Bundesgesetz, mit
dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das
Genossenschaftsrevisionsgesetz, das
Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz
entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung
des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden
(Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Aktiengesetzes 1965
Das
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 79 Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein
Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die
mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die
Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB) ist,
noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch
tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.“
2. § 86 lautet:
„§ 86. Zusammensetzung des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat
besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens
jedoch 20, festsetzen.
(2) Mitglied des
Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften
Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf
diese Höchstzahl anzurechnen ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines
Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen
Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der
Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen
konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1
HGB).
(3) Auf die
Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die
das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit
der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch
beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
(4) Mitglied des
Aufsichtsrats einer Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65
Abs. 1 Z 8 sind, kann nicht sein, wer bereits in acht börsenotierten
Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender
doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist.
(5) Der Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38
ff SEG) gleichzuhalten.
(6) Hat eine Person
bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig
ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden,
sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.“
3. § 87 wird wie
folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Vor der Wahl
haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“
b) Folgender Abs. 5
wird angefügt:
„(5) Das Gericht hat
auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein
wichtiger Grund vorliegt.“
4. § 90 Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd
Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer
Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als
Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.“
5. § 92 wird wie
folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird
der zweite Satz aufgehoben.
b) Nach Abs. 4 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) In
Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder
deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, ist zur Prüfung und
Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die
Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der
Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie
einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber
dem Aufsichtsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem
Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und
praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung
verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder
Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied
oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“
6. § 93 Abs.1
dritter Satz lautet:
„Den Sitzungen, die
sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie
mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist
jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“
7. In § 95 Abs. 5
wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z
12 angefügt:
„12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des
Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat
gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228
Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt
verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein
Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“
8. Dem
§ 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1
und 2 gelten sinngemäß auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts.“
9. § 125
Abs. 1 lautet:
„(1)
Der Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung den
Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen und sich
gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären.“
10. Dem § 127
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1
und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.“
11. Dem § 262 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10)
§ 79 Abs. 1, § 86, § 87 Abs. 1a und 5, § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 4 und 4a, § 93
Abs. 1, § 95 Abs. 5 Z 12, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und
§ 127 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 86 ist nur auf nach diesem Zeitpunkt
gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. § 92 Abs. 4a ist
anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner 2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt
wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl ist § 92 Abs. 4 in der bis zum 31.
Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. § 93 Abs. 1, § 96
Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 gelten für den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem
31. Dezember 2005 beginnen.“
Artikel II
Änderung des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 30a lautet:
„§ 30a. (1) Die
Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen sein.
(2) Mitglied des
Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften
Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf
diese Höchstzahl anzurechnen ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines
Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen
Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der
Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen
konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1
HGB).
(3) Auf die Höchstzahlen
nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied
gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines
Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens
(§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
(4) Der Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38
ff SEG) gleichzuhalten.
(5) Hat eine Person
bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich
zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen
werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten
wird.“
2. In § 30b wird
nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Vor der Wahl
haben die vorgeschlagenen Personen den Gesellschaftern ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“
3. § 30e Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd
Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen
(228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der
Gesellschaft führen.“
4. § 30g wird wie
folgt geändert:
a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Dasselbe gilt für
fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.“
b) In Abs. 4 wird
der zweite Satz aufgehoben.
c) Nach Abs. 4 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) In
Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, ist
zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des
Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss
zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss
zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu
erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. Vorsitzender des
Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren
Geschäftsführer oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der
Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“
d) Dem Abs. 5
wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche,
fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner
Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag oder der
Aufsichtsrat dies vorsieht.“
5. § 30h Abs. 1 dritter
Satz lautet:
„Den Sitzungen, die
sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses), des Vorschlags
für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der
Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“
6. In § 30j Abs. 5
wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z
10 angefügt:
„10. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des
Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat
gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228
Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt
verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein
Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“
7. § 30k
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den
Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen
Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.“
8. Dem § 127 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 30a, § 30b Abs. 1a, §
30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30h Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 10 und
§ 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt
gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt
für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die
nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
Artikel III
Änderung des
SE-Gesetzes
Das Gesetz
über das Statut der Europäischen Gesellschaft, BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie
folgt geändert:
1. In
§ 37 und in § 40 Abs. 2 wird das Zitat „§ 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 11“ jeweils durch das Zitat „§ 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 12“ ersetzt.
2. § 41
Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die
geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des
Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten
Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss sowie einen Lagebericht
und einen allfälligen Konzernlagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des
Verwaltungsrats vorzulegen.
(2) Der
Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, den Vorschlag
für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht zu
prüfen und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die
geschäftsführenden Direktoren darüber zu erklären. Der Verwaltungsrat hat der
Hauptversammlung darüber zu berichten.
(3) In dem
Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem
Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs
geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und den
Lagebericht (Konzernlagebericht) geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem
abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.“
3. § 42
lautet:
„§ 42. § 126 und § 127 AktG sind
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den
Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen
sind.“
4. § 45 wird wie
folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine
höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) § 86 Abs. 2 Z 1
und 2 sowie Abs. 3 bis 6 AktG sind sinngemäß anzuwenden.“
c) Abs. 4 und 5
werden aufgehoben.
5. § 46 wird
wie folgt geändert:
a) In
Abs. 1 entfällt der Halbsatz
„, der fünf Jahre nicht überschreiten darf,“.
b) Abs. 3
lautet:
„(3) § 87
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5
sowie § 88 AktG gelten sinngemäß.“
6. § 51 wird wie
folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden
der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
b) Nach Abs. 3 wird
folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In
Gesellschaften, deren Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder
deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sind, ist zur
Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags
für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu
bestellen, dem kein geschäftsführender Direktor angehören darf. Der
Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie
einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem
Verwaltungsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem
Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und
praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung
verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder
Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren
geschäftsführender Direktor oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer
der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“
c) In Abs. 4
entfallen die ersten drei Sätze.
7. § 52 Abs. 1
vierter Satz lautet:
„Den Sitzungen, die
sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie
mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist
jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“
8. In
§ 63 Abs. 2 wird die Wendung „die
Mitglieder des Vorstands“ durch
die Wendung „geschäftsführende Direktoren“ ersetzt.
9. In
§ 65 Abs. 1 wird das Zitat „41 Abs. 6“ durch das Zitat „41
Abs. 5“ ersetzt.
10. Der bisherige
Text des § 67 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 37,
§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46
Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § 63
Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das
Handelsgesetzbuch, RGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 268 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Umstände,
die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden können,
hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur
Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.“
2. § 270 wird wie
folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den
Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des
Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen
Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Vor Erstattung dieses
Vorschlags sowie vor der Wahl durch die Gesellschafter hat der Abschlussprüfer
eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über die für das
vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltenen Gesamteinnahmen
vorzulegen und über seine Einbeziehung in ein gesetzliches
Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstände darzulegen, die die
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Aufsichtsratsmitglieder
sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die
Bestellung des Abschlussprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der
Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf
das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich
nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen und das Entgelt zu vereinbaren.
Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag und
vereinbart das Entgelt. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn
gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Antrag
der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen
Betrag von 350 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in
Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer
Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen
anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des
gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere
wenn ein Ausschlussgrund nach § 271 Abs. 2 bis 5, § 271a oder anderen
bundesgesetzlichen Bestimmungen vorliegt oder sonst die Besorgnis einer
Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat nach dem Tag der Wahl
des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen,
wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung
Widerspruch erklärt haben. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst
nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag
binnen einem Monat nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte
Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
können. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass
sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der
Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem
Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die
Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des
Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 269 Abs. 3 nach
Ergänzung des Bestätigungsvermerks, nicht mehr gestellt werden. Wegen eines
Verstoßes gegen § 271 Abs. 2 bis 5 oder 271a kann weder eine Nichtigkeits- noch
eine Anfechtungsklage erhoben werden.“
c) In
Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
3. § 271 samt
Überschrift lautet:
„Auswahl der
Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§
271. (1)
Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die
keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch Buchprüfer und
Buchprüfungsgesellschaften sein.
(2) Als
Abschlussprüfer ist ausgeschlossen, wer
1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder
an einem Unternehmen besitzt, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an
dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder wer auf Erwerb,
Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat;
2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines
Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser
mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;
3. die in Z 2 genannten Tatbestände innerhalb
von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt
hat;
4. bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die
zu prüfende Gesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur
Erteilung des Bestätigungsvermerks
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung
des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt
hat,
b) bei der internen Revision mitgewirkt hat,
c) Managementaufgaben
übernommen hat oder an der Entscheidung über die Auswahl der gesetzlichen
Vertreter oder der im Bereich der Rechnungslegung leitenden Angestellten
beteiligt war,
d) Bewertungsleistungen
oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den
zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
5. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des
Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person
oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens
ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft
oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 4 nicht
Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
6. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die
gemäß den Z 1 bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;
7.
in den letzten fünf Jahren jeweils
mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit
aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen
Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft
mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im
laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
(3) Als
Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer
gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die
Voraussetzung der Z 7 des Abs. 2 erfüllt.
(4) Eine
Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sie
selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes
Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2
ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen
Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der
Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer
ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest
mittelbar beteiligt ist.
(5) Die Abs. 2 bis 4
sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.
(6) Weiß der
Abschlussprüfer, dass er nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 271a ausgeschlossen ist
oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für dennoch erbrachte
Leistungen kein Entgelt.“
4. Nach § 271 wird
folgender § 271a samt Überschrift eingefügt:
„Ausschlussgründe
in besonderen Fällen
§
271a. (1) Als
Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz sowie
einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten
Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in
Verbindung mit Abs. 4 bis 6) überschritten wird, ist neben den in § 271 Abs. 2
genannten Gründen ausgeschlossen, wer
1. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens
15 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der
Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen
Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft
mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden
Geschäftsjahr zu erwarten ist;
2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die
Prüfungstätigkeit hinaus für die zu prüfende Gesellschaft Rechts- oder
Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von
Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf den Jahresabschluss nicht
nur unwesentlich auswirken;
3. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu
prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von
Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat;
4. einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über
die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in fünf Fällen
gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit
für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2) Als
Abschlussprüfer einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft ist neben den in § 271
Abs. 2 und 3 genannten Gründen ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen
mit einer gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit
dieser gemeinsam die Voraussetzung der Z 1 des Abs. 1 erfüllt.
(3) Eine
Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung
einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft neben den in § 271 Abs. 2 genannten
Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter,
ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der
Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer
Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand,
der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder
Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen
Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt
ist. Abs. 1 Z 4 findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung
der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Abs. 1 Z 4
ausgeschlossen wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die
eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt.
(4) Die Abs. 1 bis 3
sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.“
5.
§ 275 Abs. 2 lautet:
„(2)
Der Abschlussprüfer ist zur
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich
oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein
verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als
Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer
kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs. 2) mit zwei Millionen Euro,
bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3) mit vier Millionen
Euro, bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro
ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit
acht Millionen Euro und bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Zehnfache
eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft
überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4 bis 6
gilt sinngemäß. Diese Beschränkungen für
eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen
oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und
ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie
gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob
fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit gehandelt hat.“
6.
§ 906 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:
„In
dieser Fassung ist § 245a auch auf nicht zu einem Konzernabschluss nach
international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete
Mutterunternehmen bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen, weiterhin anwendbar.“
b) Abs. 13
lautet:
„(13)
§ 268 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 3 und 5, § 271, § 271a und § 275 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../ ... treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft und sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von
Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in
Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 in der
Fassung des BGBl. I Nr. ..../... anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem
31. Dezember 2005 erstattet wird. § 271 Abs. 2 Z 3 ist in
Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als 20 von Hundert der Stimmrechte
an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst auf die Bestellung zur Prüfung von
Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.“
Artikel V
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2005, wird wie folgt geändert:
„1. § 8
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die FMA hat
der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten mitzuteilen:“
1a. § 30
Abs. 9a Z 3 letzter Satz lautet:
Die
Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des
Drittlandes, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.““
1b. § 61
Abs. 2 lautet:
„(2) Zu Bankprüfern
dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses
Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt
werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92
Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden. Auf die
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene
Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.
2. § 62
Z 2 entfällt.
3. Im § 62
Z 4 wird der Ausdruck „20 vH
der Gesamteinnahmen“
durch den Ausdruck „15 vH
der Gesamteinnahmen“
ersetzt.
4. § 62
Z 6a lautet:
„6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB
vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes
nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass
allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund
darstellt;“
5. § 62a
lautet:
„§ 62a. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern
beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je
geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im
übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB
anzuwenden.“
6. § 63
Abs. 8 entfällt.
7. Im § 103
werden nach der Z 28d folgende Z 28e bis 28g eingefügt:
„28e. (zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4
und 6a)
§ 61
Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem
Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
28f. (zum Entfall von § 62 Z 2)
§ 62
Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor
diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt
wurde.
28g. (zu § 62a und Entfall von § 63
Abs. 8):
§ 62a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf die
Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005
beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung
der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf
die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem
Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.“
8. § 103c
Z 13 lautet:
„13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62
Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist
auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das
erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt
wurden.“
9. Dem § 107
wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) § 61
Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a und § 62a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. § 62 Z 2 und § 63 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2006
außer Kraft.“
Artikel VI
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/200X, wird wie folgt geändert:
1.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
und 2 lautet:
„(1) Die
Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten
für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die
Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3 und
6, § 87 Abs. 1a bis 5 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.
(2)
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86
Abs. 2, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des § 30a Abs. 2, 3
und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.“
b) Abs. 3
entfällt. Die Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.
2. In § 61b
Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung „§ 82
Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 2a, 4, 5, 6, 6a, 7, 10 und 11“ durch die Zitierung „§ 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10“ ersetzt.
3. In § 63
Abs. 1 wird die Zitierung „§ 47
Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7“ durch die Zitierung „§ 47
Abs. 1 bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6“ ersetzt.
4. § 82 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 bis
4 lautet:
„(1) Die Wahl des
Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum
Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die
Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind auf die Abschlussprüfer von
Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(3) Hat die FMA begründete
Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für
die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB
stellen.
(4) War die zum
Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl
vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer
beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des
Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83
Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für dieses Geschäftsjahr
noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat
nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.“
b) Abs. 6a
erhält die Bezeichnung „(7)“. Die bisherigen Abs. 7 und 8a
entfallen.
c) Die Abs. 8
und 9 lauten:
„(8) Die Ersatzpflicht
des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je
geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht
unbegrenzt. Im übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern
§ 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.
(9) Auf die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Abs. 1 bis 7
anzuwenden.“
d) Die Abs. 11
und 12 erhalten die Bezeichnung „(10)“ und „(11)“.
5.
Nach dem § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:
„Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den
Verwaltungsrat
§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der
Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
bei denen kein Ausschlussgrund gemäß §§ 271 oder 271a HGB vorliegt, mit
der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des
gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden
Prüfungsauftrag zu versehen.
(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des
Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der
Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats
unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die
Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
(3) Die
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom
Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102
Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.“
5a. Nach dem
§ 118i Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Meldungen
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch
der Aufbau der Gruppe anzugeben.“
6. An den
§ 119i werden folgende Abs 6 und 7 angefügt:
„(6) § 47,
§ 63 Abs. 1 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(7) § 61b
Abs. 3 und § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von
Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
7. An den
§ 129i wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für die Prüfung
des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem
31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses
Geschäftsjahres zu wählen.“
Artikel VII
Änderung des
Pensionskassengesetzes
Das
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:
„1.
§ 25 Abs. 3 lautet:
„(3)
1. Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß
Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
2. Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen
gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von investment grade corporate
bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der
Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der
Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet
werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt.“
1a. § 31
Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen
dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a
HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a
HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2) Die Bestellung des
Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen
und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines
Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung
des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den
Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu
entscheiden.“
2. Nach § 31
wird folgender § 31a eingefügt:
§ 31a. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je
geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im
übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2
HGB anzuwenden.“
3. § 49
Z 13 lautet:
„13. (zu § 31 Abs. 2):
Für die
Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem
31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses
Geschäftsjahres zu wählen.“
3a. § 49
Z 18 lit e lautet:
„e) für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in
denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind
Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 mit insgesamt höchstens
50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
begrenzt.“
4. Dem § 51
werden folgende Abs. 26 und 27 angefügt:
„(26) § 31
Abs. 1 und 2, § 31a und § 49 Z 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
(27) § 25
Abs. 3, § 49 Z 18 lit. e und die Pos. VII. 3. und
VIII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A –
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
24. September 2005 in Kraft.“
5. Die Pos.
VII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A –
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:
„3. corporate bonds
a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5
lit. a bis c gehandelt
davon investment grade corporate bonds
b) an
nicht geregelten Märkten gehandelt
davon investment grade corporate bonds”
6. Die Pos.
VIII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A –
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:
„3. corporate bonds
a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5
lit. a bis c gehandelt
davon investment grade corporate bonds
b) an
nicht geregelten Märkten gehandelt
davon investment grade corporate bonds”
Artikel VIII
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2
wird im vierten Satz die Wortfolge „bei
leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrages bei grober Fahrlässigkeit“ durch die Wortfolge „bei Fahrlässigkeit“ ersetzt; weiters wird im fünften Satz der Halbsatz „, ob einen der Revisoren ein schwereres
Verschulden trifft.“
durch den Halbsatz „, ob
andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.“ ersetzt.
2. § 13 lautet:
„Zulassung
als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 13. (1) Die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände hat eine
Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife
erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung
verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die
praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem
Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer
und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als
gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von
Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder
Kapitalgesellschaften erstreckt.
(2) Die Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände hat
unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich
zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.
(3) Die Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände hat eine Person, die die Fachprüfung zum
Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste
aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die
Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem
Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands
einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich
bekanntzugeben.“
3. § 17 Abs. 1
lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des
Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit
Verordnung zu regeln.“
4. § 18 samt
Überschrift lautet:
„Widerruf
der Zulassung
§ 18. (1) Die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2 und 3) hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag
des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu
widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu
streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Eingetragene
Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem
Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass sie
in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang
nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert.
Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und die
Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei einem
Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller nach wie vor
gewährleistet ist.“
5. § 23 samt
Überschrift lautet:
„Zuständige
Behörden
§ 23. (1) Für die Anerkennung der
Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften
Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von
Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen vorzugehen.“
(2) Soweit der
Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche
Aufgaben übertragen werden (§§ 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und
Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide
dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.
(3) Anerkannte
Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände“.
(4) Die Tätigkeit
der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren
Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt
nur im öffentlichen Interesse.“
6. § 32
erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen“;
folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:
(3) § 10
Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf
Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von
Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu
bestellen, ist § 13 bzw. § 23 in der am 31. Dezember 2005 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr.
...../.... ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 beginnen.
(4) Der
Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der
Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur
Verfügung zu stellen.“
Artikel IX
Änderung des
Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997
Das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127,
wird wie folgt geändert:
1. In Art. V
§ 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1); folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Artikel V
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
2. In Art. V lautet
§ 13 samt Überschrift:
„Vollziehung
§
13. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 12 sowie 21
und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des Artikels I §§ 13 bis 18 der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit, hinsichtlich des Artikels I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und hinsichtlich der Artikel IV sowie V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel X
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes
Das
Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Z 6 und 7 lauten:
„6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in
Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an
die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9
und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit
dem Beginn der Niederschrift;“
2. In der Tarifpost
10 wird die Anmerkung 17a aufgehoben.
3. In Tarifpost 14
werden die Z 5 und 6 aufgehoben.
4. Dem Artikel VI
wird folgende Z 23 angefügt:
„23. § 2 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf
Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr
vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer
bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten
Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6
in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach
dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.“