1355/J XXII. GP

Eingelangt am 28.01.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 

betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2003

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen, die 25 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25 DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte behinderte Person einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2003 die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz von folgenden Anstalten erfüllt?

 

          a) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

          b) PVArbeiter

          c)  PVAngestellte

          d) Öffentlich Bediensteter

          e) Österreichischer Bergbau

           f) gewerbliche Wirtschaft

          g) VA der Bauern

          h) Österreichische Eisenbahnen

           

          erfüllt?

          (Aufstellung laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:

          1. Personalstand insgesamt:                                            2.303

          2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte         21    

                                                                                                             2.282

          3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25)                                         91

              abzüglich

         4. beschäftigte begünstigte Behinderte     21

             hiervon doppel anrechenbar                    9                  30

        5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT    - 61