Vorblatt

Problem, Lösung, Inhalt:

Zu Artikel 1- Wasserrechtsgesetz 1959:

Mit dem Beitritt Österreichs zum EWR war ua. die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie, CELEX Nr. 391L0676) umzusetzen. Dies ist mit dem auf § 55l WRG 1959 basierenden Aktionsprogrammen 1999 bzw. 2003 Nitrat erfolgt. Derzeit ist für landwirtschaftliche Betriebe die Höchstmenge des ausgebrachten Dungs mit 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr begrenzt. Die Nitratrichtlinie sieht vor, dass von den für landwirtschaftliche Betriebe vorgeschriebenen Höchstmengen an Dung über Antrag eines Mitgliedstaates, nach Überprüfung durch die Europäische Kommission unter gewissen Voraussetzungen abgewichen werden kann. Für diese Möglichkeit besteht bislang keine gesetzliche Grundlage in Österreich. Gleichzeitig werden die bestehenden Bewilligungstatbestände in § 32 Abs. 2 angepasst bzw. sofern sie aufgrund des Ausbringungsverbotes ihren Anwendungsbereich verloren haben, aufgehoben.

Mit der WRG Novelle im Jahr 2003 wurde die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) zeitgerecht in nationales Recht umgesetzt. Auf dieser Grundlage finden in Österreich seither die erforderlichen Arbeiten, insbesondere zur Ist-Bestandsanalyse sowie zur Festlegung und Konkretisierung von Umweltqualitätszielen statt. Desgleichen arbeiten auf europäischer Ebene einerseits Arbeitsgruppen zur Implementierung der Richtlinie und sind so genannte Tochterrichtlinien zB für Grundwasser in Ausarbeitung. Diese Arbeiten haben, abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen bzw. Klarstellungen die ausdrückliche Verknüpfung zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser (sh. Anhang V Z 2.1.2 bzw. Z 2.3.2 Richtlinie 2000/60/EG) in der bestehenden Verordnungsermächtigung (§ 30c) deutlich gemacht.

Aus Sicht der Praxis herrscht im Bereich des Verfahrensrechtes zur Kostentragung, insbesondere für Maßnahmen gem. § 31 Abs. 3 und § 138 Abs. 3 WRG 1959 eine für den Bund absolut unbillige Situation (Nachteile hinsichtlich des Zinsenlaufes, Pflicht des Bundes zur Vorfinanzierung von Gerichtsgebühren, Pflicht des Bundes zur Bezahlung der Sachverständigengebühren sowie eine einseitige Kostenersatzpflicht dh. Bund erhält auch bei Obsiegen keinen Kostenersatz, muss aber bei Unterliegen dem Antragsteller die Verfahrenskosten ersetzen).

Mit dieser Novelle wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die (im Aktionsprogramm Nitrat) ein Abweichen von Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten Voraussetzungen ermöglicht (§ 55l). Des Weiteren wird neben redaktionellen Klarstellungen in der Verordnungsermächtigung betreffend den guten Zustand für Grundwasser (§ 30c) eine explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang mit Oberflächengewässern hergestellt. Im Verfahrensbereich wird in § 117 durch Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Kosten aus dem Anwendungsbereich des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung eingeführt.

Inhalt:

Kernbereiche der WRG-Novelle sind:

-       Schaffung einer Rechtsgrundlage, die in der Folge mittels Verordnung ein Abweichen von Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die Europäische Kommission ermöglicht;

-       eine explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang zwischen Oberflächengewässerzustand und Grundwasserzustand;

-       die Einführung einer erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung bei gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Kosten sowie die Änderung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit auch für Kosten, Ersätze und Beiträge in eine landesgerichtliche Zuständigkeit in Vereinheitlichung der mit Art. XXXII § 15 Außerstreitbegleitgesetz (AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, betreffend die Leistung von Entschädigungen geschaffenen Zuständigkeitsregelung.

Zu Artikel 2- Futtermittelgesetz 1999:

Die EG-Verordnungen Nr. 1829/2003, 1831/2003, 882/2004 und 183/2005 führten zu einigen grundlegenden Änderungen im Bereich der Zulassung und amtlichen Kontrolle von Futtermitteln.

Die neu gegründete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nimmt nunmehr behördliche Tätigkeiten im Bereich Futtermittel wahr, die bisher von der Kommission und den Mitgliedstaaten besorgt wurden.

Die amtliche Kontrolle von Futtermitteln hat mit 1.1.2006 nach den Vorgaben der EG-Verordnung Nr. 882/2004 zu erfolgen.

Zu Artikel 3- Düngemittelgesetz 1994:

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesamts für Ernährungssicherheit durch das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, wurde die Rechtsgrundlage zur Einhebung von Gebühren neu geregelt. Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung an die neue Rechtslage.

Zu Artikel 4- Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz:

Die bisherige Formulierung des § 6 Abs. 6 GESG betreffend die Vorschreibung von Gebühren hat Anlass zu Missverständnissen gegeben.

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Präzisierung der oben angeführten Rechtsvorschrift erfolgen.

Zu Artikel 5- BFW-Gesetz:

Aufgrund eines Redaktionsversehens ist in der bisherigen Fassung des § 21 Abs. 4 BFW-Gesetz der Geltungsbereich von Arbeitsverfassungsgesetz und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nicht korrekt dargestellt. Durch die vorgesehene Änderung des dem § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz gleichgelagerten § 6 Abs. 6 GESG besteht auch im BFW-Gesetz Anpassungsbedarf.

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Richtigstellung von § 21 Abs. 4 BFW-Gesetz erfolgen. Weiters erfolgt eine Angleichung der Gebührenvorschriften an die Rechtslage im GESG.

Zu Artikel 6- Pflanzenschutzgesetz 1995:

Es besteht infolge des Inkrafttretens der Richtlinie 2004/102/EG die Notwendigkeit, spezifische Vollzugsvorschriften für die Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz zu erlassen.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Regelungen für jene natürlichen oder juristischen Personen, die Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern, das nach Österreich verbracht wird, empfangen, festgelegt werden.

Das bisherige System der Ersetzung von Pflanzenpässen durch Austauschpässe wird den phytosanitären Erfordernissen nicht mehr gerecht.

Es soll daher bei der Ausstellung von Austauschpässen eine höhere phytosanitäre Sicherheit erreicht werden.

Zu Artikel 7- Pflanzenschutzgrundsatzgesetz:

Es besteht die Notwendigkeit, die Begriffsbestimmungen an die durch die Richtlinie 2002/89/EG festgelegte neue Terminologie anzupassen. Aufgrund der Vollzugspraxis, besonders anlässlich der bei Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gewonnenen Erfahrungen, erscheint es erforderlich, bei den Grundsätzen für Pflanzenschutzmaßnahmen Anpassungen vorzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Neuerlassung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG erscheint außerdem die Aufnahme von Bestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln angebracht.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen sowohl die Terminologie an neue Entwicklungen angepasst werden als auch aufgrund der Erfahrungen der Praxis Anpassungen insbesondere bei Pflanzenschutzmaßnahmen erfolgen.

Zu Artikel 8- Weingesetz 1999:

Im Laufe des vergangenen Weinwirtschaftsjahres haben sich im Rahmen des Vollzuges des Wein­gesetzes 1999 einzelne Regelungsbereiche als verbesserungswürdig erwiesen.

Deren Neugestaltung erfolgt mit der vorliegenden Novelle.

Zu Artikel 9- Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.

Mit der gegenständlichen Novellierung wird – entsprechend den zitierten europarechtlichen Vorgaben – Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung in dem bei Zusammenlegungsverfahren in das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eingebetteten UVP-Verfahren gewährt. Hinsichtlich der durch eine Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der Parteistellung zu erfüllenden Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung und des Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie hinsichtlich der bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten Parteistellung wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I Nr. 153/2004 erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 geschaffene Rechtslage verwiesen.

Darüber hinaus ist aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.

Zu Artikel 10- Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstberakeiten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.

Mit der gegenständlichen Novellierung wird – entsprechend den zitierten europarechtlichen Vorgaben – Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung in dem in das Verfahren zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide eingebetteten UVP-Verfahren gewährt. Hinsichtlich der durch eine Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der Parteistellung zu erfüllenden Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung und des Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie hinsichtlich der bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten Parteistellung wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I Nr. 153/2004 erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 geschaffene Rechtslage verwiesen.

Darüber hinaus ist aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.

Zu Artikel 11- Forstgesetz:

Es erfolgt eine Anpassung der Ausbildungsgänge für die Forstorgane „Forstassistent“ und „Forstadjunkt“ an die gegenwärtigen Studien an der Universität für Bodenkultur.

Zu Artikel 12- Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz:

1. Die Pflegefreistellung ist lediglich tageweise geregelt. Das Bedürfnis an Freistellung für die Pflege ist allerdings oft nur stundenweise notwendig.

2. Für Religionslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 wird derzeit die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule vorausgesetzt. Religionslehrer, die zur Religionspädagogischen Akademie jedoch mit einer Studienberechtigungsprüfung aufgenommen wurden, sind von der Verwendungsgruppe ausgeschlossen. Dies ist eine Ungleichbehandlung innerhalb der grundsätzlich gleichwertigen allgemeinen Universitätsreife.

Alternative:

Zu den Artikeln 1 bis 8 sowie 12:

Keine.

Zu den Artikeln 9 und 10:

Zur Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU gibt es keine Alternative. Inhaltlich käme zwar statt der durch den Verweis auf die mit der zitierten Novelle des UVP-Gesetzes 2000 übernommene Vorabanerkennung der Umweltorganisationen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft grundsätzlich auch eine ad-hoc-Anerkennung in jedem einzelnen Verfahren in Frage. Eine derartige Regelung erschiene jedoch weder im Hinblick auf den Ablauf eines Verfahrens zur Erlassung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch im Hinblick auf die dann bestehenden Unterschiede zu der vom (Verfassungs-)gesetzgeber im UVP-G 2000 bereits getroffenen Regelung zweckmäßig.

Zu Artikel 11:

Keine, da an der Universität für Bodenkultur nicht mehr das Diplomstudium Forst- und Holzwirtschaft angeboten wird sondern statt diesem das Bakkalaureatsstudium „Forstwirtschaft“ und die in den Erläuterungen genannten Magisterstudien eingerichtet sind.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Zu Artikel 1:

Die geplanten Gesetzesänderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Nachführung von EU-Regelungen und sind somit im europäischen Maßstab als für den Wirtschaftsstandort Österreich neutral zu bewerten.

Zu den Artikeln 2 bis 8:

Die Anpassung der Vorschriften dient einerseits der Präzisierung gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen, andererseits der Herstellung der Rechtssicherheit, hat aber keine kalkulierbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Zu den Artikeln 9 und 10:

Die gegenständliche Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 swie des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten hat im Wesentlichen das Ziel, EU-Recht umzusetzen und größtmögliche Rechtssicherheit für alle an einem Zusammenlegungsverfahren beteiligten Parteien zu erzielen. Sie hat keine kalkulierbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Zu Artikel 11:

Durch die zusätzlichen Ausbildungswege zum Forstassistenten bzw. Forstadjunkten erhöhen sich einerseits für deren Absolventen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und wird andererseits allfälligen Arbeitgebern eine breitere Auswahl des Personals ermöglicht.

Zu Artikel 12:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zu den Artikeln 1, 2 bis 6 sowie 11 und 12:

Keine.

Zu den Artikeln 7 sowie 9 und 10:

Grundsätzlich keine. Zu den im Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 sowie im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Artikel 6:

Der vorliegende Entwurf hat Kosten in Höhe von rund 56 000 Euro zur Folge.

Zu den Artikeln 1, 3 bis 5, 7 und 8 sowie 11:

Die vorliegenden Novellen haben keine kostenrelevanten Auswirkungen.

Zu Artikel 2:

Die Kosten für die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe sind bereits in der RV des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (StProtNR Blg. 797, XXII.GP) dargestellt. Da die Registrierung von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen in der Praxis zusammenfällt, sind keine wesentlichen Kosten zu erwarten, die sich ausschließlich aus dem Bereich Futtermittel ergeben. Für die Registrierung der Betriebe ist eine Durchführungsverordnung geplant, bei der ein allfälliger zusätzlicher Kostenaufwand berücksichtigt werden wird. Ansonsten entstehen durch dieses Bundesgesetz keine zusätzlichen Kosten.

Zu den Artikeln 9 und 10:

Auf Ebene der Länder bzw. des Bundes ist keine nennenswerte Erhöhung des Aufwandes im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einerseits sowie des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide andererseits zu erwarten.

Zu Artikel 12:

1. Durch die stundenweise Abrechnung der Pflegefreistellung fällt eine Vertretung des Lehrers nur mehr bei tatsächlichem Bedarf an,  wodurch es zu Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe kommt.

2. Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Zu Artikel 1:

Mit diesem Gesetz wird eine (fakultative) Regelung der bereits umgesetzten Nitratrichtlinie in nationales Recht übernommen und es erfolgen Adaptierungen im Bezug auf die bereits 2003 umgesetzte EU-Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 (Wasserrahmenrichtlinie).

Zu Artikel 2:

Die vorgesehenen Regelungen sehen flankierende Regelungen zu Vorschriften der Europäischen Union vor.

Zu den Artikeln 3 und 11:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Awendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Zu den Artikeln 4 und 5:

Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften stehen in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht.

Zu Artikel 6:

Die Rechtsvorschriften dienen der Durchführung von Gemeinschaftsrecht und stehen in Einklang mit diesen Rechtsvorschriften.

Zu Artikel 7:

Die Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Begriffsbestimungen, stehen in Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU.

Zu Artikel 8:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Kontrollregeln sind nationales Recht) bzw. führen diese durch.

Zu den Artikeln 9 und 10:

Die vorgesehenen Regelungen zu Parteistellung und Rechtsmittelzugang für Nichtregierungsorganisationen stellen eine zwingende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG) dar.

Zu Artikel 12:

Die vorgesehenen Regelungen sind keine Angelegenheit der EU-Rechtsetzung bzw. bestehen keine Vorgaben seitens der EU.


Erläuterungen

Zu Artikel 1:

Allgemeiner Teil

Inhalt:

Gemäß Anhang III der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie, CELEX Nr. 391L0676) darf pro Jahr und Hektar nicht mehr Wirtschaftsdünger ausgebracht werden als die Menge, die 170 kg Stickstoff enthält. Die Richtlinie sieht in Anhang III Z 2 lit. b allerdings vor, dass die Ausbringung höherer Wirtschaftsdüngermengen als 170 kg N pro ha und Jahr zugelassen werden kann, wenn dadurch die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden und die höheren Mengen anhand objektiver Kriterien, wie zB Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf oder langer Wachstumsphase begründet werden können. Von dieser Ausnahme hat bisher Dänemark Gebrauch gemacht. Andere Mitgliedstaaten wie die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland lassen entsprechende Absichten erkennen. Die gegenständliche Novellierung des § 55l WRG 1959 schafft durch die Adaptierung der Verordnungsermächtigung für das Aktionsprogramm Nitrat die Möglichkeit für eine Regelung nach der Richtlinie 91/676/EWG entsprechende Vorgehensweise auch im österreichischen Recht. Die thematisch damit in Verbindung stehende Novellierung des § 32 Abs. 2 lit. f und der Entfall von § 32 Abs. 2 lit. g stellen eine Nachführung hinsichtlich der zwischenzeitlich auf Gemeinschaftsebene getroffenen Festlegungen (EUGH Urteil vom 14. März 2002 (C-2000/161)) sowie eine inhaltliche Berücksichtigung der bereits angeführten Ausnahmeregelung dar.

Zur Klarstellung des Zusammenhangs zwischen Grundwasser und damit in Verbindung stehenden Oberflächengewässern bzw. Landökosystemen wird § 30c Abs. 2 WRG 1959, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung des guten Zustands für Grundwasserkörper im Verordnungswege ermächtigt, durch die Übernahme der Formulierungen von Anhang V Z 2.1.2 bzw. Z 2.3.2 angepasst.

Im Verfahrensbereich wird durch Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Kosten aus dem Anwendungsbereich des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung eingeführt. Weiters wird auch das Verfahren gemäß § 117 betreffend die Leistung von Kosten, Ersätzen und Beiträgen in Vereinheitlichung mit der mit Art. XXXII § 15 Außerstreitbegleitgesetz (AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, betreffend die Leistung von Entschädigungen geschaffenen Zuständigkeitsregelung eine landesgerichtliche Zuständigkeit begründet.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 7 (§§ 4 und 31a):

Mit der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde der Begriff „ökologische Funktionsfähigkeit“ durch gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen den Begriff „ökologischer Zustand“ ersetzt. Mit der nunmehrigen Novellierung werden die Formulierungen in § 4 Abs. 2 lit. a sowie § 31a Abs. 1 entsprechend nachgeführt.

Zu Z 2 bis 6 (§ 30c):

Die Novellierung bezweckt einen klareren grammatikalischen und strukturellen Aufbau von § 30c Abs. 2. Darüber hinaus wird entsprechend der Vorgabe in Anhang V Z 2.3.2 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG der Zusammenhang zwischen dem Grundwasser und damit in Verbindung stehenden Oberflächengewässern bzw. grundwasserabhängigen Landökosystemen (Natura 2000-Gebiete) als weiteres Kriterium, das bei der Festlegung von Schwellenwerten für (Grundwasser-) Schadstoffe relevant ist, explizit in Abs. 2 Z 1 angeführt. Dieser Aspekt erfährt auch in den zwischenzeitlichen Vorarbeiten für eine auf Artikel 17 der  Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG basierende „Grundwassertochterrichtlinie“ eine deutlichere Betonung. Das neu in Abs. 2 Z 4 aufgenommene Kriterium zielt auf eine Vermeidung des aufgrund von Wasserentnahmen bedingten Zustroms von Salzen und anderen Stoffen ab.

Unter dem Begriff „Intrusionen“ sind Einflüsse bzw. das Eindringen von Substanzen in den Grundwasserkörper unterschiedlicher Art zu verstehen, wie zB das von Salzwässern/Salzsolen oder auch der Aufstieg hochmineralisierter Tiefengrundwässer unterschiedlicher chemisch-physikalischer Zusammensetzung.

Zu Z 10 (§ 32b):

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/07/0110) ist eine Klarstellung zweckdienlich, dass die in § 32 Abs. 6 angeordnete Geltung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen auch für Indirekteinleiter gemäß § 32b wirkt. Mit der nunmehrigen Novelle wird die Anregung des Verwaltungsgerichtshofs, eine legistische Klarstellung zu treffen, aufgegriffen. Durch die neue Anordnung in § 32b Abs. 5 wird die diesbezüglich schon für Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs. 4 (alt) geltende Rechtslage explizit aufrechterhalten.

Zu Z 11 (§ 33c):

Die Novellierung bezweckt eine rein redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 12 (§ 40):

Die Änderung soll klarer zum Ausdruck bringen, dass das Anschneiden von Bergwässern bei Tunnel- und Stollenanlagen Verfahrensgegenstand ist.

Zu Z 13, 16 und 18 (§§ 55, 101a und 102):

Die Änderungen bewirken eine deutlichere Kohärenz zwischen den Bestimmungen, in denen die Parteistellung des wasserrechtlichen Planungsorgans generell angesprochen wird. Inhaltliche Änderungen werden nicht vorgenommen.

Zu Z 8, 14, 15 und 22 (§§ 32, 55l und Anhang B):

Nach der Entscheidung des EuGH vom 14. März 2002 (C-2000/161) bezieht sich die in der Nitratrichtlinie 91/676/EWG festgelegte Begrenzung der Ausbringung von Stickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste. Sowohl diese EuGH-Entscheidung als auch die gemeinschaftsrechtlich bedingte Herabsetzung der zulässigen Stickstoffmenge in Wirtschaftsdüngern von 210 kg je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr auf 170 kg je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr im geltenden Aktionsprogramm führen zu  massiven Problemen für Rinder haltende Betriebe. Dies wird durch die von der Europäischen Kommission geforderte Anhebung der Stickstoffanfallswerte insbesondere bei Rindern (von derzeit 60 kg Stickstoff je Dunggroßvieheinheit und Jahr auf – je nach Leistungsniveau der Milchkühe – bis zu 97 kg N/Jahr) verstärkt. Eine Analyse hat ergeben, dass insbesondere Betriebe in den Gunstlagen des alpinen Berggebietes und des Alpenvorlandes betroffen sind. Eine Ausnahme von der in der Nitratrichtlinie vorgegebenen Ausbringungsgrenze von 170 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdünger ist nur unter den in der Richtlinie näher angeführten Randbedingungen möglich und bedarf einer Zustimmung der Europäischen Kommission. Diese wird – wie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. November 2002 (2002/915/EG) im Falle Dänemarks gezeigt hat- ausschließlich für Betriebe mit dominierender Rinderhaltung  unter sehr restriktiven Randbedingungen gewährt. Da eine solche Ausnahme außerdem im Wesentlichen nicht mit einer Steigerung der Tierzahlen und dem damit verbundenen Wirtschaftsdüngeranfall verbunden ist, sondern nur den neu bewerteten Stickstoffanfall in Wirtschaftsdüngern berücksichtigt, ist eine zusätzliche Gewässerbelastung durch eine solche Ausnahme nicht gegeben. In Mitgliedstaaten ohne eine derartige Ausnahme hätten Betriebe mit dominierender Rinderhaltung einerseits Wirtschaftsdünger abzugeben und gleichzeitig – im Falle einer intensiveren Bewirtschaftungsweise – zur Deckung des Düngerbedarfs der Kulturen mineralischen Dünger zu kaufen. Darüber hinaus würden sich deutliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, die eine derartige Ausnahme anstreben (Niederlande, Bundesrepublik Deutschland), ergeben.

Durch die in § 55 neu eingefügten Absätze (Abs. 3 und 4) wird nun einerseits die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingeräumte Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie 91/676/EWG konkretisiert. Andererseits wird auch die in der Nitratrichtlinie 91/676/EWG vorgesehene Möglichkeit zu Ausnahmen von der Düngemittelobergrenze unter Einhaltung klar definierter Randbedingungen aufgenommen. Dies kann als Grundlage für eine nachfolgende entsprechende Anpassung des Aktionsprogramms 2003 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen dienen. Ein derartiges Programm kann bereits vor Zustimmung der Europäischen Kommission erlassen werden, darf jedoch erst nach deren Zustimmung in Kraft treten bzw. für den Rechtsunterworfenen wirksam werden. (Die Vorgaben für die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische bleiben unberührt.)

§ 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 in der bisherigen Fassung normiert einen Bewilligungstatbestand für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln (Wirtschaftsdünger wie Mist, Gülle und Jauche; Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle), sofern dabei bestimmte Mengen an Stickstoff überschritten werden. Da sich allerdings aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen gemäß § 55l Abs. 3 bzw. 4 für Wirtschaftdünger ohnedies absolute Stickstoffmengenbegrenzungen ergeben, wäre ein Antrag auf Ausbringung einer höheren Menge von Wirtschaftsdünger a priori nicht bewilligungsfähig. Der Bewilligungstatbestand wird daher aus systematischen Gründen auf die Ausbringung von  Handelsdünger Klärschlamm, Kompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle eingeschränkt. Allerdings wird explizit ein Zusammenhang zu § 55l hergestellt, indem der allenfalls im Einklang mit den Vorgaben des Aktionsprogramms eingesetzte Wirtschaftsdünger in feldfallender Wirkung – dh. nach Abzug der Ausbringungsverluste anzurechnen ist. Die Ausbringungsverluste in Prozenten des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste betragen für Gülle (inklusive Biogasgülle) 13 Prozent, für Stallmist inklusive Kompost 9 Prozent.

Die Ersetzung des Begriffs „Reinstickstoff“ durch das Wort „Stickstoff“ entspricht einer Anpassung an die Diktion der Nitratrichtlinie.

§ 32 Abs. 2 lit. g sieht eine Bewilligungspflicht für das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere ab einem Äquivalent von mehr als 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar und Jahr vor. Eine Bewilligungsfähigkeit höherer Viehdichten ist aber auf Grund der Vorgaben der EU Nitratrichtlinie von nunmehr 170 kg N/ha und Jahr nicht mehr gegeben. Für allfällige Ausnahmebetriebe gemäß § 55l Abs. 4 werden im Aktionsprogramm notwendige Randbedingungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme einschließlich der Meldepflicht an die Wasserrechtsbehörde als Grundlage für eine Zustimmung der Europäischen Kommission festzulegen sein.

Mit der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde grundsätzlich der „Wasserwirtschaftskataster“ durch das „Wasserinformationssystem Austria“ ersetzt. Die nunmehrige Novellierung führt auch die Formulierung in Abs. 1 entsprechend nach.

Zu Z 17 (§ 102 Abs. 1 lit. g):

Die Novellierung berücksichtigt die Parteistellung jener Beteiligten, deren wasserwirtschaftliche Interessen als rechtliche Interessen in künftigen Regionalprogrammen (§ 55g) anerkannt werden.

Zu Z 19, 20 und 21 (§§ 117, 118, 127 und 145):

Für die in § 117 WRG 1959 normierte sukzessive Gerichtszuständigkeit haben sich infolge der in Art. XXXII Außerstreitbegleitgesetz (AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, enthaltenen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen Änderungen ergeben: gemäß § 15 leg.cit. tritt mit In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG (grundsätzlich 1.1.2005), soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird (so auch in § 117 Abs. 6 WRG), an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Um Abgrenzungsproblemen vorzubeugen soll die sukzessive Zuständigkeit des Landesgerichts nicht ausschließlich zur Entscheidung über Entschädigungen wegen Enteignungen, sondern für alle gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht kommende Fälle (also auch hinsichtlich der Pflicht zur Leistung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen) festgelegt werden.

Die derzeit in § 117 Abs. 6 WRG für Gerichtsverfahren (sukzessive Gerichtszuständigkeit) über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten (vgl. § 117 Abs. 1 WRG) vorgesehene sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (früher: Eisenbahnenteignungsgesetzes führt in Verbindung mit der Tatsache, dass die Judikatur auch im gerichtlichen Neufestsetzungsverfahren betreffend Kosten den Bund in der Rolle des Eisenbahnunternehmens sieht, insbesondere im Bereich der wasserrechtlichen Notstandspolizei (§ 31 WRG) zu unbefriedigenden Ergebnissen. Durch die Verweisung von Gerichtsverfahren ausschließlich betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen (§§ 31 Abs. 3 und 4 bzw. § 138 Abs. 3 und WRG 1959) in das Außerstreitverfahren sollen gegenwärtig für den Bund bestehende Unbilligkeiten (zB einseitige „Prozesskostenersatzpflicht“; Nachteile beim Zinsenlauf) vermieden werden. Insbesondere die erfolgsorientierte Kostenersatzbestimmung des § 78 Außerstreitgesetz soll zu einer sachgerechten Verteilung des Prozesskostenrisikos (Verfahrens- und Anwaltskosten einschließlich Gerichtsgebühren) beitragen.

§ 145 Abs. 9 regelt, dass § 117 WRG in der Fassung Novelle 2005 auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten anzuwenden ist, bei denen die gerichtliche Entscheidung nach dem 31. Dezember 2005 beantragt worden ist (§ 117 Abs. 4). Damit wird die Angleichung an die durch das Außerstreit-Begleitgesetz hinsichtlich der Verfahren betreffend die Leistung von Entschädigungen geschaffene Rechtslage möglichst rasch, jedoch unter angemessener Berücksichtigung laufender Verfahren, erreicht.

Zu Artikel 2:

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen wurde durch die EG-Verordnungen Nr. 1829/2003 und 1831/2003 neu geregelt. Während die Antragseinbringung und -prüfung nach der Richtlinie 70/524/EWG den Mitgliedstaaten vorbehalten war, erfolgt diese nunmehr durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Mit der EG-Verordnung Nr. 882/2004 wurden einheitliche Vorgaben an die amtliche Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln geschaffen. In Österreich sind für die amtliche Futtermittelkontrolle das Bundesamt für Ernährungssicherheit und der Landeshauptmann zuständig.

Zur Durchführung der EG-Verordnung Nr. 183/2005 ist die Rechtsgrundlage zur amtlichen Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe anzupassen.

Weiters sieht der Entwurf einige kleinere Anpassungen aufgrund der geänderten Rechtslage des EG-Futtermittelrechts bzw. des GESG vor.

Kosten

Durch die Verringerung von Verwaltungsaufgaben entstehen für das Bundesamt für Ernährungssicherheit keine zusätzlichen Kosten.

Zu Z 5 und 8: Die Kosten für die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe sind bereits in der RV des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (StProtNR Blg. 797, XXII.GP) dargestellt. Da die Registrierung von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen in der Praxis zusammenfällt, sind keine wesentlichen Kosten zu erwarten, die sich ausschließlich aus dem Bereich Futtermittel ergeben. Für die Registrierung der Betriebe ist eine Durchführungsverordnung geplant, bei der ein allfälliger zusätzlicher Kostenaufwand berücksichtigt werden wird.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“).

Besonderer Teil

Zu 1 (§ 3 Abs. 3):

Die Neuformulierung dient der sprachlichen Präzisierung der Verbotstatbestände.

Zu 2 (§ 7):

Durch die Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, ist eine Änderung des § 7 notwendig geworden. Die Zulassung von Zusatzstoffen erfolgt nunmehr nach dem Verfahren der EG-Verordnung Nr. 1831/2003. Der Antrag ist bei der EFSA einzubringen, die auch eine Beurteilung des beantragten Zusatzstoffs vorzunehmen hat. Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme wird der Zusatzstoff von der Kommission im Rahmen der Komitologie durch Verordnung zugelassen.

Das Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe ist nun abschließend durch die EG-VO Nr. 1831/2003 geregelt, sodass der neue § 7 nur mehr die Zulassung von bestimmten Erzeugnissen gemäß Richtlinie 82/471/EWG erfasst. Das Zulassungsverfahren für bestimmte Erzeugnisse bleibt unverändert.

Zu 3 (§ 8):

Für den Fall, dass es sich um einen genetisch veränderten Zusatzstoff handelt, ist dem Zulassungsverfahren nach der EG-VO Nr. 1831/2003 das Verfahren nach der EG-Verordnung Nr. 1829/2003 vorgeschaltet. In diesem Fall hat die zuständige nationale Behörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) den Antrag entgegenzunehmen und an die EFSA weiterzuleiten (siehe Art. 17 EG-VO Nr. 1829/2003).

Da im Rahmen o.g. EG-Zulassungsverfahren die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist bzw. werden kann, wird das Bundesamt für Ernährungssicherheit als für die Zulassung von Zusatzstoffen zuständige nationale Stelle bestimmt.

Zu Z 4 (§ 9) und 14 (§ 25 Z 2):

Durch die Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG können die bisherigen Bestimmungen über die Verwertung von Antragsunterlagen (§ 8) und Versuche mit Wirbeltieren (§ 9), einschließlich der entsprechenden Vollzugsklausel (§ 25 Z 2), entfallen.

Zu Z 5 (§ 12) und 8 (§ 16 Abs. 5):

Die EG-Verordnung Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene sieht u.a. vor, dass landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen (Futtermittelhersteller) oder an Nutztiere verfüttern (Tierhalter) zu Kontrollzwecken behördlich zu registrieren sind. Dazu ist zunächst die derzeit bestehende Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Kontrolle der Verfütterung an Nutztiere auf die Kontrolle der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln zu erweitern. In einem weiteren Schritt ist geplant, die Durchführung der Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe durch eine Änderung der Futtermittelverordnung 2000 zu regeln. Im Rahmen der praktischen Durchführung werden sich kaum Änderungen ergeben. Da die Anzahl der von den Ländern zu ziehenden Proben gleich bleibt, ändert sich lediglich ihre Verteilung, damit auch Futtermittelproben von landwirtschaftlichen Betrieben erfasst werden, die nicht zugleich Tierhalter sind.

Im Lebensmittelrecht besteht durch Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 852/2004 iVm § 10 der Regierungsvorlage des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes eine ähnliche Rechtssituation, wonach sämtliche Lebensmittelunternehmer beim Landeshauptmann zu melden sind. Hinzu kommt, dass entsprechend Art. 2 der EG-Verordnung Erzeugnisse, die nicht zur Tierfütterung bestimmt sind, als Lebensmittel gelten, sodass die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die nicht auch unter § 10 der RV für ein LMSVG (RV 797, XXII.GP) fallen, als gering einzuschätzen ist. Aus diesen Gründen ist es angebracht, die Registrierung der Lebens- und Futtermittelbetriebe in einem durch den Landeshauptmann vorzunehmen. Da in die Zuständigkeit des Bundesamts für Ernährungssicherheit für die derzeit bestehende Registrierung und Zulassung von Betrieben nach §§ 13 und 14 FMG 1999 (§§ 22 und 23 Futtermittelverordnung 2000) nicht eingegriffen werden soll, empfiehlt es sich, die genaue Festlegung der jeweiligen Kompetenzen in einer Verordnung zu regeln.

Da die Richtlinie 1995/53/EG mit 1. Jänner 2006 aufgehoben wird, ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Jahresberichte anzupassen.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 Z 3):

Da in der Richtlinie 2002/32/EG eine Verwendung von Futtermitteln mit erhöhten Gehalten nicht mehr vorgesehen ist, hat § 13 Abs. 1 Z 3 zu entfallen.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 2):

Nach Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 882/2004 haben die Mitgliedstaaten eine für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständige Behörde zu benennen. Nach Art. 5 dieser Verordnung können Kontrollaufgaben unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte („Kontrollstellen“) übertragen werden. Für die Übertragung von Kontrollaufgaben ist das Bundesamt an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden; die Möglichkeit zur Übertragung durch den Landeshauptmann wird nicht eingeschränkt.

Da die Richtlinie 1995/53/EG mit 1. Jänner 2006 aufgehoben ist, wird die Rechtsgrundlage für die Übermittlung des Jahresberichts angepasst.

Zu Z 9 (§ 19):

§ 19 ist in Hinblick auf die GESG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 78, anzupassen. § 6 Abs. 6 GESG sieht nunmehr vor, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen die Gebühren nach dem Futtermittelgesetz 1999 kostendeckend festzusetzen hat. Für die Festlegung der Höhe der Gebühren sind Art. 22 bzw. 26 ff der EG-Verordnung Nr. 882/2004 zu beachten.

Sonstige Gebühren gemäß § 19 Abs. 2 sind Gebühren im Rahmen der Einfuhr und der Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe.

Zu Z 10 (§ 20):

Für die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Erstellung von repräsentativen Kontrollplänen zur ziel- und risikoorientierten Überwachung der Futtermittelsicherheit (Vollziehung der EG-Verordnung Nr. 882/2004) ist die Verwendung von LFBIS- und Invekosdaten sowie Datensätzen nach veterinärrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Weiters wird mit dieser Bestimmung Art. 3f iVm Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Rechnung getragen.

Zu Z 11 und 12 (§ 23 Abs. 1 Z 2 und 4):

Rechtstechnische Anpassung; die Richtlinie 2002/32/EG ersetzt die Richtlinie 1999/29/EG; der Anhang der Richtlinie 82/471/EG wurde zuletzt durch die Richtlinie 2004/116/EG geändert.

Zu Z 13 (§ 23):

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bedarf einer entsprechenden Vollziehungsanweisung (Behördenzuständigkeit, Strafbestimmung).

Zu Artikel 3:

Inhalt des Entwurfes:

§ 18 ist in Hinblick auf die GESG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 78, anzupassen. § 6 Abs. 6 GESG sieht nunmehr vor, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen die Gebühren nach dem Düngemittelgesetz 1994 kostendeckend festzusetzen hat.

Es werden die Vorschriften betreffend jene Tatbestände, anlässlich der das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Behörde gemäß § 11 DMG 1994) Gebühren vorzuschreiben hat, neu gefasst. Die Worte „Probenahmen und Untersuchungen“ entfallen, da sich die Kontrolltätigkeiten aufgrund der Vorgaben der EU nicht nur auf diese Aufgaben beschränken.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“).

Zu Artikel 4:

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es werden die Vorschriften betreffend jene Tatbestände, anlässlich der das Bundesamt für Ernährungssicherheit Gebühren vorzuschreiben hat, neu gefasst. Die Worte „Probenahmen und Untersuchungen“ entfallen, weil sich die Kontrolltätigkeiten aufgrund der Vorgaben der EU nicht nur auf diese Aufgaben beschränken.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 4 und Z 16 B- VG:

Z 4: Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;

Z 16: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter.

Besonderer Teil

Zu § 6 Abs. 6 letzter Satz:

Diese Anpassung soll präzisieren, in welchen Fällen Gebühren vorzuschreiben sind.

1. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, etwa solche, die im Interesse einer Partei (zB Zulassungs- oder Registrierungsverfahren) erfolgen, hat die Vorschreibung einer Gebühr jedenfalls zu erfolgen.

2. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in solchen Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Einhebung von Gebühren in bestimmter Höhe zwingend vorschreiben (zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerung von Warenströmen zwischen den Mitgliedstaaten), wie beispielsweise bei der phytosanitären Einfuhrkontrolle, ist eine Gebühr jedenfalls vorzuschreiben.

3. Für Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist eine Gebühr jedoch nur dann vorzuschreiben, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 6 Abs. 1 GESG angeführten Bundesgesetze festgestellt wurden:

Saatgutgesetz 1997, Pflanzgutgesetz 1997, Sortenschutzgesetz 2001, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Pflanzenschutzgesetz 1995, Futtermittelgesetz 1999, Düngemittelgesetz 1994, Qualitätsklassengesetz.

Die im neuen letzten Satz vorgesehene Regelung soll im Interesse einer raschen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung ermöglichen, dass die Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben sind.

Zu Artikel 5:

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechtserrichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, BGBl. I Nr. 83/2004.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es werden die Vorschriften betreffend den Geltungsbereich von Arbeitsverfassungsgesetz und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für die dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (im Folgenden: Forschungszentrum) zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten neu gefasst. Weiters wird eine Anpassung der in § 3 Abs. 6 enthaltenen Gebührenvorschrift vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 4 und Z 16 B- VG:

Z 4: Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;

Z 16: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Kurztitel):

Es erscheint zweckmäßig, den in praxi bereits häufig verwendeten Begriff „BFW-Gesetz“ als offiziellen Kurztitel des Gesetzes festzuschreiben.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 6):

Diese Anpassung soll präzisieren, in welchen Fällen Gebühren vorzuschreiben sind.

1. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald, etwa solche, die im Interesse einer Partei (zB Zulassungs- oder Registrierungsverfahren) erfolgen, hat die Vorschreibung einer Gebühr jedenfalls zu erfolgen.

2. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in solchen Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Einhebung von Gebühren in bestimmter Höhe zwingend vorschreiben (zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerung von Warenströmen zwischen den Mitgliedstaaten), wie beispielsweise bei der phytosanitären Einfuhrkontrolle, ist eine Gebühr jedenfalls vorzuschreiben.

3. Für Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Wald ist eine Gebühr jedoch nur dann vorzuschreiben, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 2 BFW-Gesetz angeführten Bundesgesetze festgestellt wurden:

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002, Pflanzenschutzgesetz 1995.

Die im neuen letzten Satz vorgesehene Regelung soll im Interesse einer raschen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung ermöglichen, dass die Gebühren des Bundesamtes für Wald bereits im Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben sind.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 4):

Diese Anpassung soll ein Redaktionsversehen korrigieren und dadurch sicherstellen, dass für die dem Forschungszentrum zugewiesenen Bundesbeamten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes korrekt zur Anwendung gelangen.

Zu Artikel 6:

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 83/2004.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es werden Durchführungsvorschriften betreffend besondere Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Anhang IV Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt. Dies ist zur effizienten Vollziehung der durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/102/EG (umgesetzt durch BGBl. II Nr. 471/2004) geschaffenen Rechtslage erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird von 300 Kontrollen pro Jahr ausgegangen, wobei eine Kontrolldauer von 2 Stunden angenommen wird. Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsruppe A 2/B vorgenommen werden, sodaß 600 Stunden zu je 33,77 EUR (einschließlich Zuschlägen für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten) anzusetzen sind. An Personalkosten für Zeitaufwand ist somit von 20 200 EUR auszugehen. An Raumkosten für 12 Kontrollorgane (bei 18,2 m2  je Bedienstetem) werden 26 200 EUR angesetzt. An Laborkosten ist bei 30 repräsentativen Proben pro Jahr von Kosten von 4 500 EUR auszugehen. Des weitern fallen Schulungskosten von 5 000 EUR pro Jahr an.

Es werden voraussichtlich Gesamtkosten von 55 900 EUR pro Jahr entstehen, denen eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B-VG:

Warenverkehr mit dem Ausland.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 3):

Diese Anpassung soll sicherstellen, dass beim Verbringen der in Anhang IV Teil A Kapitel I Z 2 und 8 angeführten Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände nach Österreich die dort angeführten besonderen Anforderungen eingehalten werden.

Es handelt sich dabei um Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz.

Personen, die derartiges Material, das nach Österreich verbracht wird, und zwar sowohl unmittelbar aus Drittländern als auch im Gemeinsamen Markt, empfangen, haben den Empfang solchen Materials dem Bundesamt für Wald als zuständiger Behörde anzuzeigen. Die Details betreffend den Inhalt der Meldung sollen durch Verordnung festgelegt werden. Die Meldung hat einmalig zu erfolgen, und zwar unverzüglich nach dem erstmaligen Empang des angeführten Verpackungsmaterials. Für Personen, die bereits am Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschirften erfaßt sind, ist in § 46 eine eigene Übergangsregelung vorgesehen.

Die Frequenz der Überprüfung durch das Bundesamt für Wald hat nach dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu erfolgen und ist sowohl von der Quantität als auch der Beschaffenheit des Materials abhängig.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 4):

Die bisher geltenden Vorschriften über die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass), sehen die Ausstellung von Austauschpässen durch die dazu autorisierten Betriebe selbst vor. Zur Erhöhung der phytosanitären Sicherheit erscheint allerdings geboten, das System an das in Artikel 10 der Richtlinie 2000/29/EG angegebene Verfahren anzugleichen. Dieses Verfahren sieht vor, dass die entsprechenden Betriebe an die örtlich zuständige Behörde, das ist der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, einen Antrag auf Ausstellung eines derartigen Austauschpasses zu stellen haben. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie weitere Anforderungen an den Austauschpass sind in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.

Zu Z 3 (§ 36 Z 7):

Infolge der Änderung des § 10 gemäß Z 1 dieser Novelle ist eine Ergänzung der Strafbestimmungen erforderlich.

Zu Z 4 (§ 46 Abs. 4):

Um den betroffenen Wirtschaftskreisen ausreichend Zeit zu gewähren, sollen die Bestimmungen betreffend die besonderen Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz erst mit 1. Oktober 2005 in Kraft treten. Insbesondere wird dem erfaßten Personenkreis ermöglicht, die ansonsten unverzüglich abzugebende Meldung innerhalb eines Monats zu erstatten. Weiters wird im Interesse der Rechtssicherheit festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die aufgrund der bisherigen Rechtslage ausgestellten Bescheide, die die Berechtigung zur Eigenausstellung von Austauschpässen verliehen haben, ex lege ihre Geltung verlieren.

Zu Artikel 7:

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999. Demnach sind die Landesausführungsgesetze binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundsatzgesetzes zu erlassen (§ 8 Abs. 2).

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Im Bereich der Vollziehung des Gesetzes, insbesondere betreffend Pflanzenschutzmaßnahmen, werden im Interesse der Rechtssicherheit die Vorschriften für die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Frage kommen, überarbeitet. Es wird eine Anpassung der Begriffsbestimmungen an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche Rahmenbedingungen vorgenommen. Darüber hinaus werden Regelungen betreffend die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in das Gesetz aufgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll lediglich eine Klarstellung und Präzisierung von Rechtsvorschriften bei der Vollziehung des Gesetzes sowie eine Anpassung der Begriffsbestimmungen erfolgen. Es erfolgt keine Änderung der Vollzugspraxis als solcher. Es ist deshalb von keiner Erhöhung oder Verringerung der Kosten auszugehen.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetz findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 12 Abs. 1 Z 4 B-VG („Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen“).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmungen, stehen in Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Diese Anpassung ist redaktioneller Natur.

Zu Z 2 (§ 2):

Die Begriffsbestimmungen der Z 1 bis 3 werden an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst (Richtlinie 2002/89/EG). Die Z 4 dient der Klarstellung und entspricht § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004. Es sollen jedenfalls nicht nur gefährliche Pflanzenschutzmittel erfasst werden, sondern alle Produkte, die dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 unterliegen. Z 5 entspricht § 2 Abs. 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bzw. Artikel 2 Z 13 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Z 6 definiert den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der letzte Satz des § 2 entspricht § 7 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bzw. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG. Die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis wird im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis erfolgen.

Zu Z 3 (§ 3 Z 1):

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen – insbesondere aufgrund der bei der Bekämpfung des Feuerbrandes gewonnenen Erkenntnisse – entsprechende Anpassungen der Verpflichtung der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Frage kommen, befinden, getroffen werden.

Zu Z 4 (§ 3a):

(Zu § 3a Abs. 1 Z 1:) Aufgrund des Absatzes 1 des Artikels 3 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben. Es soll daher in allen Bundesländern die rechtmäßige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln an die Zulassung gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geknüpft werden.

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass amtlich überprüft wird, ob die in den Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel und deren Anwendung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und insbesondere den auf dem Etikett aufgeführten Zulassungsbedingungen und Angaben entsprechen.

Überdies müssen gemäß Anhang I Teil A Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den einschlägigen Vorschriften korrekt zu verwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Futtermittelunternehmer (Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Jänner 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene).

(Zu § 3a Abs. 1 Z 2:) Im Lichte der EuGH-Judikatur zum Parallelimport ist eine Zulassung nicht erforderlich, wenn der „Eigenimport“ durch einen Landwirt zur Deckung des Eigenbedarfs dient – und daher kein Inverkehrbringen vorliegt – und das Pflanzenschutzmittel mit einem nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Referenzprodukt identisch ist. Zu beachten ist allerdings, dass dies nur für Produkte mit einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache gilt (§ 3a Abs. 1 Z 3). Die Identität mit einem Referenzprodukt nach § 3a Abs. 1 Z 1 ist vom Verwender glaubhaft zu machen. § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthält die für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, geltende Definition der Identität.

(Zu § 3a Abs. 1 Z 3:) Um das Gebot der bestimmungs- und sachgemäßen Verwendung (§ 3a Abs. 1 Z 4) bzw. deren Kontrolle sicherzustellen, ist die Notwendigkeit einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache immanent.

(Zu § 3a Abs. 1 Z 4:) Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels soll bestimmungs- und sachgemäß erfolgen. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung wird in § 2 letzter Satz definiert. Der letzte Satz des § 2 entspricht § 7 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bzw. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG.

(Zu § 3a Abs. 1 Z 5:) Nach der Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes im Jahre 2002 (BGBl. I Nr. 110/2002) in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 109/1998 bzw. BGBl. II Nr. 52/2002 sind Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland oder in den Niederlanden rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, auch in Österreich zugelassen, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung, beides in deutscher Sprache, in Verkehr gebracht werden.

Die Erfahrungen der Vergangenheit insbesondere seit dem Inkrafttreten der Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes im Jahre 2002, aber auch im Hinblick auf die lebensmittelrechtlichen Regelungen über Rückstände, belegen das Interesse an einer grundsätzlichen Regelung der Aufbrauchsfrist.

Die Aufbrauchfrist sollte daher in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 spätestens mit dem Ablauf einer allfälligen Abverkaufsfrist enden. Für Produkte aus Deutschland und den Niederlanden sind die dort geltenden Regelungen anzuwenden (§ 12 Abs. 10 iVm § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997).

Gemäß § 18 Abs. 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 beträgt die Frist für den Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ein Jahr, sofern im Bescheid keine andere Frist festgesetzt oder der Abverkauf nicht untersagt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind Abnehmer berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

(Zu § 3a Abs. 1 Z 6:) Gemäß Artikel 17 Satz 2 der Richtlinie 91/414/EWG teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Inspektionen jährlich jeweils vor dem 1. August mit. Integrierte Kontrollvorgaben wurden in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermitelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vorgesehen.

(Zu § 3a Abs. 2 Z 1:) Die Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen, dass im Fall des Abs. 1 Z 1 nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.

Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen zulässig ist, sind im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) eingetragen. Es dürfen nur nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden (§ 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997). Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel (d.h. Produkte aus Deutschland und den Niederlanden) in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden (§ 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997).

(Zu § 3a Abs. 2 Z 2:) Die Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen, dass im Fall des Abs. 1 Z 2 für Einzelfälle (etwa Vermittlungsgeschäfte) oder allgemein strengere Regelungen wie beipielsweise eine Beweislastumkehr oder Meldepflichten an das Land festgelegt werden.

Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen ist, ist bisher schon im Rahmen der freiwilligen Teilnahme am Agrar-Umweltprogramm ÖPUL zulässig, wenn es mit einem Referenzprodukt – das heißt auch mit einem von der deutschen oder niederländischen Zulassungsbehörde zugelassenen Produkt – identisch ist (natürlich nur soweit, als das Referenzprodukt in der entsprechenden Liste von zulässigen Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der IP-Programme enthalten ist). Eine Zulassung ist demnach nicht erforderlich, wenn der „Eigenimport“ durch einen Landwirt zur Deckung des Eigenbedarfs dient – und daher kein Inverkehrbringen vorliegt – und das Pflanzenschutzmittel mit einem im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Referenzprodukt identisch ist. Der Verwender trägt jedoch das Risiko des Nachweises der Identität mit dem Referenzprodukt.

(Zu § 3a Abs. 2 Z 3:) Die Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen, dass im Fall des Abs. 1 Z 3 zusätzlich zur Gebrauchanweisung in deutscher Sprache auch eine Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzuliegen hat.

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 normiert für den geschäftlichen Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln die Kennzeichnung in deutscher Sprache (§ 20 Abs. 1 leg.cit.). Gemäß Artikel 16 Z 5 der Richtlinie 91/414/EWG können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Gebiet davon abhängig machen, dass der Text der Kennzeichnung in der Landessprache abgefasst ist.

(Zu § 3a Abs. 2 Z 4:) Aufgrund der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 12 Abs. 1 Z 4 B-VG) wird vom Bund ein Rahmen für die Landesausführungsgesetze vorgegeben, der im Fall der Z 4 festlegt, dass die Landesgesetzgebung abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen kann, dass im Fall des Abs. 1 Z 5 Pflanzenschutzmittel bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.

(Zu § 3a Abs. 2 Z 5:) Die Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen, dass im Fall des Abs. 2 Z 1 die Verwendung von gemäß § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassenen, jedoch nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gemeldeten Pflanzenschutzmitteln dem Land zu melden ist.

Zu den Z 5 (§ 4 Abs. 2), 6 (§ 5 Abs. 1) und 8 (§ 8 Abs. 3):

Diese Anpassungen sind redaktioneller Natur.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 3):

Diese Novellenbestimmung ist zur Anpassung an die durch § 3 Abs. 3 der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. I Nr. 78/2003, hinsichtlich des Austausches von Daten geschaffene Rechtslage erforderlich.

Zu Artikel 8:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Geringfügige Änderung der Einteilung der Weinbaugebiete in Niederösterreich; Festlegung einer Mindestgebühr bei der Lesegutkontrolle, Änderung der Eignungs-Voraussetzungen für Bundeskellereiinspektoren, Einfügung für eine Strafbestimmung betr. DAC-Weine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“), Art 10 Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Mit der Weingesetznovelle 2004 im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2004 (BGBl. Nr. 83) ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 WeinG entfallen, dass die Anreicherung keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Rosewein auf mehr als 12,8% vol. und bei Rotwein auf mehr als 13,6% vol. zur Folge haben darf. § 7 Abs 3 WeinG 1999 nimmt noch auf diese Bestimmung Bezug, geht insofern ins Leere und hat zu entfallen.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 9):

Die Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle beträgt derzeit ca. 0,7 Eurocent (Verordnung über Vorführgemeinden und über Kosten der Kontrolle von Prädikatsweinen). In Hinblick auf einzelne Vorführungen mit einem äußerst geringen Traubenvolumen wird ein Mindestbetrag von 5 Euro pro Lesegutvorführung festgelegt.

Zu Z 3 und Z 4(§ 21 Abs. 3 Z. 1 lit. h und i):

Die Änderung geht auf das Bestreben der Gemeinde Sitzenberg-Reidling zurück, vom Weinbaugebiet Donauland zum Weinbaugebiet Traisental zu wechseln. Sie ist insofern gerechtfertigt, als dass dadurch auf die gewachsenen nachbarschaftlichen Strukturen im Tourismus und auf die geographischen und geologisch-klimatischen Bedingungen Rücksicht genommen wird.

Dem Wechsel wurde auch im Nationalen Weinkomitee ohne Gegenstimme zugestimmt.

Zu Z 5 (§ 52 Abs. 5, 4. Satz):

Sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch im Detailhandel erforderlich, so wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Zukunft vom Erfordernis abgesehen, die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen.

Zu Z 6 (§ 66 Abs. 2 Z 12):

Mit dieser Vorschrift werden korrespondierende Strafbestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen für DAC-Weine und zur Umsetzung von EU-Richtlinien (vor allem im gemeinschaftlichen Lebensmittelrecht, sofern es auf das nat. Weinrecht anwendbar ist) eingeführt.

Zu Artikel 9:

Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkung:

Die in Bodenreformverfahren bei der Agrarbehörde gegebene Kompetenzkonzentration legt es aus verfahrensökonomischer Sicht nahe, auch die UVP als Teil dieses konzentrierten Verfahrens zu sehen und die Agrarbehörde als UVP-Behörde fungieren zu lassen. Ein wichtiger Wesensunterschied zwischen der „klassischen Projekt-UVP“ und der UVP in der Bodenreform besteht darin, dass im Zusammenlegungsverfahren kein Projekt im engeren Sinne existiert und planerische Vorgänge mit der Entscheidung über Einzelansprüche verbunden sind. Die mit BGBl. I Nr. 39/2000 erfolgte Umsetzung der UVP-Richtlinie im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ging dementsprechend vom Grundgedanken aus, dass das UVP-Verfahren kein eigenständiges Verfahren bildet, sondern beim Zusammenlegungsverfahren in das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als umweltbezogene Begleitmaßnahme integriert sein soll. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens vor, hat die Agrarbehörde selbst die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.

Geänderte, das UVP-Verfahren betreffende europarechtliche Vorgaben machen daher gegebenenfalls auch eine Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 erforderlich.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Transformation der Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d.F. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG:

Bereits nach der bisher geltenden nationalen Rechtslage ist in dem in das Zusammenlegungsverfahren eingebetteten UVP-Verfahren jedenfalls dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ausdrücklich Parteistellung eingeräumt. Der Umweltanwalt – in jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, die Standortgemeinde – ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und (bisher auch) an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Darüber hinaus ist bereits vorgesehen, dass jedermann zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.

Die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, im Folgenden: ÖB-RL) wurde als Teilumsetzung des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) beschlossen. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Rechtsmittelbefugnis für Nichtregierungsorganisationen in Verfahren betreffend Vorhaben, die der UVP-Richtlinie unterliegen. Sie ist bis 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Im Einzelnen schließt die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Art. 3 Z 1 ÖB-RL (Art. 1 Abs. 2 UVP-RL) ausdrücklich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein. Gemäß Art. 3 Z 7 ÖB-RL (Art. 10a UVP-RL) haben Nichtregierungsorganisationen auch Zugang zu Rechtsmitteln.

Ein Umsetzungsbedarf im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ergibt sich aufgrund der ÖB-RL nun hinsichtlich der Beteiligung auch von bestimmten Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGOs) in den UVP-Verfahren, denen ein Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln zur Überprüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen einzuräumen ist, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern die nationale Rechtsordnung dies als Voraussetzung erfordert. Es obliegt dabei den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich NGOs beteiligen können. Die ÖB-RL lässt auch offen, was eine NGO ist und welchen Umfang die Position der NGO haben soll.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll hinsichtlich der Fragen, welchen Umweltorganisationen, in welchen Bundesländern und mit welchen Rechten im UVP-Verfahren Parteistellung einzuräumen ist, die diesbezüglich mit der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, im UVP-G 2000 geschaffene Rechtslage übernommen werden. Dies erscheint auch für das UVP-Verfahren im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sachgerecht, da diese Rechtslage das Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses im Vorfeld der UVP-G-Novelle 2004 darstellt, unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer die zweckmäßigste Variante verwirklicht, und der Rechtssicherheit dient. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, gemäß der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden ist, ob eine Umweltorganisation die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Verfassungsrang zukommt.

Wenngleich dabei der in diesem Zusammenhang gegebene Spielraum für die Ausführungsgesetzgebung der Länder natürlich sehr eng begrenzt ist, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Einräumung der Parteistellung von bestimmten Umweltorganisationen in den UVP-Verfahren der Bodenreform auf zwingend umzusetzenden europarechtlichen Vorgaben beruht. Zum anderen ist zu beachten, dass hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Kriterien und der Vorgangsweise der Zuerkennung der Parteistellung mit den Bestimmungen des § 19 Abs. 6 bis 9 UVP-G 2004 bereits – zum Teil in Verfassungsrang stehende – Regelungen getroffen wurden, die die Zustimmung sowohl des Nationalrates als auch des Bundesrates fanden, und deren Übertragung auch auf das UVP-Verfahren im Rahmen bodenreformatorischer Verfahren sachgerecht und sinnvoll erscheint.

3. Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen über eine VfGH-Beschwerdelegitimation von Organparteien aufgrund aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem zum UVP-G 2000 ergangenen Erkenntnis vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a., ausgesprochen, dass die rechtliche Ermächtigung staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig ist.

Diese Judikatur erfordert daher auch eine Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, das im UVP-Verfahren bisher eine Beschwerdemöglichkeit des Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen hat.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Änderungen zur Umsetzung der ÖB-RL, die die Einräumung der Parteistellung bestimmter Umweltorganisationen vorschreibt, ist, wenn überhaupt, nur mit geringen Mehrkosten zu rechnen, da bisher schon der Umweltanwalt als Partei die Möglichkeit hatte, die Einhaltung der dem Schutz der Umwelt dienenden Rechtsvorschriften im Verfahren als subjektives Recht geltend zu machen, und jedermann zur Umweltverträglichkeitserklärung und zum Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen schriftliche, von der Behörde zu berücksichtigende Stellungnahmen abgeben konnte. Eine genauere Bezifferung dennoch entstehender allfälliger Mehrkosten wird erst nach einem gewissen Erfahrungszeitraum möglich sein.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu den im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung soll lediglich ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, dass mit dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 auch eine Umsetzung der UVP-RL in das innerstaatliche Recht erfolgt.

Zu Z 2 (§ 34a Abs. 4):

Durch die Neuformulierung des § 34b Abs. 8 bis 10 war beim Verweis auf die in § 34b normierten Parteienrechte des Umweltanwaltes die Absatzzitierung zu korrigieren (§ 34b Abs. 9 statt bisher § 34b Abs. 8).

Zu Z 3 (§ 34b Abs. 8):

In Umsetzung der ÖB-RL war Umweltorganisationen (UO) unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung im UVP-Verfahren einzuräumen (vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen). In Übereinstimmung mit der durch die UVP-G-Novelle 2004 erfolgten Neuregelung wird in Abs. 8 durch den Verweis auf § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 klargestellt, dass als UO im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 ein Verein oder eine Stiftung in Betracht kommen, der/die folgende Kriterien erfüllen muss: Sein/Ihr vorrangiger Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung muss der Schutz der Umwelt sein. Er/Sie muss gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen. Schließlich muss er/sie vor Stellung des Antrages auf Entscheidung, ob die UO diese Kriterien erfüllt, mindestens drei Jahre mit dem oben angeführten Zweck bestanden haben.

 

Allein bereits aus verfahrensrechtlichen Überlegungen erschien es zweckmäßig, die Fragen betreffend die Entscheidung, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie betreffend die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, in Anlehnung an die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, zu regeln.

Zusammengefasst stellt sich die diesbezügliche Rechtslage wie folgt dar:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 hat auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine Liste jener UO, die mit Bescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurden, ist gemäß § 19 Abs. 8 UVP-G 2000 auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In dieser ist auch anzuführen, in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Erfüllt eine anerkannte UO ein gesetzliches Kriterium nicht mehr, ist dies mit Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzustellen, und die Liste entsprechend zu ändern.

Die Erläuterungen, Besonderer Teil, zur UVP-G-Novelle 2004, GP XXII RV 648, führen zu § 19 Abs. 6 bis 9 UVP-G 2000 aus:

„Abs. 6 definiert UO als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern die sich aktiv für den Schutz der Umwelt einsetzen. Die Nennung von Vereinen und Stiftungen schließt Kammern oder andere juristische Personen aus. Das Kriterium des „vorrangigen“ Zwecks umfasst nicht Organisationen, die sich unter anderem auch, aber nicht in erster Linie (hauptsächlich, primär, insbesondere) dem Umweltschutz widmen. Der Schutzzweck ist grundsätzlich den Statuten bzw. der Stiftungserklärung zu entnehmen. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gemäß Steuerrecht zu beurteilen. Zusätzlich muss die Gründung der UO zumindest drei Jahre vor einer Antragstellung gemäß Abs. 8 erfolgt sein.

Abs. 7 regelt die Anerkennung der UO durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Auf ausdrücklichen Wunsch des überwiegenden Teiles aller am Diskussionsprozess über die diesbezügliche Umsetzung der Aarhus-Konvention Beteiligter wurde eine Vorab-Anerkennung durch eine zentrale Stelle, den/die BMLFUW vorgesehen. Dieses Verfahren bietet einerseits eine maximale Entlastung der Genehmigungsbehörden, Rechtsklarheit und -sicherheit für alle Beteiligten und andererseits auch eine bundesweit einheitliche Vollziehung der Anerkennung von UO. Gemäß Handbuch der Rechtsetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Nr. 64 Dynamische Verweisungen 2. Grades, sollte es anderen Norm setzenden Autoritäten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene möglich sein, auf die vom/von der BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA erlassenen Anerkennungsbescheide zu verweisen.

Auf Antrag der UO hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA zu entscheiden, ob eine UO sämtliche Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die jeweilige UO ihre Rechte ausüben kann. Für die Entscheidung durch den/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich, da die UVP eine Materie des Art. 11 B-VG ist und somit ohne Verfassungsbestimmung eine Vollziehung durch die beiden Minister/innen nicht möglich wäre.

Die Gewährung der Parteistellung der UO mittels Verordnung ist verfassungsrechtlich nicht möglich, da es bei Eingriff in die Rechtssphäre eines/einer Betroffenen – etwa durch Nichteintragung in die Liste – diesem möglich sein muss, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder eine allfällige Untätigkeit der Verwaltung zu bekämpfen. Durch eine Festlegung mittels Verordnung würde das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem verletzt werden (vgl. VfGH vom 9.10.2003, G 41,42/03-20).

Abs. 8 enthält Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren. Die anerkannten UO werden in eine Liste eingetragen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wird. Der Bescheid hat konstitutiven Charakter, die Liste ist rein deklarativ. Bei Antragsabweisung ist ein Bescheid im Einvernehmen der beiden Minister/Ministerinnen zu erlassen mit Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof.

Abs. 9 enthält eine Meldepflicht bei Wegfall eines Kriteriums, damit die Liste aktuell gehalten werden kann. Unabhängig von einer Meldung hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA auch in anderen Fällen mittels Bescheid über das Nichterfüllen der Kriterien gemäß Abs. 6 zu entscheiden und die Liste entsprechend anzupassen. Wird auch nur ein Kriterium nicht mehr erfüllt, ist die Parteistellung abzuerkennen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Kriterien, kann der/die BMLFUW von der UO entsprechende Nachweise verlangen. Auf Grund des konstitutiven Charakters des An- und Aberkennungsbescheides verliert eine UO ihre Parteistellung, wenn während eines laufenden UVP-Verfahrens über den Entfall der Kriterien entschieden wird.“

Im Sinne dieser Ausführungen soll auch in den im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geregelten UVP-Verfahren die Frage der Parteistellung von UO durch die genannten Anerkennungsbescheide geklärt werden. Die zu den Verfahren nach dem UVP-G 2000 inhaltsgleiche Regelung der Parteistellung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine Regelung, die eine ad-hoc-Anerkennung von UO in den einzelnen Verfahren vorsehen würde, wäre weder zweckmäßig noch im Hinblick auf dadurch möglicherweise verursachte Verfahrensverzögerungen sinnvoll.

Das Erfüllen der gesetzlich festgelegten Kriterien ohne Anerkennung ist auf Grund des konstitutiven Charakters des Anerkennungsbescheides nicht ausreichend. Der Anerkennungsbescheid muss zum Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben, ist die UO präkludiert. Auch Teilpräklusion ist möglich. Die generelle Regelung der Parteistellung für UO enthält § 34b Abs. 10.

Zu Z 4 (§ 34b Abs. 9 und 10):

Abs. 9 legt den Umfang der Parteienrechte des Umweltanwaltes fest. Diese Regelung war bisher im Abs. 8 enthalten. Eine Trennung der Abs. 8 und 9 erfolgte nun, um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten. Lediglich die bisher ebenfalls vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof, mit der der Umweltanwalt auch vor diesem Gerichtshof die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen konnte, war unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu streichen. Nach dessen Erkenntnis vom 16. Juni 2004, G 4/04, ist die rechtliche Ermächtigung staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig. Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften handle es sich nicht um „echte“ subjektive Rechte, da letztgenannte nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen dienten, sondern zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt seien.

Wie bisher kommen die Rechte des Umweltanwaltes in jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, der Standortgemeinde zu.

Abs. 10 regelt die inhaltliche Ausgestaltung der Parteienrechte der UO gemäß Abs. 8. Sie sind berechtigt, die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Die UO haben im Verfahren das Recht der Berufung und der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Inhaltlich ergibt sich durch die bestimmten UO – neben dem Umweltanwalt – eingeräumte Parteistellung hinsichtlich der von der Agrarbehörde im Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu verfolgenden Ziele und Aufgaben und der dabei zu berücksichtigenden Ergebnisse des UVP-Verfahrens keine Änderung. Wie bisher soll eine Neugestaltung des ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraumes sowohl nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen als auch nach ökologischen Gesichtspunkten erfolgen (vgl. § 1 Abs. 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz). Im Rahmen von agrarischen Operationen und der dabei anzustellenden Gesamtbetrachtung sind Maßnahmen, die Belastungen der Umwelt verursachen bzw. eine teilweise Beseitigung von naturnahen Strukturelementen (z.B. Böschungsräume, Hecken, Feldgehölze) mit sich bringen, oft unvermeidlich, um eine Verbesserung der Agrarstruktur erzielen zu können, weshalb dem planerischen Vorgehen der Agrarbehörde wie bisher wesentliche Bedeutung zukommt.

Zu Z 5 (§ 54a):

Der bisherige Text des § 54a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der neue Abs. 2 legt die Frist fest, innerhalb der die Ausführungsbestimmungen der Länder zu erlassen sind.

Zu Artikel 10:

Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkung:

Die in Bodenreformverfahren bei der Agrarbehörde gegebene Kompetenzkonzentration legt es aus verfahrensökonomischer Sicht nahe, auch die UVP als Teil dieses konzentrierten Verfahrens zu sehen und die Agrarbehörde als UVP-Behörde fungieren zu lassen. Ein wichtiger Wesensunterschied zwischen der „klassischen Projekt-UVP“ und der UVP in der Bodenreform besteht darin, dass im Neuregulierungs- bzw. Ablösungsverfahren, hier im Verfahren zur Trennung von Wald und Weide, kein Projekt im engeren Sinne existiert und planerische Vorgänge mit der Entscheidung über Einzelansprüche verbunden sind. Die mit BGBl. I Nr. 39/2000 erfolgte Umsetzung der UVP-Richtlinie im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten ging dementsprechend vom Grundgedanken aus, dass das UVP-Verfahren kein eigenständiges Verfahren bildet, sondern in das Verfahren zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide als umweltbezogene Begleitmaßnahme integriert sein soll. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens vor, hat die Agrarbehörde selbst die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.

Geänderte, das UVP-Verfahren betreffende europarechtliche Vorgaben machen daher gegebenenfalls auch eine Novellierung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten erforderlich.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Transformation der Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d.F. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG:

Bereits nach der bisher geltenden nationalen Rechtslage ist in dem in das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide eingebetteten UVP-Verfahren jedenfalls dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ausdrücklich Parteistellung eingeräumt. Der Umweltanwalt – in jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, die Standortgemeinde – ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und (bisher auch) an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Darüber hinaus ist bereits vorgesehen, dass jedermann zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.

Die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, im Folgenden: ÖB-RL) wurde als Teilumsetzung des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) beschlossen. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Rechtsmittelbefugnis für Nichtregierungsorganisationen in Verfahren betreffend Vorhaben, die der UVP-Richtlinie unterliegen. Sie ist bis 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Im Einzelnen schließt die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Art. 3 Z 1 ÖB-RL (Art. 1 Abs. 2 UVP-RL) ausdrücklich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein. Gemäß Art. 3 Z 7 ÖB-RL (Art. 10a UVP-RL) haben Nichtregierungsorganisationen auch Zugang zu Rechtsmitteln.

Ein Umsetzungsbedarf im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten ergibt sich aufgrund der ÖB-RL nun hinsichtlich der Beteiligung auch von bestimmten Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGOs) in den UVP-Verfahren, denen ein Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln zur Überprüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen einzuräumen ist, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern die nationale Rechtsordnung dies als Voraussetzung erfordert. Es obliegt dabei den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich NGOs beteiligen können. Die ÖB-RL lässt auch offen, was eine NGO ist und welchen Umfang die Position der NGO haben soll.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll hinsichtlich der Fragen, welchen Umweltorganisationen, in welchen Bundesländern und mit welchen Rechten im UVP-Verfahren Parteistellung einzuräumen ist, die diesbezüglich mit der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, im UVP-G 2000 geschaffene Rechtslage übernommen werden. Dies erscheint auch für das UVP-Verfahren im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide sachgerecht, da diese Rechtslage das Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses im Vorfeld der UVP-G-Novelle 2004 darstellt, unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer die zweckmäßigste Variante verwirklicht, und der Rechtssicherheit dient. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, gemäß der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden ist, ob eine Umweltorganisation die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Verfassungsrang zukommt.

Wenngleich dabei der in diesem Zusammenhang gegebene Spielraum für die Ausführungsgesetzgebung der Länder natürlich sehr eng begrenzt ist, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Einräumung der Parteistellung von bestimmten Umweltorganisationen in den UVP-Verfahren der Bodenreform auf zwingend umzusetzenden europarechtlichen Vorgaben beruht. Zum anderen ist zu beachten, dass hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Kriterien und der Vorgangsweise der Zuerkennung der Parteistellung mit den Bestimmungen des § 19 Abs. 6 bis 9 UVP-G 2004 bereits – zum Teil in Verfassungsrang stehende – Regelungen getroffen wurden, die die Zustimmung sowohl des Nationalrates als auch des Bundesrates fanden, und deren Übertragung auch auf das UVP-Verfahren im Rahmen bodenreformatorischer Verfahren sachgerecht und sinnvoll erscheint.

3. Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen über eine VfGH-Beschwerdelegitimation von Organparteien aufgrund aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem zum UVP-G 2000 ergangenen Erkenntnis vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a., ausgesprochen, dass die rechtliche Ermächtigung staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig ist.

Diese Judikatur erfordert daher auch eine Novellierung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das im UVP-Verfahren bisher eine Beschwerdemöglichkeit des Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen hat.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Änderungen zur Umsetzung der ÖB-RL, die die Einräumung der Parteistellung bestimmter Umweltorganisationen vorschreibt, ist, wenn überhaupt, nur mit geringen Mehrkosten zu rechnen, da bisher schon der Umweltanwalt als Partei die Möglichkeit hatte, die Einhaltung der dem Schutz der Umwelt dienenden Rechtsvorschriften im Verfahren als subjektives Recht geltend zu machen, und jedermann zur Umweltverträglichkeitserklärung und zum Vorhaben schriftliche, von der Behörde zu berücksichtigende Stellungnahmen abgeben konnte. Eine genauere Bezifferung dennoch entstehender allfälliger Mehrkosten wird erst nach einem gewissen Erfahrungszeitraum möglich sein.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu den im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung soll lediglich ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, dass mit dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten auch eine Umsetzung der UVP-RL in das innerstaatliche Recht erfolgt.

Zu Z 2 (§ 34a Abs. 4):

Durch die Neuformulierung des § 34b Abs. 8 bis 10 war beim Verweis auf die in § 34b normierten Parteienrechte des Umweltanwaltes die Absatzzitierung zu korrigieren (§ 34b Abs. 9 statt bisher § 34b Abs. 8).

Zu Z 3 (§ 34b Abs. 8):

In Umsetzung der ÖB-RL war Umweltorganisationen (UO) unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung im UVP-Verfahren einzuräumen (vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen). In Übereinstimmung mit der durch die UVP-G-Novelle 2004 erfolgten Neuregelung wird in Abs. 8 durch den Verweis auf § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 klargestellt, dass als UO im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten ein Verein oder eine Stiftung in Betracht kommen, der/die folgende Kriterien erfüllen muss: Sein/Ihr vorrangiger Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung muss der Schutz der Umwelt sein. Er/Sie muss gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen. Schließlich muss er/sie vor Stellung des Antrages auf Entscheidung, ob die UO diese Kriterien erfüllt, mindestens drei Jahre mit dem oben angeführten Zweck bestanden haben.

Allein bereits aus verfahrensrechtlichen Überlegungen erschien es zweckmäßig, die Fragen betreffend die Entscheidung, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie betreffend die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, in Anlehnung an die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, zu regeln.

Zusammengefasst stellt sich die diesbezügliche Rechtslage wie folgt dar:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 hat auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine Liste jener UO, die mit Bescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurden, ist gemäß § 19 Abs. 8 UVP-G 2000 auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In dieser ist auch anzuführen, in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Erfüllt eine anerkannte UO ein gesetzliches Kriterium nicht mehr, ist dies mit Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzustellen, und die Liste entsprechend zu ändern.

Die Erläuterungen, Besonderer Teil, zur UVP-G-Novelle 2004, GP XXII RV 648, führen zu § 19 Abs. 6 bis 9 UVP-G 2000 aus:

„Abs. 6 definiert UO als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern die sich aktiv für den Schutz der Umwelt einsetzen. Die Nennung von Vereinen und Stiftungen schließt Kammern oder andere juristische Personen aus. Das Kriterium des „vorrangigen“ Zwecks umfasst nicht Organisationen, die sich unter anderem auch, aber nicht in erster Linie (hauptsächlich, primär, insbesondere) dem Umweltschutz widmen. Der Schutzzweck ist grundsätzlich den Statuten bzw. der Stiftungserklärung zu entnehmen. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gemäß Steuerrecht zu beurteilen. Zusätzlich muss die Gründung der UO zumindest drei Jahre vor einer Antragstellung gemäß Abs. 8 erfolgt sein.

Abs. 7 regelt die Anerkennung der UO durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Auf ausdrücklichen Wunsch des überwiegenden Teiles aller am Diskussionsprozess über die diesbezügliche Umsetzung der Aarhus-Konvention Beteiligter wurde eine Vorab-Anerkennung durch eine zentrale Stelle, den/die BMLFUW vorgesehen. Dieses Verfahren bietet einerseits eine maximale Entlastung der Genehmigungsbehörden, Rechtsklarheit und -sicherheit für alle Beteiligten und andererseits auch eine bundesweit einheitliche Vollziehung der Anerkennung von UO. Gemäß Handbuch der Rechtsetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Nr. 64 Dynamische Verweisungen 2. Grades, sollte es anderen Norm setzenden Autoritäten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene möglich sein, auf die vom/von der BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA erlassenen Anerkennungsbescheide zu verweisen.

Auf Antrag der UO hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA zu entscheiden, ob eine UO sämtliche Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die jeweilige UO ihre Rechte ausüben kann. Für die Entscheidung durch den/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich, da die UVP eine Materie des Art. 11 B-VG ist und somit ohne Verfassungsbestimmung eine Vollziehung durch die beiden Minister/innen nicht möglich wäre.

Die Gewährung der Parteistellung der UO mittels Verordnung ist verfassungsrechtlich nicht möglich, da es bei Eingriff in die Rechtssphäre eines/einer Betroffenen – etwa durch Nichteintragung in die Liste – diesem möglich sein muss, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder eine allfällige Untätigkeit der Verwaltung zu bekämpfen. Durch eine Festlegung mittels Verordnung würde das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem verletzt werden (vgl. VfGH vom 9.10.2003, G 41,42/03-20).

Abs. 8 enthält Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren. Die anerkannten UO werden in eine Liste eingetragen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wird. Der Bescheid hat konstitutiven Charakter, die Liste ist rein deklarativ. Bei Antragsabweisung ist ein Bescheid im Einvernehmen der beiden Minister/Ministerinnen zu erlassen mit Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof.

Abs. 9 enthält eine Meldepflicht bei Wegfall eines Kriteriums, damit die Liste aktuell gehalten werden kann. Unabhängig von einer Meldung hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA auch in anderen Fällen mittels Bescheid über das Nichterfüllen der Kriterien gemäß Abs. 6 zu entscheiden und die Liste entsprechend anzupassen. Wird auch nur ein Kriterium nicht mehr erfüllt, ist die Parteistellung abzuerkennen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Kriterien, kann der/die BMLFUW von der UO entsprechende Nachweise verlangen. Auf Grund des konstitutiven Charakters des An- und Aberkennungsbescheides verliert eine UO ihre Parteistellung, wenn während eines laufenden UVP-Verfahrens über den Entfall der Kriterien entschieden wird.“

Im Sinne dieser Ausführungen soll auch in den im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geregelten UVP-Verfahren die Frage der Parteistellung von UO durch die genannten Anerkennungsbescheide geklärt werden. Die zu den Verfahren nach dem UVP-G 2000 inhaltsgleiche Regelung der Parteistellung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine Regelung, die eine ad-hoc-Anerkennung von UO in den einzelnen Verfahren vorsehen würde, wäre weder zweckmäßig noch im Hinblick auf dadurch möglicherweise verursachte Verfahrensverzögerungen sinnvoll.

Das Erfüllen der gesetzlich festgelegten Kriterien ohne Anerkennung ist auf Grund des konstitutiven Charakters des Anerkennungsbescheides nicht ausreichend. Der Anerkennungsbescheid muss zum Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben, ist die UO präkludiert. Auch Teilpräklusion ist möglich. Die generelle Regelung der Parteistellung für UO enthält § 34b Abs. 10.

Zu Z 4 (§ 34b Abs. 9 und 10):

Abs. 9 legt den Umfang der Parteienrechte des Umweltanwaltes fest. Diese Regelung war bisher im Abs. 8 enthalten. Eine Trennung der Abs. 8 und 9 erfolgte nun, um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten. Lediglich die bisher ebenfalls vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof, mit der der Umweltanwalt auch vor diesem Gerichtshof die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen konnte, war unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu streichen. Nach dessen Erkenntnis vom 16. Juni 2004, G 4/04, ist die rechtliche Ermächtigung staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig. Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften handle es sich nicht um „echte“ subjektive Rechte, da letztgenannte nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen dienten, sondern zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt seien.

Wie bisher kommen die Rechte des Umweltanwaltes in jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, der Standortgemeinde zu.

Abs. 10 regelt die inhaltliche Ausgestaltung der Parteienrechte der UO gemäß Abs. 8. Sie sind berechtigt, die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Die UO haben im Verfahren das Recht der Berufung und der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Inhaltlich ergibt sich durch die bestimmten UO – neben dem Umweltanwalt – eingeräumte Parteistellung hinsichtlich der von der Agrarbehörde im Verfahren zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide zu verfolgenden Ziele und Aufgaben und der dabei zu berücksichtigenden Ergebnisse des UVP-Verfahrens keine Änderung. Die Trennung von Wald und Weide wird im öffentlichen Interesse zur Erhaltung der Schutz- und Nutzwirkungen des Waldes und im Interesse der Weidewirtschaft durchgeführt. In solchen Servitutenverfahren wird die Waldweide gegen Schaffung von Reinweideflächen beendet. Solche Rodungsflächen zur Schaffung von Reinweide werden in der Praxis durch Forst- und Weidefachleute, im Zusammenwirken mit den belasteten Grundeigentümern (zumeist ÖBF-AG, Republik Österreich) und den weideberechtigten Landwirten, ausgesucht. Dem planerischen Vorgehen der Agrarbehörde kommt wie bisher wesentliche Bedeutung zu.

Zu Z 5 (§ 34b Abs. 11):

Es erfolgen lediglich eine Änderung der Absatzbezeichnung (Abs. 11 statt bisher Abs. 9) sowie eine sich aus den vorangehenden Novellierungen ergebende Änderung des Verweises auf die dem Abs. 11 vorstehenden Absätze des § 34b.

Zu Z 6 (§ 39):

Der bisherige Text des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der neue Abs. 2 legt die Frist fest, innerhalb der die Ausführungsbestimmungen der Länder zu erlassen sind.

Zu Artikel 11:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeitig sind an der Universität für Bodenkultur, nunmehr auf Grundlage des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2004, an forst- und holzwirtschaftlich relevanten Studien das Bakkalaureatsstudium „Forstwirtschaft“ und die Magisterstudien „Forstwissenschaften“, „Mountain Forestry“, „Mountain Risk Engineering“ sowie „Holztechnologie und Management“ eingerichtet.

Die Absolvierung dieser Studien sowie zu deren Ergänzung erforderlichenfalls notwendiger Lehrveranstaltungen soll die Tätigkeit als Forstadjunkt bzw. Forstassistent und den Zugang zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gemäß § 106 ermöglichen. Die Magisterstudien und Lehrveranstaltungen werden zum Zwecke der raschen Anpassung an allfällig neu eingerichtete Magisterstudien oder geänderte Studieninhalte durch Verordnung festgelegt.

Die derzeitig im Forstgesetz 1975 enthaltenen Ausbildungsgänge zum Forstadjunkten bzw. Forstassistenten bleiben daneben unverändert bestehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Kompetenz „Forstwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 61 Abs. 2):

In dieser Bestimmung wird nachvollzogen, dass in § 105 Abs. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes ein neuer Ausbildungsweg für Forstadjunkten (Bakkalaureatsstudium „Forstwirtschaft“) vorgesehen ist.

Zu Z 2 (§ 105 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die Z 1 des § 105 Abs. 1 behandelt den Ausbildungsweg des Forstassistenten:

Wie nach der gegenwärtigen Rechtslage berechtigt auch in Hinkunft die erfolgreiche Vollendung des Diplomstudiums Forst- und Holzwirtschaft der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ nach der Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 388/1992, zur Tätigkeit als Forstassistent (lit. a).

Neu hinzu kommt, dass seit dem Wintersemester 2000/2001 das Diplomstudium des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ Wahlfachmodule beinhaltet. Da somit nicht zwingend sämtliche Fachkenntnisse, wie sie dem Anforderungsprofil eines Forstassistenten entsprechen, abgedeckt werden, sollen gegebenenfalls ergänzende, in der Verordnung nach Abs. 1a zu bezeichnende Lehrveranstaltungen absolviert werden.

Das in „Forstwissenschaften“ umbenannte Magisterstudium „Forstwissenschaft“ soll in der Verordnung nach Abs. 1a genannt werden.

Durch den vorliegenden Entwurf soll darüber hinaus die Ausbildung zum Forstassistenten auch durch Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ und der in der Verordnung gemäß Abs. 1a festgelegten Ausbildung (lit. b) oder durch die Absolvierung der Försterschule und einer Ausbildung gemäß der Verordnung nach Abs. 1a (lit. c) erfolgen können.

Die Z 2 leg. cit. regelt den Ausbildungsweg des Forstadjunkten:

Wie nach der derzeitigen Rechtslage berechtigt der erfolgreiche Abschluss einer Försterschule zur Tätigkeit als Forstadjunkt.

Neu hinzukommend soll auch durch den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ die Ausbildung zum Forstadjunkten als erfüllt gelten.

Zu Z 3 (§ 105 Abs. 1a):

Mit dieser Bestimmung soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, die in Abs. 1 Z 1 lit. b und c genannte (zusätzliche) Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien zu bezeichnen.

Diese Verordnung soll zum einen die derzeitig an der Universität für Bodenkultur eingerichteten Magisterstudien „Forstwissenschaften“, „Mountain Forestry“, „Mountain Risk Engineering“ und „Holztechnologie und Management“ beinhalten. Diese Studien sind erst seit dem Wintersemester 2003/2004 bzw. dem Wintersemester 2004/2005 belegbar, weshalb derzeitig noch nicht absehbar ist, ob nicht andere, den vorgenannten Studien adäquate Magisterstudien eingerichtet werden.

Zum anderen soll die Verordnung auch Lehrveranstaltungen beinhalten, durch deren Absolvierung die für den Forstassistenten notwendigen forstfachlichen und -betrieblichen Kenntnisse, wie z.B. für die Planung von Forststraßen, gewährleistet werden. Dieses zu den Magisterstudien hinzutretende Qualifikationskriterium ergibt sich aus dem Aufbau der Magisterstudien, die derartige Lehrveranstaltungen nicht oder nicht zwingend beinhalten. Dies gilt in gleicher Weise seit dem Wintersemester 2000/2001 für das Diplomstudium des Studienzweiges „Forstwirtschaft“.

Die Verordnungsermächtigung soll die Möglichkeit bieten, auf Änderungen im betreffenden Studien- und Lehrveranstaltungsangebot entsprechend rasch und flexibel reagieren zu können.

Zu Z 4 (§ 185 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Artikel 12:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist bisher nur tageweise möglich. Dies soll im Sinne der Flexibilität an die tatsächlichen Bedürfnisse des Lehrers angepasst werden, sodass auch eine stundenweise Inanspruchnahme möglich ist. Das Ausmaß der Pflegefreistellung selbst wird nicht verändert.

Bisher ist das besondere Ernennungserfordernis für einen Religionslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die entsprechende Lehrbefähigung bzw. der Abschluss einer theologischen Studienrichtung. Die Einschränkung auf Reife- und Diplomprüfung führt dazu, dass Religionslehrer, die an der Religionspädagogischen Akademie mit einer Studienbrechtigungsprüfung aufgenommen wurden, ausgeschlossen sind. Diese Ungleichbehandlung ist unsachlich. Durch den ersatzlosen Entfall der „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule“ haben alle Religionslehrer, die die Religionspädagogische Akademie (oder vergleichbare Einrichtungen) absolviert haben, die Möglichkeit in die Verwendungsgruppe L 2a 2 zu gelangen.

Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2005 (Beginn des Schuljahres) vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Flexibilisierung und die Möglichkeit Pflegefreistellung stundenweise in Anspruch zu nehmen, wird davon ausgegangen, dass es zu einer Kosteneinsparung kommen wird, weil Vertretungsstunden in geringerem Ausmaß anfallen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Artikel 14a Abs. 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 66 Abs. 3 und 4):

Derzeit besteht nach § 66 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz nur die Möglichkeit den Pflegeanspruch tageweise zu verbrauchen.

Dagegen können beamtete Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer die Pflegefreistellung stundenweise verbrauchen. Der Anspruch beträgt 20 Wochenstunden bzw. weitere 20 Wochenstunden wenn der erste Anspruch verbraucht ist und der Lehrer wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Die Möglichkeit der stundenweisen Inanspruchnahme gilt bereits seit dem Jahre 1992 (BGBl. Nr. 873/1992) für die beamteten Bundeslehrer.

Da diese stundenweise Konsumation sowohl für den Lehrer (der nicht den Anspruch auf Pflegefreistellung für einen ganzen Schultag verliert, obwohl er eventuell nur ein oder zwei Stunden benötigen würde) als auch für die Schule (die nicht für den ganzen Unterrichtstag andere Lehrer zu Supplierungen einteilen muss, was unter Umständen einen Anspruch auf Mehrdienstleistungs-Vergütung nach sich ziehen kann) Vorteile birgt, soll diese Regelung auch für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer eingeführt werden.

Zu Z 3 (Anlage Artikel I Abs. 2):

Legistische Klarstellung, dass früher vorgesehene Anstellungserfordernisse weiter in Geltung belassen werden.

Zu Z 4 (Anlage Artikel II Z 2.2):

Hier wird die Bezeichnung von „Berufsschulen“ auf „Berufs- und Fachschulen“ geändert. Dies entspricht der durchgehenden Bezeichnung und überdies der Praxis.

Durch den Entfall der Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule“ wird sichergestellt, dass auch jene Religionslehrer, welche zur Religionspädagogischen Akademie (bzw. einer gleichwertigen Einrichtung) mit einer Studienberechtigungsprüfung aufgenommen worden sind, von der  Verwendungsgruppe L 2a 2 nicht ausgeschlossen sind.

Zu Z 5:

Regelt die Infkrafttretensbestimmung.


Textgegenüberstellung

Artikel 1

 

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 4. (2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere

                a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

               b) …,

                c) …,

               d) …,

                e) Bevölkerung.

§ 4. (2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere

                a) der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,

               b) …,

                c) …,

               d) …,

                e) Bevölkerung.

 

§ 30c. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien

           1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

           2. für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

           3. für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

§ 30c. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere

           1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass

               a) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,

               b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und

               c) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

           4. für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen.

           2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

           3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

           4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.

           5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.


§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 32. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

                f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt;

§ 32. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

                f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne  Gründeckung 175 kg je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

               g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (z.B. durch Verarbeiten zu Handelsdünger) verwertete, sondern auf  landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßviehein­heiten je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe anzugeben, deretwegen eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung nach Abs. 1 noch der Mitteilung an die Behörde.

entfällt


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 32b. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

§ 32b. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 33c. (6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

           1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder

           2.

           3. … dies vorsehen.

§ 33c. (6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

           1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S 26, unterliegen oder

           2.

           3. … dies vorsehen.

§ 40. (2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

§ 40. (2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

§ 55. (4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen

§ 55. (4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.

unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.

§ 55l. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 55l. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

 

§ 55l. (3) Programme gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 55l. (4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§34 f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.

§ 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10)

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6)

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e), ausgenommen  Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c)

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung zu.

§ 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10)

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6)

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e), ausgenommen  Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c)

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 4 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 102. (1) Parteien sind:

                a)

               b)

                c)

               d)

                e)

                f)

               g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

               h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten Aufgaben.

§ 102. (1) Parteien sind:

                a)

               b)

                c)

               d)

                e)

                f)

               g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) oder einem Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

               h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. a bis g genannten Aufgaben.

§ 117. (6) Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung.

§ 117. (6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

§ 118. (1) Bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder - wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist - für die Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen.

§ 118. (1) Bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder - wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist - für die Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 127. (3) Für Anlagen und Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, ausgeübt werden.

§ 127. (3) Für Anlagen und Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, ausgeübt werden.

§ 145. (1) Die ...

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) …

(7) …

(8) … weiterzuführen.

§ 145. (1) Die ...

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) …

(7) …

(8) … weiterzuführen.

(9) § 117 in der Fassung BGBl I Nr. xxxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.


Zu Artikel 2

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Futtermittelgesetz 1999

Futtermittelgesetz 1999

§ 3 Abs. 3

§ 3 Abs. 3

(3) Es ist weiters verboten,

           1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,

           2. Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen oder in Verkehr zu bringen;

           3. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,

           4. geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,

in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

(3) Es ist weiters verboten,

           1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,

           2. Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;

           3. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,

           4. geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,

in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

§ 7 samt Überschrift

§ 7 samt Überschrift

Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen

Zulassung von bestimmten Erzeugnissen

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1 Z 12) entspricht.

(3) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittelausschusses (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 4).

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 8 samt Überschrift

§ 8 samt Überschrift

Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

Zulassung von Zusatzstoffen

§ 8. (1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Abs. 1 ein längerer  Zeitraum ergibt.

§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

§ 9

§ 9 entfällt

Versuche mit Wirbeltieren

 

§ 9. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Zusatzstoffes zu beantragen, der an einen Zulassungsinhaber gebunden ist, haben vor der Durchführung von toxikologischen Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzufragen, ob der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen ist.

(2) Ist der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Zulassungsinhaber über die beabsichtigte Antragstellung und den Zulassungswerber unter Angabe von Namen und Anschrift des Zulassungsinhabers zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungsinhaber mit Bescheid vorzuschreiben, dem Zulassungswerber die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Verwertung der Informationen einigen können.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von einem Jahr nach dem Einlangen des Antrages keine Einigung zwischen dem Zulassungsinhaber und dem Zulassungswerber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50 % der für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

 


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

(5) Der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

 

§ 12 Abs. 4 (Neu)

§ 12 Abs. 4

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG, BGBl. I Nr. x/2005, betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

§ 13 Abs. 1 Z 3

§ 13 Abs. 1 Z 3 entfällt

           3. Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.

 

§ 16 Abs. 2

§ 16 Abs. 2

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5). Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres ein Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

§ 16 Abs. 5

§ 16 Abs. 5

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres ein Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

§ 19

§ 19

§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundesminister für soziale

§ 19 (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Sicherheit und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

 

§ 20 Abs. 5 (Neu)

§ 20 Abs. 5

 

(5) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.

§ 23 Abs. 1 Z 2

§ 23 Abs. 1 Z 2

           2. Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffen und Erzeugnisse in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Rates 2001/102/EG (ABl. Nr. L 115 vom 4. Mai 1999, S 32 idF ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 45);

           2. Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S 10 idF ABl. L 27 vom 29. Jänner 2005, S 44);

§ 23 Abs. 1 Z 4

§ 23 Abs. 1 Z 4

           4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20);

           4. Richtlinie 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2004/116/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 379 vom 24. Dezember 2004 S 81);


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 23 Abs. 3 (Neu)

§ 23 Abs. 3

 

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

           1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl Nr. L 31 vom 1.2.2002, S 1);

           2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S 1;

           3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S 24;

           4. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S 29;

           5. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S 1;

           6. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.2.2005, S 1;

           7. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, Abl. Nr. L 70 vom 16.3.2005, S 1.

§ 25 Z 2

§ 25 Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnung 2 und 3

           2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           2. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.


Zu Artikel 3

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Düngemittelgesetz 1994

Düngemittelgesetz 1994

§ 18

§ 18

§ 18. (1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anlässlich der Überwachung fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

§ 18. Für amtliche Tätigkeiten der Behörde (§ 11) im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG.


Zu Artikel 4

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG

§ 6 Abs. 6 letzter Satz

§ 6 Abs. 6 letzte Sätze

Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

Gebühren für Tätigkeiten anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren können die Gebühren auf Antrag des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.


Zu Artikel 5

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG

§ 3 Abs. 6 letzter Satz

§ 3 Abs. 6 letzte Sätze

Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

Gebühren für Tätigkeiten anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren können die Gebühren auf Antrag des Bundesamtes für Wald im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

§ 21 Abs. 4

§ 21 Abs. 4

(4) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und der II. Teil des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.


Zu Artikel 6

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzenschutzgesetz 1995

Pflanzenschutzgesetz 1995

§ 10 Abs.3 (Neu)

§ 10 Abs. 3

 

(3) Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald hat die betreffenden Empfänger regelmäßig zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.

§ 17 Abs. 4

§ 17 Abs. 4

(4) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:

           1. ein Pflanzenpass kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - ersetzt werden;

           2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist;

           3. der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.

(4) Die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen:

           1. ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen, durch eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;

           2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn ein Betrieb - ob Erzeuger oder nicht -, der in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;

           3. der Austauschpass ist von der örtlich zuständigen amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gegebenenfalls Z 3 auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand;


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

           4. der Austauschpass hat ein besonderes, in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder - im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status - die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufzuweisen;

           5. weitere Einzelheiten betreffend das Austauschverfahren können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden

§ 36 Z 7

§ 36 Z 7

           7. in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

           7. in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

§ 46 Abs. 4 (Neu)

§ 46 Abs. 4

 

(4) Die §§ 10 Abs. 3 und 36 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Verordnungen gemäß Abs. 3 können bereits vor dem 1. Oktober 2005 erlassen werden, das In-Kraft-Treten ist aber mit 1. Oktober 2005 vorzusehen. Personen, die die in § 10 Abs. 3 angeführte Meldepflicht mit 1. Oktober 2005 trifft, haben die diesbezügliche Meldung bis spätestens 1. November 2005 abzugeben.


Zu Artikel 7

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzenschutzgrundsatzgesetz

Pflanzenschutzgrundsatzgesetz

§ 1 Abs. 2

§ 1 Abs. 2

(2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

§ 2

§ 2

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:

           1. Pflanzen:

                a) lebende Pflanzen;

lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

                  - als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

                  - Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

                  - Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

                  - Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

                  - Schnittblumen,

                  - Äste mit Laub oder Nadeln,

                  - gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

                  - pflanzliche Gewebekulturen;

                  - als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

           2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

           3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:

           1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

                a) Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

               b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

                c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;

               d) Schnittblumen;

                e) Äste mit Laub bzw. Nadeln;

                f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;

               g) Blätter, Blattwerk;

               h) pflanzliche Gewebekulturen;

                 i) bestäubungsfähiger Pollen;

                 j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

                k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind;

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

           2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

           3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

           4. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

                a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,

               b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),

                c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;

           5. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;

           6. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.

§ 3 Z 1

§ 3 Z 1

           1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern oder zum Verkauf feilhalten, ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens

           1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen Durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung,  zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;

Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;

§ 3a samt Überschrift (Neu)

§ 3a samt Überschrift

 

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

 

§ 3a. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass

           1. unbeschadet Z 2 nur nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen,

           2. Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt nach Z 1 identisch sind, verwendet werden dürfen, wobei die Identität mit einem Referenzprodukt nach Z 1 vom Verwender glaubhaft zu machen ist,

           3. Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden dürfen, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt,

           4. Pflanzenschutzmittel nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden dürfen,

           5. Pflanzenschutzmittel längstens bis zum Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, und

           6. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG, ABl. Nr. L 090 vom 8. April 2005 S 1) zu erstellen und weiterzuleiten sind, wobei integrierte Kontrollvorgaben nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

(2) Die Landesgesetzgebung kann abweichend von Abs. 1 überdies vorsehen, dass im Fall des

           1. Abs. 1 Z 1 nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist,

           2. Abs. 1 Z 2 für Einzelfälle (etwa Vermittlungsgeschäfte) oder allgemein strengere Regelungen wie beipielsweise eine Beweislastumkehr oder Meldepflichten an das Land festgelegt werden,

           3. Abs. 1 Z 3 zusätzlich zur Gebrauchanweisung in deutscher Sprache auch eine Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzuliegen hat,

           4. Abs. 1 Z 5 Pflanzenschutzmittel bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, oder

           5. Abs. 2 Z 1 die Verwendung von gemäß § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassenen, jedoch nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gemeldeten Pflanzenschutzmitteln dem Land zu melden ist.

§ 4 Abs. 2

§ 4 Abs. 2

 

(2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5. Oktober 2004 S 9) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 5 Abs. 1

§ 5 Abs. 1

§ 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl.Nr.532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.73/1997, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

§ 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl.Nr.532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.83/2004, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

§ 5 Abs. 3 (Neu)

§ 5 Abs. 3

 

(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

§ 8 Abs. 2

§ 8 Abs. 2

(2) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(2) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

§ 8 Abs. 3

§ 8 Abs. 3

(3) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.


Zu Artikel 8

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Weingesetz 1999

Weingesetz 1999

§ 7 Abs. 3

§ 7 Abs. 3 entfällt

(3) Bei einem Verschnitt von angereichertem Qualitätswein mit Prädikatswein sind die Grenzwerte hinsichtlich des Gesamtalkoholgehaltes gemäß § 4 Abs. 2 einzuhalten.

 

§ 12 Abs. 9

§ 12 Abs. 9

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.

(9) Für die Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, die fünf Euro beträgt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festsetzen, die je Liter oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.

§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. h

§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. h

               h) Donauland:

der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

               h) Donauland:

der politische Bezirk Tulln ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. i

§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. i

                 i) Traisental:

die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten;

                 i) Traisental:

die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling;

 

 


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 52 Abs. 5, 4. Satz

§ 52 Abs. 5, 4. Satz

Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen.

Im Detailhandel und in der Gastronomie können auch die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig werden.

§ 66 Abs. 2 Z 12

§ 66 Abs. 2 Z 12

         12. gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

         12. gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 sowie gemäß § 39a Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt,


Zu Artikel 9

 

FlurverfassungsgrundsatzGesetz 1951

FlurverfassungsgrundsatzGesetz 1951

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1.  (1) bis (3) …

§ 1.  (1) bis (3) …

(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.

§ 34a.  (1) bis (3) …

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) …

§ 34a.  (1) bis (3) …

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) …

§ 34b.  (1) bis (7) …

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

§ 34b.  (1) bis (7)

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.

 

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder …

§ 54a. (1) Die Ausführungsgesetze der Länder …

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.


Zu Artikel 10

 

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1.  (1) bis (3) …

§ 1.  (1) bis (3) …

(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.

§ 34a. (1) bis (3) …

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) und (6) …

§ 34a. (1) bis (3) …

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) und (6) …

§ 34b.  (1) bis (7)

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

§ 34b.  (1) bis (7) …

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

 

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

 (11) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.

§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder …

§ 39. (1) Die Ausführungsgesetze der Länder …

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.


Artikel 11

 

Forstgesetz 1975

Forstgesetz 1975

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 61. (1) ...

§ 61. (1) ...

(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

           1. für die Planung Absolventen der in § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung und

           1. für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und

           2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.

           2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.

(3) ...

(3) ...

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

           1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,

           1. der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung

                a) der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder

 

               b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder

 

                c) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,

           2. der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001,

           2. der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung

                a) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder

 

               b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. ...


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.

(2) ...

(2) ...

§ 185. (1) bis (2) ...

§ 185. (1) bis (2) ...

(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz und 168 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 3 dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) ...

(4) ...


Artikel 12

 

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 66. (1) und (2) ...

§ 66. (1) und (2) ...

(3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.

     (3) 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

           2. Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20 Wochenstunden nicht übersteigen.

           3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

           4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

           5. Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

§ 66. (4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Lehrer

           1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

           2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

§ 66. (4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 20 Wochenstunden, wenn der Lehrer

           1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

           2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Anlage Artikel I Abs. 2

Anlage Artikel I Abs. 2

(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.

(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.

Anlage, Artikel II Z 2.2

Anlage, Artikel II Z 2.2

Verwendung

Erfordernis

                2.2. Lehrer für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

                a) Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

               b) durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studienrichtung.

Verwendung

Erfordernis

                2.2. Lehrer für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

                a) Die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung, erlangt auf Grund einer Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie, oder

               b) durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studienrichtung.

§ 127. (1) bis (xx) ...

§ 127. (1) bis (xx) ...

 

„(xx) § 66 Abs. 3 und 4, und Artikel II Z 2.2. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“