1706/J XXII. GP
Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Nationalräte Heinzl und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
bezüglich
Überwachung der Unvereinbarkeiten bei der Tätigkeit von Anwaltskanzleien
Wie uns zur
Kenntnis gebracht wurde, ist im Jahr 1997 in Tiefenbach/NÖ ein früher
langjährig
landwirtschaftlich genutztes Anwesen
(Tiefenbach Nr. 3) an Nicht-Landwirte verkauft worden, obwohl
der Landwirt, der das unmittelbar benachbarte Anwesen bewirtschaftet,
sein Kaufinteresse bei der
Bezirksbauernkammer Gföhl angemeldet hat.
Gemäß den Regelungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes
kann diesem Landwirt ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden. Ohne das
Wissen und gegen den Willen
dieses Landwirts hat die Bezirksbauernkammer Gföhl auf eine Berufung gegen
einen Bescheid der
zuständigen Grundverkehrsbehörde verzichtet und damit verhindert, dass dieser
Landwirt zumindest
die Chance erhält, seinen Betrieb zu erweitern und auf eine in der EU
konkurrenzfähige Größe zu
bringen.
In
einem darauf folgenden Schadenersatzprozess dieses Landwirtes gegen die
Bezirksbauernkammer
ist mittlerweile festgehalten worden,
dass die ursprüngliche Entscheidung der zuständigen
Grundverkehrsbehörde richtig war, dass es sich zum Zeitpunkt des Verkaufs bei
dem strittigen
Anwesen nicht mehr um ein
landwirtschaftlich genutztes Anwesen gehandelt hat und es deshalb auch
nicht mehr dem NÖ Grundverkehrsgesetz unterliegt.
Wie
sich aber herausgestellt hat, hat dieselbe Anwaltskanzlei, die bereits den
Grundstückskauf durch
den heutigen Eigentümer von Tiefenbach
Nr. 3 abgewickelt hat auch den betroffenen Landwirt beim
Schadenersatzverfahren gegen die
Bezirksbauernkammer Gföhl vertreten, ohne ihren Mandanten über
ihre ursprüngliche Tätigkeit in dieser Causa in Kenntnis gesetzt zu
haben.
In diesem Zusammenhang stellen die
unterzeichneten Abgeordneten deshalb die folgende
Anfrage
1.
Welchen
gesetzlichen Bestimmungen über Unvereinbarkeiten in ihrer Tätigkeit unterliegen
Anwälte bzw. Anwaltskanzleien?
2.
Welchen
gesetzlichen Bestimmungen existieren über die Kontrolle von Unvereinbarkeiten
in
der Tätigkeit von Anwälten bzw.
Anwaltskanzleien?
3.
Welche behördlichen
Aufsichtsorgane existieren für diese Kontrolltätigkeit?
4.
Wie
oft sind diese Kontrollorgane in den vergangenen fünf Jahren von sich aus tätig
geworden?
5.
Wie
oft sind diese Kontrollorgane in den vergangenen fünf Jahren aufgrund von
Anfragen
oder Weisungen
tätig geworden?
6.
Sind diese
Kontrollorgane in der genannten Angelegenheit tätig geworden?
7.
Welche
Möglichkeiten hat der betroffenen Landwirt, um eine Prüfung der genannten Causa
durch diese Kontrollorgane zu
veranlassen?