957 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (944 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)

Ein Schwerpunkt der vorliegenden Regierungsvorlag ist die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG und damit einhergehend der Entfall der Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG.

Für den Bereich des ASVG sind die Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg und Weiterentwicklungen in den Bereichen der Kranken- und Unfallversicherung, des Service-Entgelts und Wochengeldes hervorzuheben.

Im Bereich des ASVG und des B-KUVG handelt es sich im Einzelnen um folgende Maßnahmen:

-       Einbeziehung der Mitglieder der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich in die Unfallversicherung;

-       Beendigung der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit dem letzten Bezugstag;

-       Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg;

-       Klarstellungen im Zusammenhang mit der Einhebung des Service-Entgelts für die e-card;

-       Einhebung und Überweisung der Beiträge für pensionierte Vertragsbedienstete von der Pensionsversicherungsanstalt an die zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung;

-       Erweiterung der Bemessungsgrundlage für Wochengeld um bezogenes Kinderbetreuungsgeld;

-       Erweiterung der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler auf Tage der außerschulischen individuellen Berufsorientierung;

-       Anpassung des Dienstgeberabgabegesetzes auf Grund der Auflösung des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und des Ausscheidens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger sowie an die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG;

-       Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend Entfall der Mindestbeitragsgrundlage und Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit;

-       Klarstellung der Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem Dienstvertragsrecht in die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG) sowie Klarstellung der Ausnahme betreffend die Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung nach ASVG);

-       redaktionelle Bereinigungen.

Ein weiterer Schwerpunkt in dieser Regierungsvorlage sind Änderungen zum BSVG, die auf mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs abgestimmten Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beruhen, und das Ergebnis einer erstmaligen Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999 wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung darstellen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

-       Nichtanrechnung des Schwerversehrtengeldes auf die Ausgleichszulage;

-       Befristete Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit bei einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG;

-       Haftung des Eigentümers / der Eigentümerin von Wirtschaftsgütern für Beitragsschulden des Betriebsvorgängers / der Betriebsvorgängerin;

-       Anpassung der Bildung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG;

-       Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension;

-       Nichtberücksichtigung von Vorunfällen bei der Gewährung des Versehrtengeldes;

-       Schaffung einer dem § 184 Abs. 5 ASVG entsprechenden Verordnungsermächtigung für die Rentenabfindung;

-       Unterhaltsansprüche sollen künftig nicht auf das Versehrtengeld angerechnet werden;

-       Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf 60 % (statt bisher 40 %) der Bemessungsgrundlage;

-       Ausdrückliche Regelung des Zeitpunktes des Anfalles des Versehrtengeldes;

-       Abschaffung des Institutes der Gesamtvergütung;

-       Erleichterung der Betriebsfortführung für Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem Tod des/der Versicherten;

-       Angleichung der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes);

-       Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“ Versehrtengeld;

-       Ausdehnung der Verwaltungshilfe im BSVG.

In den finanzellen Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass mit dem Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage und der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG ca. 1000 Personen - überwiegend Mandatare, deren Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt -, die aufgrund einer Übergangsbestimmung bereits derzeit ausgenommen waren, auch im Dauerrecht aus der Krankenversicherung ausgenommen werden. Die finanzellen Auswirkungen werden sich im Bereich der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit ca. 1,1 Millionen Euro pro Jahr beziffern. Dafür ist überwiegend der Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Weisenpensionen verantwortlich. Dem Großteil dieses Betrages steht die Verringerung des Beitragsaufwandes der Gebietskörperschaften in Höhe von rund 1 Million Euro gegenüber, da bei Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage der gesamte Differenzbetrag zwischen Entgelt und Mindestbeitragsgrundlage vom Dienstgeber zu tragen ist.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Änderungen im ASVG und BSVG enthält die Regierungsvorlage sehr ins Detail gehende Überlegungen.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Steibl die Abgeordneten Dr. Richard Leutner, Mag. Walter Tancsits, Karl Öllinger, Mag. Herbert Haupt, Dr. Reinhold Mitterlehner, Manfred Lackner, Walter Schopf, Dr. Werner Fasslabend, Karl Donabauer, Franz Riepl, Dietmar Keck, Theresia Haidlmayr und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat sowie die Ausschussobfrau Abgeordneter Heidrun Silhavy.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Z 17a (§ 80a Abs. 7 ASVG):

Gemäß dem Rechnungsabschluss 2003 verfügte die AUVA über eine ausgezeichnete Liquiditätsreserve 1. Grades in der Höhe von 407,2 Mio. Euro, womit der durchschnittliche monatliche Bedarf an liquiden Mitteln für 5,27 Monate gedeckt war. Im Vergleich dazu betrug der Deckungsgrad bei der finanziell besten Gebietskrankenkasse (GKK Salzburg) lediglich 0,79 Monate. Aus diesem Grund soll zur Minderung des Defizits der Gebietskrankenkassen ein Mitteltransfer zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger im Ausmaß von 100 Millionen Euro im Jahr 2005 erfolgen. Diese Mittel bilden sonstige Einnahmen des Fonds nach § 447a Abs. 2 Z 3 ASVG und sind im Rahmen des Strukturausgleiches als Leistungen den dem Fonds angehörigen Trägern zu überweisen. Durch diesen Mitteltransfer ist die künftige Liquidität der AUVA und deren Aufgabenerfüllung nicht gefährdet.

Zu Art. 1 Z 21a und 21b (§§ 441a Abs. 3 und 441b Abs. 7 ASVG):

In den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes soll der Kreis der Stellvertreter/Stellvertreterinnen des/der Vorsitzenden um jeweils eine Person erweitert werden. In der Trägerkonferenz ist bislang kein Versicherungsvertreter/keine Versicherungsvertreterin der Pensionsversicherung im Kreis des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten. Diesem Umstand soll durch einen/eine weiteren/weitere Stellvertreter/Stellvertreterin Abhilfe geschaffen werden. Im Verbandsvorstand ergibt sich die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines/einer zweiten Stellvertreters/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes aus der Fülle der gesetzlich vorgesehen Aufgaben des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse.

Zu Art. 1 Z 18a, 18b, 25a und 25b (§ 149 Abs. 3 und 3a sowie § 447f Abs. 14 und 15 ASVG):

Die Höhe der Zahlung der Krankenversicherungsträger an den sogenannten „PRIKRAF“ wurde mit 1. Jänner 2001 in der Höhe von 1 000 Millionen Schilling (BGBl. I Nr. 5/2001) festgelegt. Nach dem bisherigen § 149 Abs. 3a ASVG sollten Veränderungen dieses Betrages ab dem Jahr 2003 im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Wirtschaftskammer, Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe, als berufliche Interessenvertretung der in Betracht kommenden privaten Krankenanstalten vorgenommen werden. Der Betrag hat jedoch seither keine Änderung, sondern lediglich eine Umrechnung in den entsprechenden Eurobetrag erfahren.

Zur Sicherung der Fortführung der Fondslösung für die privaten Krankenanstalten soll der Betrag daher in Berücksichtigung der Jahre 2003 und 2004 pauschal um 5 %, in Summe um 3 633 641,70 Euro, erhöht als Ausgangsbasis für die Jahre 2005 bis 2008 dienen. Im Übrigen bleibt die Finanzierung des Fonds, insbesondere die Gegenverrechnung von Kostenbeiträgen und die Umsatzsteuer in der Zahlung unberührt. In den Jahren 2005 bis 2008 wird der neue Basisbetrag – entsprechend der Valorisierung der Zahlungen für den Ausgleichsfonds der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG – jeweils um die Prozentsätze der Beitragseinnahmensteigerungen erhöht. Die Ermittlung der vorläufigen Zahlungen erfolgt ebenfalls nach dem Modell der Zahlungen an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung, wobei die Termine und die monatlichen Teilzahlungen - so wie schon bisher - zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vereinbart werden sollen. Unter einer Annahme einer jährlichen durchschnittlichen Beitragseinnahmensteigerung von 2,3 % resultiert aus dieser Maßnahme ein Mehraufwand für die Krankenversicherung in der Höhe von rund 32,5 Millionen Euro für die Jahre 2005 bis 2008 im Vergleich zur bisherigen Pauschalabgeltung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt mit Stimmenmehrheit angenommen.

Folgende, von den Abgeordneten Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt und Heidrun Silhavy vorgeschlagene Ausschussfeststellung betreffend § 624 ASVG wurde einstimmig angenommen:

„§ 624 Abs. 2 ASVG in der Fassung der zu beschließenden Vorlage ist in dem Sinne zu verstehen, dass § 162 Abs. 3 ASVG in der Fassung der zu beschließenden Vorlage auf Antrag auch für Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 2005 eingetreten sind.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 05 25

Ridi Steibl   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau