965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (943 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne

Österreichische Exporteure haben in den vergangenen Jahren Möglichkeiten vorgefunden, Zuchttiere, deren Samen und Embryonen sowie Fleisch und Fleischwaren auch in die Volksrepublik China zu exportieren. Exporte sind jedoch nicht zustande gekommen, weil die Volksrepublik China die Einfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Waren und Produkte nur auf Grundlage eines Abkommens gestattet.

Seit dem Jahre 2000 wird an vorliegendem Abkommen gearbeitet. Auf Ressortebene konnten die Verhandlungen mit dem chinesischen Landwirtschaftsministerium nunmehr erfolgreich beendet werden.

Im Hinblick auf die Kompetenz der Europäischen Kommission, Abkommen mit Drittstaaten abzuschließen und die diesbezüglichen veterinärsanitären Anforderungen zu verhandeln, insbesondere was die Importe in die EU betrifft, wurde auch die Kommission mit Schreiben vom 19. September. 2000 vom geplanten Abkommen informiert.

Das Abkommen enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit  in Bezug auf Export und Import von lebenden Tieren und von diesen Tieren stammenden Waren und Produkten zum Schutz der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit. Vereinbart wird auch eine enge Zusammenarbeit auf allen relevanten veterinären Ebenen in Form von Informationen, Erfahrungsaustausch, Austausch von Publikationen und Aktivitäten auf akademischer Ebene.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Herbert Haupt die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Johann Maier, Dr. Kurt Grünewald, Karl Donabauer sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Herbert Haupt gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (943 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005-05-25

Mag. Herbert Haupt      Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau