Bundesgesetz, mit
dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Umweltförderungsgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der
Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im
Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz
(Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Abs. 2d
letzter Satz wird folgender Satz angefügt:
„Als
Vorgriff auf Folgejahre können vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß
von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende
Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.“
2. In § 24
lautet Z 2:
„2. unbeschadet Z 1 Investitionen
a) zur Vermeidung oder Verringerung der
Luftbelastungen durch Staubemissionen, soweit Anlagen, Arbeits- und Zugmaschinen
im Sinne des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der
jeweils geltenden Fassung, sowie Baumaschinen und Baustellengeräte mit
Selbstzündungsmotoren im Sinne der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBL II Nr.
136/2005 in der jeweils geltenden Fassung, verbessert oder ersetzt werden;
b) zur Vermeidung oder Verringerung der
Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen
verbessert oder ersetzt werden;
c) zur Vermeidung oder Verringerung der
Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
d) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung
oder Lagerung von gefährlichen Abfällen.“
3. In § 53
wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:
„(11)
§ 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“