1532/J XXII. GP

Eingelangt am 26.02.2004
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Schenkungssteuerpflicht

 

 

Zur Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung, die die Industriellenvereinigung an den Verein New Economy geleistet hat, sind viele Fragen aufgeworfen worden und offen geblieben.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      In der Anfragebeantwortung vom 10.10.2003, XXII GP-NR, 774/AB, haben Sie erklärt, dass satzungsgemäße Zuwendungen von Vereinen vom BMF deshalb nicht der Schenkungssteuer unterworfen werden, weil ansonsten gemeinnützige Vereine mit ihren Zuwendungen für kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke schenkungssteuerpflichtig wären.

Besteht nicht ein Unterschied zwischen der Zuwendung von einem gemeinnützigen Verein und von einem nicht gemeinnützigen Verein?

 

2.      Sind Zuwendungen eines nicht gemeinnützigen Vereins (z.B. Industriellen­ver­einigung) an einen anderen nicht gemeinnützigen Verein (z.B. Verein New Economy) schenkungssteuerpflichtig?

 

3.      Gibt es in der Vergangenheit Beispiele, in denen das BMF erklärt hat, dass satzungsgemäße Zuwendungen auch bei solchen Vereinen nicht der Schenkungssteuer unterliegen, die – wie die Industriellenvereinigung – nicht gemeinnützig sind?

 

4.      In derselben Anfragebeantwortung haben Sie außerdem erklärt, dass auch Kapitalgesellschaften mit ihren satzungsgemäßen Zuwendungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen.

Wenn das richtig ist, wie erklären Sie sich, dass Kapitalgesellschaften mit ihren Zuwendungen aus Anlass von Preisausschreiben regelmäßig der Schenkungssteuer unterliegen, obwohl die Preisausschreiben in der Satzung der Kapitalgesellschaft regelmäßig gedeckt sind (jüngstes Beispiel aus den Medien: Ein Gewinnspiel von „Krone Hit“)?

 

5.      In den Vereinsrichtlinien des MBF werden ausdrücklich Preisausschreiben von Vereinen als schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen bezeichnet (Rz 711a). Das BMF beruft sich nunmehr darauf, dass damit nur satzungswidrige Preisausschreiben gemeint sind. – Werden auch bei Kapitalgesellschaften nur satzungswidrige Preisausschreiben der Schenkungssteuer unterworfen?

 

6.      Wenn satzungsgemäße Zuwendungen eines Vereins und einer Kapitalgesellschaft nicht der Schenkungssteuer unterliegen:

 

a.      Haben es dann Vereine und Kapitalgesellschaften in der Hand, durch Änderung der Satzung den Umfang ihrer Schenkungssteuerpflicht nach Belieben zu bestimmen?

b.      Halten Sie eine solche Möglichkeit für sachlich gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige den Umfang seiner Steuerpflicht selbst bestimmen kann?

c.      Haben Sie keine Bedenken gegen eine solche Auslegung des Gesetzes?

7.  Wozu haben sich die Beamten des zuständigen Finanzamtes an das BMF gewendet, wenn es angeblich eine langjährige Praxis ist, dass satzungsgemäße Zuwendungen auch nicht gemeinnütziger Vereine nicht der Schenkungssteuer unterliegen? – Nur um sich die langjährige Praxis bestätigen zu lassen?