1532/J XXII. GP
Eingelangt am 26.02.2004
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ANFRAGE
des Abgeordneten
Van der Bellen, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Finanzen
betreffend Schenkungssteuerpflicht
Zur
Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung, die die Industriellenvereinigung an den
Verein New Economy geleistet hat, sind viele Fragen aufgeworfen worden und
offen geblieben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
1. In der Anfragebeantwortung vom 10.10.2003, XXII GP-NR, 774/AB, haben
Sie erklärt, dass satzungsgemäße Zuwendungen von Vereinen vom BMF deshalb nicht
der Schenkungssteuer unterworfen werden, weil ansonsten gemeinnützige Vereine
mit ihren Zuwendungen für kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke
schenkungssteuerpflichtig wären.
Besteht nicht ein Unterschied zwischen der Zuwendung von einem
gemeinnützigen Verein und von einem nicht gemeinnützigen Verein?
2.
Sind Zuwendungen eines nicht
gemeinnützigen Vereins (z.B. Industriellenvereinigung) an einen anderen nicht
gemeinnützigen Verein (z.B. Verein New Economy) schenkungssteuerpflichtig?
3. Gibt es in der Vergangenheit Beispiele, in denen das BMF erklärt
hat, dass satzungsgemäße Zuwendungen auch bei solchen Vereinen nicht der
Schenkungssteuer unterliegen, die – wie die Industriellenvereinigung – nicht
gemeinnützig sind?
4. In derselben Anfragebeantwortung haben Sie außerdem erklärt, dass
auch Kapitalgesellschaften mit ihren satzungsgemäßen Zuwendungen nicht der
Schenkungssteuer unterliegen.
Wenn das richtig ist, wie erklären Sie sich,
dass Kapitalgesellschaften mit ihren Zuwendungen aus Anlass von
Preisausschreiben regelmäßig der Schenkungssteuer unterliegen, obwohl die
Preisausschreiben in der Satzung der Kapitalgesellschaft regelmäßig gedeckt
sind (jüngstes Beispiel aus den Medien: Ein Gewinnspiel von „Krone Hit“)?
5. In den Vereinsrichtlinien des MBF werden ausdrücklich Preisausschreiben
von Vereinen als schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen bezeichnet (Rz 711a).
Das BMF beruft sich nunmehr darauf, dass damit nur satzungswidrige
Preisausschreiben gemeint sind. – Werden auch bei Kapitalgesellschaften nur
satzungswidrige Preisausschreiben der Schenkungssteuer unterworfen?
6. Wenn satzungsgemäße Zuwendungen eines Vereins und einer
Kapitalgesellschaft nicht der Schenkungssteuer unterliegen:
a.
Haben es dann Vereine und
Kapitalgesellschaften in der Hand, durch Änderung der Satzung den Umfang ihrer
Schenkungssteuerpflicht nach Belieben zu bestimmen?
b.
Halten Sie eine solche Möglichkeit für
sachlich gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige den Umfang seiner
Steuerpflicht selbst bestimmen kann?
c.
Haben Sie keine Bedenken gegen eine solche
Auslegung des Gesetzes?
7. Wozu haben sich die Beamten des
zuständigen Finanzamtes an das BMF gewendet, wenn es angeblich eine langjährige
Praxis ist, dass satzungsgemäße Zuwendungen auch nicht gemeinnütziger Vereine
nicht der Schenkungssteuer unterliegen? – Nur um sich die langjährige Praxis
bestätigen zu lassen?