964 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (947 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz und das Bienenseuchengesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen einerseits im Bereich des Veterinärwesens dringend erforderliche Anpassungen an die Vorgaben des Europäischen Rechts, sowie andererseits die Bereinigung von Vollzugsproblemen erfolgen.

Die vorgeschlagenen Regelungen stellen keine grundlegenden Neuerungen dar, sondern sollen bereits vorhandene Regelungen an die aktuellen Ansprüche des Tierarzneimitteleinsatzes sowie der Tierseuchenüberwachung anpassen.

Weiters wurde die Novelle zum Anlass genommen, in den in den Artikeln 2 bis 6 behandelten Gesetzen jeweils die korrekte Ministerzuständigkeit auszuweisen.

Artikel 1:Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung von Strafverfahren. Es gelten daher die allgemeinen Regeln des Verwaltungsstrafgesetzes.

Gemäß § 26 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden und Gerichten zugewiesen ist. Gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ist eine Auskunfts- oder Meldepflicht nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.

Dies würde im Zusammenhang mit der Zentralen Schweinedatenbank (Meldepflichten nach der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Tierkennzeichnungs-Verordnung) dazu führen, dass sämtliche unterlassenen Meldungen durch das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk in Wien (Sitz der Statistik Austria) zu verfolgen wären, auch wenn der Meldepflichtige zB. in Vorarlberg seinen Sitz hätte.

Gleiches würde für eine - nach den Vorgaben der EU - erforderliche Schaf- und Ziegendatenbank, die derzeit im Errichtungsstadium ist, gelten.

Dies ist weder vom Arbeitsaufwand noch von der Sache her sinnvoll.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG dürfen zum Verwaltungsstrafgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Eine derartige Besonderheit liegt hier vor, sodass eine abweichende Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zum Verwaltungsstrafgesetz bei Unterlassungsdelikten gerechtfertigt ist.

Artikel 2:Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Die Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung ist bisher durch das Lebensmittelgesetz und ein Verbot des In-Verkehr-Bringens nach Arzneimittelgesetz umgesetzt.

Mit dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) wurde 2002 eine Spezialnorm über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren geschaffen, die sich für die Umsetzung der Richtlinie eignet, wobei für die Verankerung des Hormonverbotes auf Grund der bestehenden Regelungen des Lebensmittelgesetzes zum damaligen Zeitpunkt kein Bedarf gesehen wurde. Diese Regelungen wurden jedoch von der Kommission anlässlich eines Kontrollbesuches als unzureichend kritisiert, insbesonders weil die nach dem LMG zur tatsächlichen Durchführung erforderlichen Verordnungen nie erlassen wurden (und nunmehr aus rechtstechnischen Gründen auch nicht mehr erlassen werden können).

Die Änderung der Richtlinie 96/22/EG durch Richtlinie 2003/74/EG, sowie die geplante Umgestaltung des Lebensmittelgesetzes wurden daher zum Anlass genommen, den vorliegenden Entwurf auszuarbeiten um das Hormonverbot entsprechend den Vorgaben des EU-Rechts im TAKG zu verankern. (Eine neue Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz wurde bereits erlassen).

Artikel 3, 4 und 5

Österreich ist auf Grund der erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Bangseuchen-Gesetz bangseuchenfrei, frei von Rinderleukose und besitzt einen Sonderstatus innerhalb der EU bezüglich IBR/IPV. Um diesen Status aufrecht erhalten zu können, sind Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

Die Basis für die Überwachungsprogramme sind zur Zeit die periodischen Blutuntersuchungen. Die Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden ermöglichen auch zeitgemäß Milchuntersuchungen in die Überwachungsprogramme aufzunehmen. Damit könnte bei gleichbleibenden Kosten eine höhere Überwachungsdichte erreicht werden. Hierfür soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Weiters wird auch eine Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, sogenannte diagnostische Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist.

Artikel 6: Änderung des Bienenseuchengesetzes

Der Kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein exotischer Schädling, der Honigbienen befällt und sich von verschiedenen afrikanischen Ländern auf eine Reihe von Drittländern ausgebreitet hat, wo er im Bienenzuchtsektor ernste Probleme verursacht. Im Herbst 2004 ist dieser Käfer bereits in Portugal gefunden worden und damit auch erstmals in Europa festgestellt worden. Er hatte sich in den letzten Jahren von Afrika aus zunächst nach Nordamerika, Ägypten und Australien ausgebreitet. Die Einschleppung nach Portugal erfolgte über einen Bienenimport aus den USA.

Derzeit ist keine wirksame Behandlung zur Bekämpfung dieses Schädlings verfügbar. Bei Einschleppung bildet der Kleine Bienenstockkäfer eine Gefahr für die Nachhaltigkeit der Bienenzucht und somit für die Landwirtschaft und die Umwelt, da die Bestäubung nicht mehr gewährleistet ist.

Die Tropilaelapsmilbe (tropilaelaps ssp.) ist ein exotischer Schädling der Honigbienen, der sich in verschiedenen Drittländern ausbreitet und dadurch ernste Probleme für den Bienenzuchtsektor verursacht. Bei der Einschleppung könnte er ebenfalls schwere Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Bienenzucht in Europa haben.

Beide Schädlinge sind gemäß EU-Vorschriften anzeigepflichtig, bzw. ist bei Verbringungen zu bestätigen, dass die Bienen aus einem Gebiet stammen, wo diese Schädlinge nicht vorkommen. Dies kann nur erfolgen, wenn bei Auftreten Anzeigepflicht besteht. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher diese Krankheiten anzeigepflichtig gemacht werden und gleichzeitig, durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, im Ernstfall Maßnahmen zu setzen, durch die eine Ausbreitung der Schädlinge wirksam verhindert werden kann.

Auf Grund der Anpassung des Bienenseuchengesetzes an EU-Rechtstexte sollen weiters auch Krankheiten, die bereits jahrelang nicht mehr zur Anzeige gelangten und auch EU weit keiner Anzeigepflicht unterliegen, nicht mehr im Bienenseuchengesetz geregelt werden.

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Herbert Haupt die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Johann Maier, Dr. Kurt Grünewald, Karl Donabauer sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Gesundheitsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

1.

„Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat im Kampf gegen neue Infektionskrankheiten die Verhaltensregeln für Staaten in der internationalen Gemeinschaft verschärft. Im Kampf gegen neu aufgetretene Viren, die z.B. die Lungenkrankheit SARS hervorruft, müssen Regierungen künftig schneller und umfassender informieren. Befürchtet wird, dass sich das Virus bald weltweit ausbreiten könnte.

Nach diesem Regelwerk muss die WHO schneller und umfassender über den Ausbruch gefährlicher Krankheiten informiert werden. Sie kann dann beispielsweise den weltweiten Reiseverkehr und Handel mit dem betroffenen Land oder der Region gegebenenfalls sogar einschränken. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, diese neuen Regeln in nationale Gesetze umzusetzen.

Wie notwendig diese Regelung ist, zeigen die Erkenntnisse von Forschern des ERASMUS-Zentrums in Rotterdam. In der jüngsten Ausgabe des Wissenschaftsmagazins „Nature“ warnen sie davor, dass jeder fünfte Erdbewohner an der lebensgefährlichen Grippe erkranken könnte.

Weiters: „Eine Vogelgrippe-Epidemie könnte zur Folge haben, dass 20 Prozent der Weltbevölkerung erkranken“, erklärten die Rotterdamer Forscher.

„Innerhalb weniger Monate müssten bis zu 30 Millionen Menschen ins Krankenhaus eingeliefert werden, ein Viertel von ihnen würde sterben.“ Selbst wenn dies nur Hochrechnungen seien, befänden sie sich unter den „optimistischeren Voraussagen“ für den Fall einer Vogelgrippe-Epidemie.

In China bestehe ein hohes Vogelgrippe-Risiko, erklärte der Epidemiologe Ho vom Aaron-Diamond-Zentrum in New York. Die Appelle zum Aubau der medizinischen Infrastruktur, die nach der Ausbreitung der Lungenkrankheit Sars 2003 ergangen seien, hätten in der Volksrepublik noch wenige Früchte getragen. Es gebe „kaum Zweifel“, dass China „große Probleme“ bevorstünden, wenn die Vogelgrippe dort in den kommenden Jahren ausbreche. Daher müsse die Regierung in Peking aus Verantwortung gegenüber der eigenen Bevölkerung und der ganzen Welt ihre Politik schnellstmöglich überprüfen. 1997 war durch den Tod von sechs Vogelgrippe-Patienten in Hongkong erstmals deutlich geworden, dass die Epidemie von Geflügel auf den Menschen überspringen kann. Am H5N1-Virus der Vogelgrippe starben inzwischen 54 Menschen. (APA039, 25. Mai 2005)

Der Gesundheitsausschuss geht daher in Anbetracht des hohen Gesundheitsrisikos durch die neuen Infektionskrankheiten davon aus, dass

1)     Österreich zur Stärkung der europäischen Abwehr von Gesundheitsbedrohungen in der EU die Schaffung eines Europäischen Zentrums für Prävention und Bekämpfung von Seuchen unterstützt,

2)     das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Abstimmung mit den Bundesländern die Arbeiten für deren Umsetzung vorantreibt und die Ergreifung gesetzlicher Maßnahmen auf dessen Notwendigkeit überprüft.“

2.

„Der Gesundheitsausschuss stellt fest, dass die Bestrebungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Ergreifung von Maßnahmen zur Eindämmung der PARA-TBC unterstützt werden und über die Entwicklung dieses Konzeptes im Gesundheitsausschuss laufend berichtet wird.“

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Herbert Haupt gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (947 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-05-25

Mag. Herbert Haupt      Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau