1706/J XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Nationalräte Heinzl und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

bezüglich Überwachung der Unvereinbarkeiten bei der Tätigkeit von Anwaltskanzleien

Wie uns zur Kenntnis gebracht wurde, ist im Jahr 1997 in Tiefenbach/NÖ ein früher langjährig
landwirtschaftlich genutztes Anwesen (Tiefenbach Nr. 3) an Nicht-Landwirte verkauft worden, obwohl
der Landwirt, der das unmittelbar benachbarte Anwesen bewirtschaftet, sein Kaufinteresse bei der
Bezirksbauernkammer Gföhl angemeldet hat. Gemäß den Regelungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes
kann diesem Landwirt ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden. Ohne das Wissen und gegen den Willen
dieses Landwirts hat die Bezirksbauernkammer Gföhl auf eine Berufung gegen einen Bescheid der
zuständigen Grundverkehrsbehörde verzichtet und damit verhindert, dass dieser Landwirt zumindest
die Chance erhält, seinen Betrieb zu erweitern und auf eine in der EU konkurrenzfähige Größe zu
bringen.

In einem darauf folgenden Schadenersatzprozess dieses Landwirtes gegen die Bezirksbauernkammer
ist mittlerweile festgehalten worden, dass die ursprüngliche Entscheidung der zuständigen
Grundverkehrsbehörde richtig war, dass es sich zum Zeitpunkt des Verkaufs bei dem strittigen
Anwesen nicht mehr um ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen gehandelt hat und es deshalb auch
nicht mehr dem NÖ Grundverkehrsgesetz unterliegt.

Wie sich aber herausgestellt hat, hat dieselbe Anwaltskanzlei, die bereits den Grundstückskauf durch
den heutigen Eigentümer von Tiefenbach Nr. 3 abgewickelt hat auch den betroffenen Landwirt beim
Schadenersatzverfahren gegen die Bezirksbauernkammer Gföhl vertreten, ohne ihren Mandanten über
ihre ursprüngliche Tätigkeit in dieser Causa in Kenntnis gesetzt zu haben.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten deshalb die folgende

Anfrage

1.                 Welchen gesetzlichen Bestimmungen über Unvereinbarkeiten in ihrer Tätigkeit unterliegen
Anwälte bzw. Anwaltskanzleien?

2.                 Welchen gesetzlichen Bestimmungen existieren über die Kontrolle von Unvereinbarkeiten in
der Tätigkeit von Anwälten bzw. Anwaltskanzleien?

3.                 Welche behördlichen Aufsichtsorgane existieren für diese Kontrolltätigkeit?

4.        Wie oft sind diese Kontrollorgane in den vergangenen fünf Jahren von sich aus tätig
geworden?

5.                 Wie oft sind diese Kontrollorgane in den vergangenen fünf Jahren aufgrund von Anfragen
oder Weisungen tätig geworden?

6.                 Sind diese Kontrollorgane in der genannten Angelegenheit tätig geworden?

7.                 Welche Möglichkeiten hat der betroffenen Landwirt, um eine Prüfung der genannten Causa
durch diese Kontrollorgane zu veranlassen?