965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (943 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Österreichische
Exporteure haben in den vergangenen Jahren Möglichkeiten vorgefunden,
Zuchttiere, deren Samen und Embryonen sowie Fleisch und Fleischwaren auch in
die Volksrepublik China zu exportieren. Exporte sind jedoch nicht zustande
gekommen, weil die Volksrepublik China die Einfuhr von veterinärbehördlich
kontrollpflichtigen lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Waren und
Produkte nur auf Grundlage eines Abkommens gestattet.
Seit dem Jahre
2000 wird an vorliegendem Abkommen gearbeitet. Auf Ressortebene konnten die
Verhandlungen mit dem chinesischen Landwirtschaftsministerium nunmehr
erfolgreich beendet werden.
Im Hinblick auf
die Kompetenz der Europäischen Kommission, Abkommen mit Drittstaaten
abzuschließen und die diesbezüglichen veterinärsanitären Anforderungen zu verhandeln,
insbesondere was die Importe in die EU betrifft, wurde auch die Kommission mit
Schreiben vom 19. September. 2000 vom geplanten Abkommen informiert.
Das Abkommen
enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit in Bezug auf Export und Import von
lebenden Tieren und von diesen Tieren stammenden Waren und Produkten zum Schutz
der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der
menschlichen Gesundheit. Vereinbart wird auch eine enge Zusammenarbeit auf
allen relevanten veterinären Ebenen in Form von Informationen,
Erfahrungsaustausch, Austausch von Publikationen und Aktivitäten auf
akademischer Ebene.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der
Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 25. Mai 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter Mag. Herbert Haupt
die Abgeordneten Kai Jan
Krainer, Mag. Johann Maier,
Dr. Kurt Grünewald, Karl
Donabauer sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des
Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Herbert Haupt gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (943 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005-05-25
Mag. Herbert Haupt Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau