999 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
(Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Die
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2
wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Auf Anlagen
zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl.
Nr. 196/1935, die die Kriterien der Z 4.6 der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz erfüllen oder in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz
genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer im § 84a Abs. 2
angeführten Menge vorhanden sind, sowie auf Anlagen zur Lagerung von Schieß-
und Sprengmitteln, in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz
genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer im § 84a Abs. 2
angeführten Menge vorhanden sind, finden die Bestimmungen über die
Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(§§ 74 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371 bis 373)
Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen des Schieß- und
Sprengmittelrechts unbeschadet des § 376 Z 48 nicht anzuwenden.“
2. Der bisherige
Text des § 355 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Im Verfahren
zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und
Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) und im Verfahren zur Genehmigung einer
Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) ist
die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu
hören.“
3. Dem § 376
wird folgende Z 48 angefügt:
„48. (Übergangsregelungen für bereits genehmigte
Schieß- und Sprengmittelanlagen):
(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits
genehmigte im § 2 Z 16 genannte Anlagen zur Erzeugung und
Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln oder Anlagen zur Lagerung von
Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt.
(2) Bedingungen,
Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
erteilten Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bleiben aufrecht. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten
Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im
Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches
gilt Folgendes:
a) In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem
Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer
Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art
verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung
von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und
elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und
Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen
unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch
die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.
b) Die Errichtung von Anlagen
oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag
nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer
Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen
Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß-
und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit
Bescheid die Zustimmung erteilt hat.
(3) Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß
Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im
Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen
nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages
nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die
Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines
Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist
dieser nach dem Stand der Technik (§ 71a) einzuschränken.
(4) In Genehmigungen im Sinne des Abs. 1
und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der
im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des
Entschädigungsbetrages weiter besteht.
(5) Wird eine Anlage gemäß Abs. 1 aufgelassen,
so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und
Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2005, vorgenommener grundbücherlicher
Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die
Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des
Abs. 3 zu treffen.
(6) Bestehende
Anlagen zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne der Z 4.6 der
Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 müssen den Anforderungen des
§ 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend
gilt eine solche Anlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999
rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
31. Oktober 1999 anhängig war und die Anlage bis zum 31. Oktober 2000
in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt
sinngemäß.“
4. Dem § 382
werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) § 2
Abs. 16, § 355, § 376 Z 48 und die Anlagen 3
und 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Tag in Kraft.
(25) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden folgende Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:
1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch
die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom
25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG,
ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003
S. 1,
2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97.“
5. Der
Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 3“ lautet:
„(§ 2
Abs. 16, § 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b
Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 356a Abs. 1,
§ 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz, § 376
Z 48 Abs. 16)“
6. Der
Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 5“ lautet:
„(§ 2 Abs. 16, § 84a Abs. 2, § 84b Z 3
und 5, § 84c Abs. 2,§ 84f Abs. 3)“