997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Arzneimittelgesetz, das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung
des Arzneimittelgesetzes
II Änderung
des Patentgesetzes 1970
III Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel I
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 168/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15a
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hinsichtlich der
Durchführung der für die Erlangung einer Zulassung nach Abs. 1 sowie einer
Änderung nach § 24 Abs. 2 erforderlichen Studien und Versuche und den
sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen gelten § 22 Abs. 1
Patentgesetz 1970 und § 4 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz.“
2. Nach § 95
Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 15a Abs.
4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in
Kraft.“
Artikel II
Änderung des
Patentgesetzes 1970
Das
Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 22
Abs. 1 lautet:
„(1) Das Patent
berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der
Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die
Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die
sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung
einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das
Inverkehrbringen erforderlich sind.“
2. Nach § 180
wird folgender § 180a eingefügt:
„§ 180a. § 22 Abs. 1 und § 181a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit Beginn
des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
3. Nach § 181
wird folgender § 181a eingefügt:
„§ 181a. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird
Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 136
vom 30. April 2004 S. 34, umgesetzt.
(2) Durch dieses
Bundesgesetz wird Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2001/82/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG,
ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004 S. 58,
umgesetzt.“
Artikel III
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Das
Gebrauchsmustergesetz - GMG, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Das
Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon
auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in
Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die
Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten
Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien
und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit
sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder
Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“
2. Nach § 53
wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a. § 4 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“