991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (942 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und
der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Wettbewerbsgesetznovelle 2005)
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln
81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln,
ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, ist am 1. Mai
2004 in Kraft getreten. Diese Verordnung lässt Anpassungen der geltenden
Rechtslage zweckmäßig erscheinen.
Durch die Verbesserungen des Wettbewerbsgesetzes soll die reibungslose
Vollziehung des österreichischen und europäischen Wettbewerbsrechtes im durch
die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 reformierten Rechtsrahmen sichergestellt
werden.
Es werden Klarstellungen und Anpassungen an das ab 1. Mai 2004
geltende EU-Recht vorgenommen sowie in der Vollziehungspraxis gemachte
Erfahrungen eingearbeitet. Klargestellt werden auch die Zuständigkeit der
Bundeswettbewerbsbehörde zur Unterstützung der Europäischen Kommission und das
Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten.
Für die Anmeldung von Zusammenschlussfällen ist vom Anmeldenden eine
Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Anmeldungen erfolgen nunmehr bei der
Bundeswettbewerbsbehörde. Mehr Transparenz wird dadurch geschaffen, dass die
Bundeswettbewerbsbehörde über die Stellung von Anträgen an das Kartellgericht
informiert. Die in Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2003
vorgesehene Genehmigung von Nachprüfungen in Privaträumen erfordert eine
innerstaatliche Regelung. Zur Erleichterung der Aufdeckung von Kartellen wird – wie in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten bereits
vorgesehen – ein Kronzeugenprogramm
eingeführt. Die Änderungen im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung
und der Wettbewerbsbedingungen tragen dem institutionellen Rahmen im
Wettbewerbsrecht Rechnung.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
01. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer
der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Werner Kogler, Mag. Heribert Donnerbauer,
Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin
für Justiz Mag. Karin Miklautsch und die Ausschussobfrau
Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Dieter Böhmdorfer
und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter einen
Abänderungsantrag eingebracht.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Dieter Böhmdorfer und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen zu §
11a Wettbewerbsgesetz:
Die in
spezielleren Gesetzen normierten Verschwiegenheitspflichten (z.B. § 9
RAO, § 37 NO, § 91 WTBG, § 10 GenRevG) binden die BWB genauso wie das
Kartellgericht.
Insbesondere
bleibt selbstverständlich das in § 38 BWG sogar verfassungsgesetzlich
geschützte Bankgeheimnis unberührt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005-06-01
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau