soll nunmehr auch die Antragsbefugnis nach dem Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen zu den Aufgaben bzw. Befugnissen nach WettbG gehören. Daraus folgt, dass sich die Bundeswettbewerbsbehörde auch zur Erfüllung dieser Aufgabe auf ihre Ermittlungsbefugnisse nach §§ 11 und 11a WettbG stützen kann.

Es wird weiters klargestellt, dass sich die Ermittlungsbefugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde nicht auf die Untersuchung in der Vergangenheit liegender Wettbewerbsbeeinträchtigungen beschränken. Beispielsweise wird die BWB im Zusammenschlussverfahren tätig, wobei denkmöglicherweise noch keine Wettbewerbsbeschränkung eingetreten sein kann.

Zu Art. I Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Aus systematischen und sprachlichen Gründen wird die Aufgabe bzw. Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde zur Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission in den neuen Abs. 2 verlagert.

Zu Art. I Z 5 (§ 2 Abs. 3 und 4):

Durch den Einschub eines neuen Absatzes über die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 eine neue Nummerierung.

Zu Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 1 2. Satz):

Die Kommission hat ein umfassendes Netzwerk der Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten eingerichtet. Es wird klargestellt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen Wettbewerbsbehörden zuständig ist.

Zu Art. I Z 7 (§ 3 Abs. 1 letzter Satz):

Es wird weiters klargestellt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden verbindliche Erklärungen wie zB zum Schutz von Kronzeugeninformationen abgeben kann. Eine gleichlautende Ermächtigung für den Bundeskartellanwalt soll § 84 KartG 2005 enthalten.

Zu Art. I Z 8 (§ 4 Abs. 1):

Die europäischen Wettbewerbsregeln wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003, das begleitende „Modernisierungspaket“ (bestehend aus einer Kommissionsverordnung und sechs Bekanntmachungen) und die „EG-Fusionskontrollverordnung“ geändert. Die Verweise im österreichischen Recht beziehen sich nunmehr auf die neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 wurde von der Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern aufgehoben.

Zu Art. I Z 9 (§ 6):

Diese Änderung ist im Interesse einer einheitlichen Terminologie erforderlich und wirkt sich nicht auf die Teilnahme des Vertreters des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit am Treffen der Generaldirektoren für Wettbewerb in Brüssel aus.

Zu Art. I Z 10 (§ 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz):

Da keine unverbindlichen Verbandsempfehlungen mehr vorgesehen sind, entfällt die Übermittlungspflicht der BWB im zweiten Satz. Die Bundeswettbewerbsbehörde soll den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren um Erteilung von Auskünften sowie um Abgabe von Stellungnahmen ersuchen können. Diesem Erfordernis der Praxis wird entsprochen. Die geltenden Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den im Abs. 1 genannten Behörden sollen durch eine Bestimmung über das Auskunftsrecht der BWB ergänzt werden.

Festgehalten werden soll nun ausdrücklich, dass die BWB den genannten Behörden nicht nur jene Informationen übermitteln darf, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sondern auch solche, die zur Erfüllung des Auskunfts- oder Stellungnahmeersuchens der BWB erforderlich sind.

Zu Art. I Z 11 (§ 10 Abs. 5):

Mit dieser redaktionellen Änderung werden die bisherigen Verweise auf das gleichzeitig neu zu erlassende KartG 2005 angepasst.

Zu Art. I Z 12 (§ 10 Abs. 6):

Mit dem Einlangen einer Zusammenschlussanmeldung bei der BWB beginnt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10a die vier wöchige Frist beider Amtsparteien zur Stellung eines Prüfungsantrages (§ 11 KartG 2005). Abs. 6 gewährleistet, dass dem Bundeskartellanwalt unverzüglich die Anmeldung übermittelt wird.

Zu Art. I Z 13 (§§ 10a und 10b):

Zu § 10a:

Abs. 1 legt fest, dass für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) den internationalen Gepflogenheiten entsprechend eine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Die gewählte Form der Gebühreneinhebung soll den administrativen Aufwand möglichst gering halten. Durch die Einführung von angemessenen Gebühren werden Einnahmen für den Bund entstehen. Die Anmeldegebühr dient der Abgeltung des Aufwandes der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts für die Prüfung der Zusammenschlussanmeldung.

Abs. 2 regelt, dass die Frist der Amtsparteien zur Stellung eines Prüfungsantrages, die grundsätzlich vier Wochen ab Einlangen der Anmeldung bei der BWB beträgt, nicht zu laufen beginnt, solange die Anmeldung nicht ordnungsgemäß vergebührt ist.

Zu § 10b:

Das KartG 2005 legt fest, dass nun die BWB statt des Kartellgerichts die Anmeldung von Zusammenschlüssen zu veröffentlichen hat, wobei die zu veröffentlichende Information gegenüber dem KartG 1988 unverändert bleibt. Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen nicht untersagt wird, hat die BWB den Spruch dieser Entscheidungen (bisher vom Kartellgericht vorgenommen) öffentlich bekannt zu machen. Abs. 1 legt fest, dass all diese Veröffentlichungen im Zusammenschlussverfahren auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde konzentriert werden.

Nach Abs. 2 hat die BWB auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag an das Kartellgericht wegen einer vermuteten Zuwiderhandlung gegen das Kartell- oder Missbrauchsverbot (national oder europäisch) stellt. Diese Bekanntmachung kann den Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Die BWB soll in dieser Information verdeutlichen, dass es sich um eine vermutete Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz, aber nicht um ein vor dem Kartellgericht abgeschlossenes Verfahren handelt. Wie bereits die Europäische Kommission, soll nun auch die BWB durch eine Kurzinformation über ihre Tätigkeit dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher Information nachkommen. Derartige Bekanntmachungen dürfen auf Grund der Verpflichtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Der BWB wird Ermessen eingeräumt, welche der im Gesetz angeführten Informationen sie im Einzelfall veröffentlicht, damit ihre Ermittlungen nicht durch die Veröffentlichung gefährdet werden. Bei dieser Entscheidung ist sie an das  Datenschutzgesetz gebunden und hat das gelindeste Mittel zu wählen.

Abs. 3 ergänzt die Veröffentlichung von verfahrenseinleitenden Informationen dahingehend, dass auch über alle Entscheidungen der Kartellgerichte informiert werden soll.

Zu Art. I Z 14 (§ 11 Abs. 2):

Mit diesen Verweisen werden die Bestimmungen des AVG über Beteiligte und deren Vertreter, Ladungen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Vernehmung von Zeugen und Beteiligten, Augenschein und mittelbare Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren anwendbar.

Zu Art. I Z 15 (§ 11 Abs. 3, 4, 5 und 6):

Absprachen zB über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten oder die Aufteilung von Märkten sind in hohem Maße schädlich für die Volkswirtschaft. Da sie daher als schwerwiegende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gelten, werden sie wegen der damit verbundenen gravierenden Sanktionen, die Gemeinschaftsrecht und nationale Rechtsordnungen vorsehen, in der Regel im Geheimen und äußerst konspirativ getroffen. Die Aufklärung, Beendigung und Sanktionierung solcher Rechtsverletzungen hängt deshalb entscheidend von Hinweisen aus dem Kreis bzw. aus dem Umfeld der Kartellmitglieder ab.

Deshalb verfügen die Europäische Kommission und 17 Mitgliedstaaten der Union über ein so genanntes „Leniency programme“, also ein Kronzeugenprogramm (Veröffentlichung einer Liste der EU-Mitgliedstaaten mit Kronzeugenprogramm auf der Website der GD Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/legislation/). Diesen Programmen ist bei allen Abweichungen im Detail gemeinsam, dass „als Gegenleistung für die uneingeschränkt aus freien Stücken erfolgte Offenlegung von Informationen zu dem Kartell, die vor oder während der Ermittlungsphase des Verfahrens bestimmten Kriterien genügt, entweder völlige Straffreiheit oder eine wesentliche Reduzierung der Strafen gewährt wird, die andernfalls gegen einen Kartellbeteiligten verhängt worden wären.“ (Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl. 2004, C 101/03; Fußnote 14).

Da unbestritten ist, dass Kronzeugenprogramme die Aufdeckung von Kartellen erleichtern und wegen der jederzeit bestehenden Gefahr des „Ausstiegs“ von in der Folge mit den Behörden kooperierenden Kartellmitgliedern daneben auch als zusätzliche Abschreckung gegen die Beteiligung an unrechtmäßigen Kartellen wirken, wird nunmehr auch im österreichischen Wettbewerbsrecht ein solches Programm vorgesehen.

Die Bestimmung, die als Konkretisierung des schon in § 2 Abs. 3 normierten Prinzips des ausschließlich amtswegigen Tätigwerdens der Bundeswettbewerbsbehörde zu betrachten ist und das Ermessen der Bundeswettbewerbsbehörde in Bezug auf Kronzeugen einer näheren Determinierung zuführt, orientiert sich dabei insbesondere an der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3).

Abs. 3 hält fest, dass ein Absehen von einem Antrag auf Geldbuße gegen ein den Kronzeugenstatus in Anspruch nehmendes Unternehmen nur in Betracht kommt, wenn in Bezug auf das Unternehmen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

         1) das Unternehmen hat seine Teilnahme an dem Kartell zeitgerecht beendet,

         2) es informiert die Bundeswettbewerbsbehörde, bevor diese vom Sachverhalt Kenntnis erlangt,

         3) es arbeitet in der Folge uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zusammen und

         4) es hat andere nicht zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen.

Liegt nur die zweite Voraussetzung nicht vor, kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine verminderte Geldbuße beantragen.

Abs. 4 soll die Bundeswettbewerbsbehörde verpflichten, als Serviceleistung für Bewerber um Kronzeugenstatus in einem Handbuch Transparenz über die Durchführung der Kronzeugenregelung zu schaffen. Naturgemäß kann sich eine Praxis erst mit der tatsächlichen Anwendung herausbilden und auch weiterentwickeln.

Abs. 5 soll Unternehmern oder Unternehmervereinigungen durch eine rechtsunverbindliche Mitteilung Orientierung verschaffen, ob sie für die Zuerkennung der Kronzeugeneigenschaft in einer der beiden möglichen Varianten in Frage kommen. Bescheidqualität kommt einer derartigen Mitteilung nicht zu.

Abs. 6 hat klarstellenden Charakter und macht in Anlehnung an Rz 39 der oben zitierten Bekanntmachung deutlich, dass Informationen über Kronzeugen aus dem Netzwerk der Behörden geschützt sind, da die BWB auf Grund dieser Informationen weder nach nationalem Wettbewerbsrecht noch nach den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags den betreffenden Verstoß aufgreifen darf. Hat ein Unternehmen bei einer anderen Wettbewerbsbehörde um Kronzeugenstatus ersucht und wurden darüber Informationen im Behördennetzwerk zugänglich gemacht, bleibt es der BWB dennoch unbenommen, auf Grund von nicht aus dem Netzwerk stammender Informationen Ermittlungen gegen das betreffende Unternehmen zu führen und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

Zu Art. I Z 16 (§ 11a)

Die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen können nunmehr auch mittels Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde angeordnet werden. Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides ist nach dem hier - anders als bei Ermittlungen nach § 11 - uneingeschränkt Anwendung findenden AVG durchzuführen. Der besseren Lesbarkeit wegen werden alle Bestimmungen über diesen neuen Auskunftsbescheid in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.

Abs. 1 und 2 übernimmt mit redaktionellen Änderungen die Inhalte des bisherigen § 11 Abs. 3 und 4.

Die Abs. 3 und 4 regeln die Anordnung per Bescheid, dessen Vollstreckung und die Strafbestimmungen. Die Höchstgrenze von 35 000 Euro entspricht der bisherigen Höchstgrenze des § 142 Abs. 2 lit. g KartG 1988, wobei das Wegfallen der Untergrenze im Gleichklang mit deren Wegfall im KartG 2005 erfolgt. Gegen einen derartigen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde steht der Weg sowohl zum Verfassungs- als auch Verwaltungsgerichtshof offen, die der Beschwerde allenfalls auch aufschiebende Wirkung zuerkennen können. Abs. 4 enthält weiters eine Sanktion für unrichtige oder irreführende Auskünfte auf Grund eines einfachen Auskunftsverlangens.

Abs. 5 räumt der Bundeswettbewerbsbehörde ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des UVS über Berufungen gegen ihre Verwaltungsstrafbescheide ein, wie es zB auch im Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehen ist.

Zu Art. I Z 17 (§ 12 Abs. 1):

Die Anpassung war aufgrund der Änderungen im Kartellgesetz erforderlich.

Zu Art. I Z 18 (§ 12 Abs. 2 letzter Satz):

Nach der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Rechtslage war die Durchführung von Nachprüfungen der Europäischen Kommission nur „bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen“ zulässig. Die Praxis in vielen Mitgliedsstaaten hat aber gezeigt, dass Unterlagen zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht häufig nicht in Geschäftsräumlichkeiten aufbewahrt werden nicht zuletzt, um sie Nachprüfungen der Kommission und der sie unterstützenden Mitgliedsstaaten zu entziehen. Diesem Defizit wird in der seit 1. Mai 2004 geltenden neuen Durchführungsverordnung zu den Art. 81 und 82 EGV insofern Rechnung getragen, als sie in Art. 21 Nachprüfungen auch in anderen Räumlichkeiten vorsieht. Aus Rechtsschutzerwägungen sieht die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vor, dass eine Nachprüfung in Privaträumen einer richterlichen Genehmigung bedarf.

Wie bereits nach bisheriger Rechtslage wird zur Unterstützung der Kommission bei Nachprüfungen ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl benötigt. Da die Ausstellung eines solchen an dieselben Kriterien wie die richterliche Genehmigung nach Art. 21 Abs. 3 geknüpft ist Echtheit der Nachprüfungsentscheidung und Nichtvorliegen von Willkür oder Unverhältismäßigkeit kann auf die Erlassung zweier gesonderter richterlicher Entscheidungen verzichtet werden. Der Hausdurchsuchungsbefehl gilt nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 letzter Satz auch als Genehmigung nach Art. 21 Abs. 3 leg. cit.

Zu Art. I Z 19 (§ 12 Abs. 3):

Diese redaktionelle Änderung war erforderlich, da es keinen Vorsitzenden des Kartellgerichts mehr gibt.

Zu Art. I Z 20 (§ 12 Abs. 5):

Aus der derzeit in Geltung stehenden Textierung des ersten Satzes des § 12 Abs. 5 könnte e contrario der (unzutreffende) Schluss gezogen werden, mangels Bezugnahme auf Privaträumlichkeiten wären Hausdurchsuchungen nach Abs. 1 in Privaträumen unzulässig. Die zur Klarstellung vorgenommene Neugestaltung orientiert sich an § 140 Abs. 1 StPO.

Zu Art. I Z 21 (§ 12 Abs. 5 3. Satz):

Diese redaktionelle Änderung war erforderlich, da es keinen Vorsitzenden des Kartellgerichts mehr gibt.

Zu Art. I Z 22 (§ 13 Abs. 1):

Die Anpassung war aufgrund der Änderungen im Kartellgesetz erforderlich.

Zu Art. I Z 23 (§ 16 Abs. 3):

Eine einheitliche Funktionsperiode der Mitglieder der Wettbewerbskommission entspricht den Regelungen in anderen Beiräten oder Kommissionen, wie zB. Übernahmekommission, Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundes-Vergabekontrollkommission.

Zu Art. I Z 24 (§ 16 Abs. 6 letzter Satz):

Mit dieser Änderung wird den praktischen Erfordernissen nach einer ausreichenden Vertretung der Bundeswettbewerbsbehörde bei den Sitzungen der Wettbewerbskommission Rechnung getragen.

Zu Art. I Z 25 (§ 21):

Die Änderungen des Wettbewerbsgesetzes sollen zeitgleich mit dem Kartellgesetz 2005 in Kraft treten.

Zu Art. II:

Zu Art. II Z 1 (§ 6 1. Satz):

Die redaktionelle Änderung ist erforderlich, da § 3a vom VfGH aufgehoben worden ist und das Kartellgericht seit der Kartellgesetznovelle 1995 eine Funktion des Oberlandesgerichtes Wien darstellt.

Zu Art. II Z 2 (§ 7 Abs. 1):

Die Verweise auf das Kartellgesetz sind an das gleichzeitig neu zu erlassende KartG 2005 anzupassen.

Zu Art. II Z 3 (§ 7 Abs. 2):

Diese Anpassung trägt der seit 2002 bestehenden Behördenzuständigkeit im Wettbewerbsrecht Rechnung. Im Wettbewerbsgesetz wurde die Befugnis der Wettbewerbsbehörde zur Antragstellung nach dem Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in den Aufgaben- bzw. Befugniskatalog des § 2 aufgenommen. Siehe auch die Erläuterungen zu Art. I Z 3.

Zu Art. II Z 4 (§ 7 Abs. 2):

Die Bezeichnung der Wirtschaftkammer Österreich ist auf diesen Wortlaut zu ändern.

Zu Art. II Z 5 (§7 Abs. 3 und § 7 Abs. 10):

Da das Kartellgericht nunmehr eine Funktionsform des OLG Wien ist, gibt es keinen Vorsitzenden des Kartellgerichts mehr, sondern Vorsitzende des jeweiligen Senats.

Zu Art. II Z 6 (§ 7 Abs. 7):

Da es seit der Wettbewerbsrechtsreform 2002 keinen Paritätischen Ausschuss für Kartellangelegenheiten mehr gibt, soll dieser Absatz gestrichen werden. Im Wege der Bundeswettbewerbsbehörde könnte die Wettbewerbskommission allerdings um Stellungnahmen ersucht werden.

Zu Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 8):

Durch den Wegfall der Bestimmung über den Paritätischen Ausschuss erhalten die folgenden Absätze eine neue Nummerierung. Der erste Satz wird mit § 34 Abs. 1 KartG 2005 harmonisiert. Die in § 7 Abs. 4 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen sind einstweilige Verfügungen im Sinne des § 381 EO. Die Verweise im zweiten und vierten Satz auf den aufgehobenen § 3a sollen gestrichen werden.

Zu Art. II Z 8 (§ 7 Abs. 9):

Die bisherigen Verweise auf das Kartellgesetz 1972 sind an die Gebührenbestimmungen des gleichzeitig neu zu erlassenden KartG 2005 anzupassen.

Zu Art. II Z 9 (§ 7 Abs. 10):

Der Verweis auf den aufgehobenen § 3a (siehe Erläuterungen zu Art. II Z 1) soll entfallen.

Zu Art. II Z 10 (§ 10):

Die Bezeichnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist entsprechend des Bundesministeriengesetzes in der geltenden Fassung auf Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ändern.

Zu Art. II Z 11 (§ 12):

Die Änderungen des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen sollen zugleich mit dem Kartellgesetz 2005 und den Änderungen des Wettbewerbsgesetzes in Kraft treten.


Textgegenüberstellung zum Wettbewerbsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet, funktionierenden Wettbewerb und eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, sicherzustellen.

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,

                a) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutreten sowie

               b) eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005, zu gewährleisten.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat zumindest jährlich eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.

§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur:

           1. Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung (§ 44 KartG),

           2. Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

           3. allgemeinen Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

           4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,

           5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie

           6. Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).

§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:

           1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,

           2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

           3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

           4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,

           5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie

           6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.

 

(2) Der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.

§ 3. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen.

§ 3. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.

§ 4. (1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Art. 81 bis 86 EG und die Art. 65 und 66 EGKS sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zu verstehen, insbesondere:

           1. Verordnung (EWG) Nr. 17/62 - Durchführungsverordnung zu Art. 85 und 86 EG,

           2. die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

           3. die Verordnung Nr. 1017/68, Verordnung Nr. 4056/86, Verordnung Nr. 3975/87 und

           4. die allgemeinen Entscheidungen im Bereich Kohle und Stahl (Entscheidung Nr. 26/54, Entscheidung Nr. 715/78, Entscheidung Nr. 379/84).

§ 4. (1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Art. 81 bis 86 EGV sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zu verstehen, insbesondere:

           1. die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln,

           2. die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“),

           3. die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und die Verordnung (EG) Nr. 411/2004.

§ 6. Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.

§ 6. Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von  fünf  Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.

§ 10. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt unverbindliche Verbandsempfehlungen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern.

§ 10. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.

(5) Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,

                a) die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 42b KartG nicht stellen wird, oder

               b) einen nach § 42b KartG gestellten Antrag zurückzuziehen,

so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt - und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,

                a) die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 11 KartG 2005 nicht stellen wird, oder

               b) einen nach § 11 KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,

so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt - und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlagen mit ihren Beilagen in zwei Gleichschriften weitergeleitet wird.

 

Anmeldegebühren

§ 10a. (1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 1 500 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an den Bundesminister für Justiz  zu überweisen und dieser hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.

 

(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.

 

Bekanntmachungen

§ 10b. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.

 

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß §§ 26, 27 und 28 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.

 

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert auf ihrer Website über die Entscheidungen, die das Kartellgericht und das Kartellobergericht erlassen haben.

§ 11. (2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 13 bis 16, 18, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.

§ 11. (2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist des Weiteren, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, über Abs. 2 hinausgehend befugt:

           1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,

           2. geschäftliche Unterlagen, gleich in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie

           3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen  zu beantragen, die

           1. ihre Mitwirkung an einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 81 Abs. 1 EGV eingestellt haben,

           2. die Bundeswettbewerbsbehörde über diese Zuwiderhandlung informieren, bevor sie von dem Sachverhalt erfährt,

           3. in der Folge uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten und

           4. andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.

War der Sachverhalt der Bundeswettbewerbsbehörde bereits bekannt, so kann sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine geminderte Geldbuße beantragen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie keine oder eine geminderte Geldbuße beantragt.

(4) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind - außer sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus - verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 3 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung des Abs. 3 in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls zu erläutern, in welchen Fällen des § 1 KartG 2005 und Art. 81 Abs. 1 EGV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders förderlich ist, wann sie bei Kenntnis des Sachverhaltes eine geminderte Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Bei der Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Information und deren Mehrwert gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen. Das Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.

(5) Das Kartellgericht hat durch den Vorsitzenden als Einzelrichter auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen binnen angemessener Frist mit Beschluss aufzutragen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit dies zur Sicherung des Erfolges der Ermittlungshandlung erforderlich ist.

(5) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Abs. 3 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Verlangen in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesem Absatz Gebrauch machen wird.

 

(6) Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen, bleibt unberührt.

 

Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

§ 11a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:

           1. von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,

           2. geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie

           3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

 

(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 1 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.

 

(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Der Bescheid ist von der Bundeswettbewerbsbehörde zu vollstrecken. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (WV), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach § 5 Abs. 3 VVG den Betrag von 3 500 Euro nicht übersteigen dürfen.

 

(4) Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 keine, oder unrichtige, oder irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Abs. 2 unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Verwaltungsstrafbescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Bundeswettbewerbsbehörde.

§ 12. (1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts

           1. eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 34 KartG), eines Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung eines Kartells (§ 18 KartG) oder Zusammenschlusses (§ 42a Abs. 4 KartG) oder

           2. eines Verstoßes gegen Art. 81 oder 82 EG eine Hausdurchsuchung anzuordnen.

§ 12. (1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art. 81 oder 82 EGV eine Hausdurchsuchung anzuordnen.

(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist.

(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Im Falle von Nachprüfungen nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt der Hausdurchsuchungsbefehl nach dem ersten Satz auch als Genehmigung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 erster Satz der zitierten Verordnung.

(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts als Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in § 11 Abs. 4 genannten Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.

(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in § 11 Abs. 4 genannten Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.

(5) Im Falle einer auf Grund Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist der Inhaber des Unternehmens oder dessen Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Vorsitzenden als Einzelrichter zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 13. (1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach § 8a, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 30c Abs. 2, 33 Abs. 2, 37, 42a Abs. 5, 42b Abs. 6, 142 Abs. 1 lit. a, b oder 142 Abs. 3 KartG Ermittlungen nach § 11 Abs. 2 bis 5 oder § 12 dieses Bundesgesetzes vorausgegangen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.

§ 13. (1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27 oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.

§ 16. (3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren berufen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

§ 16. (3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor (Stellvertreter) der Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

In-Kraft-Treten

§ 21. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.


Textgegenüberstellung zum Nahversorgungsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 6. Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1, 3 und 3a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in § 94 Abs. 1 Kartellgesetz unter Z. 2, 3, 5 und 6 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 7. (1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in §§ 47 und 49 KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind berechtigt

           1. die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;

(2) Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind berechtigt

           1. die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;

(3) Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Vorsitzende des Kartellgerichtes. Die Frist hat - ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 - mindestens acht Tage zu betragen.

(3) Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Senatsvorsitzende. Die Frist hat - ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 - mindestens acht Tage zu betragen.

(7) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung den Paritätischen Ausschuß für Kartellangelegenheiten anzuhören. Dieser hat seine Äußerung binnen drei Wochen nach Einlangen der Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichtes zu erstatten. Diese Anhörungspflicht gilt nicht für Verfahren nach Abs. 4.

 

(8) Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichtes und des Kartellobergerichtes sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3a der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3a bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.

(7) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3 der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3 bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.

(9) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 119 und 122 bis 126 des Kartellgesetzes sind anzuwenden.

(8) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen.  Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 51 bis 57  KartG 2005 sind anzuwenden.

(10) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 und 3a binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Vorsitzende des Kartellgerichtes hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.

(9) Der Senatsvorsitzende kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1 und 2 binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Senatsvorsitzende hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

 

In-Kraft-Treten

§ 12. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.