1359/J XXII. GP

Eingelangt am 28.01.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

betreffend Streichung der erhöhten Familienbeihilfe

 

 

Durch die Neuregelung der Bundessozialämter im Jahr 2003 wird auch der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe jetzt durch die Bundessozialämter geregelt. Seit  2003 werden Menschen mit Behinderung, die einen Antrag auf Weiterbestehen der erhöhten Familienbeihilfe beantragen, nicht mehr von ihren Fachärztinnen untersucht, sondern von ÄrztInnen des Bundessozialamtes untersucht, ob der Anspruch weiterhin besteht.

Diese neue Praxis hat dazu geführt, das viele erwachsene Menschen mit Behinderung, ihren Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr erhalten.

 

Wie Briefe der Betroffenen belegen, wurden die Anträge nach einer Kurzuntersuchung abgelehnt.

 

Dies erfolgte dadurch, weil die Erstuntersuchung im Bundessozialamt von vielen Ärztinnen durchgeführt wurden, die keine FachärztInnen für die entsprechende Behinderung sind, sondern irgendwelche (z.b. ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, Akupunktur, Chinesische Medizin etc.).

Nach der Erstuntersuchung wurden allen uns bekannten Menschen mit Behinderung, durch diese ÄrztInnen die erhöhte Familienbeihilfe gestrichen.

 

Die behinderten Menschen mussten sich selber darum kümmern, Befunde und ärztliche Atteste einzuholen und einen Einspruch zu erheben.

 

Personen, die auf Assistenzleistung zugreifen konnten, haben Einsprüche gemacht. In diesen Fällen wurden alle uns bekannten Einsprüche dann positiv erledigt.

 

Viele Menschen mit Behinderung haben weder Anspruch auf Assistenzleistung noch die persönlichen Ressourcen, Einsprüche zu erheben.

 

Diese Vorgangsweise der Bundessozialämter bringt viele Menschen mit Behinderung und deren Angehörige in schwere persönliche und finanzielle Krisen.

 

Interessant ist auch, dass ein und der selbe Befund bei der ersten Untersuchung  eine Ablehnung bewirkte, bei der zweiten Untersuchung jedoch den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe weiterhin gewährt wurde.  

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wie viele Menschen mit Behinderung hatten zum Stichtag 31.12.2002 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe?

(Auflistung nach folgenden Kriterien)

 

Alter                     Wien,  NÖ.,  OÖ.,  Bgld.,  Tirol,  Sbg.  Vbg.,  Ktn.  Stmk.

  0 und 10 Jahren

11 und 20 Jahren

21 und 30 Jahren

31 und 40 Jahren

41 und 50 Jahren

51 Jahren und älter?

 

  1. Wie viele Menschen mit Behinderung hatten zum Stichtag 31.12.2003 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe?

(Auflistung nach folgenden Kriterien)

 

Alter                     Wien,  NÖ.,  OÖ.,  Bgld.,  Tirol,  Sbg.  Vbg.,  Ktn.  Stmk.

  0 und 10 Jahren

11 und 20 Jahren

21 und 30 Jahren

31 und 40 Jahren

41 und 50 Jahren

51 Jahren und älter?

 

  1. Wie vielen Menschen mit Behinderung wurde im Jahr 2003 nach der Erstuntersuchung der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gestrichen? (Auflistung nach folgenden Kriterien)

 

Alter                     Wien,  NÖ.,  OÖ.,  Bgld.,  Tirol,  Sbg.  Vbg.,  Ktn.  Stmk.

  0 und 10 Jahren

11 und 20 Jahren

21 und 30 Jahren

31 und 40 Jahren

41 und 50 Jahren

51 Jahren und älter?

 

  1. Wie viele Menschen mit Behinderung erhielten im Jahr 2003 nach Einbringung eines Einspruches wieder erhöhte Familienbeihilfe?

(Auflistung nach folgenden Kriterien)

 

Alter                     Wien,  NÖ.,  OÖ.,  Bgld.,  Tirol,  Sbg.  Vbg.,  Ktn.  Stmk.

  0 und 10 Jahren

11 und 20 Jahren

21 und 30 Jahren

31 und 40 Jahren

41 und 50 Jahren

51 Jahren und älter?

 

 

  1. Wie lauten die Begründungen für jene behinderten Menschen, denen im Jahr 2003 die erhöhte Familienbeihilfe tatsächlich gestrichen wurde?

 

  1. Warum ist nicht sichergestellt, dass die untersuchenden ÄrztInnen  Fachärztinnen sind, die über ein umfangreiches Fachwissen über die jeweilige Behinderung haben?

 

  1.  Teilen Sie meine Meinung, dass z.B.: eine Ausbildung für Allgemeinmedizin nicht ausreicht, um über ein Fachwissen z.B.: über Down-Syndrom, MS, geistige oder psychische Behinderungen, etc. etc. zu verfügen, welches diese ÄrztInnen berechtigt, die Feststellung über den Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe zu rechtfertigen?

 

Wenn ja: Was werden Sie bis wann unternehmen, um sicherzustellen, dass entsprechende behinderungsspezifischen Fachkenntnisse verfügen, die Untersuchung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe durchführen dürfen?

 

Wenn nein: Welche fehlenden Fachkenntnisse rechtfertigen es, solche entscheidenden Untersuchungen trotzdem durchzuführen?

  

  1. Werden Sie dafür sorge, dass Menschen mit Behinderung, denen der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund der fehlenden Fachkompetenz der untersuchenden ÄrztInnen verwirkt wurde, diesen Anspruch rückwirkend ab dem Datum der Aberkennung und ohne Einhaltung von Einspruchsfristen beantragen können?

Wenn ja:

 Bis wann werden Sie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen dafür dem Parlament zur Beschlussfassung vorlegen?

 

Wenn nein: Warum nicht?