1630/J XXII. GP
Eingelangt am 25.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des
Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und
Konsumentenschutz
betreffend
Bundes-Jugendförderungsgesetz
Das
seit 1.Jänner 2001 geltende Bundes-Jugendförderungsgesetz regelt die Basis-
und Projektförderungen der verbandlichen
Jugendorganisationen. Nach dreijährigem
Bestehen des Gesetzes ergeben sich einige Fragen hinsichtlich der
Umsetzung.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Welche Organisationen erhielten auf Basis des Bundes-
Jugendförderungsgesetzes
in den Jahren 2002 und 2003 eine Basisförderung
gemäß §5 Z1? Bitte die jeweilige Organisation und Höhe der Förderung
angeben.
2.
Welche Organisationen erhielten auf Basis des Bundes-
Jugendförderungsgesetzes in den Jahren 2002 und 2003 eine
Projektförderung
gemäß §5 Z2 ? Bitte die jeweilige Organisation, das Projekt
und die Höhe der
Förderung angeben.
3.
Welche
Förderanträge wurden in den Jahren 2002 und 2003 abgelehnt? Bitte
um Bekanntgabe welcher Art die Projekte und wer die Betreiber waren.
4.
Bei welchen der in den Jahren 2002 und 2003 geförderten
Projekte erfolgte
die Förderung nicht
in der beantragten Höhe? Bitte geben Sie bei diesen
Projekten die beantrage Höhe der Förderung bekannt.
5.
Gab es Schwerpunktthemen die besonders gefördert wurden?
Wenn ja,
welche und wie wurden
diese Schwerpunkte vor Antragstellung an die
Jugendorganisationen kommuniziert?
6.
Wann erfolgt die Auszahlung der Basisförderung für das
jeweilige Jahr?
7.
Wann erfolgt die Auszahlung der Projektförderung?
8.
Die
Richtlinien zum Bundes-Jugenförderungsgesetz enthalten die spätest
möglichen Termine für die Beantragung von
Basis- bzw. Projektförderungen.
Ab welchem Datum können Förderungen
beantragt werden? Ab welchem
Datum erteilt das Ministerium Förderzusagen?
9. In welcher Form machen
Jugendorganisationen die Zahl ihrer Mitglieder im
Sinne des §6 Abs.1 Z1
glaubhaft?
10. Müssen
auch parteipolitische Jugendorganisationen im Sinne des §6 Abs. 1
Z1 des
Bundes-Jugendförderungsgesetzes eine Mindestzahl von 3000
Mitgliedern nachweisen bzw. glaubhaft machen? Wenn ja, in welcher Form
erfolgt dies?
11. Welche Kriterien muss ein
Projekt erfüllen, damit ihm gemäß § 7, Abs 6 des
BJFG bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter attestiert wird.