957 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die
Regierungsvorlage (944 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz
geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)
Ein Schwerpunkt
der vorliegenden Regierungsvorlag ist die Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG und damit
einhergehend der Entfall der Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG.
Für den Bereich
des ASVG sind die Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg und Weiterentwicklungen in den Bereichen der
Kranken- und Unfallversicherung, des Service-Entgelts und Wochengeldes
hervorzuheben.
Im Bereich des
ASVG und des B-KUVG handelt es sich im Einzelnen um folgende Maßnahmen:
- Einbeziehung
der Mitglieder der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
in die Unfallversicherung;
- Beendigung
der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit
dem letzten Bezugstag;
- Fusionierung
der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg;
- Klarstellungen
im Zusammenhang mit der Einhebung des Service-Entgelts für die e-card;
- Einhebung
und Überweisung der Beiträge für pensionierte Vertragsbedienstete von der
Pensionsversicherungsanstalt an die zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung;
- Erweiterung
der Bemessungsgrundlage für Wochengeld um bezogenes Kinderbetreuungsgeld;
- Erweiterung
der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler auf Tage der
außerschulischen individuellen Berufsorientierung;
- Anpassung
des Dienstgeberabgabegesetzes auf Grund der Auflösung des Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger und des Ausscheidens der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
sowie an die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG;
- Einführung
einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend
Entfall der Mindestbeitragsgrundlage und Schaffung einer neuen
Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit;
- Klarstellung
der Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem
Dienstvertragsrecht in die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG
(Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG) sowie Klarstellung
der Ausnahme betreffend die Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung
nach ASVG);
- redaktionelle
Bereinigungen.
Ein weiterer
Schwerpunkt in dieser Regierungsvorlage sind Änderungen zum BSVG, die auf mit
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs abgestimmten
Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beruhen, und das Ergebnis
einer erstmaligen Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999
wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung darstellen. Im
Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
- Nichtanrechnung
des Schwerversehrtengeldes auf die Ausgleichszulage;
- Befristete
Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit bei einer Beitragsgrundlagenoption nach
§ 23 Abs. 1a BSVG;
- Haftung des
Eigentümers / der Eigentümerin von Wirtschaftsgütern für
Beitragsschulden des Betriebsvorgängers / der Betriebsvorgängerin;
- Anpassung
der Bildung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG;
- Schaffung
einer sozial ausgewogenen Regelung für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente
bei Bezug einer Eigenpension;
- Nichtberücksichtigung
von Vorunfällen bei der Gewährung des Versehrtengeldes;
- Schaffung
einer dem § 184 Abs. 5 ASVG entsprechenden Verordnungsermächtigung
für die Rentenabfindung;
- Unterhaltsansprüche
sollen künftig nicht auf das Versehrtengeld angerechnet werden;
- Erhöhung
des Schwerversehrtengeldes auf 60 % (statt bisher 40 %) der
Bemessungsgrundlage;
- Ausdrückliche
Regelung des Zeitpunktes des Anfalles des Versehrtengeldes;
- Abschaffung
des Institutes der Gesamtvergütung;
- Erleichterung
der Betriebsfortführung für Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die
Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem Tod des/der Versicherten;
- Angleichung
der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des Rentenausmaßes) an die obligatorische
Abfindung (50 % des Rentenausmaßes);
- Aktualisierung
der Zugangskriterien für das sog. „kleine“ Versehrtengeld;
- Ausdehnung
der Verwaltungshilfe im BSVG.
In den finanzellen
Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass mit dem
Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage und der Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG ca. 1000 Personen - überwiegend Mandatare,
deren Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt -, die aufgrund
einer Übergangsbestimmung bereits derzeit ausgenommen waren, auch im Dauerrecht
aus der Krankenversicherung ausgenommen werden. Die finanzellen Auswirkungen
werden sich im Bereich der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter (BVA) mit ca. 1,1 Millionen Euro pro Jahr beziffern. Dafür ist
überwiegend der Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der
Weisenpensionen verantwortlich. Dem Großteil dieses Betrages steht die
Verringerung des Beitragsaufwandes der Gebietskörperschaften in Höhe von rund 1
Million Euro gegenüber, da bei Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage der
gesamte Differenzbetrag zwischen Entgelt und Mindestbeitragsgrundlage vom
Dienstgeber zu tragen ist.
Hinsichtlich der
finanziellen Auswirkungen der Änderungen im ASVG und BSVG enthält die
Regierungsvorlage sehr ins Detail gehende Überlegungen.
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Steibl die Abgeordneten Dr. Richard Leutner,
Mag. Walter Tancsits, Karl Öllinger,
Mag. Herbert Haupt, Dr. Reinhold Mitterlehner, Manfred Lackner,
Walter Schopf, Dr. Werner Fasslabend,
Karl Donabauer, Franz Riepl,
Dietmar Keck, Theresia Haidlmayr
und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat
sowie die Ausschussobfrau Abgeordneter Heidrun Silhavy.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits
und Mag. Herbert Haupt einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 Z 17a
(§ 80a Abs. 7 ASVG):
Gemäß dem Rechnungsabschluss 2003
verfügte die AUVA über eine ausgezeichnete
Liquiditätsreserve 1. Grades in der Höhe von 407,2 Mio. Euro,
womit der durchschnittliche monatliche Bedarf an liquiden Mitteln für
5,27 Monate gedeckt war. Im Vergleich dazu betrug der Deckungsgrad bei der
finanziell besten Gebietskrankenkasse (GKK Salzburg) lediglich 0,79 Monate.
Aus diesem Grund soll zur Minderung des Defizits der Gebietskrankenkassen ein
Mitteltransfer zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger im Ausmaß von
100 Millionen Euro im Jahr 2005 erfolgen. Diese Mittel bilden
sonstige Einnahmen des Fonds nach § 447a Abs. 2 Z 3 ASVG und sind im
Rahmen des Strukturausgleiches als Leistungen den dem Fonds angehörigen Trägern
zu überweisen. Durch diesen Mitteltransfer ist die künftige Liquidität der AUVA
und deren Aufgabenerfüllung nicht gefährdet.
Zu Art. 1
Z 21a und 21b (§§ 441a Abs. 3 und 441b Abs. 7 ASVG):
In den
Verwaltungskörpern des Hauptverbandes soll der Kreis der
Stellvertreter/Stellvertreterinnen des/der Vorsitzenden um jeweils eine Person
erweitert werden. In der Trägerkonferenz ist bislang kein Versicherungsvertreter/keine
Versicherungsvertreterin der Pensionsversicherung im Kreis des/der Vorsitzenden
und seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten. Diesem Umstand
soll durch einen/eine weiteren/weitere Stellvertreter/Stellvertreterin Abhilfe
geschaffen werden. Im Verbandsvorstand ergibt sich die Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit eines/einer zweiten Stellvertreters/Stellvertreterin des/der
Vorsitzenden des Verbandsvorstandes aus der Fülle der gesetzlich vorgesehen
Aufgaben des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse.
Zu Art. 1
Z 18a, 18b, 25a und 25b (§ 149 Abs. 3 und 3a sowie § 447f
Abs. 14 und 15 ASVG):
Die Höhe der
Zahlung der Krankenversicherungsträger an den sogenannten „PRIKRAF“ wurde mit
1. Jänner 2001 in der Höhe von 1 000 Millionen Schilling (BGBl. I
Nr. 5/2001) festgelegt. Nach dem bisherigen § 149 Abs. 3a ASVG
sollten Veränderungen dieses Betrages ab dem Jahr 2003 im Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
der Österreichischen Wirtschaftskammer, Fachverband der privaten
Krankenanstalten und Kurbetriebe, als berufliche Interessenvertretung der in
Betracht kommenden privaten Krankenanstalten vorgenommen werden. Der Betrag hat
jedoch seither keine Änderung, sondern lediglich eine Umrechnung in den entsprechenden
Eurobetrag erfahren.
Zur Sicherung der
Fortführung der Fondslösung für die privaten Krankenanstalten soll der Betrag
daher in Berücksichtigung der Jahre 2003 und 2004 pauschal um 5 %, in
Summe um 3 633 641,70 Euro, erhöht als Ausgangsbasis für die
Jahre 2005 bis 2008 dienen. Im Übrigen bleibt die Finanzierung des Fonds,
insbesondere die Gegenverrechnung von Kostenbeiträgen und die Umsatzsteuer in
der Zahlung unberührt. In den Jahren 2005 bis 2008 wird der neue
Basisbetrag – entsprechend der Valorisierung der Zahlungen für den
Ausgleichsfonds der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG –
jeweils um die Prozentsätze der Beitragseinnahmensteigerungen erhöht. Die
Ermittlung der vorläufigen Zahlungen erfolgt ebenfalls nach dem Modell der Zahlungen
an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung, wobei die Termine
und die monatlichen Teilzahlungen - so wie schon bisher - zwischen dem
Hauptverband und dem Fonds vereinbart werden sollen. Unter einer Annahme einer
jährlichen durchschnittlichen Beitragseinnahmensteigerung von 2,3 %
resultiert aus dieser Maßnahme ein Mehraufwand für die Krankenversicherung in
der Höhe von rund 32,5 Millionen Euro für die Jahre 2005 bis 2008 im Vergleich
zur bisherigen Pauschalabgeltung.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag.
Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt mit Stimmenmehrheit angenommen.
Folgende, von den
Abgeordneten Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt
und Heidrun Silhavy vorgeschlagene
Ausschussfeststellung betreffend § 624 ASVG wurde einstimmig angenommen:
„§ 624 Abs. 2 ASVG
in der Fassung der zu beschließenden Vorlage ist in dem Sinne zu verstehen,
dass § 162 Abs. 3 ASVG in der Fassung der zu beschließenden Vorlage auf
Antrag auch für Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden ist, die vor dem
1. Juli 2005 eingetreten sind.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 05 25
Ridi Steibl Heidrun
Silhavy
Berichterstatterin Obfrau