958 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (890 der Beilagen): Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Es ist heute in Fachkreisen unumstritten, dass Rauchen die wichtigste durch Verhaltensänderung vermeidbare Einzelursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle ist. Eingedenk dessen wurde durch die Mitgliedsstaaten der WHO und unter maßgeblicher Beteiligung der Europäischen Union in den Jahren 2000 bis 2003 ein Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Tabakrahmenübereinkommen) erarbeitet, das am 21. Mai 2003 im Rahmen der Weltgesundheitsversammlung der WHO angenommen wurde.

Österreich hat das Tabakrahmenübereinkommen am 28. August 2003 in New York unterzeichnet.

Das Übereinkommen sieht fächerübergreifend national als auch international zu ergreifende Maßnahmen zur umfassenden Tabakprävention auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrages vor. Die Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden Bereichen:

·       Entwicklung nationaler Strategien gegen das Rauchen

·       Preis- und Steuererhöhung

·       Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen

·       Regulierung der Inhalte von Tabakprodukten

·       Konsumenteninformation (Verpackung, Aufmachung von Tabakprodukten)

·       Öffentlichkeitsarbeit über die Auswirkungen des Rauchens auf Gesundheit, Wirtschaft etc.

·       Umfassende Werbe- und Sponsoringverbote betreffend Tabakprodukte

·       Maßnahmen zur Raucherentwöhnung

·       Bekämpfung des Tabakschmuggels

·       Maßnahmen gegen den Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige sowie

·       Internationaler Informationsaustausch.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Beate Schasching, Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Gesundheitsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, die chinesische, die französische, die russische und die spanische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ingrid Turkovic-Wendl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (890 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die arabische, die chinesische, die französische, die russische und die spanische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2005-05-25

Ingrid Turkovic-Wendl     Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau