1713/J XXII. GP

Eingelangt am 06.05.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Heinzl

und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

bezüglich Stand der Auswertung der Elektronischen Register gemäß §22 (3) des AWG 2002.

 

 

Der §22 (Elektronische Register) des AWG 2002 enthält im Absatz 3 folgende Bestimmung:


Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.“

Nachdem die Führung elektronischer Register aufgrund des anfallenden Datenvolumens nur dann Sinn macht, wenn die erhobenen Daten von Fachleuten mit Hilfe automatisierter Verfahren ausgewertet und analysiert werden, um die unkontrollierte  Entstehung von Altlasten im Vorfeld zu erkennen und  zu vermeiden und die Ein- und Ausfuhr von Abfallmengen überwachen zu können, ist es notwendig, dass

 

1.             dem Umweltministerium und allen anderen verantwortlichen Behörden die für die Analyse und Auswertung der entstehenden umfangreichen Datenmengen die notwendigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen,

2.             die Richtigkeit einer Meldung bezüglich Art der Behandlung, Verwertung und Verbringung von Abfallmengen, die bei der Datenanalyse aufgefallen sind, vor Ort überprüft werden können und

3.             bei der Ausfuhr von Abfällen die umwelttechnische Gleichwertigkeit der Abfallbehandlung und -deponierung sicher festgestellt werden kann.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten deshalb an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

 

 

Anfrage

 

1.        Was wird derzeit mit den Daten gemacht, die in den elektronischen Registern gemäß §22 AWG  gesammelt werden?

2.        Welche Methoden und Werkzeuge stehen dem Umweltministerium und allen anderen zuständigen Behörden zur Datenanalyse und Auswertung zur Verfügung?

3.        Sind diese Methoden geeignet, Fehlmeldungen oder die bewusste Manipulation von gemeldeten Daten aufzuspüren?

4.        Wenn ja, warum sind diese Methoden dazu geeignet? Gibt es über die Eignung der zur Verfügung stehenden Methoden Untersuchungen?

5.        Ermöglichen diese Methoden, dass Abfallströme, die nicht gemeldet werden, aufgrund von automatisierter Datenanalyse erkann werden?

6.        Wie wird derzeit überprüft, ob bei der Verbringung von Abfällen ins Ausland die technische Gleichwertigkeit mit einer Behandlung und Deponierung dieser Abfälle im  Inland gegeben ist?