1415/J XXII. GP

Eingelangt am 10.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „Anzeigen und Strafverfahren nach § 168 a Strafgesetzbuch"

Die Konsumentenberatungen in Österreich (AK, VKI etc.) haben sich in den letzten Jahren
immer ablehnend zu Kettenbriefen, Ketten - oder Pyramidenspielen die als ein
„Gewinnerwartungssystem" zu qualifizieren waren - ausgesprochen. Mittlerweile wurde
auch durch Urteile klargestellt, dass sogenannte „Pyramidenspiele" verboten sind und die
Teilnehmer die Einsätze, die sie aufgrund des verbotenen Glücksspiels gezahlt haben,
vom Organisator zurückfordern können.

Die Veranstaltung, die Verbreitung oder die gewerbsmäßige Förderung eines
Gewinnerwartungssystems ist seit 1.3.1997 strafrechtlichen Sanktionen unterworfen und
verboten.

Nach § 168 a StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen, wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnahme gegen
Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem
oder einem damit in Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen
weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils
ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer
abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel)

1.             in Gang setzt oder veranstaltet oder

2.             durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler
Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder

3.             sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert.

Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Den strafrechtlichen Bestimmungen ist im Grund nichts hinzufügen. Es kann daher

KonsumentInnen nur abgeraten werden, sich an derartigen Spielen zu beteiligen,

da Teilnehmer u.a. einen Prospekt zur Anwerbung vieler Teilnehmer verwenden

müssen, damit dieses Gewinnerwartungssystem verbreitet werden kann. Dies ist

strafbar.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende

 

Anfrage:

1.               Welche Pyramidenspiele wurden seit Inkrafttreten des § 168 a StGB in Österreich
  bei den zuständigen Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften zur Anzeige gebracht?

2.               Gibt es dazu strafgerichtliche Urteile? Wenn ja, zu welchen Pyramidenspielen?
 
Welche Strafen wurden dabei jeweils ausgesprochen?

3.               Wie viele und welche Verfahren wurden seitdem eingestellt? Welche
 
Pyramidenspiele betrafen diese?

 


4.                    Wie wird seitens der Justiz gegen Veranstalter von „Pyramidenspielen" (bzw.
Gewinnerwartungssysteme) im EU-Ausland vorgegangen, die diese in Österreich
verbreiten?

5.                    Welche Möglichkeiten ergeben sich für die Justiz gegen Veranstalter von
„Pyramidenspielen" (bzw. Gewinnerwartungssysteme) im Internet vorzugehen?