1630/J XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz

betreffend Bundes-Jugendförderungsgesetz

Das seit 1.Jänner 2001 geltende Bundes-Jugendförderungsgesetz regelt die Basis-
und Projektförderungen der verbandlichen Jugendorganisationen. Nach dreijährigem
Bestehen des Gesetzes ergeben sich einige Fragen hinsichtlich der Umsetzung.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.             Welche Organisationen erhielten auf Basis des Bundes-
Jugendförderungsgesetzes in den Jahren 2002 und 2003 eine Basisförderung
gemäß §5 Z1? Bitte die jeweilige Organisation und Höhe der Förderung
angeben.

2.             Welche Organisationen erhielten auf Basis des Bundes-
Jugendförderungsgesetzes in den Jahren 2002 und 2003 eine
Projektförderung gemäß §5 Z2 ? Bitte die jeweilige Organisation, das Projekt
und die Höhe der Förderung angeben.

3.             Welche Förderanträge wurden in den Jahren 2002 und 2003 abgelehnt? Bitte
um Bekanntgabe welcher Art die Projekte und wer die Betreiber waren.

4.      Bei welchen der in den Jahren 2002 und 2003 geförderten Projekte erfolgte
die Förderung nicht in der beantragten Höhe? Bitte geben Sie bei diesen
Projekten die beantrage Höhe der Förderung bekannt.

5.             Gab es Schwerpunktthemen die besonders gefördert wurden? Wenn ja,
welche und wie wurden diese Schwerpunkte vor Antragstellung an die
Jugendorganisationen kommuniziert?

6.             Wann erfolgt die Auszahlung der Basisförderung für das jeweilige Jahr?

7.             Wann erfolgt die Auszahlung der Projektförderung?

8.             Die Richtlinien zum Bundes-Jugenförderungsgesetz enthalten die spätest
möglichen Termine für die Beantragung von Basis- bzw. Projektförderungen.
Ab welchem Datum können Förderungen beantragt werden? Ab welchem
Datum erteilt das Ministerium Förderzusagen?


9.   In welcher Form machen Jugendorganisationen die Zahl ihrer Mitglieder im
Sinne des §6 Abs.1 Z1 glaubhaft?

10. Müssen auch parteipolitische Jugendorganisationen im Sinne des §6 Abs. 1
Z1 des Bundes-Jugendförderungsgesetzes eine Mindestzahl von 3000
Mitgliedern nachweisen bzw. glaubhaft machen? Wenn ja, in welcher Form
erfolgt dies?

11. Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, damit ihm gemäß § 7, Abs 6 des
BJFG bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter attestiert wird.