964 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die
Regierungsvorlage (947 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Bangseuchen-Gesetz,
das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz und das Bienenseuchengesetz
geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005)
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen einerseits im Bereich des
Veterinärwesens dringend erforderliche Anpassungen an die Vorgaben des
Europäischen Rechts, sowie andererseits die Bereinigung von Vollzugsproblemen
erfolgen.
Die vorgeschlagenen Regelungen stellen keine grundlegenden Neuerungen dar,
sondern sollen bereits vorhandene Regelungen an die aktuellen Ansprüche des
Tierarzneimitteleinsatzes sowie der Tierseuchenüberwachung anpassen.
Weiters wurde die Novelle zum Anlass genommen, in den in den Artikeln 2 bis
6 behandelten Gesetzen jeweils die korrekte Ministerzuständigkeit auszuweisen.
Artikel 1:Änderung des Tierseuchengesetzes
Das
Tierseuchengesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen der örtlichen
Zuständigkeit für die Durchführung von Strafverfahren. Es gelten daher die
allgemeinen Regeln des Verwaltungsstrafgesetzes.
Gemäß § 26 Abs. 1
des Verwaltungsstrafgesetzes steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster
Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung
nicht anderen Verwaltungsbehörden und Gerichten zugewiesen ist. Gemäß § 27 Abs.
2 leg. cit. ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die
Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ist eine Auskunfts- oder Meldepflicht nur
dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde
einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher
der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der
Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und
rechtzeitigen Auskunft ist.
Dies würde im
Zusammenhang mit der Zentralen Schweinedatenbank (Meldepflichten nach der auf
Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Tierkennzeichnungs-Verordnung) dazu
führen, dass sämtliche unterlassenen Meldungen durch das Magistratische
Bezirksamt für den 11. Bezirk in Wien (Sitz der Statistik Austria) zu verfolgen
wären, auch wenn der Meldepflichtige zB. in Vorarlberg seinen Sitz hätte.
Gleiches würde für
eine - nach den Vorgaben der EU - erforderliche Schaf- und Ziegendatenbank, die
derzeit im Errichtungsstadium ist, gelten.
Dies ist weder vom
Arbeitsaufwand noch von der Sache her sinnvoll.
Gemäß Art. 11
Abs. 2 B-VG dürfen zum Verwaltungsstrafgesetz abweichende Regelungen
getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
Eine derartige Besonderheit liegt hier vor, sodass eine abweichende Regelung
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zum Verwaltungsstrafgesetz bei
Unterlassungsdelikten gerechtfertigt ist.
Artikel 2:Änderung des
Tierarzneimittelkontrollgesetzes
Die Richtlinie
96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit
hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen
Erzeugung ist bisher durch das Lebensmittelgesetz und ein Verbot des
In-Verkehr-Bringens nach Arzneimittelgesetz umgesetzt.
Mit dem
Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) wurde 2002 eine Spezialnorm über die
Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren geschaffen, die
sich für die Umsetzung der Richtlinie eignet, wobei für die Verankerung des
Hormonverbotes auf Grund der bestehenden Regelungen des Lebensmittelgesetzes zum
damaligen Zeitpunkt kein Bedarf gesehen wurde. Diese Regelungen wurden jedoch
von der Kommission anlässlich eines Kontrollbesuches als unzureichend
kritisiert, insbesonders weil die nach dem LMG zur tatsächlichen Durchführung
erforderlichen Verordnungen nie erlassen wurden (und nunmehr aus
rechtstechnischen Gründen auch nicht mehr erlassen werden können).
Die Änderung der
Richtlinie 96/22/EG durch Richtlinie 2003/74/EG, sowie die geplante
Umgestaltung des Lebensmittelgesetzes wurden daher zum Anlass genommen, den
vorliegenden Entwurf auszuarbeiten um das Hormonverbot entsprechend den
Vorgaben des EU-Rechts im TAKG zu verankern. (Eine neue Verordnung nach dem
Arzneimittelgesetz wurde bereits erlassen).
Artikel 3, 4
und 5
Österreich ist auf
Grund der erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Bangseuchen-Gesetz
bangseuchenfrei, frei von Rinderleukose und besitzt einen Sonderstatus
innerhalb der EU bezüglich IBR/IPV. Um diesen Status aufrecht erhalten zu
können, sind Überwachungsmaßnahmen erforderlich.
Die Basis für die
Überwachungsprogramme sind zur Zeit die periodischen Blutuntersuchungen. Die
Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden ermöglichen auch zeitgemäß
Milchuntersuchungen in die Überwachungsprogramme aufzunehmen. Damit könnte bei
gleichbleibenden Kosten eine höhere Überwachungsdichte erreicht werden. Hierfür
soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.
Weiters wird auch
eine Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, sogenannte diagnostische
Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen
durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer
Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten
serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen
zustande gekommen ist.
Artikel 6:
Änderung des Bienenseuchengesetzes
Der Kleine
Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein exotischer Schädling, der Honigbienen
befällt und sich von verschiedenen afrikanischen Ländern auf eine Reihe von
Drittländern ausgebreitet hat, wo er im Bienenzuchtsektor ernste Probleme
verursacht. Im Herbst 2004 ist dieser Käfer bereits in Portugal gefunden worden
und damit auch erstmals in Europa festgestellt worden. Er hatte sich in den
letzten Jahren von Afrika aus zunächst nach Nordamerika, Ägypten und Australien
ausgebreitet. Die Einschleppung nach Portugal erfolgte über einen Bienenimport
aus den USA.
Derzeit ist keine
wirksame Behandlung zur Bekämpfung dieses Schädlings verfügbar. Bei
Einschleppung bildet der Kleine Bienenstockkäfer eine Gefahr für die
Nachhaltigkeit der Bienenzucht und somit für die Landwirtschaft und die Umwelt,
da die Bestäubung nicht mehr gewährleistet ist.
Die
Tropilaelapsmilbe (tropilaelaps ssp.) ist ein exotischer Schädling der
Honigbienen, der sich in verschiedenen Drittländern ausbreitet und dadurch
ernste Probleme für den Bienenzuchtsektor verursacht. Bei der Einschleppung
könnte er ebenfalls schwere Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Bienenzucht
in Europa haben.
Beide Schädlinge
sind gemäß EU-Vorschriften anzeigepflichtig, bzw. ist bei Verbringungen zu
bestätigen, dass die Bienen aus einem Gebiet stammen, wo diese Schädlinge nicht
vorkommen. Dies kann nur erfolgen, wenn bei Auftreten Anzeigepflicht besteht.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher diese Krankheiten anzeigepflichtig
gemacht werden und gleichzeitig, durch eine Verordnungsermächtigung die
Möglichkeit geschaffen werden, im Ernstfall Maßnahmen zu setzen, durch die eine
Ausbreitung der Schädlinge wirksam verhindert werden kann.
Auf Grund der
Anpassung des Bienenseuchengesetzes an EU-Rechtstexte sollen weiters auch
Krankheiten, die bereits jahrelang nicht mehr zur Anzeige gelangten und auch EU
weit keiner Anzeigepflicht unterliegen, nicht mehr im Bienenseuchengesetz
geregelt werden.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Herbert Haupt die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Johann Maier, Dr.
Kurt Grünewald, Karl Donabauer
sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf teils einstimmig,
teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Gesundheitsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:
1.
„Die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat im Kampf gegen neue Infektionskrankheiten
die Verhaltensregeln für Staaten in der internationalen Gemeinschaft
verschärft. Im Kampf gegen neu aufgetretene Viren, die z.B. die Lungenkrankheit
SARS hervorruft, müssen Regierungen künftig schneller und umfassender
informieren. Befürchtet wird, dass sich das Virus bald weltweit ausbreiten
könnte.
Nach diesem
Regelwerk muss die WHO schneller und umfassender über den Ausbruch gefährlicher
Krankheiten informiert werden. Sie kann dann beispielsweise den weltweiten
Reiseverkehr und Handel mit dem betroffenen Land oder der Region gegebenenfalls
sogar einschränken. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, diese neuen
Regeln in nationale Gesetze umzusetzen.
Wie notwendig
diese Regelung ist, zeigen die Erkenntnisse von Forschern des ERASMUS-Zentrums
in Rotterdam. In der jüngsten Ausgabe des Wissenschaftsmagazins „Nature“ warnen
sie davor, dass jeder fünfte Erdbewohner an der lebensgefährlichen Grippe
erkranken könnte.
Weiters: „Eine Vogelgrippe-Epidemie könnte zur Folge haben, dass 20
Prozent der Weltbevölkerung erkranken“, erklärten die Rotterdamer Forscher.
„Innerhalb
weniger Monate müssten bis zu 30 Millionen Menschen ins Krankenhaus
eingeliefert werden, ein Viertel von ihnen würde sterben.“ Selbst wenn dies nur
Hochrechnungen seien, befänden sie sich unter den „optimistischeren
Voraussagen“ für den Fall einer Vogelgrippe-Epidemie.
In
China bestehe ein hohes Vogelgrippe-Risiko, erklärte der Epidemiologe Ho vom
Aaron-Diamond-Zentrum in New York. Die Appelle zum Aubau der medizinischen
Infrastruktur, die nach der Ausbreitung der Lungenkrankheit Sars 2003 ergangen
seien, hätten in der Volksrepublik noch wenige Früchte getragen. Es gebe „kaum
Zweifel“, dass China „große Probleme“ bevorstünden, wenn die Vogelgrippe dort
in den kommenden Jahren ausbreche. Daher müsse die Regierung in Peking aus
Verantwortung gegenüber der eigenen Bevölkerung und der ganzen Welt ihre
Politik schnellstmöglich überprüfen. 1997 war durch den Tod von sechs
Vogelgrippe-Patienten in Hongkong erstmals deutlich geworden, dass die Epidemie
von Geflügel auf den Menschen überspringen kann. Am H5N1-Virus der Vogelgrippe
starben inzwischen 54 Menschen. (APA039, 25. Mai
2005)
Der
Gesundheitsausschuss geht daher in Anbetracht des hohen Gesundheitsrisikos
durch die neuen Infektionskrankheiten davon aus, dass
1) Österreich zur Stärkung
der europäischen Abwehr von Gesundheitsbedrohungen in der EU die Schaffung
eines Europäischen Zentrums für Prävention und Bekämpfung von Seuchen
unterstützt,
2) das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen in Abstimmung mit den Bundesländern die Arbeiten für
deren Umsetzung vorantreibt und die Ergreifung gesetzlicher Maßnahmen auf
dessen Notwendigkeit überprüft.“
2.
„Der
Gesundheitsausschuss stellt fest, dass die Bestrebungen des Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen zur Ergreifung von Maßnahmen zur Eindämmung der
PARA-TBC unterstützt werden und über die Entwicklung dieses Konzeptes im Gesundheitsausschuss
laufend berichtet wird.“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Herbert Haupt gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung
vorgelegten Gesetzentwurf (947 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung
erteilen.
Wien,
2005-05-25
Mag. Herbert Haupt Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau