1429/J XXII. GP
Eingelangt am 10.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Ruth Becher
und
GenossInnen
an
den Präsidenten des Rechnungshofes
betreffend
den Verkauf der Wohnungen der Bundesimmobiliengesellschaft
Mit dem am 29. Dezember 2000 mit den
Stimmen der Regierungsparteien ÖVP und FPÖ
beschlossenen Bundesimmobiliengesetz wurden
der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG)
rund 3.500 Wohnungen zum einem Kaufpreis von 2,4 Milliarden Euro zur Verwertung
übertragen. Sie kritisierten im
Zusammenhang mit dem Verkauf der im Eigentum des Bundes
stehenden Mietwohnungen, dass die BIG
ihrem gesetzlichen Auftrag, die Wohnungen
vorrangig an die Mieter zu verkaufen, „nicht erfüllt" habe
(Wahrnehmungsbericht des
Rechnungshofes, III-51 d. B., S. 185). Das geringe Kaufinteresse seitens der
Mieter führten
Sie darauf zurück, dass denselben die
Wohnungen zu einem höheren Verkaufspreis offeriert
wurden. Dazu schreiben Sie im
diesbezüglichen Wahrnehmungsbericht: „Während den
Mietern ihre Wohnungen auf Basis des höheren Sachwerts angeboten wurden, kam
für
Angebote an Dritte hingegen der niedrigere Ertragswert zur
Anwendung, weil nur auf diese
Weise Kaufinteressenten gefunden werden
konnten." Dieses Vorgehen
habe „nicht den
gesetzlichen Intentionen"
entsprochen. Angesichts der
überhöhten Wohnungsverkaufspreise
und Regelungen, wonach jeweils 40
Prozent der Mieter eines Gebäudes Kaufinteresse
bekunden mussten, erscheint es daher
wenig verwunderlich, dass nur 16 Prozent der
verkauften Wohnungen an die jeweiligen Mieter gingen.
In der im Rahmen des
Rechnungshofausschusses vom 14. Jänner 2004 erfolgten Debatte über
die
Veräußerung der BIG-Wohnungen verwies BIG-Geschäftsgeschäftsführer Hartwig
Chromy
auf ein aus dem Jahr 1996 stammendes Rechtsgutachten, das seiner Meinung nach
das von der Bundesimmobiliengesellschaft gewählte Vorgehen in dieser
Angelegenheit
rechtfertige.
Die unterzeichnenden Abgeordneten
richten in diesem Zusammenhang an den Präsidenten
des Rechnungshofes
nachstehende
Anfrage:
1.
Kann das von BIG-Geschäftsführer Hartwig Chromy
lancierte, aus dem Jahr 1996
stammende Gutachten
des Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci das zwischen den Jahren 2000
und 2003 gewählte Vorgehen im Rahmen der Wohnungsveräußerung rechtfertigen?
2.
Wenn ja, warum?
3.
Wenn
nein, warum nicht?
4.
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Sie die Ansicht der BIG-Geschäftsführung, wonach von Seiten der BIG bei der
Veräußerung von Mietwohnobjekten, die gemäß
dem Bundesimmobiliengesetz vom
29.12.2000 erworben wurden, nicht
anders vorzugehen war als im Rahmen des BIG-
Gesetzes vom 18.7.1992?
5.
Wenn
ja, warum?
6.
Wenn
nein, warum nicht?
7.
Wie beurteilen Sie die von Wirtschaftsminister Bartenstein
und BIG-Geschäftsführer
Chromy
im Rechnungshofausschuss vom 14. Jänner 2004 (vgl. OTS210, 14.01.2004)
geäußerte Ansicht, wonach die
BIG nicht zur vorrangigen Veräußerung der
Wohnungen an die
Mieter verpflichtet, sondern hierzu nur berechtigt gewesen sei?