962 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag
617/A der Abgeordneten August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999
geändert wird
Die Abgeordneten
August Wöginger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 12. Mai 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1:
Aus der Sicht von
Patientenrechten und des Persönlichkeitsschutzes soll klargestellt werden, dass
der Spender auch über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende
aufzuklären ist.
Zu Z 2:
Plasma, das
industriell zu Arzneispezialitäten weiterverarbeitet wird, wird während der
industriellen Verarbeitung mehreren Inaktivierungsschritten von pathogenen
Stoffen unterzogen. Labile Blutprodukte, die aus Vollblutspenden gewonnen
werden, sind hingegen besonders auf die Sicherheitskomponente Spenderauswahl
angewiesen, da sie nach eben dieser sorgfältigen Spenderauswahl und einer
aufwändigen Befundung bereits als Endprodukt zur Versorgung der Patienten
dienen.
Ein großes
Sicherheitsplus liegt in der Motivation freiwilliger, unbezahlter Spender und
Spenderinnen begründet, deren altruistische Beweggründe zum Blutspenden nicht
mit finanziellen Interessen kollidieren. Bezahlte Blutspender könnten aus eben
diesen Überlegungen eigene Sicherheitsrisiken verschweigen. Dies wird auch
durch entsprechende Literatur untermauert (vgl etwa Review in der Vox Sanguinis
(2002) 83, 285 – 293 Paying for blood donations: Still a risk?, Anmerkungen zum
Blutspendewesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der
Diskussion um die „aufwandsentschädigte/bezahlte“ Vollblutspende und die
„Kommerzialisierung des Blutspendewesens“ von E. Seifried (2004))
Es soll daher im
Einklang mit den Intentionen der Richtlinie 2002/98/EG festgelegt werden, dass
im Bereich der Vollblutspende die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen hat,
das heißt, dass in diesem Bereich auch keine Aufwandsentschädigung bezahlt
werden darf. Wie auch im Erwägungsgrund 23 der Richtlinie angesprochen, ist die
gänzliche Unbezahltheit von Blutspenden ein wichtiger Faktor zu hohen
Qualitäts- und Sicherheitsstandards und dient letztendlich auch der
Versorgungssicherheit. Ausgenommen davon soll der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen
in jenen Einzelfällen sein, in denen konkret vorgemerkte Spender seltener
Blutgruppen zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr zur Spende aufgefordert
werden.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel und Mag. Johann Maier.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter August Wöginger
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-05-25
August
Wöginger Barbara
Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau