Vorblatt

Problem:

Die Europäische Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 (betreffend die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IPPC-Richtlinie“) und im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2002/2083 (betreffend die Richtlinie 96/82 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - „Seveso II - Richtlinie“) die mangelnde Umsetzung der IPPC-Richtlinie und der Seveso II - Richtlinie unter anderem im Bereich des Schieß- und Sprengmittelrechts bemängelt.

Ziel:

Gewerblich betriebene Schieß- und Sprengmittelanlagen, die dem IPPC-Regime und bzw. oder dem Seveso II - Regime unterliegen, sollen dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 unterstellt werden; damit soll der derzeit herrschende EU-rechtswidrige Zustand möglichst rasch beseitigt werden.

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte des vorgeschlagenen Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetzes 2005 sind im Allemeinen Teil der Erläuterungen im Detail dargestellt.

Alternativen:

EU-Rechtsanpassung im Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick darauf, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen die korrekte Anpassung an EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen Vergleich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Regelungen sind im Wesentlichen durch EU-rechtliche Vorgaben bedingt; eine nennenswerte Erhöhung der Kosten ist nicht zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen vorwiegend der Anpassung an EU-Recht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Zustimmung der Länder zur Kundmachung ist gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A. Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen, Munitions- und Sprengmittelwesen“).

B. Regelungsschwerpunkte

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung idgF („IPPC-RL“) und die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen idgF („Seveso II - RL“) erfassen auch dem österreichischen Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegende Anlagen. Beide Richtlinien wurden für den Bereich des Schieß- und Sprentmittelrechts noch nicht umgesetzt.

Die bereits erfolgte Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im gewerblichen Betriebsanlagenrecht und die beabsichtigte Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sowie der Seveso II - Änderungsrichtlinie für gewerbliche Betriebsanlagen legen es nahe, jene Anlagen des Schieß- und Sprengmittelrechts dem anlagenrechtlichen Teil der Gewerbeordnung 1994 zu unterstellen, die dem IPPC-Regime oder dem Seveso II - Regime unterliegen. Damit soll einerseits der derzeit herrschende EU-rechtswidrige Zustand beseitigt werden und sollen andererseits Doppelgleisigkeiten bei der Umsetzung künftigen EU-Rechts vermieden werden.

Die Regelungen zur Übertragung des IPPC-Anlagen und Seveso II - Anlagen betreffenden Teiles des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in die Gewerbeordnung 1994 lassen sich wie folgt kurz darstellen:

Neuanlagen (Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung):

           1. Genehmigung nach der neuen Rechtslage (dh. nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994);

           2. anhängige Verfahren werden nach der neuen Rechtslage (dh. nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994) entschieden;

           3. keine eigene Regelung betreffend den Gefährdungsbereich (der hinreichende Schutz vor Auswirkungen von Schieß- und Sprengmittelanlagen ist durch die betriebsanlagenrechtlichen Regelungen sichergestellt);

           4. für nicht unter die Gewerbeordnung 1994 fallende (dh. nicht dem IPPC-Regime und nicht dem Seveso II - Regime unterliegende) Anlagen bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

Bestehende Anlagen

           1. Die nach dem Schieß- und Sprengmittelrecht erteilte Bewilligung bleibt aufrecht (einschließlich der bescheidmäßigen Regelungen betreffend den Gefährdungsbereich);

           2. Änderung der Bewilligung nach der neuen Rechtslage mit der Maßgabe, dass ein bestehender Gefährdungsbereich weiter zu berücksichtigen ist; eine Erweiterung des Gefährdungsbereichs kommt nicht in Betracht;

           3. Einschränkung des Gefährdungsbereiches, wenn bei einer Änderung die Gefahr im Falle eines Zündschlags nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht;

           4. Beschränkungen der Liegenschaftseigentümer im Gefährdungsbereich bleiben so weit aufrecht, als der Gefährdungsbereich aufrecht bleibt;

           5. Aufhebung/Außer Kraft Treten der Bewilligung: Auflassung gemäß § 83 GewO 1994.

C. EU-Integrationsverträglichkeit

Ziel der geplanten Gesetzesänderungen ist es, die einschlägigen anlagenbezogenen Regelungen des Schieß- und Sprengmittelrechts bestmöglich an die Anforderungen der IPPC-RL und der Seveso II - RL anzupassen.

D. Kosten

Die Vollziehung der vorgeschlagenen Maßnahmen dient im Wesentlichen der Umsetzung von EU-Umweltrecht und wird mit keiner nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 16):

Bei unverändertem Text des § 2 Abs. 1 Z 21 (Ausnahme der unter das Schieß - und Sprengmittelgesetz fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994) sollen mit dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 16 jene Anlagen, die aus EU-rechtlicher Sicht dem IPPC-Regime und bzw. oder dem Seveso II - Regime unterliegen, dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 unterworfen werden.

Zu Z 2 (§ 355):

Der vorgeschlagene neue Abs. 2 dient dazu, bei „Schieß- und Sprengmittelanlagen“ im Sinnes des § 2 Abs. 16 den Sicherheitsbehörden Gelegenheit zu geben, den sicherheitspolizeilichen Aspekt in das Verfahren einzubringen.

Zu Z 3 (§ 376 Z 48):

Zum Abs. 1:

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der geordnete Übergang einer dem IPPC-Regime und bzw. oder einer dem Seveso II - Regime unterliegenden bestehenden „Schieß- und Sprengmittelanlage“ in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht sichergestellt werden.

Zum Abs. 2 und zum Abs. 4:

Ergänzend zum Abs. 1 soll klargestellt werden, dass auch die Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen der Bewilligungen nach der alten Rechtslage weiterhin in Geltung stehen sollen. Insbesondere im Hinblick auf den Gefährdungsbereich scheint dies unumgänglich, da ein gänzlicher Entfall zu ungewünschten Konsequenzen führen würde. Das Schieß- und Sprengmittelgesetz geht nämlich davon aus, dass die Anlage nicht so gestaltet sein muss, dass die Gefährdung durch Zündschlag jedenfalls innerhalb des Betriebsgeländes beherrschbar sein muss. Es nimmt vielmehr in Kauf, dass auch Nachbarn belastet werden. Für bestehende Anlagen ist eine Beibehaltung des Gefährdungsbereiches vorzusehen, weil es wohl die praktischen und auch wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inhaber übersteigen würde, müssten sie mit In-Kraft-Treten des Gesetzes sofort die notwendigen Vorkehrungen für den Ersatz des Gefährdungsbereiches (etwa durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen an der Betriebsanlage) treffen.

Die Weitergeltung der Gefährdungsbereiche für bestehende Anlagen macht die Übernahme von nachbarrechtlichen Regelungen aus dem geltenden Schieß- und Sprengmittelgesetz notwendig (lit. a und b und Abs. 4).

Zum Abs. 3:

Beantragt der Inhaber einer bestehenden Anlage die Änderung seiner Genehmigung, so werden im Änderungsgenehmigungsverfahren grundsätzlich die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden sein. Hinsichtlich der von einem möglichen Zündschlag ausgehenden Gefahren soll aber weiterhin der bestehende Gefährdungsbereich berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Regelung sieht die Einschränkung oder den Entfall des Gefährdungsbereiches vor, wenn er durch die Änderung der Anlage nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang notwendig ist. Eine Ausweitung bestehender Gefährdungsbereiche soll nicht möglich sein.

Zum Abs. 6:

Die der IPPC-RL entsprechende Anpassung von Altanlagen an das IPPC-Regime entspricht dem von der EU-Kommission als richtlinienkonform anerkannten § 78 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und dem dieser Regelung nachgebildeten § 81c der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004.

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Neugestaltung des § 84f ist die Festlegung gesonderter Übergangsregelungen für dem Industrieunfallrecht unterliegende Anlagen entbehrlich.

Zu Z 4 (§ 382 Absätze 24 und 25):

Die Übernahme der bisher dem Schieß- und Sprengmittelrecht unterliegenden IPPC-Anlagen und Seveso II - Betriebe in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht soll möglichst rasch erfolgen, um ehestmöglich einen EU-rechtskonformen Zustand zu erreichen.


Textgegenüberstellung

Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2.

(12) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z 24) finden - sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung…

 

§ 2. ...

(16) Auf Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, die die Kriterien der Z 4.6 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz erfüllen oder in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer im § 84a Abs. 2 angeführten Menge vorhanden sind, sowie auf Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer im § 84a Abs. 2 angeführten Menge vorhanden sind, finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371 bis 373) Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelrechts unbeschadet des § 376 Z 48 nicht anzuwenden.

§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

§ 355. (1) Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(2) Im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

§ 376. … 1. bis 47.

 

§ 376. … 1. bis 47. …

48. (Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen):

(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im § 2 Z 16 genannte Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln und Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt.

(2) Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bleiben aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes:

                a) In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.

                b) Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung erteilt hat.

(3) Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (§ 71a) einzuschränken.

(4) In Genehmigungen im Sinne des Abs. 1 und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht.

(5) Wird eine Anlage gemäß Abs. 1 aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2005, vorgenommener grundbücherlicher Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des Abs. 3 zu treffen.

(6) Bestehende Anlagen zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne der Z 4.6 der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine solche Anlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 382. (1) bis (23) …

(24) § 2 Abs. 16, § 355, § 376 Z 48 und die Anlagen 3 und 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Tag in Kraft.

(25) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S 1,

           2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.


Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1 und 3, § 81c,
§ 81d, § 359b Abs. 1 letzter Satz)

Anlage 3

(§ 2 Abs. 16, § 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz, § 376 Z 48 Abs. 16)

Anlage 5

(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2)

Anlage 5

(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3)