958 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die
Regierungsvorlage (890 der Beilagen): Rahmenübereinkommen der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs
Es ist heute in
Fachkreisen unumstritten, dass Rauchen die wichtigste durch Verhaltensänderung
vermeidbare Einzelursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle ist.
Eingedenk dessen wurde durch die Mitgliedsstaaten der WHO und unter maßgeblicher
Beteiligung der Europäischen Union in den Jahren 2000 bis 2003 ein
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
(Tabakrahmenübereinkommen) erarbeitet, das am 21. Mai 2003 im Rahmen der
Weltgesundheitsversammlung der WHO angenommen wurde.
Österreich hat das
Tabakrahmenübereinkommen am 28. August 2003 in New York unterzeichnet.
Das Übereinkommen
sieht fächerübergreifend national als auch international zu ergreifende
Maßnahmen zur umfassenden Tabakprävention auf Basis eines völkerrechtlichen
Vertrages vor. Die Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden Bereichen:
· Entwicklung nationaler Strategien gegen das
Rauchen
· Preis- und Steuererhöhung
· Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen
· Regulierung der Inhalte von Tabakprodukten
· Konsumenteninformation (Verpackung,
Aufmachung von Tabakprodukten)
· Öffentlichkeitsarbeit über die Auswirkungen
des Rauchens auf Gesundheit, Wirtschaft etc.
· Umfassende Werbe- und Sponsoringverbote
betreffend Tabakprodukte
· Maßnahmen zur Raucherentwöhnung
· Bekämpfung des Tabakschmuggels
· Maßnahmen gegen den Verkauf von
Tabakprodukten an Minderjährige sowie
· Internationaler Informationsaustausch.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist
erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder betreffen, geregelt werden.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen
arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundzumachen
sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegen.
Der
Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Beate Schasching,
Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Gesundheitsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der
gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates
im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die arabische, die chinesische, die französische, die
russische und die spanische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden sollen,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ingrid Turkovic-Wendl
gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenübereinkommen
der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (890 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Dieser
Staatsvertrag ist im Sinne des
Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Die arabische,
die chinesische, die französische, die russische und die spanische
Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Wien,
2005-05-25
Ingrid Turkovic-Wendl Barbara
Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau