1713/J XXII. GP
Eingelangt am 06.05.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten Heinzl
und GenossInnen
an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bezüglich Stand der
Auswertung der Elektronischen Register gemäß §22 (3) des AWG 2002.
Der §22
(Elektronische Register) des AWG 2002 enthält im Absatz 3 folgende Bestimmung:
“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der
Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der
ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register
gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner
Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die
Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.“
Nachdem die Führung
elektronischer Register aufgrund des anfallenden Datenvolumens nur dann Sinn
macht, wenn die erhobenen Daten von Fachleuten mit Hilfe automatisierter
Verfahren ausgewertet und analysiert werden, um die unkontrollierte Entstehung von Altlasten im Vorfeld zu
erkennen und zu vermeiden und die
Ein- und Ausfuhr von Abfallmengen überwachen zu können, ist es notwendig, dass
1.
dem Umweltministerium und allen anderen
verantwortlichen Behörden die für die Analyse und Auswertung der entstehenden
umfangreichen Datenmengen die notwendigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung
stehen,
2.
die Richtigkeit einer Meldung bezüglich
Art der Behandlung, Verwertung und Verbringung von Abfallmengen, die bei der
Datenanalyse aufgefallen sind, vor Ort überprüft werden können und
3.
bei der Ausfuhr von Abfällen die
umwelttechnische Gleichwertigkeit der Abfallbehandlung und -deponierung sicher
festgestellt werden kann.
In diesem
Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten deshalb an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
folgende
1.
Was wird derzeit mit den Daten gemacht,
die in den elektronischen Registern gemäß §22 AWG gesammelt werden?
2.
Welche Methoden und Werkzeuge stehen dem
Umweltministerium und allen anderen zuständigen Behörden zur Datenanalyse und
Auswertung zur Verfügung?
3.
Sind diese Methoden geeignet,
Fehlmeldungen oder die bewusste Manipulation von gemeldeten Daten aufzuspüren?
4.
Wenn ja, warum sind diese Methoden dazu
geeignet? Gibt es über die Eignung der zur Verfügung stehenden Methoden
Untersuchungen?
5.
Ermöglichen diese Methoden, dass
Abfallströme, die nicht gemeldet werden, aufgrund von automatisierter
Datenanalyse erkann werden?
6.
Wie wird derzeit überprüft, ob bei der
Verbringung von Abfällen ins Ausland die technische Gleichwertigkeit mit einer
Behandlung und Deponierung dieser Abfälle im Inland gegeben ist?