117/J XXII. GP
Eingelangt am:
24.02.2003
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen
betreffend EU-Richtlinie
Nahrungsergänzungsmittel - Gesundheitsbezogene Angaben /
EuGH-Entscheidung -
zukünftige LMG Novelle
Es liegt die Richtlinie 2002/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni
2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über
Nahrungsergänzungsmittel vor, die noch in diesem Jahr
umgesetzt werden muss.
Darüberhinaus hat der EuGH mit Urteil vom 23.01.2003 die
Bestimmungen des § 9 LMG als
gemeinschaftswidrig angesehen und Österreich verurteilt.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in
seiner Entscheidung gegen Österreich festgestellt (C
221/00), dass das Österreichische Verbot jeder
gesundheitsbezogene Werbung auf
Lebensmitteln und Verzehrprodukten
(Nahrungsergänzungsmitteln) EU- rechtswidrig ist.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die
EU-Etikettierungsrichtlinie, die nämlich nur
krankheitsbezogene und irreführende, aber nicht generell
gesundheitsbezogene Werbung,
verbietet. Des weiteren widerspricht diese Regelung dem
Grundsatz des freien Warenverkehrs
(Art. 28 EG Vertrag).
Der EuGH geht davon aus, dass weniger
beschränkende Maßnahmen ausreichen, um
Restrisiken für die Gesundheit zu vermeiden. So
beispielsweise die Verpflichtung des
Herstellers, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf
der Etikettierung enthaltenen Behauptung
nachzuweisen.
Nach den Bestimmungen des LMG waren
bislang gesundheitsbezogene Angaben selbst dann
verboten, wenn die behaupteten Tatsachen wahr waren, bzw.
sie den Konsumenten nicht in
die Irre geführt haben. Gesundheitsbezogene Werbung auf Lebensmitteln war nur
dann
zulässig, wenn nach § 9 Abs. 3 LMG ein entsprechender Zulassungsantrag im
Gesundheitsministerium gestellt und dieser genehmigt
wurde. Auch aufgrund dieser EuGH-
Entscheidung ist eine diesbezügliche Änderung des
Lebensmittelgesetzes daher notwendig!
Die Kommission arbeitet überdies an
einem RL-Vorschlag dahingehend, dass es in Zukunft
für alle gesundheitsbezogenen Aussagen Positivlisten
geben wird. Dabei soll auch der genaue
Wortlaut festgelegt werden. Für innovative Aussagen
(health claims incl. disease risk
reduction) soll es eine zentrale Anmeldung geben, beide
sollen produktbezogen sein. Geplant
ist weiters die Richtlinie zur Nährwertkennzeichnung zu
ändern, ein Verordnungsentwurf zu
angereicherten Lebensmitteln wurde von der Europäischen
Kommission bereits veröffentlicht.
Ein besonderes Problem stellen in
Europa - so auch in Österreich -
Nahrungsergänzungsmittel dar, die mit anabolen Steroiden
bzw. Wachstumshormonen
verunreinigt, rechtlich als Arzneimittel zu
qualifizieren sind und in Lebensmittelgeschäften
oder Sportfachgeschäften verkauft werden. Hier versagt
jede Kontrolle, da im AMG dieser
Fall nicht geregelt wurde.
Eine europäische Richtlinie für
Nahrungsergänzungsmittel war notwendig, da immer mehr
Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die als Zutaten
die unterschiedlichsten
Nährstofflkonzentrate enthalten, wobei es allerdings in den Mitgliedsstaaten
dafür
unterschiedliche Rechtsvorschriften gibt. Damit wurde
der freie Verkehr mit
Nahrungsergänzungsmitteln behindert; überdies führte dies
zu ungleichen
Wettbewerbsbedingungen, womit das Funktionieren des
Binnenmarktes unmittelbar
beeinträchtigt werden kann. Aus diesem Grund mussten
Gemeinschaftsvorschriften über
diese Lebensmittelerzeugnisse erlassen werden.
Bedauerlicherweise wurden damit nicht alle
bekannten Defizite hinsichtlich
Nahrungsergänzungsmittel beseitigt und nur spezifische
Vorschriften bezüglich bestimmter
Vitamine und Mineralstoffe, die in der Ernährung normalerweise vorkommen
gemeinschaftsrechtlich festgelegt (Positivliste mit
Höchstmengen). Andere ergänzende
Vorschriften sollten später folgen (nach 2007). Absolut
ungelöst ist das Problem der mit
anabolen Steroiden verunreinigten
Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. Prohormone), die in
Österreich in Verkehr gerbacht werden, jedoch als Arzneimittel
zu qualifizieren sind.
Diese zit. Richtlinie ist spätestens
bis zum 31. Juli 2003 umzusetzen, wobei die Umsetzung
derart vorgenommen werden muss, dass
1. der Verkehr mit Erzeugnissen, die
dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab dem
1. August 2003 zugelassen wird;
2. der Verkehr mit Erzeugnissen, die
dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens ab dem
1. August 2005 untersagt wird (Anmerkung: dies gibt
jeweils einen nationalen Spielraum,
eine Untersagung ist zu einem früheren Termin möglich).
Diese Richtlinie enthält eine
Definition von Nahrungsergänzungsmitteln, wobei bei der
österreichischen Umsetzung dann innerhalb der
Verzehrprodukte zwischen
Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Verzehrprodukten nach dem LMG
unterschieden
werden müsste.
(„Nahrungsergänzungsmittel sind
Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale
Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- und
Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen
oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder ernährungsphysiologischer
Wirkung
bestehen, und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, das heißt in Form
von zum
Beispiel Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen
Darreichungsformen,
Pulverbeuteln, flüssige Ampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen
und ähnlichen
Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur
Aufnahme in abgemessenen kleinen
Mengen").
Nährstoffe im Sinne dieser Richtlinie
sind Vitamine und Mineralstoffe (Artikel 2).
Es dürfen nur die in Anhang I
aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den im Anhang II
aufgeführten Formen für die Herstellung von
Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.
Die Reinheitskriterien werden definiert (Artikel 4).
Eingeschränkt wird diese Regelung
durch Artikel 4 Abs. 6. Danach kann bis zum 31.
Dezember 2009 die Verwendung von nicht im Anhang I
angeführten Vitaminen und
Mineralstoffen in anderen, als den in Anhang II aufgeführten Formen unter
bestimmten
Voraussetzungen zugelassen werden.
Es ist nach Abs. 7 auch möglich, dass
hinsichtlich des Handels mit
Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamine und Mineralstoffe
enthalten, welche nicht in der
Liste in Anhang I enthalten sind oder nicht den in
Anhang II aufgeführten Formen vorliegen,
die bestehenden nationalen Beschränkungen und Verbote im
Einklang mit den Bestimmungen
des Vertrages weiter angewendet werden.
Die Kommission (Verfahren im ständigen
Ausschuss für die Lebensmittelkette und die
Tiergesundheit) unterbreitet nach Absatz 8 spätestens am
12. Juli 2007 dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Zweckmäßigkeit und die Aufstellung spezieller
Vorschriften, insbesondere gegebenenfalls Positivlisten
betreffend andere als die genannten
Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit
ernährungsspezifischer oder -
physiologischer Wirkung, zusammen mit den von ihr für
erforderlich erachteten Vorschlägen
zur Änderung dieser Richtlinie.
Nach einer wissenschaftlichen
Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter
wissenschaftlicher Daten werden durch die Kommission für
Vitamine und Mineralstoffe, die
in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind,
Höchstmengen auf die von Hersteller
empfohlene Tagesdosis festgesetzt (Artikel 5).
Gegebenenfalls können auch
Mindestmengen festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass
Nahrungsergänzungsmitteln Vitamine und Mineralstoffe in
ausreichenden Mengen enthalten.
In der Kennzeichnung, der Aufmachung
und in der Werbung dürfen
Nahrungsergänzungsmittel keine
Eigenschaften zugeschrieben werden, die der Verhütung,
Behandlung oder Heilung einer
Humanerkrankung dienen, und dürfen auch nicht auf solche
Eigenschaften hinweisen (Artikel 6).
Die Kennzeichnung muss zwingend die in
der RL festgelegten Angaben enthalten (Artikel 6
Absatz 3).
Die Kennzeichnung und Aufmachung von
Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung
dafür dürfen keinen Hinweis enthalten,
mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass mit einer
ausgewogenen, abwechslungsreichen
Ernährung im allgemeinen die Zufuhr angemessener
Nährstoffmengen nicht ausreichend sei
(Artikel 7).
Nachdem Nahrungsergänzungsmittel auch
andere Nährstoffe oder sonstige Stoffe mit
ernährungsspezifische oder physiologischer Wirkung
enthalten können, ist bei diesen die
Menge, die in dem Erzeugnis enthalten ist, in nummerischer Form auf dem Etikett
anzugeben.
Um eine effiziente Überwachung der
Nahrungsergänzungsmittel zu erleichtern, können die
Mitgliedsstaaten vorschreiben, dass der Hersteller eines
Erzeugnisses oder der für das
Inverkehrbringen Verantwortliche der zuständigen Behörde
das Inverkehrbringen anzeigt,
indem er ihr ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten
Etiketts übermittelt.
In Ermangelung von aufgrund dieser
Richtlinie erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen
können einzelstaatliche Bestimmungen (z.B. Verkehrsbeschränkungen) erlassen
werden, die
andere Nährstoffe oder Stoffe in
Nahrungsergänzungsmitteln betreffen (Artikel 11 Abs. 2).
Die Bestimmungen dieser Richtlinie
können in einem Mitgliedsstaat vorläufig ausgesetzt oder
eingeschränkt werden, wenn ein Mitgliedsstaat mit der
Begründung anhand neuerer
Informationen oder einer neuen Beurteilung der
vorliegenden Informationen feststellt, dass
eines dieser nach der Richtlinie zugelassenen
Erzeugnisse die menschliche Gesundheit
gefährdet, obwohl es der Richtlinie entspricht.
Der Kommission kommt in weiterer Folge
die Prüfung zu, wobei die Mitgliedsstaaten im
„Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die
Tiergesundheit" konsultiert werden.
Anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab
und ergreift die geeigneten
Maßnahmen.
Die Kommission wird bei ihrer
Tätigkeit von dem durch die Verordnung Nr. EG 178/2000
geschaffenen „Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und die Tiergesundheit"
unterstützt.
Die unterzeichneten Abgeordneten
richten daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen nachstehende
Anfrage:
1.
Wann werden Sie einen Gesetzesentwurf (RV), mit dem die EU-
Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie
umgesetzt werden soll, dem Nationalrat vorlegen?
2. Werden sie
zugleich auch bei dieser LMG-Novelle die notwendigen Änderungen des
LMG aufgrund der vorliegenden EuGH-Entscheidung vornehmen?
3. Wenn nein,
warum nicht?
4. Wie ist der
Stand der Vorbereitungen der Umsetzung dieser RL bzw. der EuGH-
Entscheidung in Ihrem Ministerium?
5. Wie ist der
Stand der Vorbereitungen der Umsetzung dieser RL bzw. der EuGH-
Entscheidung in der Kodexkommission?
6. Wie ist der
Stand der Vorbereitungen der Umsetzung dieser RL bzw. der EuGH-
Entscheidung in der AGES?
7. In welcher Form
sind dabei die gesetzlichen Interessenvertretungen und die NGO´s
eingebunden?
8. In welcher Form
soll diese RL bzw. die EuGH-Entscheidung im LMG umgesetzt
werden? Werden Sie eine
Verordnungsermächtigung vorsehen?
9. Welche
konkreten Änderungen bzw. Ergänzungen müssen im LMG vorgenommen
werden?
10. Wie beurteilen Sie die RL
über Nahrungsergänzungsmittel aus Sicht der bestehenden
österreichischen Rechtslage?
11. Wird in diesem Entwurf zur
Änderung des LMG weiterhin zwischen
Nahrungsergänzungsmirteln (i.S. der RL) und
Verzehrprodukten (z.B.
Schlankheitsmitteln) unterschieden?
12. Wenn nein, warum nicht?
13. Wie werden die diversen
„Schlankheitsmitteln" (die keine Arzneimitteln sind) in
Zukunft zu beurteilen sein?
14. Werden Sie bzw. Ihr Ressort im Rahmen der
Umsetzung diese Richtlinie die
Verwendung von nicht im Anhang I
angeführten Vitaminen und Mineralstoffen in
anderen als den im Anhang II aufgeführten Formen unter
bestimmten Voraussetzungen
zulassen?
15. Wenn ja, welche Vitamine
und Mineralstoffe sollen dies sein?
16. Welche
Voraussetzungen sollen dafür festgelegt werden?
17. Werden Sie bzw. Ihr Ressort
im Rahmen der Umsetzung dieser RL nationale
Beschränkungen und Verbote im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages
hinsichtlich des Handels mit Nahrungsergänzungsmittel,
die Vitamine und
Mineralstoffe enthalten, welche nicht in der Liste im
Anhang I enthalten sind oder nicht
in dem im Anhang II aufgeführten Formen vorliegen,
aufrecht erhalten bzw. neu
festlegen?
18. Wie ist der Stand der
Arbeiten der EU-Kommission, Höchstmengen für Vitamine und
Mineralstoffe auf die vom Hersteller empfohlene
Tagesdosis festzulegen?
19. Welche
Haltung vertritt dazu Ihr Ressort?
20. Werden durch die
EU-Kommission auch Mindestmengen festgesetzt? Wie ist der Stand
der Verhandlungen dazu in Brüssel?
21. Welche Haltung vertritt
dazu Ihr Ressort?
22. Ab wann wird der Verkehr
mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen,
untersagt werden?
23. Ist gedacht, den nationalen
Handlungsspielraum dahingehend auszunutzen und eine
Untersagung mit der Umsetzung oder später, jedenfalls
vor dem 1. August 2005
vorzunehmen?
24. Wenn nein, warum nicht?
25. Werden Sie vorschreiben, dass Hersteller von
Erzeugnissen oder die für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen der
zuständigen Behörde das Inverkehrbringen
anzuzeigen haben, indem Muster der für die Erzeugnisse
verwendeten Etiketten oder
Gutachten übermittelt werden müssen?
26. Wenn nein, warum nicht?
27. Ist ein anderes Meldeverfahren vorgesehen? Wenn
ja, welches?
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Produktprüfung notwendig sein?
28. Ist gemäß Artikel 11 Abs 2
der Richtlinie geplant, Verkehrsbeschränkungen zu erlassen,
die andere Nährstoffe oder Stoffe in
Nahrungsergänzungsmitteln betreffen?
29. Wenn nein, warum nicht?
30. Wenn ja,
welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
31. Welche Zusatzstoffe - die
keine Vitamene oder Mineralstoffe sind - dürfen
Nahrungsergänzungsmittel nach Umsetzung der
RL beinhalten?
32. Durch welche Person(en) ist
Österreich im „Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit" vertreten?
33. Werden Sie in Anlehnung an
die EuGH-Entscheidung festlegen, dass Hersteller oder
die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen ihre
Behauptungen und Werbeaussagen
(z.B. über Wirkung) etc. gegenüber dem BM, den
Lebensmittelaufsichtsorganen und/
oder den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden durch
Gutachten etc. nachzuweisen
haben?
34. Wenn nein,
warum nicht?
35. Wann wird der EU
Verordnungsentwurf über nährwert-, wirkungs- und
gesundheitsbezogene Aussagen (Health
claims) zu Lebensmitteln vorliegen?
36. Wie ist der Stand der Verhandlungen in Brüssel?
Was soll geregelt werden?
37. Welche Haltung nahm und nimmt Ihr Ressort dazu
ein?
38. Wäre aus Ihrer Sicht nicht
ein generelles Werbeverbot von gesundheitsbezogenen
Aussagen sinnvoller?
39. Wenn nein, warum nicht?
40. Welche Haltung nahm bzw.
nimmt ihr Ressort zum Verordnungsentwurf zu
angereicherten Lebensmitteln ein?
41. Wieviele Personen des BM für
Soziale Sicherheit und Generationen waren im Jahr
2000, 2001 und 2002 als Organe des BM oder beauftragte
Sachverständige nach dem
Arzneimittelgesetz tätig? Wie viele sind es im Jahr 2003?
42. Wieviele Kontrollen wurden
2000, 2001 und 2002 mit welchen Ergebnissen
durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre)?
43. Halten Sie das System der
Kontrolle durch Organe des BM für Soziale Sicherheit und
Generationen sowie durch beauftragte Sachverständige des
Ministeriums nach dem
AMG - gerade in Anbetracht neuer Vertriebswege und
Abgabeformen, die im
Arzneimittelgesetz nicht geregelt sind - weiterhin für
sinnvoll und effizient?
44. Wenn ja, warum?
45. Wenn nein, welche Maßnahmen
werden Sie setzen?
46. In welcher Form und durch
wen sollen Nahrungsergänzungsmittel, die pharmakologisch
wirksame Stoffe wie Prohormone beinhalten (somit als
Arzneimittel zu qualifizieren
sind) und in Lebensmittelgeschäften oder
Sportfachgeschäften (Sporthandel) verkauft
werden, kontrolliert werden? Aufgrund welcher
Rechtsgrundlage kann derzeit in diesem
Fall durch welche Behörde eine Beschlagnahme
ausgesprochen werden?
47. Sind für Sie
Arzneimittelaufsichtsorgane (Arzneimittelpolizei) - nachgebildet den
Lebensmittelaufsichtsorganen im LMG - denkbar und
realisierbar?
48. Wenn nein, warum nicht?
49. Wird bei der Umsetzung der
Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie im LMG das in der
Gewerbeordnung verankerte Verbot des Versandes von
Verzehrprodukten (z.B. NEM)
aufrecht erhalten?
50. Wenn nein, warum nicht?
51. Wenn ja, ist aber damit
eine Änderung bzw. Klarstellung in der Gewerbeordnung
dahingehend erforderlich, dass sich das
Versandhandelsverbot nun auf
Nahrungsergänzungsmittel (und Verzehrprodukte) bezieht?
52. Wenn nein, warum nicht?
53. Welche konkrete Haltung
nimmt Ihr Ressort zur Änderung der RL 90/496/EWG ein?
Welche Stellungnahmen wurden dazu gegenüber der EU
Kommission abgegeben?
54. Wie viele Betriebe, die
Nahrungsergänzungsmittel in Österreich herstellen oder
verkaufen, sollen nach dem Proben- und Revisionsplan
2003 kontrolliert bzw.
überwacht werden?
Welche Betriebstypen sind davon erfasst?
55. Wie viele Proben an
Nahrungsergänzungsmittel sollen 2003 gezogen werden?
56. Welche Schwerpunktaktionen
sind nach dem Proben- und Revisionsplan 2003 bei
Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen? Auf welche Stoffe soll untersucht werden?
Welche Anstalt führt die Untersuchungen durch?
Auf welche Verunreinigungen soll untersucht werden (z.B.
auch Drogeriemärkte?)?
57. Wie ist der Stand des
Verfahrens C150/00 der Kommission gegenüber Österreich
wegen der in Österreich üblichen Vitamineinstufungspraxis
(§ 18 LMG)?
58. Welche Stellungnahme hat Österreich
abgegeben bzw. wird Österreich in diesem
Verfahren abgeben?