1415/J XXII. GP
Eingelangt am 10.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an
den Bundesminister für Justiz
betreffend
„Anzeigen und Strafverfahren nach § 168 a Strafgesetzbuch"
Die Konsumentenberatungen in Österreich
(AK, VKI etc.) haben sich in den letzten Jahren
immer ablehnend zu Kettenbriefen, Ketten -
oder Pyramidenspielen die als ein
„Gewinnerwartungssystem" zu qualifizieren waren - ausgesprochen.
Mittlerweile wurde
auch durch Urteile klargestellt, dass sogenannte „Pyramidenspiele"
verboten sind und die
Teilnehmer die Einsätze, die sie aufgrund
des verbotenen Glücksspiels gezahlt haben,
vom Organisator zurückfordern können.
Die Veranstaltung,
die Verbreitung oder die gewerbsmäßige Förderung eines
Gewinnerwartungssystems ist seit 1.3.1997 strafrechtlichen Sanktionen
unterworfen und
verboten.
Nach § 168 a StGB ist
mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen
zu bestrafen, wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnahme gegen
Einsatz
ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem
oder einem damit in Zusammenhang stehenden System unter den gleichen
Bedingungen
weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des
Vermögensvorteils
ganz
oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer
abhängt (Ketten- oder
Pyramidenspiel)
1.
in
Gang setzt oder veranstaltet oder
2.
durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur
Anwerbung vieler
Teilnehmer geeignete
Weise verbreitet oder
3.
sonst
die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert.
Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer
geschädigt hat, ist mit
Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
Den strafrechtlichen Bestimmungen ist im Grund nichts
hinzufügen. Es kann daher
KonsumentInnen nur abgeraten werden, sich an derartigen
Spielen zu beteiligen,
da Teilnehmer u.a. einen Prospekt zur Anwerbung vieler
Teilnehmer verwenden
müssen, damit dieses Gewinnerwartungssystem verbreitet
werden kann. Dies ist
strafbar.
Die unterzeichneten Abgeordneten
richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1.
Welche Pyramidenspiele wurden seit Inkrafttreten des §
168 a StGB in Österreich
bei den zuständigen Gerichten
bzw. Staatsanwaltschaften zur Anzeige gebracht?
2.
Gibt
es dazu strafgerichtliche Urteile? Wenn ja, zu welchen Pyramidenspielen?
Welche Strafen wurden dabei jeweils
ausgesprochen?
3.
Wie
viele und welche Verfahren wurden seitdem eingestellt? Welche
Pyramidenspiele betrafen diese?
4.
Wie
wird seitens der Justiz gegen Veranstalter von „Pyramidenspielen" (bzw.
Gewinnerwartungssysteme) im EU-Ausland
vorgegangen, die diese in Österreich
verbreiten?
5.
Welche
Möglichkeiten ergeben sich für die Justiz gegen Veranstalter von
„Pyramidenspielen" (bzw.
Gewinnerwartungssysteme) im Internet vorzugehen?