1414/J XXII. GP
Eingelangt am 10.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm und GenossInnen
an den Bundesminister
für Inneres
betreffend den Drogenbericht 2003 des ÖBIG
Der
Drogenbericht des ÖBIG weist im Kapitel 4.2. „Drogenbezogene Kriminalität"
erschütternde Fakten auf, welche in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Inneres fallen.
Im besonderen sticht hierbei die zunehmende Diskrepanz
hinsichtlich der Anzeigenhäufigkeit
bei
Vergehenstatbeständen (19559) im Vergleich zur Anzeigenhäufigkeit bei
Verbrechenstatbeständen (2293) nach dem SMG hervor. Im Vergleich zu den
Vorjahren ist
auch erstmals eine Abnahme der Anzeigen wegen Verbrechen nach dem SMG
festzustellen
(von 2366 auf 2293) - im Gegenzug aber eine
weitere Zunahme der Anzeigen wegen
Vergehen (von 18936 auf 19559) nach dem SMG. Da wohl nicht davon
auszugehen ist, dass
die organisierte Drogenkriminalität tatsächlich im Rückgang begriffen ist, ist
zunächst die
Notwendigkeit einer Klarstellung dieses Sachverhaltes gegeben. Weiters bedarf
es einer
Klärung, warum vor allem unter Bedachtnahme auf die eingeschränkten personellen
Ressourcen bei der Exekutive, die Anzeigen wegen vergleichsweise geringerer
Suchtmittel-
Vergehen trotzdem kontinuierlich anwachsen.
Bis
dato war die österreichische Drogenpolitik vom Grundsatz „Helfen statt
Strafen" und
nicht von einer Politik der rigorosen Verfolgung von Personen geprägt, die
Suchtmittel zum
Großteil selbst konsumieren, somit selbst
Opfer sind. Das Gros dieser Konsumentinnen ist in
der Regel nicht unter jene Tätergruppe zu subsumieren, die große Mengen
an Drogen nach
Österreich einführen und in größerem Umfang verbreiten.
Aufklärungswürdig
ist zudem die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des BMJ
fallende Tatsache, dass die Kluft zwischen den tatsächlich aufgrund von
Vergehenstatbeständen nach § 27 SMG Verurteilten mit 3243 im Vergleich zu 19559
aufgrund von SMG-Delikten Angezeigten
unerklärbar hoch ist. Die Frage betrifft jedoch dann
den Zuständigkeitsbereich des BMI, wenn laut Drogenbericht evident wird, dass
die Justiz nur
ein Sechstel aller wegen Vergehen nach dem SMG angezeigten Personen für
verurteilungswürdig erachtet. Werden hier die wahren Täter verfolgt?
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage
1) Ist der Aufwand der Exekutive gerechtfertigt, eine
Heerschar von kleinen Konsumentinnen
mit Anzeigen wegen Vergehen nach § 27 SMG zu überhäufen (19559), wenn laut
Statistik die
Gerichte letztendlich
der Meinung sind, dass nur jede sechste dieser angezeigten Personen
(3243) tatsächlich verurteilungswürdig ist?
2)
Wie
erklären Sie sich den Umstand, dass auf dem Gebiet der Verbrechenstatbestände
nach
§ 28 SMG von 2293 angezeigten Personen letztlich nur 1108 verurteilt wurden?
3)
Sind
Sie der Auffassung, dass in Anbetracht des Rückgangs an Anzeigen bei
Verbrechenstatbeständen nach § 28 SMG die
dazu parallel verlaufende Zunahme von
Anzeigen im Bereich der Vergehenstatbestände nach § 27 SMG Ausdruck
einer
angemessenen sicherheitspolitischen Vorgangsweise ist?
a) Wenn ja, wie argumentieren Sie
dies?
b)
Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die
Gewichtung bei der Verfolgung
von Personen, die
Tatbestände nach dem SMG begehen, zu ändern?
4)
Wie
rechtfertigen Sie im Hinblick auf mangelnde Personalressourcen bei Polizei und
Gendarmerie (Vgl. Sicherheitsbericht 2002,
insbesondere die sinkende Aufklärungsquote) die
kontinuierliche Zunahme von Anzeigen wegen Vergehenstatbeständen nach §
27 SMG im
Verhältnis zur Abnahme der Anzeigen wegen Verbrechenstatbeständen nach § 28
SMG?
5)
Da
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die organisierte Drogenkriminalität
tatsächlich rückläufig ist - ist Ihnen die strafrechtliche Verfolgung von
Verbrechenstatbeständen nach § 28 SMG
weniger bedeutsam als die Verfolgung der zumeist
dem § 27 SMG zuwider handelnden DrogenkonsumentInnen?
6)
Sind
Sie der Ansicht, dass die Exekutive ihre ohnehin begrenzten Ressourcen in nicht
ausreichendem Maße zielführend einsetzt, indem
der Fokus der Aufklärungsarbeit zu wenig
auf die nach § 28 SMG zu verfolgende organisierte Drogenkriminalität
gerichtet wird?
7)
Werden
Sie Maßnahmen setzen, dass die ohnehin knappen Ressourcen der Beamten
künftig in einem größeren Ausmaß als bisher
zur Verfolgung der internationalen Drogenmafia
statt zur Aufklärung der Kleindelinquenz verwendet werden?
a)
Wenn
nein, warum nicht?
b)
Wenn
ja, welche Maßnahmen werden Sie setzen?
8)
Wie
erklären Sie sich die mit 2998 sehr bescheidene Anzeigenhäufigkeit wegen des
Konsums bzw. Besitzes der hochgefährlichen und in explodierendem Ausmaß am
Markt
befindlichen Substanz Ecstasy (allein
383.000 Stück wurden 2002 konfisziert!) im Vergleich
zu 19.939 Anzeigen wegen des Besitzes bzw. des Konsums von Cannabis?
9)
Werden Sie Maßnahmen setzen, um dieses nicht die
tatsächliche Häufigkeit dieser beiden
Suchtmittel am Markt
widerspiegelnde Gefälle bei der Anzeigenerstattung zu
berücksichtigen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
10)
Wie erklären Sie sich den kontinuierlichen Anstieg und
die enorme Anzahl von Anzeigen
nach § 27 SMG
(Vergehen) im Vergleich zur Abnahme und geringen Anzahl von Anzeigen
nach § 28 SMG (Verbrechen), die zumeist Mitglieder von Drogenbanden betreffen?
11)
Werden
Daten über nach dem SMG verurteilte Personen, wenn diese Verurteilungen
gemäß Tilgungsgesetz bereits gelöscht
wurden, in einer vom Bundesministerium für Inneres
geführten Kartei weiter verfügbar gehalten?
a) Betrifft dies nur Personen mit
bestimmten Delikten und wenn ja,
b) welche Delikte betrifft dies?
12)
Wenn
Frage 11 mit „ja" beantwortet wird, wie viele Personen scheinen derzeit in
dieser
Kartei auf?
13)
Um
welche Daten handelt es sich dabei?
14)
Wie
lange werden diese Daten aufbewahrt?
15)
Wofür
werden diese Daten herangezogen?
16)
Werden
diese Daten weitervermittelt?
17)
Wenn
Frage 16 mit "ja" beantwortet wird, wem werden sie zur Verfügung gestellt
und für
welche Zwecke?
18)
Werden Daten über Personen, welche aufgrund eines
Tatbestandes nach den §§ 27 und 28
SMG angezeigt wurden,
in der Folge aber nicht rechtskräftig verurteilt wurden, in einer vom
Bundesministerium für Inneres geführten Kartei dokumentiert?
a) Betrifft dies nur Personen mit
bestimmten Tatbeständen und wenn ja,
b) betrifft dies Vergehens- und
Verbrechenstatbestände gleichermaßen?
19)
Wenn
Frage 18 mit "ja" beantwortet wird, wie viele Personen scheinen
derzeit in dieser
Kartei auf? (Sollte die Kartei angezeigte
Personen nach den §§27 und 28 SMG
unterscheiden, bitten wir um gesonderte Anführung derselben)
20)
Wenn
Frage 18 mit "ja" zu beantworten ist, welchem Zwecke dient die
Aufbewahrung
dieser personenbezogenen Daten?
21)
Wie
lange werden diese Daten aufbewahrt?
22)
Wofür
werden diese Daten herangezogen?
23)
Werden
diese Daten weitervermittelt?
24)
Wenn
Frage 23 mit Ja" beantwortet wird, wem werden sie zur Verfügung gestellt
und für
welche Zwecke?
25) Um welche Daten handelt es sich
dabei?