Bundesgesetz, mit
dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Blutsicherheitsgesetzes 1999
Das
Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
(Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Der Spender
ist weiters über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende
aufzuklären.“
2. Nach § 8 Abs. 4
erster Satz werden folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt die
Blutspende (Vollblut) für Produkte zur direkten Transfusion, so hat die Spende
gänzlich unbezahlt zu erfolgen. Ein Aufwandersatz ist in diesen Fällen nur dann
zulässig, wenn der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten
Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende
aufgefordert wurde.“