962 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 617/A der Abgeordneten August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Mai 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

Aus der Sicht von Patientenrechten und des Persönlichkeitsschutzes soll klargestellt werden, dass der Spender auch über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende aufzuklären ist.

Zu Z 2:

Plasma, das industriell zu Arzneispezialitäten weiterverarbeitet wird, wird während der industriellen Verarbeitung mehreren Inaktivierungsschritten von pathogenen Stoffen unterzogen. Labile Blutprodukte, die aus Vollblutspenden gewonnen werden, sind hingegen besonders auf die Sicherheitskomponente Spenderauswahl angewiesen, da sie nach eben dieser sorgfältigen Spenderauswahl und einer aufwändigen Befundung bereits als Endprodukt zur Versorgung der Patienten dienen.

Ein großes Sicherheitsplus liegt in der Motivation freiwilliger, unbezahlter Spender und Spenderinnen begründet, deren altruistische Beweggründe zum Blutspenden nicht mit finanziellen Interessen kollidieren. Bezahlte Blutspender könnten aus eben diesen Überlegungen eigene Sicherheitsrisiken verschweigen. Dies wird auch durch entsprechende Literatur untermauert (vgl etwa Review in der Vox Sanguinis (2002) 83, 285 – 293 Paying for blood donations: Still a risk?, Anmerkungen zum Blutspendewesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der Diskussion um die „aufwandsentschädigte/bezahlte“ Vollblutspende und die „Kommerzialisierung des Blutspendewesens“ von E. Seifried (2004))

Es soll daher im Einklang mit den Intentionen der Richtlinie 2002/98/EG festgelegt werden, dass im Bereich der Vollblutspende die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen hat, das heißt, dass in diesem Bereich auch keine Aufwandsentschädigung bezahlt werden darf. Wie auch im Erwägungsgrund 23 der Richtlinie angesprochen, ist die gänzliche Unbezahltheit von Blutspenden ein wichtiger Faktor zu hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards und dient letztendlich auch der Versorgungssicherheit. Ausgenommen davon soll der Ersatz  tatsächlich entstandener Aufwendungen in jenen Einzelfällen sein, in denen konkret vorgemerkte Spender seltener Blutgruppen zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr zur Spende aufgefordert werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel und Mag. Johann Maier.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-05-25

                   August Wöginger                 Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau