1549/J XXII. GP

Eingelangt am 27.02.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

betreffend Unsoziale Aufrechnung von Schulden durch Sozialversicherungsträger

 

 

Im Schuldenregulierungsverfahren von Privatpersonen und selbst danach kommt es immer wieder zu unsozialen Härten dadurch, dass Sozialversicherungsträger als Gläubiger von ihrem Recht nach § 103 ASVG, § 71 GSVG, § 67 BSVG etc. Gebrauch machen, auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen (z.B. Pensionen, Krankengelder) Sozialversicherungsschulden bis zur Hälfte aufzurechnen.

Diese Aufrechnung ist seit 2000 auch trägerübergreifend möglich.

Da der derzeit amtierende Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sich schon als Abgeordneter gegen derartige Praktiken ausgesprochen hat (vgl. Anfragen Haupt 5992/J XX.GP und 5993/J XX.GP), stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Bei wie vielen Personen haben die Sozialversicherungsträger jeweils in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 Forderungen (Aufrechnungen) nach den oben zitierten Bestimmungen (§ 103 ASVG etc.) geltend gemacht?

 

  1. Auf welche Summen beliefen sich in den jeweiligen Jahren die Forderungen (Aufrechnungen) der Sozialversicherungsträger?

 

  1. Bei wie vielen Personen, deren verbleibendes Resteinkommen damit unter den Ausgleichszulagenrichtsatz gekürzt worden ist, sind Forderungen geltend gemacht worden?

 

  1. Bei wie vielen Personen wurden Aufrechnungen selbst nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens geltend gemacht?

 

  1. Planen Sie bzw. Ihr Ressort eine Änderung der Bestimmungen des § 103 ASVG?

a)       Wenn ja, wann ist damit zu rechnen?

b)       Wenn nein, warum nicht?