Vorblatt
Problem:
Die soziale
Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in
Österreich und Bulgarien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat
vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils
national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.
Ziel:
Durch das
vorliegende Abkommen mit Bulgarien wird ein weitestgehender Schutz im Bereich
der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der
Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen
Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb
von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem
Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport
sichergestellt.
Inhalt:
Gewährung von
Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Regelung
der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Bulgarien werden
insbesondere auch Doppelversicherungen hinsichtlich derselben Erwerbstätigkeit
verhindert und damit der Wirtschaftsstandort Österreich gefördert.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten von rund
446.500 Euro in der Pensionsversicherung und 192.000 Euro in der
Arbeitslosenversicherung in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des
Abkommens.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die EU-Konformität
ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale
Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die
Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das
vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden
Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Besonderheiten
des Gesetzgebungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Allgemeine Überlegungen
Das Abkommen ist
gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50
Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen. keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden,
bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B‑VG.
Nachdem sich
abgezeichnet hatte, dass Bulgarien nicht zum Kreis der Kandidatenländer gehören
würde, die mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, wurden
Kontakte hinsichtlich des möglichen Abschlusses eines Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
aufgenommen. Diesbezügliche Gespräche wurden im November 2002 begonnen. Der
Entwurf des Abkommens bezieht sich auf die Bereiche der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sowie das Arbeitslosengeld.
Der
Abkommensentwurf entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten
Jahren von Österreich insbesondere auch mit Polen (BGBl. III
Nr. 212/2000) und der Slowakei (BGBl. III Nr. 60/2003)
geschlossenen Abkommen.
Das Abkommen
ist in fünf Abschnitte gegliedert:
Abschnitt I enthält
allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und
sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der
beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich
der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung fest.
Abschnitt II sieht
in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden
Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem
Grundsatz vor.
Abschnitt III enthält
die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten: Für den
Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der
beiderseitigen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches
insbesondere die aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines
vorübergehenden Aufenthaltes im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des
zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen, auf bulgarischer Seite aber wie im
Verhältnis zu Polen und der Slowakei im Wesentlichen auf entsendete
Arbeitnehmer eingeschränkt. In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der
Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisionsfällen zu dem zuletzt
zuständig gewesenen Versicherungsträger vorgesehen. Im Bereich der
Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung
der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten
grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten. In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung
der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden
Vertragsstaaten zusammengerechnet.
Die Abschnitte IV
und V enthalten verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung
des Abkommens sowie die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Eine exakte
Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im
Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies
betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund
des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Wegen der
vergleichbaren Ausgangssituation im Verhältnis zur Slowakei können die für
dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden
(im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund
1.700 bulgarischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei
herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings
nur zu einem Drittel). Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens kann
daher mit ca. 30 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren mit
durchschnittlich 7 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der Berechnung
des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen
Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine
zwischenstaatliche Durchschnittspension von 190 Euro und eine Aufwertung
mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann. Direkte finanzielle
Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der
Arbeitslosenversicherung, wobei mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt
mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von monatlich rund
1.000 Euro (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zu
rechnen ist.
Somit kann in den
ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit einem zusätzlichen
Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd.
79.800 Euro im ersten Jahr, mit rd. 100.500 Euro im zweiten Jahr, mit
rd. 122.000 Euro im dritten Jahr und mit rd. 144.200 Euro im vierten
Jahr sowie mit jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der
Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.
Besonderer
Teil
Die einzelnen
Regelungen des Abkommens entsprechen weitestgehend den in den letzten Jahren
von Österreich mit anderen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, insbesondere
jenen mit Polen und der Slowakei, auf die daher im Folgenden hingewiesen wird
(BGBl. III Nr. 212/2000 und Nr. 60/2003). Im Bereich der
Pensionsversicherung wurde insbesondere auch den seit den Zusatzabkommen mit
Kanada (BGBl. Nr. 570/1996) und den USA
(BGBl. Nr. 779/1996) in allen neuen Abkommen vorgesehenen Regelungen
betreffend die „Direktberechnung“ der österreichischen Pensionen Rechnung
getragen.
Zu
Art. 1:
Dieser Artikel
enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale
Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.
Zu
Art. 2:
Der in Abs. 1
normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der
von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf
österreichischer Seite im Bereich der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der
selbständig Erwerbstätigen sowie das Arbeitslosengeld. Auf bulgarischer Seite
werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfasst.
Abs. 2
betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den
anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen diesbezüglichen
Regelung (siehe zB Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei).
Zu
Art. 3:
Dieser Artikel
legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen
Abkommen (siehe zB Art. 3 des Abkommens mit der Slowakei) ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften
eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren
Angehörige und Hinterbliebene umfasst.
Zu
Art. 4:
Die in diesem
Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen
(Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen
(Abs. 2 und 3) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich
geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 4 des
Abkommens mit der Slowakei).
Zu
Art. 5:
Die in diesem
Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den
in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den
Export der Geldleistungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
für die vom Abkommen erfassten Personen (siehe zB Art. 5 des Abkommens mit
der Slowakei).
Wie in allen
Abkommen sind die Ausgleichszulage aus der österreichischen
Pensionsversicherung sowie bestimmte beitragsunabhängige Leistungen nach den
bulgarischen Rechtsvorschriften (Abs. 2) vom Export ausgenommen.
Auf bulgarischen
Wunsch wurde Abs. 3 aufgenommen, der die Gebietsgleichstellung von
speziellen bulgarischen Pensionen, die an sich nicht vom sachlichen
Geltungsbereich des Abkommens erfasst sind, unter bestimmten Bedingungen
anordnet. Es handelt sich um beitragsunabhängige Pensionen, die nicht auf einer
Erwerbstätigkeit beruhen, wie zB Invaliditätspensionen (ohne ausreichende
Versicherungskarriere), Leistungen an Militär- und Zivilinvalide, Zulagen an Kriegsveteranen
und Pensionen für besondere Verdienste für die Nation. Diese bulgarischen
Leistungen sind bei Wohnort in Österreich nicht einzustellen, wenn sie an
Berechtigte bereits vor deren Wohnortwechsel nach Österreich gewährt wurden.
Von dieser Gebietsgleichstellung ausdrücklich ausgenommen sind die bulgarischen
„Sozialpensionen bei Alter“, die der Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften entsprechen.
Zu den
Art. 6 bis 9:
Diese Bestimmungen
regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende
Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen
Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip
abgestellt wird (Art. 6 Abs. 1) und Beamte dem Staat zugeordnet werden,
für den sie tätig sind (Art. 7 Abs. 5).
Art. 7 enthält entsprechend den anderen von
Österreich geschlossenen Abkommen (siehe zB Art. 7 des Abkommens mit
Polen) Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sowie in Abs. 3 eine
ergänzende Zuordnungsregelung für Beschäftigte in Transportunternehmungen,
wobei aber auf die sonst in etlichen Fällen vorgesehene „Zweigstellenregelung“
(siehe insbesondere Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71) verzichtet wurde, um Missbrauch zu vermeiden.
Art. 8 sieht in Abs. 1 die Anwendung der
Rechtsvorschriften des Entsendestaates für alle zu den beiderseitigen amtlichen
Vertretungsbehörden entsendeten Bediensteten vor, während für die
sur-place-Bediensteten nach Abs. 2 das Territorialitätsprinzip festgelegt
wird, wobei aber gleichzeitig den eigenen Staatsangehörigen entsprechend den
diesbezüglichen Regelungen in den anderen Abkommen (zB Art. 8 Abs. 2
des Abkommens mit der Slowakei) ein Wahlrecht eingeräumt wird.
Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale
Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit, wobei allerdings auch für
Selbständige solche Ausnahmevereinbarungen geschlossen werden können.
Zu den
Art. 10 bis 13:
Hinsichtlich des
Bereichs der aushilfsweisen Sachleistungsgewährung ist darauf hinzuweisen, dass
sich die bulgarische Seite im Hinblick auf die unterschiedlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse (rund zehnmal höhere Kosten in Österreich) erst
nach einem intensiven internen Meinungsbildungsprozess zur Aufnahme von
Regelungen betreffend den vorübergehenden Aufenthalt bereit erklärt hat. Wie im
Verhältnis zu Polen und der Slowakei (siehe Art. 11 Abs. 1 des
Abkommens mit Polen bzw. der Slowakei) ist die Regelung für bulgarische
Versicherte auf Dienstnehmer, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung
vorübergehend in Österreich aufhalten, und die sie begleitenden
Familienangehörigen eingeschränkt, während sie auf österreichischer Seite alle
Versicherten und ihre Familienangehörigen während eines vorübergehenden
Aufenthalts in Bulgarien und damit auch Urlauber erfasst (Art. 11 Abs. 3).
Im Einzelnen
ist zu den vorgesehenen Regelungen zu bemerken, dass sie den diesbezüglichen
Bestimmungen insbesondere im Abkommen mit Polen und der Slowakei (Art. 10
bis 13) entsprechen und im Wesentlichen vorsehen:
- die
Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten (Art. 10),
- die
aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes
in Dringlichkeitsfällen (Art. 11)
- die
Gewährung von Geldleistungen (Art. 12) sowie
- die ergänzenden
Regelungen betreffend die Festlegung der aushelfenden Versicherungsträger
(Art. 13) und die Kostenerstattung (Art. 14).
Zu den
Art. 15 bis 19:
Die den Bereich
der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffenden Regelungen entsprechen im
Wesentlichen jenen des Abkommens mit Ungarn
(BGBl. III Nr. 199/2000).
Auf Grund eines
ausdrücklichen bulgarischen Wunsches wurde Art. 15 als generelle
Zuständigkeitsregelung aufgenommen, die den Grundsätzen zB des Art. 57 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entspricht. Die Regelung über Wegunfälle
(Art. 17) entspricht jener in den Abkommen mit Kroatien
(BGBl. III Nr. 162/1998) und Slowenien
(BGBl. III Nr. 103/1998).
Zu den
Art. 20 bis 25:
Die Bestimmungen
der Art. 20 bis 25 betreffen die Feststellung und Berechnung der
Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den
zwischenstaatlichen Fällen, wobei die grundlegenden Bestimmungen betreffend die
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 20), Versicherungszeiten
unter einem Jahr (Art. 21) sowie die Gewährung der jeweiligen
innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine
innerstaatliche Pension besteht (Art. 22), bilateral gefasst sind, während
hinsichtlich der übrigen Regelungen betreffend die Feststellung und Berechnung
der Leistungen jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.
Zu den die
Feststellung und Berechnung der österreichischen Leistungen betreffenden
Bestimmungen (Art. 23 Abs. 1) ist aus grundsätzlicher Sicht
festzuhalten, dass diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in
allen neuen Abkommen (siehe zB Art. 19 Abs. 2 des Abkommens mit
Polen) entsprechen und damit auch im Verhältnis zu Bulgarien die Berechnung der
österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen
Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen ist.
Art. 24 sieht die erforderlichen Regelungen für
die Feststellung und Berechnung der Leistungen nach den bulgarischen
Rechtsvorschriften in den Fällen vor, in denen der Anspruch nur unter
Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten besteht, wobei die
Leistungen ausschließlich auf Grund der bulgarischen Versicherungszeiten direkt
zu berechnen sind.
Art. 25 sieht in Anlehnung an Art. 50 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Sicherstellung der jeweiligen
innerstaatlichen Mindestleistung vor. In Bezug auf Österreich wird dadurch
allerdings nur derselbe Grundsatz hinsichtlich der Gewährung der
Ausgleichszulage festgeschrieben, wie er auch bei Anwendung der anderen von
Österreich geschlossenen Abkommen gilt.
Zu den
Art. 26 und 27:
Die Regelungen im
Bereich der Arbeitslosenversicherung, die sich auf österreichischer Seite
ausschließlich auf das Arbeitslosengeld beziehen (siehe Art. 2 Abs. 1
Z 1 iv), entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen
Abkommen (siehe zB Art. 22 und 23 des Abkommens mit der Slowakei), wobei
die für die erstmalige Inanspruchnahme vorgesehene Mindestbeschäftigungszeit
wie in allen neuen Abkommen mit 26 Wochen festgelegt wurde.
Zu den
Art. 28 bis 37:
Die in diesen
Artikeln enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des
Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen
Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale
Sicherheit. Österreich hat sich im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der
EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 25.10.1995 (ABl EG Nr. L 281,
31 vom 23.11.1995) bemüht, der insgesamt im EU-Recht eingetretenen Weiterentwicklung
auf dem Gebiete des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen und die
Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in das Abkommen
vorgeschlagen. Trotz der eher zurückhaltenden Unterstützung dieses Anliegens
durch die bulgarische Seite gelang es letztlich, Einvernehmen über den nunmehr
vorliegenden Art. 31 zu erzielen. In einigen Detailbereichen sind die
Regelungen allerdings nicht so umfassend wie das nationale Recht (vgl ua
§ 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 4, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 DSG) bzw das EG-Recht (vgl ua Art. 12 und
Art. 17 Abs. 1 der EG-DSRL). Allerdings übertrifft Art. 31 den
Standard etwa des am 1.2.1999 in Kraft getretenen deutsch-bulgarischen
Abkommens über soziale Sicherheit, Gesetz vom 25.8.1998, dBGBl 1998
II S.2011 (vgl dort etwa Art. 23). Insgesamt erscheint das
Verhandlungsergebnis mit Blick auf den Umstand vertretbar, dass für Bulgarien
spätestens im Zeitpunkt seines Beitritts im Bereich der sozialen Sicherheit die
EG-DSRL verbindlich in Kraft sein wird und deren Anforderungen dann auch
für Datenflüsse zwischen Österreich und Bulgarien, die unter das vorliegende
Abkommen fallen, voll erfüllt werden müssen.
Zu den
Art. 38 und 39:
Diese Artikel
enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe zB
Art. 34 und 35 des Abkommens mit der Slowakei), wobei durch die Regelung
des Abs. 3 des Art. 38 der Übernahme bulgarischer Beschäftigungs- und
Versicherungszeiten im Rahmen des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) und
der entsprechenden Bestimmungen des § 116 Abs. 6 GSVG bzw. § 107
Abs. 6 BSVG Rechnung getragen wurde. Durch diese Regelung wird
insbesondere für die in Österreich wohnenden Pensionsbezieher, in deren Pension
entsprechende Zeiten zu berücksichtigen sind, eine Feststellung einer bulgarischen
Leistung für diese Zeiten vermieden, die zu einer entsprechenden Kürzung der
österreichischen Leistung führen würde, sodass sich - außer einem enormen
Verwaltungsaufwand - für den Berechtigten keine Verbesserung aus dem Abkommen
ergeben würde.