1411/J XXII. GP
Eingelangt am 09.02.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Erfüllung
der Behinderteneinstellungspflicht 2003
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht
u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen,
die 25 oder mehr DienstnehmerInnen
beschäftigen, verpflichtet sind,
auf je 25 DienstnehmerInnen
(Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte behinderte Person
einzustellen.
Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen
jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen behinderten Menschen - trotz
ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran,
sondern kommen zumeist in erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich
vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der
Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von behinderten Menschen, welche
bereits mehr als 40 % erreicht hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
1.
Wie hoch war zum Stichtag 31.12. 2003 der Personalstand der
1.1. BeamtInnen-Dienstverhältnisse, gleichgültig ob zeitlich
unbefristet oder befristet
(UniversitätsassistentInnen!)
1.2. Vertragsbediensteten, gleichgültig,
ob zeitlich befristet oder unbefristet
1.3. “echten" freien
Dienstverträge (zu Lasten von Planstellen)
1.4. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht
in einem
Dienstverhältnis, sondern in einem
besonderen öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis stehen, wie:
1.4.1. GastprofessorInnen
1.4.2. UniversitätsdozentInnen ohne Dienstverhältnis
1.4.3. HonorarprofessorInnen
1.4.4. Lehrbeauftragte
1.4.5. MitarbeiterInnen im
Lehrbetrieb (StudienassistentInnen,
DemonstratorInnen, TutorInnen);
1.5. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die in
keinem
aktiven Dienstverhältnis mehr stehen,
aber ihre Lehrbefugnis weiter
ausüben, wie:
1.5.1. emeritierte UniversitätsprofessorInnen
1.5.2. UniversitätsprofessorInnen i.
R.
1.5.3. UniversitätsdozentInnen i.R.
1.6. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im
Rahmen eines
Stipendiums Forschungstätigkeiten ausüben, wie:
1.6.1. nationale StipendiatInnen (z.B.
Apart-Stipendien)
1.6.2. ausländische bzw.
internationale StipendiatInnenen (z.B. EU-
Stipendien, Fulbright Stipendien etc.)
1.7. Personen an
Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen
von Forschungsaufträgen des FWF als
Mitarbeiter der Projektleiter tätig sind
und als solche daher in keinem Rechtsverhältnis
zum Bund oder zur Universität
stehen;
1.8.
Personen an Universitäten und
Universitäten der Künste, die im Rahmen
der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten bzw. Universitäten der Künste und
somit außerhalb des Bundes beschäftigt sind;
1.9. Personen an Universitätskliniken
und Klinischen Instituten, die in einem
Dienstverhältnis zum Träger der betreffenden Krankenanstalt (Stadt Wien,
Stmk. KAGES bzw. Land Steiermark, Land Tirol bzw. TILAK) stehen;
1.10. Personen, mit denen
entweder vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft
und Kultur oder
von einer Universität oder Universität der
Künste
namens des Bundes ein Werkvertrag abgeschlossen wurde;
1.11. Studierende der Veterinärmedizin
und AbsolventInnen des Medizin-studiums, die für ihr Praktikum auf einem Gutshof bzw. für die Teilnahme am
zahnärztlichen Lehrgang einen Ausbildungsbeitrag erhalten.
2.
In welcher Höhe wurde mit Stichtag
31.12.2003 die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem
Ministerium in obigen Bereichen (Punkt 1.1. bis 1.11) erfüllt ?
(Getrennte
Aufstellung und Berechnung laut folgendem Beispiel der Berechnungsgrundlage)
1.
Personalstand insgesamt: 2.303
2.
abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte
21
2.282
3.
Ermittelte Pflichtzahl (2282/25) 91
abzüglich
4. beschäftigte
begünstigte Behinderte 21
hiervon doppelt anrechenbar
9 30
5. ERFÜLLUNG DER
BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT
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